Inhalt

VG München, Urteil v. 03.07.2020 – M 15 K 18.2748
Titel:

Keine Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen wegen Nachweis eines verdeckten Treuhandverhältnisses

Normenketten:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
BAföG § 11 Abs. 2 S. 1, § 26
BGB § 116 S. 1, § 814
Leitsätze:
1. Ein Auszubildender ist als Inhaber eines Bankkontos nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen und unabhängig davon, aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt, Gläubiger des Guthabens. Ein anderweitiger, nicht nach außen kundgetaner Vorbehalt bei der Kontoerrichtung wäre gem. § 116 S. 1 BGB unbeachtlich (BVerwG BeckRS 2008, 40958). (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch für sog. verdeckte Treuhandverhältnisse (BVerwG BeckRS 2008, 40958). (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. An den Nachweis eines Treuhandverhältnisses unter Angehörigen im Zusammenhang mit beantragter Ausbildungsförderung sind wegen der Missbrauchsgefahr strenge Anforderungen zu stellen (VGH München BeckRS 2009, 35937). Demnach ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, was die sorgsame Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls erfordert. (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
4. Sind die tatsächlichen Grundlagen des Abschlusses einer Treuhandvereinbarung der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichterweislichkeit von Tatschen geht insoweit zu seinen Lasten (BVerwG BeckRS 2009, 31218) (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
5. Wurzeln die relevanten Umstände einer Treuhandvereinbarung in familiären Beziehungen oder stellen sie sich als innere Tatsachen dar, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Beurteilung des Vorliegens eines Vertragsschlusses äußerlich erkennbare Merkmale als Indizien heranzuziehen (BVerwG BeckRS 2009, 31218). (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
6. Gibt der Auszubildende die treuhänderische Bindung von Teilen seines Vermögens nicht von vornherein im Antragsformular an, sondern macht diesen Umstand erst geltend, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen, lässt sich dies als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten. (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
Schlagworte:
Ausbildungsförderung, Rückforderung, Nachweis eines Treuhandverhältnisses, Mitwirkungspflicht, Kontogläubiger, geheimer Vorbehalt, Angabe von Vermögenswerten, Vermögensanrechnung, fahrlässige Nichtangabe, Rechtsgeschäfte unter Familienangehörigen, verdecktes Treuhandverhältnis, gesteigerte Mitwirkungspflicht, Beweiswürdigung, Indizien
Fundstelle:
BeckRS 2020, 19491

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2017 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 8. Mai 2018 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids betreffend den Zeitraum …2013 bis …2014 und die damit verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 5.939,- Euro wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.
2
Am … September 2013 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) betreffend den Bewilligungszeitraum …2013 bis …2014 für den Besuch der Fachhochschule in …, Fachrichtung International Management (Bachelor). Hierbei gab die Klägerin an, zum Zeitpunkt der Antragstellung Barvermögen in Höhe von 15,- Euro und Bank- und Sparguthaben in Höhe von 18,82 Euro zu besitzen. Schulden und Lasten bestünden nicht.
3
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheiden vom 18. November 2013 und 9. April 2014 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 422,- Euro für den Zeitraum …2013 bis …2014 und in Höhe von monatlich 597,- Euro für den Zeitraum …2014 bis …2014 unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 3 BAföG.
4
Im Rahmen eines Folgeantrags vom *. Oktober 2015 legte die Klägerin Kontoauszüge ihres Kontos … bei der … (Bl. 100 ff. der Behördenakte - BA) vor, die u.a. einen Geldeingang in Höhe von 25.000,- Euro mit dem Verwendungszweck „…“ am … Dezember 2014 von einem auf den Namen der Klägerin lautenden Konto bei der … … (Konto-Nr. …*) und eine Barauszahlung desselben Betrags am 2. Januar 2015 aufweisen.
5
Durch eine Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern nach § 45d EStG wurde der Beklagten bekannt, dass die Klägerin im Meldejahr 2013 freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 372,- Euro bei der … … erzielt hatte (Aktenvermerk vom 27. Juli 2016, Bl. 202 BA). Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 4. August 2016 unter Fristsetzung auf, die Höhe ihres Vermögens zu den Anträgen vom 30. September 2013 mitzuteilen, zu belegen und ggf. den Grund für die Nichtangabe zu nennen.
6
Mit Schreiben vom 11. August 2016 teilte die Mutter der Klägerin mit, dass sie im Jahr 2009 von ihrer zwischenzeitlich verstorbenen Mutter den Pflichtteil ihres zuvor verstorbenen Vaters erhalten habe. Dieses Erbe habe sie mit ihrem Bruder teilen müssen. Sie habe das Geld auf das … Konto ihrer Tochter überwiesen, um es vor ihrem Exmann zu sichern. Ihrer Tochter habe sie ausdrücklich gesagt, dass dieses Geld nicht für sie sei. Diese habe versprochen, es nicht anzurühren. Da sie 2009 arbeitslos geworden und seit Mitte 2012 selbstständig sei, allerdings jedes Jahr minus mache, sei das Erbe zwischenzeitlich ausgegeben. Ein Kontoauszug mit einer Überweisung am 6. November 2009 in Höhe von 35.000,- Euro von der Großmutter der Klägerin an ein Konto der Klägerin mit dem Verwendungszweck „… … … …“ wurde vorgelegt (Bl. 208 BA). Des Weiteren wurde ein Quartals-Kontoauszug vom 30. Dezember 2009 des Kontos … bei der … … sowie eine Bestätigung der … …, wonach das Konto zum 30. September 2013 einen Wert von 36.173,64 Euro aufgewiesen habe, beigefügt (Bl. 209 f. BA).
7
Nach mehrfachen Aufforderungen der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen wurde mit Bescheiden vom 6. und 12. Dezember 2016 eine Förderung für die Bewilligungszeiträume …2013 bis …2014, …2014 bis …2015 und …2015 bis …2016 abgelehnt, da die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig nachgekommen sei.
8
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 9. und 20. Dezember 2016 Widerspruch ein und übersandte in der Folge einen nunmehr vorliegenden von der … … ausgefüllten Fragenkatalog (Bl. 197 BA). Demnach sei das Konto … durch die Klägerin, die im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos den Freistellungsauftrag erteilt habe, auf eigene Rechnung am 18. November 2009 angelegt worden. Vollmachten lägen nicht vor. Zinsen/Erträge seien auf dasselbe Konto geflossen.
9
Die Mutter der Klägerin erklärte mit E-Mail vom 21. Februar 2017, dass sie über die Schwester der Klägerin Geld an ihren Bruder in Südafrika überwiesen habe (zu den vorgelegten Überweisungsbelegen vgl. Bl. 212 f. BA). Ihre Mutter habe das Geld an sie überwiesen und sie habe es auf dem Konto der Klägerin bei der … aus Sicherheitsgründen „geparkt“.
10
Nach Vorlage der Einkommensunterlagen der Mutter wurde der Vorbehalt betreffend den Bewilligungszeitraum …2013 bis …2014 mit Bescheid vom 1. Februar 2017 aufgelöst und der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 422,- Euro für den Zeitraum …2013 bis …2014 und in Höhe von monatlich 597,- Euro für den Zeitraum 5/2014 bis 9/2014 gewährt. Für den Bewilligungszeitraum 10/2015 bis 7/2016 wurde eine Förderung unter Zugrundelegung eines Vermögens der Klägerin in Höhe von 36.851,57 Euro abgelehnt, da die anzurechnenden Einkommens- bzw. Vermögensbeträge den Gesamtbedarf überstiegen.
11
Mit Bescheid vom 3. April 2017 setzte die Beklagte unter Zugrundelegung eines Vermögens der Klägerin in Höhe von 36.207,46 Euro die Höhe der Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2013 bis 9/2014 auf 0,- Euro herab und forderte überbezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 5.939,- Euro zurück.
12
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. April 2017 Widerspruch ein. Den genannten Betrag in Höhe von 33.000,- Euro habe sie zu keinem Zeitpunkt als ihr eigenes Vermögen betrachtet, da ihre Mutter es nur zum Schutz vor Forderungen von Seiten ihres Vaters auf ihr Konto überwiesen habe.
13
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nach § 45 Abs. 2 SGB X könne ein rechtswidriger Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, wenn das Vertrauen in die Bewilligung nicht schutzwürdig sei. Die Gewährung von Ausbildungsförderung sei rechtswidrig, weil die Klägerin bei Aufnahme der Ausbildung Vermögen besessen habe, welches bei Kenntnis durch die Behörde zu einer Ablehnung der Leistung geführt hätte. Aufgrund der Vermögensüberprüfung seien folgende Vermögenswerte belegt (Stand 30. September 2013): 36.173,64 Euro bei … … (Sparkonto), 18,82 Euro bei der Volksbank (Girokonto) und Bargeld in Höhe von 15,- Euro. Gläubiger gegenüber einem Geldinstitut sei grundsätzlich derjenige, auf dessen Namen das Konto laute. Es sei deshalb nicht ausschlaggebend, wer das Vermögen angespart habe. Die Klägerin habe das Sparkonto am 18. November 2009 auf eigenen Namen und eigene Rechnung errichtet. Es gebe keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass das Guthaben des Sparkontos nicht der Klägerin zugestanden haben solle. Es seien keine Verfügungsbeschränkungen oder Bevollmächtigungen zugunsten der Mutter bekannt. Laut eigenen Aussagen der Klägerin sei es gerade Sinn und Zweck der Vermögensübertragung gewesen, dass das Vermögen vor dem Zugriff des Vaters geschützt werde und somit nicht mehr der Mutter zugerechnet werden könne. Die Klägerin berufe sich auf das Vorliegen einer Treuhand. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre der Auszubildenden zuzuordnen seien, obliege ihr bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen gehe insoweit zu ihren Lasten. Die für eine Treuhand zwingend notwendige Separierung von Eigen- und Fremdvermögen sei nicht erfolgt. Die Klägerin könne sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligung von Ausbildungsförderung auf Angaben beruht habe, die sie zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Es sei gerechtfertigt, die Förderung auch unter Berücksichtigung von Ermessensgesichtspunkten zurückzufordern, denn ein Belassen der Leistungen führe zu einer offensichtlichen Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Auszubildenden, die bei der Antragstellung vollständige Angaben gemacht hätten.
14
Hiergegen erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit am 6. Juni 2018 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,
den Bescheid vom 3. April 2017 sowie den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 8. Mai 2018 aufzuheben.
15
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass es sich bei dem Guthaben nahezu ausschließlich um Geld der Mutter gehandelt habe. Das Guthaben sei bei der Ausbildungsförderung nicht zu berücksichtigen, da der verbleibende Rest unter dem Freibetrag liege. Die Klägerin habe das Geld auf dem Konto bei der … … lediglich treuhänderisch für ihre Mutter verwaltet. Im vorliegenden Fall lasse sich die Herkunft des Geldes aufgrund von Überweisungen nachvollziehen. Bereits mit Schreiben vom 11. August 2016 habe die Mutter der Klägerin gegenüber der Beklagten Angaben zu dem Geldbetrag gemacht. Diese Angaben seien widerspruchsfrei und unverändert. Nach dem Tod des Großvaters der Klägerin sei dessen Vermögen zunächst allein an die Großmutter der Klägerin gegangen. Nach einigen Jahren habe sich die Großmutter jedoch entschieden, den Kindern zumindest den Pflichtteil nach ihrem Vater zu überlassen, und am 6. November 2009 35.000,- Euro an die Klägerin mit dem Verwendungszweck „… … … … überwiesen. Da die Mutter der Klägerin mit ihrem bereits geschiedenen Ex-Ehemann immer noch Streitigkeiten über Vermögensangelegenheiten geführt habe, habe sie den Betrag nicht auf ihrem bestehenden Girokonto gewollt. Die Klägerin habe deshalb auf Wunsch ihrer Mutter am 18. November 2009 das Konto bei der … … eröffnet. Mit dieser Vorgehensweise habe die Mutter der Klägerin auch berücksichtigt, dass sie zum Ende des Jahres 2009 einen größeren Geldbetrag erwartet habe, da sie ihre Arbeitsstelle verloren und dafür eine Abfindung habe erhalten sollen. Den an den Bruder weiterzuleitenden hälftigen Pflichtteil habe die Mutter aus dem Abfindungsbetrag entnommen. Der Betrag von 35.000,- Euro sei auch in den Folgejahren zu Verwahrung auf dem Konto der Klägerin verblieben. Die Rückzahlung sei in Raten erfolgt. Die Klägerin habe am 4. September 2014 2.000,- Euro und am 11. September 2014 8.000,- Euro auf das Girokonto ihrer Mutter überwiesen. Die restlichen 25.000,- Euro habe die Klägerin am 2. Januar 2015 in bar ihrer Mutter zurückgegeben. Vor allem der bevorstehende Mexiko-Aufenthalt der Klägerin sei Anlass für die Beendigung der Treuhand gewesen. Auch habe die Mutter der Klägerin das Geld nun benötigt. Zwischen der Klägerin und der Mutter sei vor dem Transfer des Betrags von 35.000,- Euro auf das Konto der Klägerin ausdrücklich besprochen worden, dass der Geldbetrag nicht geschenkt sei. Die Klägerin solle den Geldbetrag nur für ihre Mutter verwahren. Die Mutter habe sich vorbehalten, den Betrag jederzeit zurückzufordern. Die Mutter der Klägerin habe ihrer Tochter ausreichend Vertrauen entgegengebracht, sodass sie nicht darauf bestanden habe, die getroffenen Absprachen schriftlich niederzulegen, was innerhalb der Familie nicht ungewöhnlich sei. Auch sei sie der Auffassung gewesen, dass die Angabe im Verwendungszweck ausreichend deutlich gewesen sei, dass es sich nicht um ein Geschenk handele. Als die Transaktion 2009 über die Bühne gegangen sei, habe noch niemand daran gedacht, dass dies vielleicht später im Zusammenhang mit der Beantragung von Ausbildungsförderung zum Problem werden könnte. Auch sei der Geldbetrag rund eineinhalb Jahre vor Bekanntwerden des Sachverhaltes bei der Beklagten am 27. Juli 2016 komplett zurückgezahlt worden, was für die Richtigkeit der Darstellung spreche.
16
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
17
Die Tatsache, dass die Klägerin das in ihren Augen treuhänderisch verwaltete Vermögen völlig verschwiegen habe, sei nicht zu vernachlässigen, denn sie habe damit gegen ihre gesetzliche Verpflichtung zu vollständigen und richtigen Angaben verstoßen. Angesichts der eindeutigen Abfrage im Antragsformular sei es für eine Auszubildende mit entsprechend schulischer Vorbildung ohne Weiteres zu erkennen, dass zu Vermögen einerseits sowie zu Schulden und Lasten andererseits Angaben zu machen seien. Es stehe dem Auszubildenden nicht zu, von sich aus zu beurteilen, ob und welche Schulden und Lasten anrechenbar seien, und diese in Abzug zu bringen. Für die Überweisungen der Beträge in Höhe von insgesamt 10.000,- Euro am 4. und 11. September 2014 lägen keine Nachweise vor. Auch die von der Klägerin behauptete Absprache mit ihrer Mutter begründe nicht ohne weiteres die Annahme, es handle sich um ein Treuhandverhältnis. Es bestehe vielmehr der Verdacht, dass die Mutter das Konto der Tochter zwecks Erschleichens einer niedrigeren Steuerlast und zur Verschleierung der wahren Vermögensverhältnisse vor der Finanzverwaltung und dem ehemaligen Ehemann benutzt habe. Sollte zum Zeitpunkt der Vermögensübertragungen das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sein, liege der Verdacht nahe, dass versucht worden sei, gegen geltendes Recht zu verstoßen. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des gesetzlichen Güterstandes mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerbe, werde gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Damit habe unter der Voraussetzung eines gesetzlichen Güterstandes kein Grund für das behauptete Verstecken von Vermögen bestanden. Dass die Rückzahlung der 35.000,- Euro an die Mutter erfolgt sei, weil sie das Geld benötigt habe, werde bestritten. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin das Geld für die Mexiko-Reise benötigt habe. Eine Barauszahlung (25.000,- Euro) als Rückzahlung sei nicht glaubwürdig, schon gar nicht zu lauteren Motiven. Es gebe keinen Beweis, dass die Mutter das Geld erhalten habe. Am 8. Oktober 2015 hätten sich noch 845,46 Euro auf dem Konto der … … befunden. Eine komplette Tilgung des angeblich treuhänderisch verwalteten Geldbetrags sei somit bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Auch bei der Antragstellung am 8. Oktober 2015 habe die Klägerin bei der Beklagten ein Treuhandverhältnis nicht angegeben. Der Antrag sei am 1. Februar 2017 wegen rechtsmissbräuchlich anzurechnender Vermögenswerte abgelehnt worden. Es sei widersprüchlich, warum gegen diesen Bescheid nicht vorgegangen worden sei, gegen den Bescheid vom 3. April 2017 jedoch schon. Es sei unbestritten, dass die Klägerin seit Bekanntwerden der Vermögenswerte mit offenen Karten gespielt habe. Doch da das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses für die Klägerin so eindeutig sei, sei nicht nachvollziehbar, dass sie dies bei drei Antragstellungen verschwiegen habe.
18
Die Klagepartei entgegnete mit Schriftsatz vom 27. März 2019, dass die Beklagte fälschlicherweise davon ausgehe, dass jeder Bürger ohne Weiteres wisse, dass er fremdes Geld, das er absprachegemäß für einen anderen verwahre, als eigenes Vermögen angeben und mit einer entsprechenden Belastung ausweisen müsse. Es stimme nicht, dass im Antragsformular ausdrücklich nach etwaigen Treuhandverhältnissen gefragt werde. Es spiele keine Rolle, dass die Klägerin nicht gerichtlich gegen die Ablehnung ihres Antrags vom 8. Oktober 2015 vorgegangen sei, sondern sich -kurzfristig auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen - für einen Schülerkredit bei der KfW entschieden habe. Mit der Feststellung der Beklagten, dass der einkommensteuerrechtliche Sparer-Pauschbetrag zur Freistellung der Kapitalerträge wohl nicht mehr ausgereicht hätte, räume die Beklagte ein, dass für sie der gesamte Sachvortrag der Klägerin schlüssig und nachvollziehbar sei. Die Motive, die die Klägerin und ihre Mutter zu der Vorgehensweise veranlasst hätten, halte die Beklagte für verwerflich und stelle sich deshalb auf den formalen Standpunkt, dass eine Treuhandvereinbarung ohne Einhaltung des Schriftformerfordernisses unwirksam sei. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Unterlagen nachgewiesen und werde von der Beklagten auch nicht angezweifelt, dass die Klägerin von ihrer Großmutter einen Betrag von 35.000,- Euro mit der Zweckbestimmung „… … … …“ erhalten habe. Es handle sich offensichtlich nicht um eine Schenkung, sondern um fremdes Geld, was auf dem Konto der Klägerin gelegen habe. Das Konto sei zeitnah eröffnet und der Geldbetrag auch zeitnah dorthin transferiert worden. Zweifel entstünden nicht dadurch, dass die Klägerin bei Kontoeröffnung zunächst nur 2.000,- Euro auf das Konto transferiert habe und den Rest erst etwa drei Wochen später. Ebenso wenig ändere sich hieran etwas, weil die Klägerin die Willkommensgeschenke der Bank angenommen habe. Auch sei verständlich, dass die Klägerin vor ihrem Mexiko-Aufenthalt klare Verhältnisse habe schaffen und Probleme vermeiden wollen, falls ihr auf der Reise etwas zustoße. Ob und warum die Zahlung von 25.000,- Euro im Januar 2015 in bar abgewickelt worden sei, spiele keine Rolle, ebenso, ob die Klägerin und ihre Mutter dabei mit unlauteren oder illegalen Motiven gehandelt hätten. Kein vernünftiger Mensch reise mit einem Geldbetrag von 25.000,- Euro durch Mexiko. Unabhängig davon ändere sich die rechtliche Beurteilung nicht, wenn die Mutter den Geldbetrag von 25.000,- Euro im Januar 2015 der Klägerin geschenkt hätte. Denn auch in diesem Fall würde es sich für die Klägerin in den streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen um fremdes Geld handeln, da die Schenkung erst nach Stellung des zweiten Antrags erfolgt wäre. Die Klägerin habe sich die Mexiko-Reise im Zeitraum Oktober 2014 bis Februar 2015 durch eine Arbeit im … … zusammengespart. Speziell hierfür sei das …-Konto eingerichtet worden, auf dem sich das Reisebudget der Klägerin befunden habe. Kopien von Kontoauszügen, wonach auf dem Konto … bei der … … am 4. September 2014 eine Gutschrift vom Konto … in Höhe von 10.000,- Euro mit dem Verwendungszweck „bekannt“ einging, sowie von diesem Konto Überweisungen am selben Tag in Höhe von 2.000,- Euro und am 11. September 2014 in Höhe von 8.000,- Euro an die Mutter der Klägerin jeweils mit dem Verwendungszweck „bekannt“ erfolgten, wurden vorgelegt.
19
Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019, dass das Geld zwar von der Mutter stammen möge, mit Überweisung auf das Konto der Klägerin diese allerdings Inhaberin der Forderung geworden sei. Wenn wie hier allein widerrechtliche Motive die Begründung eines Treuhandverhältnisses nachvollziehbar machen könnten, so sei dies ein gravierendes Indiz dafür, dass eine Treuhand nicht gegeben sei. Der Klägerin sei bei Antragstellung bewusst gewesen, dass auf einem ihrer Konten ein erheblicher Betrag liege und sie als Kontoinhaberin selbstständig und unbegrenzt über das Geld habe verfügen können. Die Klägerin habe es nicht für erforderlich gehalten, bei der BAföG-Behörde nachzufragen, wie mit dem angeblichen Geld der Mutter umzugehen sei. Bei der Zweckbestimmung „… … … …“ handle es sich wohl um eine Herkunftsbezeichnung zur besseren Orientierung des Zahlungsempfängers. Damit sei eine Schenkung aber keineswegs ausgeschlossen. Dass die Klägerin das Geld nicht sofort zurückgegeben, sondern noch eine Weile behalten habe, sage sehr wohl etwas über das Guthaben, das als Vermögen der Klägerin einzuordnen sei. Dass das Konto bei der … im Zusammenhang mit dem Erhalt des Geldes eröffnet worden sei, beweise nicht, dass das Geld getrennt von sonstigem Geldzahlungsverkehr hätte aufbewahrt werden sollen, um es vom Vermögen der Klägerin zu scheiden. Dass die Klägerin im Januar 2015 ihrer Mutter 25.000,- Euro in bar zurückgegeben habe, werde durch eine Aussage der Mutter als Zeugin allein keineswegs glaubhaft. Zum einen sei die Mutter engste Familienangehörige, zum anderen selbst in den Vorgang eingebunden und zum dritten müsse die Klägerin sich fragen lassen, warum das Geschäft in bar abgewickelt worden sei.
20
Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2020, in der die Mutter der Klägerin als Zeugin einvernommen wurde, sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

21
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. April 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs. 1 SGB X lagen nicht vor, da die Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum einen Anspruch auf die bewilligte Ausbildungsförderung hatte und der Bewilligungsbescheid vom 1. Februar 2017 damit rechtmäßig war.
23
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 30. September 2013 hatte die Klägerin kein den Freibetrag übersteigendes, auf den Bedarf gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Alt. 1 BAföG i.V.m. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 28 Abs. 2 BAföG anzurechnendes Vermögen.
24
1. Zwar befand sich unstrittig zum Zeitpunkt der Antragstellung auf dem auf den Namen der Klägerin lautenden Konto bei der … … ein Guthaben in Höhe von 36.173,64 Euro. Die Klägerin war als Kontoinhaberin nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen und unabhängig davon, aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammte, Gläubigerin des Guthabens. Ein etwaiger anderweitiger, nicht nach außen kundgetaner Vorbehalt bei der Kontoerrichtung wäre gemäß § 116 Satz 1 BGB unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - juris Rn. 12 unter Hinweis auf BGH, U.v. 18.10.1994 - IX ZR 237/93 - BGHZ 127, 229; BayVGH, U.v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - juris Rn. 31 ff.).
25
2. Allerdings scheidet vorliegend eine Anrechnung des Guthabens in Höhe von 35.000,- Euro aus, da es sich insoweit aufgrund eines bestehenden Treuhandverhältnisses entweder schon nicht um Vermögen der Klägerin handelte oder ein daraus resultierender Herausgabeanspruch der Mutter (bzw. ein hier nicht durch § 814 BGB bzw. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossener bereicherungsrechtlicher Anspruch im Falle der Nichtigkeit der Vereinbarung) gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen war.
26
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Anerkennung von Verbindlichkeiten aus Treuhandabreden bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht ausgeschlossen. Das gilt auch für sogenannte verdeckte Treuhandverhältnisse (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - juris Rn. 13). Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (BSG, U.v. 28.8.2007 - B 7/7a AL 10/06 R - juris Rn. 16). Eine rechtlich anzuerkennende Treuhandschaft setzt eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung voraus, aus der sich ergeben muss, dass die mit der rechtlichen Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist; die Treuhandabrede muss die Weisungsbefugnis des Treugebers gegenüber dem Treuhänder und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes zum Gegenstand haben. Die Vereinbarung eines entsprechenden Auftrags-, Geschäftsbesorgungs- oder Darlehensverhältnisses muss ernsthaft gewollt sein und es muss eine konkrete, mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zustande gekommene Absprache nachgewiesen werden. Dabei muss das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - juris Rn. 18).
27
An den Nachweis eines solchen Treuhandverhältnisses unter Angehörigen im Zusammenhang mit beantragter Ausbildungsförderung sind wegen der Missbrauchsgefahr strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH, U.v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - juris Rn. 38). Demnach ist der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots nur anzunehmen, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist. Zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Treuhandvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, sind alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu würdigen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - juris Rn. 19; B.v. 9.1.2009 - 5 B 53.08 - juris Rn. 5). Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (BVerfG, B.v. 7.11.1995 - 2 BvR 802/90 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - juris Rn. 19; B.v. 9.1.2009 - 5 B 53.08 - juris Rn. 5). Ein gewichtiges Beweisanzeichen in diesem Sinne ist die Separierung des Treuguts (vgl. zur regelmäßig bestehenden Pflicht, das Treugut vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt zu halten, § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 2 DepotG). Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder kann aber auch dann bestehen, wenn der Treuhänder empfangenes Geldvermögen abredewidrig nicht getrennt von seinem Vermögen verwahrt hat. Ferner spricht es gegen die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Vertragsschlusses, wenn der Inhalt der Abrede und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Vertrages nicht genannt werden kann. Zweifel am Eingehen einer entsprechenden Verbindlichkeit können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Treuhandvertrages nicht den geltend gemachten Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine treuhänderische Bindung (von Teilen) seines Vermögens nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet hat, sondern erst geltend macht, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses kann es sprechen, wenn das Treugut nachweislich bereits zu dem Zeitpunkt an den Treugeber zurückgegeben worden war, zu dem der Auszubildende zum ersten Mal das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte (zu alldem vgl. z.B. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - juris Rn. 20 f.).
28
2.2 Gemessen an diesen von der Rechtsprechung entwickelten hohen Anforderungen wurde nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass zwischen der Klägerin und ihrer Mutter ein Treuhandverhältnis über einen Betrag in Höhe von 35.000,- Euro bestand.
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Zwar spricht gegen das Vorliegen einer Treuhandabrede, dass die Klägerin nicht bereits in den Antragsformularen die Umstände offengelegt und insbesondere das über 35.000,- Euro hinausgehende Guthaben in Höhe von 1.173,64 Euro, das sich aus Zinserträgen bzw. Einzahlungen der Klägerin zusammensetzte, nicht angegeben hatte. Durch die spätere Einzahlung eigener Ersparnisse der Klägerin wurde auch die Separierung des Treugutes aufgehoben. Da eine Separierung durch die vereinbarte Eröffnung eines neuen Kontos jedoch zunächst Bestandteil der Abrede zwischen der Klägerin und ihrer Mutter war, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein gewichtiges Indiz gegen ein Treuhandverhältnis.
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Für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses spricht, dass die Klägerin und die Zeugin den Abschluss und Inhalt einer Treuhandabrede substantiiert darlegen konnten und Ungereimtheiten hinsichtlich der Durchführung der Vereinbarung durch die in allen wesentlichen Aspekten übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden konnten. Das Gericht hält die Aussagen der Klägerin und der Zeugin für glaubhaft. Der Sachverhalt wurde sicher, detailreich, mit Benennung zeitlicher Anknüpfungspunkte und Motive im Wesentlichen nachvollziehbar vorgetragen und stimmt mit den sich aus den vorgelegten Kontoauszügen bzw. Überweisungsbelegen ergebenden Transaktionen überein.
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Daran, dass es sich bei dem von der Großmutter der Klägerin überwiesenen Betrag in Höhe von 35.000,- Euro um den Pflichtteil der Mutter sowie des Onkels der Klägerin handelte, bestehen aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Überweisungsbeleg mit dem Verwendungszweck „… … … … Nachweis der Auszahlung des Anteils an den - im außereuropäischen Ausland lebenden - Onkel) und der übereinstimmenden Angaben der Klägerin und der Zeugin für das Gericht keine Zweifel.
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Trotz verbleibender Ungereimtheiten in Hinblick auf die möglicherweise in Form von Sozialleistungsbetrug strafrechtlich relevanten Motive der Mutter für das „Parken“ des Geldes auf dem Konto der Klägerin, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin das Guthaben in Höhe von 35.000,- Euro entsprechend der Vereinbarung mit ihrer Mutter - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Treuhandabrede, aber auch später - nicht als eigenes betrachtete bzw. betrachten durfte. Hierfür spricht neben den übereinstimmenden Ausführungen der Klägerin und ihrer Mutter auch der Umstand, dass die Klägerin das Guthaben in Höhe von 35.000,- Euro zu keiner Zeit antastete, sondern dieses nach den vorgelegten Kontoauszügen seit Einzahlung im November/Dezember 2009 bis zur Auszahlung im September/Dezember 2014 auf dem Konto verblieb. Auch nach den glaubhaften Ausführungen der Zeugin, die seit dem Jahr 2009 arbeitslos gewesen sei und von ihrem Ersparten gelebt habe, sei eine Schenkung nie in Betracht gekommen.
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Zudem konnte die Zeugin nachvollziehbar erläutern, dass sie das Treuhandverhältnis aufgrund der bevorstehenden sechsmonatigen Reise der Klägerin beendete, da sie sonst währenddessen nicht an das Geld gekommen wäre, und sie zu dieser Zeit das Geld auch benötigt habe. Insoweit wurden mit der Barabhebung im Januar 2015 im zeitlichen Zusammenhang stehende erhöhte Ausgaben der Zeugin infolge eines Umzugs belegt. Die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 10.000,- Euro an die Zeugin wurde durch entsprechende Kontoauszüge nachgewiesen. Auch die Rückzahlung des Restguthabens in Höhe von 25.000,- steht aufgrund der glaubhaften, übereinstimmenden Angaben der Klägerin und ihrer Mutter zu Zeitpunkt, Ort sowie Art und Weise der Übergabe zur Überzeugung des Gerichts fest. Anders als die Beklagte geht das Gericht nicht davon aus, dass das zunächst mit dem Verwendungszweck „Mexiko“ auf das Konto der Klägerin bei der Raiffeisenbank überwiesene und schließlich in bar abgehobene Guthaben in Höhe von 25.000,- Euro von der Klägerin für ihre Reise verwendet wurde. Zum einen erläuterte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass sie sich keine Gedanken über den Verwendungszweck gemacht habe und dieser sich damit erkläre, dass ihre Mexiko-Reise der Auslöser für die Rückzahlung des Geldes gewesen sei. Zum anderen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen des Kontos bei der Raiffeisenbank Einnahmen der Klägerin aus einem Arbeitsverhältnis in den Monaten Oktober 2014 bis März 2015 in Höhe von 6.653,20 Euro, mit denen sie die sich aus den Kontoauszügen des …-Kontos für Januar bis Oktober 2015 ergebenden Kosten der Reise selbst finanzieren konnte.
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Auch, dass das Guthaben zu dem Zeitpunkt bereits zurückgeflossen war, zu dem die Klägerin nach Aufforderung der Beklagten das Treuhandverhältnis offenlegte und sich damit zum ersten Mal die Frage der ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte, spricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für das Vorliegen eines beachtlichen Treuhandverhältnisses.
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Nach alledem waren die 35.000,- Euro aufgrund der zugrundeliegenden Treuhandabrede nicht auf den ausbildungsrechtlichen Bedarf der Klägerin anzurechnen, sodass diese kein den Freibetrag übersteigendes Vermögen innehatte. Daher war der Klage vollumfänglich stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.