Titel:
Frist zur Überstellung im Dublin-Verfahren
Normenketten:
VwGO § 101 Abs. 2
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a
Dublin III-VO Art. 12 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3, Abs. 4, Art. 28, Art. 29 Abs. 1
EMRK Art. 3
Leitsätze:
1. Ist nach Ablehnung des Asylgesuchs als unzulässig die Überstellungsfrist abgelaufen, geht die Zuständigkeit auf die beklagte Bundesrepublik über; die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen Einreisebeschränkungen aufgrund der Corona-Krise führt nicht zur Unterbrechung der Überstellungsfrist. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht aber die Möglichkeit, die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung auszusetzen, um effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verzicht auf mündliche Verhandlung, Dublin-Verfahren, Finnland, Aussetzung der Abschiebungsanordnung, keine Unterbrechung der Überstellungsfrist, Überstellungsfrist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt abgelaufen, Selbsteintrittsrecht, Asylantrag, Abschiebungsanordnung, Überstellungsfrist, Corona-Krise
Fundstelle:
BeckRS 2020, 20174
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2019 (Gesch.-Z.: … * …*) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Die Kläger sind armenische Staatsangehörige. Sie reisten am 24. Oktober 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. November 2019 einen Asylantrag.
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Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trugen die Kläger im Wesentlichen vor, sie seien aufgrund der gesundheitlichen Situation des Klägers zu 3) ausgereist. Dieser könne nicht richtig sprechen und bekomme deshalb Medikamente. In Armenien könne er nicht behandelt werden. Des Weiteren lebe der Vater des Klägers zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland. Diesen wolle der Kläger zu 1) suchen.
3
Nach den Erkenntnissen der Beklagten lagen aufgrund von in Stellvertretung für Finnland ausgestellter, italienischer Schengen-Visa Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) vor. Am 19. November 2019 wurde ein Übernahmeersuchen an Finnland gerichtet, auf welches hin die finnischen Behörden am 21. November 2019 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge erklärten.
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Mit Bescheid vom 21. November 2019 - den Klägern zugestellt am 26. November 2019 - wurden die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt (Nr. 1) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Finnlands nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Finnland wurde angeordnet (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
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Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 ließen die Kläger Klage erheben und beantragen,
- 1.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2019 (zugestellt am 26. November 2019) wird aufgehoben.
- 2.
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Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung verpflichtet, den Klägern zu 1) bis 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. als Asylberechtigte(n) anzuerkennen.
- 3.
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Hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren.
- 4.
-
Hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Kläger hätten ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Eine Abschiebungsandrohung sei ungeachtet des Ausgangs des Asylverfahrens wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG sowie Art. 3 EMRK unzulässig, da diese zumindest zu Gefahren für Leib, Leben und Freiheit der Kläger führen würde. Hinsichtlich Armeniens liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Ausweislich vorgelegter Arztbriefe des Krankenhaus … … in S* … vom 28. November 2019 sowie des Dr. med. C.G. vom 5. Dezember 2019 bestehe beim Kläger zu 3) der Verdacht einer Autismus-Spektrum-Störung. Es liege eine tiefgreifende Entwicklungsstörung mit schwerer Intelligenzminderung und eine Störung des Sozialverhaltens in Form von fremdaggressivem Verhalten vor. Er sei nicht in der Lage verbal zu kommunizieren und in allen Belangen des täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen. Es sei dringend empfohlen, die Kläger in einen geschützten Bereich zu verlegen, um eine drohende Kindeswohlgefährdung zu vermeiden. Nach einem Arztbrief des Universitätsklinikums Würzburg vom 28. November 2019 habe der Kläger zu 3) am 7. Januar 2020, am 27. April 2020 und am 2. Juni 2020 Termine im Sozialpädiatrischen Zentrum Würzburg. In einem Attest des Dr. med. Ö.A. vom 6. Dezember 2019 werde dem Kläger zu 3) eine tiefgreifende Entwicklungsstörung mit schwerer Intelligenzminderung, eine Störung des Sozialverhaltens (fremdaggressives Verhalten), Schlafstörungen, intermittierende Nahrungsverweigerung und eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert. Eine Abschiebung nach Finnland im Rahmen des Dublin-Verfahrens würde die gesundheitliche Situation des Klägers zu 3) zusätzlich verschlechtern. Deutschland habe deshalb von seinem Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen und die Asylanträge der Kläger zu prüfen.
