Inhalt

VGH München, Beschluss v. 13.08.2020 – 10 C 20.1740
Titel:

Vertretungszwang bei Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung

Normenketten:
GVG § 17a Abs. 2
VwGO § 67 Abs. 4
Leitsatz:
Der Vertretungszwang gem § 67 Abs. 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde gegen Rechtswegverweisung, Vertretungszwang, Versäumung der Beschwerdefrist, Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 24.06.2020 – M 7 SE 20.2076
Fundstellen:
BayVBl 2021, 238
BeckRS 2020, 20513
LSK 2020, 20513

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. 

Gründe

1
Mit seinem als Beschwerde auszulegenden Rechtsmittel wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2020, mit dem dieses die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festgestellt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen hat.
2
Die Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 VwGO) ist bereits deshalb unzulässig, weil sie dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt. Nach dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht (und damit auch vor dem Verwaltungsgerichtshof), außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Rechtsanwälte oder Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2020 - 8 C 19.2529 - juris Rn. 2, m.w.N.). Auf das Vertretungserfordernis wurde der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrungdes angegriffenen Beschlusses hingewiesen.
3
Außerdem ist die Beschwerde auch wegen der Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 147 Abs. 1 VwGO unzulässig. Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Antragsteller am 9. Juli 2020 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, lief die Beschwerdefrist am 23. Juli 2020 ab. Die am 27. Juli 2020 eingegangene Beschwerde war damit verspätet.
4
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Verwaltungsrechtsweg als unzulässig festgestellt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen, weil der Antragsteller sich gegen Maßnahmen im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wendet.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (BVerwG, B. v. 20.9.2012 - 7 B 5.12 - juris Rn. 7).
6
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
7
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).