Titel:
Rückerstattung eines Herstellungsbeitrags - Keine Rechtsgrundlage für Sämniszuschläge oder Mahngebühren zu Gunsten des Klägers - Zur Zinsberechnung
Normenketten:
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b Nr. bb, Abs. 2
BGB § 247
AO § 236 Abs. 1, § 238 Abs. 1 S. 1
GKG § 52 Abs. 3 S. 1
ZPO §§ 708 f.
Leitsätze:
1. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) dd), Abs. 2 KAG i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen die Zinsen jährlich zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ebenso wenig hat der Kläger Anspruch auf „Säumniszuschläge“ oder „Mahngebühren“, für die es vorliegend keine Rechtsgrundlage gibt. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rückerstattung eines Herstellungsbeitrags, Zinsen, Zahlung, Vollstreckbarkeit, Bescheid, Beitrag, Anspruch, Rechtskraft, Wasserversorgungsanlage, Widerspruchsbescheid, Widerspruch
Fundstelle:
BeckRS 2020, 19400
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Zahlung von Zinsen und Säumniszuschlägen betreffend die Teilrückerstattung eines Herstellungsbeitrages für eine Wasserversorgungsanlage.
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Er ist Eigentümer des Grundstücks „...“/Lagerfläche, FlNr. ..., Gemarkung ... , das im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... neu „...“ der Gemeinde ... vom 22. September 1998 liegt. Das Grundstück ist mit zehn Fertiggaragen für Lagerzwecke bebaut. Zudem befinden sich auf dem Grundstück zwei genehmigungsfreie Garagen sowie Überdachungen zwischen vier der Fertiggaragen. Im Jahr 2007 wurde das Grundstück durch eine Versorgungleitung erschlossen. Der beklagte Wasserzweckverband betreibt auf Grundlage der Wasserabgabesatzung vom 10. Februar 1992 eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung.
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Mit Bescheid vom 16. September 2014 setzte der Beklagte einen Beitrag zur Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage von 8.192,98 EUR fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 Widerspruch ein.
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Mit Schreiben vom 12. November 2014 mahnte der Beklagte den Kläger zur Zahlung des genannten Betrags zuzüglich eines Säumniszuschlags i.H.v. 81,50 EUR sowie von Mahngebühren i.H.v. 25,00 EUR. Der Gesamtbetrag von 8.299,48 EUR ging am 29. Dezember 2014 auf dem Konto des Beklagten ein.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2015 hob das zuständige Landratsamt den Bescheid vom 16. September 2014 auf, soweit er einen Beitrag i.H.v. 5.651,32 EUR überstieg.
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Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Januar 2017 (Au 6 K 15.1812) wurde der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2015 aufgehoben, soweit ein den Betrag von 4.216,87 EUR übersteigender Herstellungsbeitrag festgesetzt worden war. Das Urteil wurde mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 20 ZB 17.569) rechtskräftig.
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Mit Schreiben vom 20. September 2018 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Rückerstattungsbetrag i.H.v. 5776,61 EUR geltend. Dieser Betrag setze sich aus dem Rückzahlungsbetrag sowie Säumniszuschlägen i.H.v. 1% für den Zeitraum zwischen 1. Februar 2015 und 30. September 2018 zusammen.
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Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 mahnte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 5859,11 EUR. Zu den vormals geforderten 5776,61 EUR seien weitere Säumniszuschläge und Mahngebühren i.H.v. 25,00 EUR hinzugekommen.
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Am 22. November 2018 überwies der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 4.153,97 EUR, bestehend aus einem Teilrückerstattungsbetrag i.H.v. 3.976,11 EUR und Erstattungszinsen i.H.v. 177,86 EUR für den Zeitraum vom 29. Dezember 2014 bis zum 1. Dezember 2018.
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Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mit der Berechnung der Zinserstattung nicht einverstanden sei. Er halte Zinsen von 0,5% pro Monat für angemessen. Zudem fordere er die von ihm bezahlten Säumniszuschläge zurück, da diese falsch seien. Für den Zeitraum vom 19. Juli 2018 bis zum 22. November 2018 würden des Weiteren Säumniszuschläge i.H.v. 1% pro angefangenem Monat anfallen.
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Am 10. Juli 2019 erhob der Kläger Klage und beantragt (sinngemäß),
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den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 964,14 EUR zu bezahlen.
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Zur Begründung führte er aus, dass sich für sein Grundstück ein Rückzahlungsbetrag i.H.v. 3.976,11 EUR zuzüglich eines unkorrekten Säumniszuschlags i.H.v. 39,50 EUR ergebe. Dieser Betrag sei mit 0,5% pro Monat zu verzinsen. Ab dem 5. Juli 2018 würden zudem Säumniszuschläge i.H.v. 1% pro angefangenem Monat anfallen. Der Beklagte habe die Zahlung bis zum 22. November 2018 verzögert. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung des Beklagten i.H.v. 4.153,97 EUR schulde der Beklagte dem Kläger noch 964,14 EUR.
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Auf die Klagebegründung wird im Einzelnen verwiesen.
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Der Beklagte beantragt,
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Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Säumniszinsen für den Zeitraum zwischen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg (Au 6 K 15.1812) und Erstattung der zu viel bezahlten Beiträge zu. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) bb), Abs. 2 BayKAG i.V.m. § 236 AO könne der Kläger ausschließlich Erstattungszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. Auch die Ansicht des Klägers, die von ihm geleisteten Säumniszuschläge seien zurückzuerstatten, gehe fehl. Diese sowie die dabei angefallenen Mahngebühren würden durch die verspätete Zahlung des bescheidlichen Herstellungsbeitrags verwirkt.
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Mit Schreiben vom 27. November 2019 hielt der Kläger an seinem bisherigen Vorbringen fest und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beklagte hat sich ebenfalls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 6 K 15.1812, und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 964,14 EUR durch den Beklagten.
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Der Beklagte hat dem Kläger den sich aus dem Urteil des VG Augsburg vom 11. Januar 2017 (Au 6 K 15.1812) ergebenden Teilrückerstattungsbetrag i.H.v. 3.976,11 EUR am 22. November 2018 ausgezahlt. Rechtsgrundlage für die ebenfalls ausgezahlten Erstattungszinsen i.H.v. 177,86 EUR ist - wie von dem Beklagten zutreffend ausgeführt - Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) bb), Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 236 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Danach ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Einlegung des Widerspruchs an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Einlegung des Widerspruchs entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung. Die Zahlung des Klägers erfolgte am 29. Dezember 2014 und damit nach Einlegung seines Widerspruchs. Rückerstattet wurde der Betrag durch den Beklagten am 22. November 2018. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) dd), Abs. 2 KAG i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betragen die Zinsen jährlich zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB. Für den maßgeblichen Zeitraum zwischen 29. Dezember 2014 und 22. November 2018 ergeben sich somit Zinsen in Höhe von 176,76 EUR. Dass der Beklagte sogar Zinsen bis zum 1. Dezember 2018 erstattet hat, wirkt alleine zugunsten des Klägers. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht. Ebenso wenig hat der Kläger Anspruch auf „Säumniszuschläge“ oder „Mahngebühren“, für die es vorliegend keine Rechtsgrundlage gibt.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.