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Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2019 beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Beklagte,
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Zur Begründung wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 9. April 2020 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass gegenüber der Klägerseite die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ausgesetzt worden sei, da im Hinblick auf die „Corona-Krise“ Dublin-Überstellungen derzeit nicht zu vertreten seien. Die Aussetzung führe dazu, dass eine Überstellung nicht vollzogen werde und die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist unterbrochen werde. Ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung unterbreche die Überstellungsfrist und diese beginne erst im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über diesen zu laufen. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO regle den weiteren Fall, dass die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung von der zuständigen Behörde angeordnet werden könne. Die vom Bundesamt vorgenommene Aussetzung habe daher die Folge, dass die Überstellungsfrist unterbrochen werde, denn nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO könnten die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen könnten, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung auszusetzen. Diese unionsrechtliche Möglichkeit werde im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet. Dabei seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nur ein möglicher Grund für behördliche Aussetzungsentscheidungen. Eine Aussetzung sei vielmehr auch unterhalb dieser Schwelle zulässig, soweit sie auf sachlich vertretbaren willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägungen beruhe. Diese seien hier darin zu sehen, dass zum einen eine Schutzmaßnahme gegen die weitere grenzüberschreitende Verbreitung des Corona-Virus getroffen werde. Zum anderen reagiere das Bundesamt hiermit auf die von den meisten Mitgliedsstaaten ausgesprochenen Reise- und Einreiseverbote.
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Am 2. Juli 2020 teilte das Bundesamt mit, dass die Aussetzung der Abschiebungsandrohung gegenüber den Klägern widerrufen worden sei. Das neue Ende der Überstellungsfrist sei der 1. Januar 2021.
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Mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 lehnte das Gericht im Verfahren W 8 S 19.50796 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Finnland ab.
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Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2020 wurde die Klage abgewiesen. Am 4. Februar 2020 ließen die Kläger mündliche Verhandlung beantragen.
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Mit Schreiben vom 3. August 2020 erklärten sich die Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 8 S 19.50796) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist - soweit sie zulässig ist - auch begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger.
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Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Kläger haben ihr Einverständnis mit Schriftsatz vom 3. August 2020 erklären lassen, die Beklagte hat vorab durch ihre allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Insbesondere kann das Gericht trotz des am 4. Februar 2020 gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2020 ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Kläger ihr Einverständnis dahingehend nachträglich erklärt haben und der allgemeine Verzicht der Beklagten weiter fortbesteht (vgl. auch Peters in BeckOK, VwGO, 53. Edition, Stand: 1.4.2020, § 84 Rn. 34).
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b.) Die Klage ist teilweise unzulässig, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes begehren.
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In der vorliegenden Konstellation der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig trifft das Bundesamt keine Entscheidung über den Asylantrag in der Sache. Eine gerichtliche Pflicht zum „Durchentscheiden“ über den Asylantrag besteht auch im Falle einer Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung durch das Gericht nicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4.16; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - jeweils juris). Die ausdrücklich dahingehend gestellten Anträge der Prozessbevollmächtigten der Kläger sind unstatthaft und damit unzulässig.
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Das weitere Klagebegehren ist bei verständiger Würdigung (§ 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2019 begehren sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Finnland.
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2. Die Klage ist im Hauptantrag begründet, da der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2019 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Beklagte ist durch Ablauf der Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig geworden. Zwar hat die Beklagte den Asylantrag der Kläger zunächst zutreffend gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt, da Finnland aufgrund des von Italien in Stellvertretung ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags der Kläger zuständig war. Auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 12. Dezember 2019 (W 8 S 19.50796) sowie im Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2020 wird Bezug genommen.
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Die Zuständigkeit ist jedoch aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist vorliegend die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 als das fristauslösende Ereignis. Die Überstellungsfrist endete damit sechs Monate später mit Ablauf des 12. Juni 2020 (vgl. Art. 42 Buchst. b Dublin III-VO). Gründe für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf ein Jahr bzw. 18 Monate wegen Inhaftierung oder Flüchtigsein der Kläger (vgl. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO) liegen nicht vor.
