Inhalt

FG München, Urteil v. 07.07.2020 – 5 K 2557/19
Titel:

Rückzahlung von Kindergeld

Normenketten:
AO § 222 S. 1
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2, § 101 S. 1 u. S. 2
FVG § 17 Abs. 2 S. 1 u. S. 4
Schlagworte:
Kindergeld, Zuständigkeit, Stundungsfall, Zahlung, Stundung, Lebensunterhalt, Familienkasse, Sinn und Zweck
Rechtsmittelinstanz:
BFH München vom -- – III R 47/20
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 20373

Tenor

1. Der Bescheid über die Ablehnung des Stundungsantrags vom 20. August 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2019 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Streitig ist, ob die Stundung einer Forderung gegen den Kläger wegen der Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von 2.485 € nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 64,50 € zu Recht abgelehnt worden ist.
2
Mit rechtskräftigem Bescheid der Familienkasse ... vom 8. Februar 2016 wurde der Kläger verpflichtet, Kindergeld in Höhe von 3.900 € zurückzuzahlen. Nachdem der Kläger bei Fälligkeit am 10. März 2016 keine Zahlung leistete, entstanden Säumniszuschläge in Höhe von 39 €. Mit Schreiben an die Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse (Inkasso-Service) vom 11. April 2016 beantragte der Kläger die Gewährung von Ratenzahlungen in Höhe von 35 €, weil er Ende März 2016 seine Arbeit verloren habe. Gegen die Rückforderung als solche erhebe er jedoch keine Einwendungen. Entsprechend der Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Inkasso-Service und dem Kläger vom 4. Juni 2016 zahlte der Kläger ab April 2016 monatliche Raten in Höhe von 35 €, sodass im Juni 2019 von der Hauptforderung noch 2.570 € offen waren. Mangels Ratenzahlung im Juni 2019 fielen bis 30. Juni 2019 weitere Säumniszuschläge in Höhe von 25,50 € an. Den Gesamtbetrag in Höhe von 2.634,50 € mahnte der Inkasso-Service am 1. Juni 2019 an.
3
Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 beantragte der Kläger, ihm monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 50 € zu bewilligen. Er verdiene ca. 1.041 € monatlich, unterhalte eine fünfköpfige Familie und erhalte für die fünfköpfige Familie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diesen Antrag wertete der Inkasso-Service als Stundungsantrag hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von noch 2.485 € nebst Säumniszuschlägen von 64,50 € und lehnte diesen mit Bescheid vom 20. August 2019 ab. Zur Begründung führte der Inkasso-Service aus, dass eine Forderung nach § 222 der Abgabenordnung (AO) nur gestundet werden dürfe, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden sei und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet werde. Die Einziehung sei für den Schuldner erst dann mit einer erheblichen Härte verbunden, wenn er sich auf die Erfüllung des Anspruchs nicht rechtzeitig habe vorbereiten können oder sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Als Ursache für eine erhebliche Härte kämen insbesondere persönliche Gründe in Betracht, wobei Voraussetzung für eine Stundung aus persönlichen Gründen die Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit des Schuldners sei. Eine erhebliche Härte sei insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Schuldner auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinde oder im Fall der sofortigen Zahlung in diese geraten würde. Da im Streitfall der Lebensunterhalt von unpfändbarem Einkommen bestritten werde, sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur vorübergehend in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemindert sei. Aufgrund dessen sei die Forderung gefährdet, weshalb eine Stundung nach pflichtgemäßem Ermessen nicht in Betracht komme.
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Der hiergegen erhobene Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung der Beklagten (der Familienkasse) vom 16. Oktober 2019 ohne Erfolg. Es sei weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass der Kläger sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft oder ein unvorhergesehenes Ereignis zu einer momentanen Zahlungsunfähigkeit geführt habe. Die Orientierung an den Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung (ZPO) bei Arbeitseinkommen stelle sicher, dass der Kläger nicht nur den notwendigen Lebensunterhalt behalte. Da im Streitfall der Lebensunterhalt von unpfändbarem Einkommen in Höhe von 1.040,95 € im Monat sowie Wohngeld bestritten werde, sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur vorübergehend in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemindert sei. Eine Stundung komme daher wegen fehlender Stundungsbedürftigkeit nicht in Betracht.
