Inhalt

VG München, Gerichtsbescheid v. 28.07.2020 – M 7 K 20.536, M 7 K 20.900
Titel:

Fehlende Klagebefugnis

Normenkette:
VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1
Leitsatz:
Für die Feststellungsklage muss ein Kläger klagebefugt sein, was einen zumindest möglich erscheinenden Anspruch auf die vom ihm begehrte Feststellung voraussetzt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzulässige Feststellungsklage, Feststellungsklage, Klagebefugnis, Möglichkeit, Anspruch, Feststellung, doppelte Rechtshängigkeit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.08.2020 – 10 C 20.1853, 10 C 20.1854
Fundstelle:
BeckRS 2020, 20517

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich - soweit sein Klagebegehren auslegungsfähig ist - gegen polizeiliches Handeln im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren.
2
Am *. November 2019 erhob der Kläger beim Amtsgericht München eine Feststellungsklage, welche mit Beschluss vom 28. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht München verwiesen wurde. Am *. Februar 2020 erhob der Kläger zudem (direkt) beim Verwaltungsgericht München eine Feststellungsklage mit identischem Wortlaut. Zur Begründung führt er an, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern ihm mitgeteilt habe, dass die Polizeibeamten hervorragend ausgebildet seien für ihren Dienst auf der Straße. Dass dem nicht so sei, würden ein Schreiben der Polizei vom 20. April 2019 (Anm.: gemeint wohl 2010) und ein Schreiben des Bundesverkehrsministeriums vom 4. April 2007 belegen. Der Beklagte habe zu erklären, dass es mit der Ausbildung der Polizei nicht hervorragend stehe. Der Klageschrift beigefügt war ein Schreiben vom 4. April 2007, auf welchem als Verfasser handschriftlich „BMVBS Ref. S33“ vermerkt war und das Ausführungen zur Hauptuntersuchung von PKW-Anhängern enthält. Weiter sind ein Bußgeldbescheid für eine Verkehrsordnungswidrigkeit vom 26. April 2007 und ein Schreiben des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd vom 20. April 2010 angefügt. In letzterem wird dem Kläger erläutert, dass am 11. März 2007 festgestellt worden sei, dass die Hauptuntersuchung an seinem Anhänger um mehr als acht Monate überschritten worden sei. Der erlassene Bußgeldbescheid sei am 13. Juli 2007 rechtskräftig geworden, der Vorgang sei damit abgeschlossen. Mit Schreiben vom *. März, … März, … Juli und … Juli 2020 vertiefte der Kläger seine Ausführungen. Die Klage mache so lange Sinn, bis er schriftlich bestätigt bekomme, ob er auf einem Grünstreifen sein Fahrzeug unbeanstandet stehen lassen könne oder nicht. Entweder habe er das umgesetzt, was er in der Fahrschule gelernt habe, dann sei das keine Ordnungswidrigkeit. Oder er habe falsch gehandelt, dann sei es eine Ordnungswidrigkeit.
3
Der Kläger beantragt (jeweils)
eine Feststellungsklage.
4
Mit Schriftsatz vom 2. März 2020 beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
5
Die (jeweilige) Klage sei unzulässig, eine Beschwer des Klägers nicht erkennbar. Nach rechtskräftig abgeschlossenem Bußgeldverfahren sowie einem rechtskräftigen Gnadenbescheid vom 31. März 2017 begehre der Kläger nun die in der Klage vom *. Februar 2020 geforderte Aussage des Beklagten. Dafür sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich oder behauptet.
6
Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 und 19. März 2020 wurden die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Der Kläger äußerte sich insoweit nicht eindeutig, der Beklagte erklärte sich damit einverstanden. Mit Beschluss vom 27. Juli 2020 wurde der Rechtsstreit in beiden Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Ebenfalls mit Beschluss vom 27. Juli 2020 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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Im Übrigen bzw. wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

8
Über den Rechtsstreit in beiden Verfahren kann im Wege des Gerichtsbescheids ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
9
Die Klagen bleiben ohne Erfolg, weil sie bereits unzulässig sind.
10
1. Unabhängig von der Frage einer vorliegenden doppelten Rechtshängigkeit ist der Kläger jedenfalls nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog), bzw. fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, da ihm auch kein bloß möglich erscheinender Anspruch auf die vom ihm begehrte Feststellung zusteht.
11
Soweit der Kläger die aus seiner Sicht „nicht hervorragende Ausbildung“ der Polizei moniert, bleibt unklar, aus welcher konkreten Rechtsgrundlage sich ein schützenswertes und konkretes Feststellungsinteresse ergeben soll, vgl. § 43 Abs. 1 VwGO. Aus diesem Grund fehlt es zudem unabhängig von der statthaften Klageart auch an der Klagebefugnis. Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung (M 7 K 20.536) verwiesen.
12
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13
3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.