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Die von der Beklagten am 8. April 2020 verfügte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung führt zudem nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist mit der Folge, dass diese mit dem Widerruf der Aussetzung am 2. Juli 2020 neu zu laufen beginnen und ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte erst mit Ablauf des 1. Januar 2021 erfolgen würde. Diese Rechtsfolge vermag die Aussetzung der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte vom 8. April 2020 nicht zu bewirken (so auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20; VG Münster, B.v. 28.7.2020 - 8 L 523/20.A; B.v. 22.5.2020 - 8 L 367/20.A; VG Ansbach, B.v. 23.7.2020 - AN 17 E 20.50215 - BeckRS 2020, 18608; VG München, U.v. 7.7.2020 - M 2 K 19.51274; VG Aachen U.v. 8.7.2020 - 7 K 436/19.A; U.v. 10.6.2020 - 9 K 2584/19.A; VG Gelsenkirchen, U.v. 13.7.2020 - 2a K 5573/19.A; VG Schleswig G.v. 18.5.2020 - 5 A 255/19; U.v. 15.5.2020 - 10 A 596/19; VG Düsseldorf, G.v. 23.6.2020 - 15 K 8085/19.A; B.v. 18.5.2020 - 15 L 776/20.A - alle juris; Petterson, Abschiebungen und Corona - Auswirkungen der Pandemie auf die Asylrechtsprechung, ZAR 2020, 230 (231 f.) - beck-online; a.A. etwa VG Berlin, B.v. 16.7.2020 - VG 28 L 203/20 A; VG Düsseldorf, U.v. 21.7.2020 - 22 K 8762/18.A; VG Minden, U.v. 6.7.2020 - 12 L 485/20.A - juris; VG Osnabrück, B.v. 31.7.2020 - 5 B 134/20 - MiLo).
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Zwar haben nach § 80 Abs. 4 VwGO die Behörden grundsätzlich die Befugnis, die Vollziehung auszusetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Regelungen des Asylgesetzes schließen dabei eine behördliche Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht aus. Jedoch setzt das vorrangige Unionsrecht diesbezüglich gewisse Grenzen (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2019 - 1 C 16.18 - juris Rn. 23 ff). Unionsrechtlich setzt Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO die Möglichkeit einer behördlichen Aussetzung der Vollziehung gerade voraus und steht der Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO nicht entgegen. Gleichwohl setzt das Unionsrecht insbesondere in den Art. 27 und 28 Dublin III-VO dem nach nationalem Recht eröffneten weiten Ermessensspielraum Grenzen. Denn die behördliche Aussetzungsentscheidung begünstigt den jeweiligen Antragsteller nicht ausschließlich, indem aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund der Abschiebungsanordnung zunächst nicht vollzogen werden können. Vielmehr erfolgt auch eine jedenfalls mittelbare Belastung, weil eine Unterbrechung der Überstellungsfrist einen möglicherweise erstrebten Zuständigkeitsübergang nicht erfolgen lässt und zudem die inhaltliche Prüfung des Asylantrags weiter verzögert wird. Weitere Grenzen folgen aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 UA. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO) und andererseits dem Ziel Sekundärmigration zu verhindern (BVerwG, U.v. 27. April 2016 - 1 C 24.15 - juris). Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen (so bereits BVerwG, U.v. 9.8.2016- 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 18), denn dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 8.1.2019 - 1 C 16.18 - juris).
28
Vorstehende Voraussetzungen erfüllt die pauschale gegenüber allen Personen, die sich im „Dublin-Verfahren“ befinden und hiergegen einen Rechtsbehelf eingelegt haben (vgl. Schreiben der Direktorin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vom 18. März 2020: „vorübergehend“), erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung (gegenüber den Klägern am 8. April 2020 erfolgt) ohne konkreten Endpunkt aufgrund der Entwicklungen in der „Corona-Krise“, gleichwohl nicht.
29
Bereits der Wortlaut von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eröffnet lediglich die Möglichkeit, die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung auszusetzen. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung dient in diesen Fällen damit letztlich der Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes, indem eine umfassende Klärung von Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht allein durch den Zuständigkeitswechsel aufgrund von Zeitablauf unmöglich gemacht wird (vgl. VG München, U.v. 7.7.2020 - M 2 K 19.51274 - juris Rn. 15). Eine derartige Konstellation betraf im Übrigen auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.1.2019 - 1 C 16.18 - juris), als dort die Vollziehung der Abschiebungsanordnung bis zu einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde bzw. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bundesverfassungsgericht betreffend eine ablehnende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ausgesetzt wurde. Für eine derartige Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO spricht zudem seine systematische Stellung innerhalb der Dublin III-VO im dortigen Abschnitt IV - Verfahrensgarantien unter der Überschrift „Rechtsmittel“ (vgl. OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 10). Zu berücksichtigen bei der Auslegung sind ferner die Grundsätze und Systematik des „Dublin-Systems“ an sich (EuGH, U.v. 7.6.2016 - C-63/15 - juris Rn. 35 m.w.N.). Dieses ist unter anderem geprägt vom Beschleunigungsgrundsatz (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO), welcher in einem Spannungsverhältnis mit dem Prinzip der Gewährung effektiven Rechtsschutzes steht. Insoweit sind nicht alleine die mitgliedsstaatlichen Interessen an der Überstellung sondern auch die Interessen der Asylantragsteller zu berücksichtigen, schon um eine von der Dublin III-VO nicht gewollte „refugee in orbit“ Situation zu vermeiden, in der ein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes inhaltlich für längere Zeit ungeprüft bleibt. Die Fristenregelungen der Dublin III-VO entfalten Individualschutz im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems sowie den Schutz der Antragsteller, deren Asylbegehren möglichst rasch durch den zuständigen Mitgliedsstaat geprüft werden soll (EuGH, U.v. 7.6.2016 - C-63/15 - juris Rn. 52; VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 124). Entgegen der Ansicht der Beklagten sind nicht jedwede sachlich vertretbaren, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägungen - wie etwa die Vollzugsschwierigkeiten aufgrund der COVID-19-Pandemie oder auch der Gesundheitsschutz der zu überstellenden Personen (vgl. etwa VG Minden, B.v. 6.7.2020 - 12 L 485/20.A - juris) - dazu geeignet, eine Aussetzung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zu stützen, da zum einen auch das Bundesverwaltungsgericht eine solche auch nur vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausdrücklich als zulässig erachtet hat und zum anderen sich wie dargestellt aus Wortlaut und Systematik des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht ergibt, dass eine Aussetzung der Abschiebungsanordnung mit der Folge der Unterbrechung der Überstellungsfrist in unionsrechtskonformer Weise auch dann erfolgen kann, wenn diese alleine aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung ausgesprochen wird (vgl. insbesondere auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 15 ff.). Dies wird wiederum gestützt durch den Leitfaden der Europäischen Kommission „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung“ vom 17. April 2020 (2020/C-126/02). Dort heißt es unter Punkt 1.2 Dublin-Überstellungen ausdrücklich, dass keine Bestimmung der Dublin III-VO es erlaubt, in einer Situation wie sie sich aus der Corona-Pandemie ergibt, von der grundsätzlichen Regelung des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abzuweichen, wonach, wenn die Überstellung nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist erfolgt, ein Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedsstaat erfolgt.
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Dementsprechend ist vorliegend keine derartige Konstellation gegeben, die zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist führen würde, als dass die Aussetzung durch die Beklagte letztlich mit Vollzugsschwierigkeiten aufgrund von Einreisebeschränkungen sowie allgemeinen Erwägungen hinsichtlich des europaweiten Infektionsgeschehens im Zuge der COVID-19-Pandemie, begründet wurde. Erfolgt die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung - wie hier - allein aufgrund einer etwaigen tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung, hält sich dies nicht im oben näher ausgeführten (unions-)rechtlichen Rahmen und vermag die Überstellungsfrist aus Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht zu unterbrechen (vgl. insbesondere OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 8).