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Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage, mit der der Kläger sinngemäß die Stundung des noch geschuldeten Kindergeldrückzahlungsbetrags und der angefallenen Säumniszuschläge begehrt, trägt er vor, dass er aufgrund seiner finanziellen Situation, die er im Antrag vom 5. Juli 2019 nochmals geschildert habe, nicht in der Lage sei, die Gesamtforderung ohne Bewilligung von Ratenzahlungen zu begleichen. Er sei lediglich in der Lage, Raten in Höhe von 50 € monatlich zu zahlen. Er sei alleiniger Verdiener in der Familie. Ihm sei auch nicht erklärlich, weshalb sein Antrag vom 11. April 2016 im Schreiben des Inkasso-Service vom 4. Juni 2016 als Stundungsantrag ausgelegt worden sei. Trotz seiner gesundheitlichen Probleme nach der Kündigung seines damaligen Arbeitsverhältnisses im Jahr 2016 zahle er regelmäßig Raten auf die Forderung der Familienkasse. Abgesehen davon habe die Mutter des Kindes das Kindergeld, das er zurückzahlen müsse, von ihm in bar als Haushaltsgeld erhalten. Wenn er die Rechtslage gekannt hätte, hätte er von der Kindsmutter einen schriftlichen Beleg hierfür verlangt.
6
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid über die Ablehnung der Stundung vom 20. August 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kindergeldrückzahlungsbetrag von 2.485 € und die Säumniszuschläge in Höhe von 64,50 € gegen eine monatliche Ratenzahlung von 50 € zu stunden.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, Zur Begründung verweist sie auf die Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2019.
8
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
10
Die Klage ist zulässig und teilweise auch begründet.
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1. Die Klage war dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen die Beklagte richtete; sie ist mithin zulässig.
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a) Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat. Dies wäre der Inkasso-Service, der den Stundungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 20. August 2019 abgelehnt hat.
13
Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klage jedoch gegen die Behörde zu richten, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden ist. Diese Regelung ist nach Auffassung des Senats entsprechend auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine andere Behörde als die ursprünglich tätige die Einspruchsentscheidung erlassen hat [vgl. Gräber/Herbert, Kommentar zur FGO, 9. Auflage (2019), § 63 Rn. 16; Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris; vgl. im Ergebnis auch FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris].
14
Die Familienkasse hat im Streitfall die Einspruchsentscheidung erlassen; ob sie hierfür auch tatsächlich zuständig war, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage dahingestellt bleiben.
15
b) Der Kläger hat die Klage ausweislich des Protokolls über die Klageerhebung vom 28. Oktober 2019 gegen die Beklagte erhoben. Nach seiner Klagebegründung vom 15. November 2019 ist als Beklagter zwar der Inkasso-Service bezeichnet; dies rührt nach Auffassung des Senats jedoch lediglich daher, dass sich der Kläger in der Sache gegen die Vorgehensweise der die Stundung ursprünglichen ablehnenden Behörde richtet, und lässt nicht darauf schließen, dass der Kläger insoweit eine Klageänderung beabsichtigte.
16
2. Die Klage ist mit der Maßgabe begründet, dass der ablehnende Bescheid vom 20. August 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2019 aufzuheben waren, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 101 Satz 1 FGO). Da sowohl der ablehnende Bescheid als auch die Einspruchsentscheidung von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen wurden, konnte der Senat weder eine Verpflichtung zur Vornahme der vom Kläger begehrten Stundung gemäß § 101 Satz 1 FGO aussprechen, noch gemäß § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung aussprechen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Insoweit war die Klage abzuweisen.
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a) Nach § 222 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Nach Abschnitt V 25.1 Abs. 2 Sätze 3 und 4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz - DA-KG 2019 - (BStBl I 2019, 654 ff., 748) können mit der positiven Stundungsentscheidung, wenn die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen, auch Teilzahlungen festgelegt werden. Außerhalb von Stundungen ist die Vereinbarung von Ratenzahlungen nicht zulässig.
