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LG Landshut, Beschluss v. 06.07.2020 – 71 O 2352/15
Titel:

Ablehnung des Sachverständigen

Normenkette:
ZPO § 42 Abs. 2, § 406 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Ein falsches Ergebnis in einem Sachverständigengutachten begründet ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Besorgnis der Befangenheit, Sachverständigengutachten, Falschbegutachtung, Unparteilichkeit
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 18.08.2020 – 20 W 1121/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 20320

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 27.09.2018, den Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Ing. C.B. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil es die vorgetragenen Gründe nicht rechtfertigen, den Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Ing. C.B. als befangen anzusehen, §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO). Die vorgebrachten Umstände rechtfertigen es vom Standpunkt einer vernünftigen Partei nicht, Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu hegen. Die Klägerin erachtet das Gutachten des Sachverständigen für unrichtig und setzt dabei ihre Ansicht über die Beantwortung der Beweisfrage an die Stelle des vom Sachverständigen vertretenen Ergebnisses. Doch selbst wenn das Ergebnis, zu dem das Gutachten des Sachverständigen kommt, falsch wäre, würde dies allein für eine vernünftig denkende Partei noch keinen Anlass geben, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln. Hierzu wären vielmehr weitere Umstände erforderlich, wie etwa der hinreichende Verdacht einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschbegutachtung oder einer willkürlichen oder besonders achtlosen Vorgehensweise. Solche hinreichenden Verdachtsmomente liegen hier nicht vor. Soweit die Klägerin in den Raum gestellt hat, der Sachverständige habe den Ortstermin nicht selbst durchgeführt, hat sie dies weder bestimmt behauptet noch glaubhaft gemacht. Der Sachverständige hat hierzu unwiderlegt erklärt, dass er den Ortstermin persönlich durchgeführt habe.
2
Allerdings ist auch das Gericht der Auffassung, dass sich der Sachverständige zu den im Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der Klägerin vom 27.09.2018 auf Seite 9/10 gestellten Fragen ergänzen äußern soll. Im Anschluss wäre dann über das weitere Prozedere zu entscheiden, insbesondere, ob zunächst die benannten Zeugen zu hören sind. Zumindest bis dahin ist die Erholung eines neuen Gutachtens gemäß § 412 ZPO nicht angezeigt.