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Diese Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO fügt sich im Übrigen auch in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UA. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein (etwa OVG NW, B.v. 8.12.2017 - 11 A 1966/15.A -, Rn. 8 f., juris; VGH BW, U.v. 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 -, Rn. 49, juris; Nds. OVG, B.v. 20.12.2016 - 8 LB 184/15 -, Rn. 60 ff., juris), wonach im Falle einer im maßgeblichen Beurteilungszeitraums hinreichend sicher feststehenden tatsächliche Unmöglichkeit einer fristgerechten Überstellung, es der angesprochene Beschleunigungsgedanke der Dublin III-VO gebietet bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen. Auch wenn diese Rechtsprechung nicht zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ergangen ist, sondern zu einer Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, lässt sich ihr jedenfalls entnehmen, dass alleine die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet ist den Grundsatz der Beschleunigung wie er in der Dublin III-VO enthalten ist, einzuschränken (so auch OVG SH, B.v. 9.7.2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 18).
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Hinzu kommt, dass Art. 29 Abs. 1 UA. 1 Dublin III-VO, die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung von der Frage der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung trennt und sich aus dem Wortlaut ergibt, dass unabhängig von der praktischen Möglichkeit der Überstellung die Überstellungsfrist spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung hat, endet.
33
Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, dass der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um die Überstellung zu bewerkstelligen (EuGH, U.v. 29.1.2009 - C-19/08 -, Rn. 43, juris), steht dies dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Diese Vorabentscheidung, die noch zur Auslegung der sogenannten Dublin II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) ergangen ist, enthält keine Aussage darüber, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen die Überstellung aus tatsächlichen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Sie betrifft eine Fallkonstellation, in der die Frage nach der Unterbrechung der Überstellungsfrist in Zusammenhang mit einem gerichtlich anhängigen Hauptsache-Rechtsbehelf aufkam. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, die Überstellungsfrist zur Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, U.v. 29.1.2009 - C-19/08 -, Rn. 44 ff., juris). Da insoweit auch diese Entscheidung in Zusammenhang mit einem mitgliedstaatlichen Rechtsbehelfsverfahren stand, kann sie nicht auf solche Fälle übertragen werden, in denen der Anlass für eine Unterbrechung der Überstellungsfrist allein ein tatsächlicher ist, der nicht der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient.
34
Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 17. Juni 2020 und die darin zitierte Rechtsprechung führt zu keiner anderen Sichtweise. Wenn darin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 (1 C 6/16 - juris Rn. 18) Bezug genommen wird, stellt dies keine mit dem hiesigen Fall vergleichbare Konstellation dar, denn in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war wiederum die Aussetzung der Abschiebungsanordnung bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache nach Zulassung der Berufung Gegenstand. Dass ein solcher Fall von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO umfasst ist, ergibt sich bereits - wie vom Bundesverwaltungsgericht dargestellt - aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst. Das Urteil des EuGH vom 13. September 2017 (C-60/16 - Khir Amayry - juris) hat ebenfalls die Aussetzung einer Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens zum Gegenstand. Wenn das Bundesamt zudem darauf abstellt, dass sich die Stellungnahme der Europäischen Kommission nicht damit auseinandersetzt, ab welchem Zeitpunkt die Überstellungsfrist zu laufen beginnt, führt dies ebenfalls nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Im vorliegenden Fall dürfte es, wie oben näher erläutert, unstreitig sein, dass die Überstellungsfrist zunächst mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (VG Würzburg, B.v. 12.12.2019 - W 8 S 20.50796) in Lauf gesetzt wurde. Wenn andere Gerichte die vorliegende Fragestellung im Rahmen ihrer eigenen richterlichen Überzeugung anders beurteilen, vermag dies keine Bindungswirkung für die vorliegende Entscheidung auszulösen.
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Der angefochtene Bescheid war daher nach alledem insgesamt aufzuheben, da sich die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nicht im unionsrechtlichen Rahmen bewegt und damit nicht die Unterbrechung der Überstellungsfrist zur Folge hatte. Die Beklagte ist vielmehr verpflichtet, ein Asylverfahren in nationaler Zuständigkeit durchzuführen, weshalb auch für die Nrn. 2 bis 4 des Bescheides kein Raum besteht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Mit den gestellten Anträgen begehren die Kläger zum einen die Durchführung eines Asylverfahrens nach nationalem Recht und zum anderen die Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte. Mit ihrem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2019 waren die Kläger vollumfänglich erfolgreich, sind jedoch mit ihren Anträgen auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutz insgesamt unterlegen, da die Klage insoweit unstatthaft und damit unzulässig ist. Die Kosten waren damit verhältnismäßig zu teilen, wobei eine hälftige Teilung sachgerecht erscheint.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.