18
Die Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung ist ein stets beachtlicher Verfahrensfehler. § 127 AO ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 19. April 2012 III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411).
19
b) Die Finanzbehörde, die nach § 222 Satz 1 AO für die Entscheidung über den zu Recht als Stundungsantrag ausgelegten Ratenzahlungsantrag zuständig war, ist die Familienkasse ..., die auch den bestandskräftigen Bescheid über die Aufhebung und Rückzahlung des zu Unrecht an den Kläger gezahlten Kindergelds vom 8. Februar 2016 erlassen hat, nicht jedoch der Inkasso-Service.
20
aa) Nach § 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) hat das Bundeszentralamt für Steuern die Aufgabe, d.h. ist sachlich dafür zuständig, den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes durchzuführen. Zur Durchführung dieser Aufgaben stellt die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG dem Bundeszentralamt für Steuern ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO sind die Familienkassen Finanzbehörden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen.
21
bb) Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat zuletzt durch Beschluss vom 24. Oktober 2019 (33/2019, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft April 2020) mit Wirkung ab 1. Januar 2020 und davor mit Beschluss vom 20. September 2018 (23/2018, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Oktober 2018) mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 Regelungen zur Zuständigkeit einzelner Familienkassen getroffen. Diese Beschlüsse hat er auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützt. Beide Beschlüsse sehen vor, dass für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des „Inkasso-Service“ im Bereich des steuerlichen Kindergelds die regionale Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord zuständig ist.
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Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris, Revision anhängig unter III R 36/19). Nachfragen des erkennenden Senats bei der Bundeagentur für Arbeit Familienkasse Direktion aus dem Jahr 2014 führten im Jahr 2015 noch zu dem Ergebnis, dass die Familienkasse nach dem Fachkonzept Familienkassen auch Ausgangsbehörde in allen Inkassoangelegenheiten sein sollte.
23
Entgegen der Ansicht des FG Hamburg in seinem Urteil vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, ergibt sich die Zuständigkeit des Inkasso-Service für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich und damit auch für die streitgegenständliche Entscheidung über den Stundungsantrag des Klägers auch nicht etwa daraus, dass nach dem internen Verständnis des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit der Inkasso-Service hierfür zuständig sein soll. Dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit fehlt es insoweit nach Auffassung des Senats schon an einer Regelungsbefugnis, geschweige denn, dass eine Zuständigkeitsübertragung stillschweigend im Wege des „internen Verständnisses“ erfolgen könnte. Auf die Ausführungen unter II. 2. c) wird im Übrigen verwiesen.
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c) Auch die Familienkasse war für die Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung der Stundung gegen Teilzahlungen sachlich nicht zuständig.
25
aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (so im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).
26
Dies ergibt sich bereits aus § 16 AO i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG. An dieser Stelle stellt das FVG, das sich mit der sachlichen Zuständigkeit der Finanzbehörden befasst, klar, dass es sich bei der Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit handelt. Dementsprechend beruhte etwa die Regelung der Zuständigkeit des vormaligen Zentralfinanzamts München u.a. für die Erhebung für die den vormaligen Finanzämtern München für Körperschaften und München I bis V übertragenen Aufgaben durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 Steuer-Zuständigkeitsverordnung - ZustVSt - vom 1. Dezember 2005 i.V.m. Anlage 3 Nr. 20 nach der Eingangsformel der ZustVSt explizit auf § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FVG.
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Auch wenn die sachliche Kompetenz von einschlägig mit einer bestimmten Angelegenheit befassten Finanzbehörden (im Streitfall mit der Erhebung von Kindergelderstattungsbeträgen und allen damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen) räumlich abgegrenzt wird und die Entscheidungszuständigkeit aus Gründen der Zuständigkeitskonzentration einer Finanzbehörde übertragen wird, um etwa vorhandenes Fachwissen und Ressourcen sinnvoll einzusetzen, handelt es sich dennoch um eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. August 2014 I R 43/12, BFH/NV 2015, 306, zu § 19 Abs. 6 Satz 1 AO i.V.m. § 1 der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung - EStZustV -).
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bb) Nach § 16 AO richtet sich die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.
