Titel:
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen strafrechtlicher Verurteilung
Normenketten:
BayVwVfG Art. 48, Art. 51
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, § 41, § 45 Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Für § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b WaffG ist die Verurteilung durch einen Strafbefehl ausreichend. Weiterhin ist es ausreichend, dass das sich das Strafmaß aus einer Gesamtstrafe ergibt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b WaffG in der Person des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis vor, so folgt daraus zwingend, dass diese Person die für eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Behörde darf sich auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Waffenbesitzverbot, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, Kein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids, Kein Anspruch auf Antragsablehnung in Bescheidsform, Widerruf, waffenrechtliche Erlaubnis, Waffenbesitzkarte, Gutachten, Hauptverhandlung, Waffe
Fundstelle:
BeckRS 2020, 19506
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Mit seit 19. September 2018 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt vom 5. Dezember 2017 (Az.: 4 Cs 42 Js 11773/17) wurde der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (Einzelstrafen: 11 Monate und 60 Tagessätze) verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Am 20. Juli 2017 gegen 16:00 Uhr führte der Kläger auf dem Frauenberg in Eichstätt, wie er wusste, ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis eine Selbstladewaffe Brünner, CZ 75 Nr. 4094, Kaliber Luger 9 mm, außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums mit sich. Dort richtete er die Waffe ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund auf die Personengruppe, bestehend aus den nachfolgend einzeln aufgeführten fünf Personen, hierbei feuerte er mit der Waffe zwei Warnschüsse in die Luft ab, wobei er die Waffe jeweils kurzfristig anhob und anschließend wieder auf die Gruppe richtete. Wie er wusste, war dieses Verhalten für die Geschädigten als Androhung des tödlichen Schusswaffengebrauchs durch den Kläger gegen die Mitglieder der Gruppe zu verstehen. Anschließend versuchte der Kläger, sich mit seinem PKW zu entfernen. Um ihr Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum Eintreffen der bereits verständigten Polizei anzuwenden, stellten sich die Geschädigten F. und G. dem Kläger entgegen. Um sein Entkommen zu erzwingen, fuhr der Kläger in langsamer Fahrt so lange auf die beiden Personen zu, bis diese zur Seite traten und ihm den Weg freimachten.
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Aufgrund des Vorfalls hatte das Landratsamt Eichstätt (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 26. Juli 2017 die sofortige Sicherstellung von drei Langwaffen und einer Kurzwaffe sowie der drei auf den Kläger ausgestellten Waffenbesitzkarten angeordnet. Die hiergegen erhobene Klage (M 7 K 17.4048) wurde im Oktober 2018 wieder zurückgenommen.
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Mit Bescheid vom 21. Januar 2019, zugestellt am 23. Januar 2019, widerrief das Landratsamt die dem Kläger durch das Landratsamt ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. 89/93, ausgestellt am 18. Oktober 1993, Nr. 9/94, ausgestellt am 29. November 1994, und Nr. 38/16, ausgestellt am 17. Oktober 2016, einschließlich der damit verbundenen Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz dazugehöriger Munition (Nr. I). Dem Kläger wurde zudem der Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, sowie der Erwerb solcher Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung untersagt. Gleichzeitig wurde ihm der Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagt (Nr. II). Dem Kläger wurde aufgegeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids gegenüber dem Landratsamt einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen, dem die sichergestellten und nachfolgend einzeln aufgelisteten Schusswaffen sowie die dazugehörige Munition überlasen werden sollten (Nr. III). Falls der Kläger noch im Besitz von Waffen nach Nr. II. sei, habe er diese innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids an Berechtigte abzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist könne das Landratsamt die Waffen bzw. die Munition, deren Erwerb und Besitz nicht einer Erlaubnis bedürften, sicherstellen (Nr. IV). Sofern der Kläger gegenüber dem Landratsamt nach Ablauf dieser Frist keinen empfangsbereiten Berechtigten benenne, würden die sichergestellten Gegenstände eingezogen und vernichtet. Für die Nrn. II, III IV und V des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. VI). In den Gründen wird ausgeführt, dass die Waffenbehörde über die Staatsanwaltschaft Ingolstadt darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Nötigung durch das Amtsgericht Ingolstadt unter dem Az.: 42 Js 11773/17 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei. Die Vollstreckung der Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden. Den diesem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt könne er dem Bescheid des Landratsamts vom 26. Juli 2017 über die Sicherstellung seiner Schusswaffen, Munition und der Waffenbesitzkarten entnehmen. Der Kläger habe im Rahmen der Anhörung mit Schriftsatz vom 2. Januar 2019 Stellung genommen. Der Kläger besitze aufgrund der Verurteilung die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG). An der Richtigkeit der durch die Behörden ergangenen Entscheidungen, insbesondere an dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Urteil, bestünden keine ernstlichen Zweifel. Der dem Strafbefehl zu entnehmende Sachverhalt rechtfertige zudem die Annahme, dass der Kläger die geforderte Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG nicht besitze, und begründe sich aus der Tatsache, dass der Kläger die halbautomatische Pistole am 20. Juli 2017 auf dem Frauenberg in Eichstätt ohne die dafür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis mit sich geführt habe und diese Waffen entgegen ihrer sportlichen Zweckbestimmung und ohne rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund dort auf eine Personengruppe gerichtet habe. Danach habe er mit der Schusswaffe zwei Warnschüsse in die Luft abgegeben, wobei er die Pistole jeweils kurzfristig angehoben und anschließend wieder auf die Gruppe gerichtet habe. Für die Geschädigten sei diese missbräuchliche Verwendung einer Waffe als Androhung des tödlichen Schusswaffengebrauchs zu verstehen gewesen. Ebenso sei durch sein Verhalten ein vorsichtiger und sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen nicht zu erkennen gewesen, da er durch die Abgabe mehrerer Schüsse aus einer erlaubnispflichtigen Waffe die damit verbundenen Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter, nämlich Leib, Leben und Gesundheit, nicht verantwortungsbewusst eingeschätzt habe. Dass aufgrund des begangenen groben waffenrechtlichen Verstoßes auch die Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliege, bedürfe keiner weiteren Begründung. Der Widerruf stützt sich daher auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Auch die Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG nach pflichtgemäßem Ermessen lägen beim Kläger vor und begründeten sich aus der missbräuchlichen Verwendung einer Schusswaffe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheids Bezug genommen.
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Der Kläger hatte im Rahmen der Anhörung zum Bescheidserlass mit Schreiben vom 2. Januar 2019 vorgetragen, der zunächst gegen den Strafbefehl eingelegte Einspruch sei wieder zurückgenommen worden. Sachlich bedeute dies, dass die zur Last gelegten Vorwürfe nie einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden seien, da keine Hauptverhandlung stattgefunden habe. Durch das Akzeptieren des Strafbefehls seien die darin gemachten Tatvorwürfe keinesfalls eingeräumt worden. Tatsächlich seien der Kläger und sein damals vierjähriger Sohn von freilaufenden Hunden auf sehr bedrohliche Art angegangen worden. Eine bedrohliche Beißattacke sei unmittelbar bevorgestanden. Die Hundehalter seien weit entfernt (ca. 80 bis 100 m) gewesen. Nachdem sie zum Ort des Geschehens aufgeschlossen hätten, hätten sie den Kläger und den sich mittlerweile auf seinem Arm befindlichen, total geängstigten Sohn vom Weg abgedrängt und versucht, ihnen den Weg zurück zum geparkten Wagen zu blockieren, hätten den Kläger beim Einsteigen in den Wagen erheblich am Arm verletzt und versucht, die Tür zum Rücksitz aufzureißen, auf dem sein mittlerweile panisch geängstigtes Kind gesessen sei. Diese Schilderung sei aktenkundig und werde auch nicht bestritten, ein seines Erachtens erstaunliches Verhalten für Leute, die angeblich eben noch mit einer Waffe bedroht worden seien. Die Abwehr des Angriffs der freilaufenden Hunde sei durch ein erlaubnisfreies Tierabwehrgerät gelungen. In diesem Zusammenhang erscheine ein Besitz- oder Erwerbsverbot solcher Waffen eigenartig. Ein derartig schwerer Eingriff in seine Rechte könne nicht auf Grundlage letztlich unbewiesener Behauptungen erfolgen. Er rege daher an, dass das Landratsamt seine Angelegenheit unter Berücksichtigung seiner Ausführungen eigenständig bewerte und nochmals überprüfe.
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Mit am 20. Februar 2019 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben vom 19. Februar 2019 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte die Rücknahme des Verwaltungsakts. Hierzu führte er aus, falls bei der Überprüfung durch das Landratsamt erneut die Ausführungen des Strafbefehls unterlegt worden seien, fehle ein entscheidender Sachverhalt, der sich aus dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts ergebe. Das (beigefügte) Gutachten sei mit Datum 4. Juni 2018 erstellt worden und habe keinen Eingang in die im Strafbefehl gemachten Ausführungen gefunden. Diese unterstellten die Schussabgabe aus einer rechtswidrig mitgeführten halbautomatischen Waffe. Das Gutachten belege dies jedoch nicht. Für die labortechnische Untersuchung einer gefundenen Hülse gelte dies ebenso. Für den Bescheid vom 21. Januar 2019 bedeute dies, dass von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der in Wahrheit gar nicht vorgelegen habe. Zeitnah nach der Attacke der freilaufenden Hunde sei sein Sohn als Zeuge gehört worden. Die (beigefügten) Aussagen des noch stark unter dem Eindruck des Erlebten stehenden, knapp fünfjährigen Kindes hätten die unmittelbare Gefahr und Bedrohlichkeit des tatsächlichen Geschehensablaufs eindeutig und konkret geschildert. Auch das Verhalten der Hundehalter werde klar benannt. Ein vernünftiger Zweifel an diesen Aussagen sei nicht möglich. Unterbleibe eine Einbeziehung dieser Aussagen bei einer erneuten Überprüfung, gehe die daraus folgende Entscheidung ebenfalls von einem Sachverhalt aus, der in Wahrheit gar nicht vorgelegen habe. Es lägen weitere Rechtsverletzungen vor, u.a. zu Unschuldsvermutung, Ermessen und Verhältnismäßigkeit.
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Das vom Kläger vorgelegte Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. Juni 2018 befasste sich mit der Frage, ob die vorliegende Patronenhülse in der gegenständlichen Pistole gezündet wurde. In dem Gutachten wird (u.a.) ausgeführt, bei visueller Betrachtung der spurengebenden Waffenteile falle auf, dass diese offensichtlich nachträglich bearbeitet worden seien. So fänden sich am Stoßboden, am Auswerfer sowie am Zündstift Bearbeitungsspuren, die vom Original-Auslieferungszustand des Herstellers abwichen. Die vorgelegte messingfarbene Patronenhülse stamme von Patronenmunition im Kaliber 9 mm Luger und weise Verfeuerungsspuren einer Selbstladepistole auf. Anhand der Spurenqualität und -quantität scheine es möglich, den Verursacher dieser Spur zu identifizieren. Sie trage die Bodenstempelprägung „WIN 9mm LUGER“ der Marke „Wincester“. Die vergleichsmikroskopische Untersuchung der gegenständlichen Patronenhülse mit dem hier beim Beschuss der vorliegenden Pistole gewonnenen Vergleichshülsenmaterial ergebe eine Übereinstimmung in erkennbaren Systemmerkmalen. Bereiche mit individualcharakteristischen Verfeuerungsspuren stimmten partiell überein. Eine zweifelsfreie Identifizierung der vorgelegten Waffe als Verfeuerungswaffe sei trotz vorhandener partieller Übereinstimmungen an individualcharakteristischen Merkmalen nicht möglich. Unter Berücksichtigung gleichartiger Systemspuren sei ein Ausschluss der gegenständlichen Waffe als Verfeuerungswaffe jedoch keinesfalls möglich.
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Das Landratsamt teilte dem Kläger nach einem weiteren Schriftwechsel zuletzt mit Schreiben vom 11. April 2019 mit, dass eine Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheids vom 21. Januar 2019 nicht erkennbar sei, sodass eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG ausscheide. In seinen Schreiben vom 19. Februar 2019, 4. März 2019 und 5. April 2019 gebe der Kläger keine neuen Erkenntnisse oder Argumente an, welche nicht bereits im Anhörverfahren zum Widerruf vorgetragen worden seien. Die erneut vorgetragenen Argumente seien durch das Landratsamt bereits umfassend im Widerrufsverfahren geprüft, bewertet und im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens verbeschieden worden. Das Landratsamt halte daher an seine Entscheidung vom 21. Januar 2019 fest.
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Am 29. April 2019 erhob der Kläger Klage. Zur Begründung führte er aus, das Landratsamt habe eine Neueinschätzung des Sachverhalts vermieden, obwohl ohne Weiteres zu erkennen gewesen sei, dass die vorgebrachten Einwände und angebotenen Beweise einen völlig anderen Geschehensablauf aufgezeigt hätten, als den inkriminierten. Stattdessen werde aus der Akzeptanz des Strafbefehls dessen Richtigkeit abgeleitet. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 sei beim Landratsamt die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts beantragt worden. Als Beweismittel seien ein Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts sowie das Protokoll einer polizeilichen Vernehmung beigelegt worden. Im Hinblick auf das Schreiben des Landratsamts vom 11. April 2019 bleibe unklar, aus welchem Grund Zeugenaussagen und Gutachten ignoriert worden seien, sollte eine umfassende Prüfung tatsächlich stattgefunden haben. Dem Landratsamt wäre es möglich gewesen, den Sachverhalt besser aufzuklären als dies durch die Strafverfolgungsbehörde tatsächlich geschehen sei. Die zentralen Vorwürfe des Widerrufsverfahrens erwiesen sich als unbewiesen bzw. widerlegt. Die Weigerung der Behörde, dies bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen sei rechtswidrig. Weiterhin trug der Kläger nach erfolgter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 10. Juni 2020 vor, in der Akte fänden sich keine Belege für eine Prüfung der von ihm vorgelegten Fakten. Die Überprüfung zu behaupten, ohne darzulegen, was geprüft worden sei, welche Prüfkriterien unterlegt worden seien, wer die Prüfung vorgenommen habe usw., sei unzureichend. Wesentlich sei es um zwei Hauptkomplexe gegangen, deren objektive Überprüfung zwingend zu einer anderen Bewertung des Vorfalls hätte führen müssen. Wie schon im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft komme das Wort „Kind“ im Schreiben des Landratsamts zur Klageerwiderung so gut wie nicht vor. Die Aussage des Kindes kurz nach dem Angriff des Hunderudels lasse keinerlei Zweifel an der potentiell lebensbedrohlichen Situation zu. Es liege nahe, dass sowohl das Amtsgericht Ingolstadt wie auch das Landratsamt verhindern wollten, dass die klassische Notwehr/Nothilfe - Situation, in der sie sich befunden hätten, erkennbar werde. Dies hätte zu einer völlig anderen rechtlichen Lage geführt. In dieses Bild passe ebenfalls, dass die PI Eichstätt seine Strafanzeige gegen die Hundehalter nicht bearbeitet habe. Ebenfalls erhellend für den Gesamtzusammenhang scheine ihm die Tatsache, dass das Amtsgericht Ingolstadt die von ihm für die Hauptverhandlung als Zeugin benannte Psychotherapeutin einfach von der Zeugenliste gestrichen habe. Sie habe sich unmittelbar nach dem Vorfall zusammen mit der Mutter um das Kind gekümmert. Sie hätte darlegen können, in welch traumatisiertem Zustand sich das Kind nach dem Vorfall befunden habe. Diese Gegebenheiten hätten ihn veranlasst, die Klage gegen den Strafbefehl zurückzunehmen. Das Landratsamt versuche - ohne die Hintergründe tatsächlich aufgeklärt zu haben, ein LKA-Gutachten als Grund für die Klagerücknahme zu installieren. Die vom Landratsamt vorgebrachten Bemerkungen zum waffentechnischen Gutachten des LKA seien durchgehend tendenziös. Dazu sei zu bemerken, dass die Waffe gut 30 Jahre alt und anfangs häufig genutzt worden sei. Nach längerer Zeit sei es zu Störungen gekommen (Auszieher, Zündung u.a.), die er in einer Werkstatt habe kostengünstig beheben lassen. Natürlich hinterließen solche Reparaturen auch Spuren an der Waffe. Nach der letzten Reparatur habe er die Waffe in seinem Schließfach abgelegt. Zur Übergabe an die Behörde sei sie dann von ihm abgeholt worden. Die Schließfachbesuche würden dokumentiert und könnten ggf. vorgelegt werden. Das Begleitschreiben der PI Eichstätt, mit welchem das Gutachten beim LKA beauftragt worden sei, enthalte Formulierungen, die einer objektiven wissenschaftlichen Analyse abträglich seien, da das gewünschte Ergebnis bereits vorweggenommen werde. Trotz dieser Umstände verneine das Gutachten eine zweifelsfreie Identifizierung der Waffe als Verfeuerungswaffe. Unter regulären Bedingungen könne dies nicht als Schuldbeweis gewertet werden. Das Tierabwehrgerät, mit welchem der Schuss in die Luft abgegeben worden sei, sei der PI Eichstätt übergeben worden. Diese hätte es später an das Landratsamt weitergereicht. Das Landratsamt habe es jedoch nicht auf der Liste der von ihm eingezogenen Waffen geführt. Auf schriftliche Anfragen nach dem Verbleib des Geräts habe das Landratsamt nicht geantwortet. Dies sei bedauerlich, handele es sich dabei doch um ein Beweisstück. Bei dem zweischüssigen Gerät fehle ein Schuss - derjenige, den er in die Luft abgegeben habe. Dies decke sich genau mit der Aussage seines Sohnes. Insgesamt bestünden starke Zweifel, dass das Landratsamt überhaupt den Versuch einer ernsthaften und objektiven Überprüfung der von ihm genannten Tatsachen und Umstände unternommen habe.
das Landratsamt zu verpflichten, einen Bescheid auf seinen Antrag vom 19. Februar 2019 auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts zu erlassen.
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Der Beklagte beantragt,
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Hierzu wurde vorgetragen, im Zusammenhang mit dem Ergebnis des Gutachtens werde auf die Sachverhaltsdarstellung im Bescheid vom 26. Juli 2017 verwiesen, mit dem u.a. die Sicherstellung der tatgegenständlichen halbautomatischen Pistole angeordnet worden sei, weil diese Schusswaffe im Rahmen der Durchsuchung des Wohnhauses am Tattag durch die Einsatzkräfte der Polizeiinspektion E. nicht habe aufgefunden werden können und der Kläger den Ablageort des Gegenstands nicht habe „verraten“ wollen. Erst nachdem ihm am 28. Juli 2017 persönlich die Sicherstellungsanordnung durch das Landratsamt an seiner Wohnadresse übergeben worden sei und er fernmündliche Rücksprache mit seinem Rechtsbeistand gehalten hätte, habe er die noch abgängige Waffe ausgehändigt. Sollte sich der Vorfall tatsächlich anders zugetragen haben, so sei für die Waffenbehörde das an den Tag gelegte Verhalten des Klägers während des Ermittlungsverfahrens, durch das er den Tatverdacht letztendlich nur weiter erhärtet habe, in keinem Fall nachvollziehbar. Auch die Tatsache, dass die Schusswaffe offensichtlich nachträglich bearbeitet worden sei, lasse durchaus den Schluss zu, dass die Pistole entgegen ihrer eigentlichen Zweckbestimmung missbräuchlich verwendet worden sei. Weshalb sollte ein aktiver Sportschütze Veränderungen an verschiedenen Waffenteilen vornehmen, die durchaus u.U. seine Schießleistungen beeinträchtigen könnten? Im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 26. Juli 2017 sei von Klägerseite um Fristverlängerung zur Klagebegründung gebeten worden, weil mit dem Ergebnis des noch ausstehenden LKA-Gutachtens bewiesen sein werde, dass der Kläger nicht mit erlaubnispflichtiger Munition geschossen habe und der Bescheid somit zu Unrecht ergangen sei. Offensichtlich hätten die Ergebnisse des Gutachtens zur Klagerücknahme veranlasst. Letztendlich habe der Kläger auch den Strafbefehl angenommen. Weder aus dem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren noch aus den Stellungnahmen des Klägers vor bzw. nach dem Widerrufsbescheid hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die strafgerichtliche Verurteilung auf einem Irrtum beruhen würde und damit die Entscheidung des Landratsamts unrechtmäßig wäre. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörde, einen rechtskräftigen Strafbefehl dahingehend erneut zu überprüfen. Dazu hätte der Kläger vielmehr Einspruch einlegen bzw. seine Einwände aufrechterhalten müssen, wenn er schon der Überzeugung sei, aufgrund falscher Zeugenaussagen und unbewiesener Behauptungen verurteilt worden zu sein. Umso verwunderlicher erscheine es, ein derart hohes Strafmaß „einfach so“ zu akzeptieren und hinzunehmen. Ebenso erschließe sich nicht, weshalb der Kläger zumindest nicht Klage gegen den Widerrufsbescheid erhoben habe. Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, jedenfalls nicht begründet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte, die beigezogene Strafakte (Az.: 42 Js 11773/17) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Soweit das Klagebegehren des Klägers darauf gerichtet sein sollte, lediglich eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines förmlichen - auch ablehnenden - Bescheids in Bezug auf seinen Antrag vom 19. Februar 2019 auf Rücknahme des Bescheids vom 21. Januar 2019 zu erreichen, was der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte die Klage bereits mangels erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein.
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Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts, ob durch Klage oder Antrag, ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, Vor §§ 40-53 Rn. 11). Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb er neben der von dem Landratsamt bereits zuletzt mit Schreiben vom 11. April 2019 erfolgten und auch sachlich begründeten Ablehnung seines Antrags auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 21. Januar 2019 eine nochmalige Ablehnung in Gestalt eines förmlichen Bescheids benötigen sollte. Im Übrigen wäre auch sonst nicht ersichtlich, wie der Kläger seine Rechtsposition durch einen solchen förmlichen Bescheid verbessern könnte.
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Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des bestandskräftigen Widerrufsbescheids vom 21. Januar 2019 auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG. Auch die Ermessensentscheidung des Landratsamts, das Verfahren nicht im Ermessenswege gemäß Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 48, 49 BayVwVfG wiederaufzugreifen, ist unter Beachtung des nach § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden.
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Eine Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil kein Wiederaufgreifensgrund im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG ersichtlich ist. So hat sich weder die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers geändert noch liegen neue Beweismittel vor, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Auch Wiederaufnahmegründe für eine Restitutionsklage entsprechend § 580 ZPO sind nicht gegeben. Insbesondere handelt es sich bei dem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. Juni 2018 um kein neues Beweismittel. Gleiches gilt hinsichtlich der Zeugenaussage des Sohnes des Klägers vom 20. Juli 2017. Beide Beweismittel waren bereits Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens. So war der Sohn des Klägers bereits in dem Übergabebericht der Polizeiinspektion E. vom 21. Juli 2017 als Zeuge benannt (vgl. Akte der Staatsanwaltschaft, Bl. 9) und seine Angaben waren bereits Gegenstand des Strafverfahrens (vgl. dort Bl. 24 f.).
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Unabhängig von einer Aufhebung nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG kommt grundsätzlich eine Aufhebung nach Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 und 49 BayVwVfG in Betracht. Die Möglichkeit der Behörde zum Wiederaufgreifen im weiteren Sinne korrespondiert mit einem gerichtlich einklagbaren Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens durch die Behörde, insbesondere dann, wenn die Wiederaufgreifensgründe des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG nicht vorliegen.
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Allein die von dem Kläger behauptete Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung kann jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne und Aufhebung dieser Entscheidung begründen, da die Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung erst die Voraussetzung für die Ermessensausübung ist. Es kann hier demnach offen bleiben, ob der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, da eine Ermessensentscheidung mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG - Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungsakts - bereits aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2016 - 3 ZB 14.1329 - juris Rn. 4 f.).
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Die Verfügungen in dem Bescheid vom 21. Januar 2019, insbesondere der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und das Waffenbesitzverbot, sind rechtmäßig.
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Der in Nr. I. des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG ist rechtmäßig. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen.
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Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte, nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG Personen nicht, die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Dabei ist die Verurteilung durch einen Strafbefehl ausreichend (vgl. OVG NW, B.v. 6.4.2005 - 20 B 155/05 - juris; VG Bayreuth, U.v. 27.9.2007 - B 1 K 07.464 - juris Rn. 18 VG Saarlouis, U.v. 15.12.2009 - 1 K 50/09 - juris Rn. 56 m.w.N.). Weiterhin ist es ausreichend, dass das sich das Strafmaß aus einer Gesamtstrafe ergibt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 27.9.2007 - B 1 K 07,464 - juris Rn. 18; VG Saarlouis, U.v. 15.12.2009 - 1 K 50/09 - juris Rn. 57 m.w.N.). Liegen - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG in der Person des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis vor, so folgt daraus zwingend, dass diese Person die für eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 21 ZB 15.1908 - juris Rn. 11).
25
In Bezug auf die in der Regel anzunehmende Unzuverlässigkeit (vgl. die Tatbestände unter § 5 Abs. 2 WaffG) ist anerkannt, dass das Gesetz auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Straftaten abstellt. Die Anwendung dieser gesetzlichen Tatbestände erfordert daher keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht oder nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 22.4.1992 - 1 B 61/92 - juris Rn. 6; B.v. 21.7.2008 - B 12/08 - juris Rn. 5; vgl. auch st. Rspr. BayVGH, z.B. B.v. 5.7.2017 - 21 CS 17.856 - juris Rn. 10). Diese Grundsätze gelten auch im Fall eines Strafbefehlsverfahrens (st. Rspr. BVerwG, vgl. U.v. 13.12.1994 - 1 C 31/92 - juris Rn. 30; U.v. 16.10.1995 - 1 C 32/94 - juris Rn. 13; vgl. auch st. Rspr. BayVGH, z.B. B.v. 31.10.2012 - 21 ZB 12.1340 - juris Rn. 8).
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Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Grundsätze gleichermaßen auch auf die Tatbestände der zwingenden Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG anzuwenden sind (offen gelassen in BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 21 ZB 15.1908 - juris Rn. 12). Jedenfalls bestehen vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung des Klägers auf einem Irrtum beruhen könnte oder dass die Waffenbehörde ausnahmsweise in der Lage wäre, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären.
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Sowohl die Aussage des Sohnes des Klägers als auch das Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts vom 4. Juni 2018 waren bereits Gegenstand des strafgerichtlichen Verfahrens. Aus dem Gutachten folgt auch nicht, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hätte, da darin ausdrücklich festgestellt wurde, dass ein Ausschluss der Waffe als Verfeuerungswaffe keinesfalls möglich sei. Der Kläger bzw. seine Bevollmächtigten haben den Einspruch im Folgenden noch vor Durchführung des weiteren, bereits für den 29. September 2018 geladenen Hauptverhandlungstermins zurückgenommen. Allein daher kam es auch zu keiner weitergehenden strafgerichtlichen Würdigung seiner Einwände hinsichtlich einer Notwehr- bzw. Nothilfesituation in einer Hauptverhandlung bzw. in einem Urteil. Es ist jedoch Sache eines jeden Angeklagten bzw. Beschuldigten, entlastende Umstände im Strafverfahren vollständig vorzutragen bzw. auch auf der Vernehmung von Zeugen zu bestehen. So hätte auch mittels eines Beweisantrags versucht werden können, eine (erneute) Ladung der vom Kläger benannten Zeugin zu erreichen. Hierzu lässt sich auch der Strafakte entnehmen, dass bereits vor dem ersten Hauptverhandlungstermin am 1. Februar 2018 ein entsprechender Beweisantrag (vgl. dort Bl. 130) gestellt und die Zeugin daraufhin zu diesem Termin geladen wurde (vgl. dort Bl. 132). Was der Kläger seinem Vortrag zufolge offenbar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erreichen möchte, würde auf ein „Wiederaufrollen des Strafprozesses“ hinauslaufen. Dies widerspräche aber ersichtlich dem Zweck des Gesetzes, das - wegen der Gefährlichkeit von Waffen und damit aus Sicherheitsgründen - gerade nicht darauf abstellt, weshalb ein Strafausspruch in bestimmter Höhe verhängt wurde und wie die Verurteilung zustande kam. Allenfalls offensichtliche Fehlurteile kann und darf die waffen- bzw. jagdrechtlich zuständige Behörde selbst abweichend würdigen, sie muss nur in Ausnahmefällen weitere eigene Ermittlungen zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts anstellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 31.7.2015 - W 5 K 14.755 - juris Rn. 45 m.w.N.) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Im Übrigen bleibt es dem Kläger unbenommen, bezüglich des Strafverfahrens eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu betreiben. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Waffenbehörde ausnahmsweise in der Lage gewesen wäre, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Dass eine weitere Aufklärung im hierfür vorgesehenen strafgerichtlichen Verfahren, welche bereits mit der erfolgten weiteren Terminierung unmittelbar anstand, nicht mehr erfolgt ist, ist allein auf das Verhalten des Klägers bzw. das ihm zuzurechnende Verhalten seiner Bevollmächtigten zurückzuführen. Weitere eigene Ermittlungen oder Prüfungen bezüglich des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts durch die Waffenbehörde waren daher nicht veranlasst und können vom Kläger auch nicht eingefordert werden.
28
Da in der Person des Klägers somit unzweifelhaft der Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG erfüllt ist, kann dahinstehen, ob er darüber hinaus auch die Tatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG erfüllt und ob außerdem ein Fall der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegeben ist.
29
Auch gegen das verfügte Waffenbesitzverbot in Nr. II des Bescheids bestehen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine rechtlichen Bedenken.
30
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich um ein dauerhaftes Verbot (Dauerverwaltungsakt) handelt.
31
So ist das angeordnete Verbot bzgl. Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist rechtmäßig.
32
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
33
Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 - 21 ZB 06.428 - juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 - 21 CS 07.1446 - juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 7 ff.).
34
Der Kläger verfügt - wie ausgeführt - nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG.
35
Auch bezüglich des Verbots des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf gemäß § 41 Abs. 2 WaffG, liegen die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen vor.
36
Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, d.h. nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. Nr. 2, Abschnitt 2 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Verboten werden darf wie bei § 41 Abs. 1 WaffG auch der künftige Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 18). Ein Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist zulässig, wenn damit ein künftiger Erwerb verhindert werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 28).
37
Das Besitzverbot ist zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten. Anknüpfungspunkt für die Regelung in § 41 Abs. 2 WaffG ist eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers. Das Besitzverbot ist dann geboten, wenn der fortdauernde Waffenbesitz des Verbotsadressaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 10). Das gleiche gilt - für den Fall, dass der Betreffende noch nicht im Besitz einer Waffe ist - für den künftigen Besitz (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31). Im Rahmen dieser auf Tatsachen gestützten Gefahrenprognose ist derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbotes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10). Der Begriff „zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers am Rechtsgüterschutz orientiert und hat die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand. Dabei handelt es sich um den aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht stammenden Begriff der öffentlichen Sicherheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 31). Nach § 41 Abs. 2 WaffG wird die Möglichkeit eines waffenrechtlichen Verbotes nicht einfach eingeräumt, „soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit“ in Betracht kommt, sondern soweit es „geboten“ ist. Darin drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ aus (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33). Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 33). Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz nur untersagt werden, wenn durch den fortdauernden Besitz eine nicht hinnehmbare Gefahrensituation entstehen würde (vgl. Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 15. Aufl. 2015, § 41 Rn. 9). Anknüpfungspunkt beim Verbot zum Besitz erlaubnispflichtiger Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG ist ebenso wie bei demjenigen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG eine Gefährlichkeit des Waffenbesitzers (Gade/Stoppa a.a.O. Rn. 10).
38
Danach bietet der Kläger keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet, da er mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Ingolstadt vom 5. Dezember 2017 wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Dabei ist nicht auszuschließen, dass der Kläger in ähnlichen Situationen auch eine Waffe einsetzen würde, sollte er eine solche zur Verfügung haben. Das Waffenverbot aus § 41 Abs. 2 WaffG dient jedoch gerade auch der Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und soll insbesondere Schaden von den Rechtsgütern Einzelner abwenden (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 31). Gerade auch im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14), erscheint die Verhängung des Verbots vorliegend als geboten, um die andernfalls von einem im Besitz von Waffen befindlichen Kläger drohende Gefahr für die Sicherheit abzuwenden.
39
Darüber hinaus ist das Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG auch deshalb geboten, weil der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 35). Der Kläger verfügt entsprechend den obigen Ausführungen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG. Es fehlt ihm somit die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Dem steht nicht entgegen, dass auf Umstände abgestellt wird, die in der Person des Klägers liegen. Denn zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist, jedoch betrifft auch § 41 Abs. 2 WaffG nicht nur objektbezogene Gründe, sondern generell die Verhütung von Gefahren für Rechtsgüter, die für diese durch den nicht ordnungsgemäßen Umgang von Waffenbesitzern mit Waffen und Munition entstehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 - 6 C 30/11 - juris Rn. 36). Vielmehr ist im Fall des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 WaffG bei der Anordnung von Waffenbesitzverboten nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG anders als nach § 40 WaffG a.F. keine zusätzliche Prüfung, etwa objektbezogener Art, erforderlich, welche die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2008 - 21 BV 06.3271 - juris Rn. 27 m.w.N.).
40
Die Ermessensausübung bzgl. des Waffenbesitz-/erwerbsverbots durch den Beklagten ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) eben-falls nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat - wie sich aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ergibt - das sein bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG auf Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen („kann“) jeweils erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition aller Art untersagt, um den Gefahren vorzubeugen, welche bereits beim Besitz erlaubnisfreier Schusswaffen durch unzuverlässige Personen zu befürchten sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist, im Besonderen mit der erfolgten missbräuchlichen Verwendung einer Schusswaffe. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 21 CS 10.59 - juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Das Waffenbesitzverbot ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen.
41
Schließlich sind auch gegen weiteren Verfügungen des Bescheids rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
42
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.