29
(1) Auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG konnte der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit seine Entscheidung, die Familienkasse als für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds zuständige Finanzbehörde zu bestimmen, nicht stützen (a.A. ohne nähere Begründung Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23. Oktober 2019 3 K 3077/19, EFG 2020, 157).
30
Die Bestimmung lässt ihrem Wortlaut nach lediglich Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit einzelner Familienkassen abweichend von den Bestimmungen der Abgabenordnung zu (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 III R 31/15, BStBl II 2017, 642), nicht zur sachlichen Zuständigkeit. Darum handelt es sich aber bei der Regelung der Zuständigkeit einer Behörde für im Rahmen des Erhebungsverfahrens zu treffende Entscheidungen.
31
Selbst wenn man trotz des Wortlauts der Bestimmung davon ausgehen wollte, dass die Bestimmung ihrem Sinn und Zweck nach auch eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit ermöglichen will, trüge die Vorschrift nicht die Übertragung der Zuständigkeit für Rechtsbehelfsentscheidungen im Erhebungsverfahren auf die Familienkasse. Denn es erscheint aus Sicht des Senats zwar denkbar, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „Zuständigkeit für die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld“ nicht lediglich Entscheidungen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens, in dem über den Anspruch auf Kindergeld entschieden wird, gemeint hat, sondern auch Zuständigkeitsregelungen für in einem Kindergeldfall ggf. im Erhebungsverfahren zu treffende Entscheidungen zulassen wollte, der Gesetzgeber mithin eine Zuständigkeitsverlagerung auf eine Familienkasse für sämtliche in einem Kindergeldfall zu treffenden Entscheidungen (sei es im Festsetzungs-, sei es im Erhebungsverfahren) in bestimmten Bezirken oder für Gruppen von Berechtigten ermöglichen wollte. Eine Befugnis zur Übertragung der Zuständigkeit nur für die Entscheidung im Erhebungsverfahren, nicht aber auch im Festsetzungsverfahren, lässt sich aus der Bestimmung aber nicht herleiten.
32
Abgesehen davon umfasst die Bestimmung nicht die Befugnis zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bearbeitung sämtlicher Rechtsbehelfe gegen sämtliche Entscheidungen einer als Inkasso-Service im Erhebungsverfahren tätigen Dienststelle auf eine einzige Familienkasse. Denn nach ihrem eindeutigen Wortlaut ist eine Zuständigkeitskonzentration nur für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten möglich, nicht für alle Bezirke bzw. sämtliche Kindergeldberechtigten.
33
(2) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen, die dem Bundeszentralamt für Steuern für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen im Wege der Organleihe zur Verfügung stellt (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).
34
Vielmehr bedürfte es für eine Zuständigkeitskonzentration in sachlicher Hinsicht einer unmittelbaren gesetzlichen Regelung oder aber wenigstens einer Norm, die - wie § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FVG - zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt (vgl. auch Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/ FGO, § 16 AO Rz. 5; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 16 Rz. 11 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -). Denn bei der Übertragung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service auf die Familienkasse handelt es sich nicht um eine Regelung der internen Zuständigkeit innerhalb einer Behörde, die durch die Organisationsgewalt der Behörde gedeckt wäre. Dagegen spricht bereits, dass es sich bei den Familienkassen als solchen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO um eigenständige Finanzbehörden handelt. Abgesehen davon wäre dann auch nicht erklärlich, weshalb das FVG in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 für die Befugnis des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit zu einer von den Bestimmungen der AO abweichenden Regelung der örtlichen Zuständigkeit einzelner Familienkassen, also einzelner Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, offensichtlich eine Regelung in Gesetzesform für notwendig erachtet und auch trifft. Von einer Regelungsbefugnis aufgrund eigener Organisationsgewalt ist abgesehen davon auch der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit selbst nicht ausgegangen, was er durch die Bezugnahme auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG in den Vorstandsbeschlüssen, die (u.a.) die Übertragung der sachlichen Zuständigkeit auf die Familienkasse regeln, zu erkennen gegeben hat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO und die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf § 90 Abs. 2 FGO.
36
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die sachliche Zuständigkeit des Inkasso-Service und der Familienkasse für Entscheidungen im Erhebungsverfahren ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt.