Inhalt

OLG München, Beschluss v. 06.08.2020 – 31 Wx 450/19
Titel:

 Geschäftswert im Erbscheinserteilungsverfahren

Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
GBO § 35 S. 2
GNotKG § 40 Abs. 1
KostO § 107 Abs. 3, 4, § 107a
Leitsatz:
Der Verzicht des Gesetzgebers im Rahmen der Regelung des GNotKG auf eine Beschränkung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren auf den Wert des mit dem Erbschein verfolgten Verwendungszwecks (hier: Grundbuchberichtigung im Zuge der Erbfolge) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn. 3 – 20)
Schlagworte:
Grundbuch, Beschränkter Erbschein, Erbfolge, Eintragungsunterlagen, Erbrechtliche Verhältnisse
Vorinstanz:
AG Neuburg, Beschluss vom 18.08.2017 – 1 VI 253/16
Fundstellen:
ZfIR 2020, 727
JurBüro 2020, 533
ErbR 2020, 894
ZNotP 2021, 142
BeckRS 2020, 19215
ZEV 2020, 585
LSK 2020, 19215
ZErb 2020, 388
NJOZ 2021, 311

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuburg a.d.Donau - Nachlassgericht - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der festgesetzte Geschäftswert jeweils das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins sowie das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag vom 18.8.2017 betrifft.

Gründe

I.
1
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG gebotene Festsetzung des Geschäftswerts nach dem Wert des Gesamtnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu bestimmen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass für die Berechnung lediglich der Wert des Immobilienvermögens anzusetzen wäre, nicht aber das Bankvermögen, da für letzteres die Vorlage eines Erbscheins bei der kontoführenden Bank nicht erforderlich war, greift nicht durch.
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1. Der Beschwerdeführer hat am 18.9.2017 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist und nach § 352 Abs. 3 FamFG die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert. Insoweit bezog sich der Antrag auf das Erbrecht nach der Erblasserin in seinem vollen Umfang, sodass der Geschäftswert nach § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG zu bestimmen ist.
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2. Entgegen der Auffassung des Erblassers verstößt dieser Wertansatz weder gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt er den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsgebot oder aus Art. 19 Abs. 4 GG.
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a) Der hier zu erfolgenden Geschäftswertbestimmung nach dem vollen Nachlasswert liegt bereits keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde.
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aa) Nach der gesetzlichen Konzeption der Bestimmung des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren ist Maßstab für die Höhe des Geschäftswerts der Gegenstand des in dem beantragten Erbschein ausgewiesenen Umfangs des Erbrechts. Daher umfasst der Geschäftswert grundsätzlich den vollen Wert des Reinnachlasses i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1, 2 GNotKG, soweit nicht der Umfang des Zeugnisses auf einen Teil des Nachlasses beschränkt ist (vgl. § 40 Abs. 1 S. 3 GNotKG: Hoffolgezeugnis; § 40 Abs. 2 GNotKG: Teilerbschein; § 40 Abs. 3 GNotKG: beschränkter Erbschein/Fremderbschein). Insoweit ist vorliegend von vornherein kein Raum für den von dem Beschwerdeführer erstrebten Ansatz lediglich des Wertes des Immobilienvermögens ohne das Bankvermögen, da der von ihm beantragte Erbschein das Nachlassvermögen in vollem Umfang betrifft. Demgemäß ist der hier inmitten stehende Sachverhalt nicht mit den in § 40 GNotKG vorgesehenen Ausnahmen betreffend einen reduzierten Geschäftswertansatz vergleichbar, sodass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Gleichheitssatzes i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist.
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bb) Die von dem Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes iSd Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, als der Gesetzgeber über die in § 40 Abs. 3 GNotKG erfassten Fällen hinaus im Rahmen des § 40 GNotKG keinen Geschäftswert nach der Art des Vermögens wie in den (Vorgänger) Regelungen der § 107 Abs. 3, 4, § 107a KostO vorgesehen hat.
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Die in § 40 GNotKG erfassten Ausnahmen sind Folge gesonderter gesetzlicher Regelungen betreffend die Erbfolge, die die Fassung der entsprechenden Zeugnisse bedingen. Die Universalsukzession des § 1922 BGB kennt aber keine Erbfolge nach Nachlassgegenständen (vgl. auch § 2087 Abs. 2 BGB), sodass im Hinblick auf die Grundkonzeption der Geschäftswertbestimmung nach dem Umfang des beantragten Zeugnisses eine Wertbestimmung nach Vermögensgegenständen an sich systemwidrig wäre.
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cc) Soweit der Gesetzgeber in den Regelungen der § 107 Abs. 3, 4, § 107a KostO den Geschäftswert für die Erteilung von Erbscheinen, die für eine Berichtigung des Grundbuchs infolge Erbfolge erforderlich sind, lediglich nach dem Wert der im Grundbuch einzutragenden Grundstücke bemessen hat, stellte dies eine Privilegierung dar, die eine Gebührenermäßigung hinsichtlich solcher Erbscheine zur Folge hatte, die nur für bestimmte Zwecke benötigt wurden. Die (bewusste) Unterlassung der Übernahme dieser in der Kostenordnung vorgesehenen Privilegierung in das GNotKG führt aber vor dem Hintergrund der Grundkonzeption der Geschäftswertbestimmung (s.o.) nicht zu einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.
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b) Die unterlassene Übernahme der Privilegierung im Sinne der § 107 Abs. 3, 4, § 107a KostO in das GNotKG verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsgebot oder aus Art. 19 Abs. 4 GG insofern, als nunmehr nach der Konzeption des GNotKG dem Wertansatz auch Teile des Vermögens (Bankvermögen) zugrunde gelegt werden, für die der Beschwerdeführer an sich keinen Erbschein bedarf.
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aa) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, wobei der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch schließt es allerdings nicht aus, dass der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhebt. Die entsprechenden Vorschriften müssen aber der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs im Rechtsstaat Rechnung tragen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1673). Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Sie dürfen nicht völlig unabhängig von den (tatsächlichen) Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verbindung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein. Der Gesetzgeber ist dabei allerdings nicht gehindert, neben der Kostendeckung weitere Ziele zu verfolgen und bei den Gebührenmaßstäben auch den Wert der staatlichen Leistung zu berücksichtigen. Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf jedoch nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. dazu BVerfG NJW 2007, 2032 <2033>).
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bb) Nach diesen Maßstäben, deren Grundsätze auch für die freiwillige Gerichtsbarkeiten gelten (vgl. dazu Korintenberg/Reimann GNotKG 21. Auflage <2020> Einführung Rn. 20 f.), ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Höhe einer Verfahrensgebühr überwiegend an den Geschäftswert knüpft; denn dieser kann - im Rahmen zulässiger Pauschalierung - als Anhaltspunkt für den Wert der staatlichen Leistung angesehen werden. Insofern ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geschäftswert nicht nur nach dem Wert des von einem Verfahrensbeteiligten verfolgten wirtschaftlichen Zieles oder Interesses bestimmt wird (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.).
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(1) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze spiegelt sich der Wertansatz betreffend die einzelnen Verfahrensgebühren in dem Umfang des in dem Erbschein bezeugten Erbrechts wider, auf den sich die gerichtlichen Tätigkeiten bezogen haben. Die damit hier einhergehende Gebührenerhöhung ist Folge des in § 35 GBO zwingend vorgesehenen Nachweises von der Erbfolge durch einen Erbschein, sofern nicht die dort vorgesehen Ausnahmen der Vorlagepflicht gegeben sind. Sinn dieser Regelung ist, dem Grundbuchamt die Prüfung der erbrechtlichen Verhältnisse zu ersparen und ihm eine klare Eintragungsunterlage zu geben (Imre in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 2. Auflage <2019> § 35 GBO Rn. 1): Damit wird die Richtigkeit des Grundbuchs gewährleistet; insofern dient § 35 GBO dem Schutz des Rechtsverkehrs.
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(2) Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des BGH XI ZR 401/12 (= ZEV 2014, 41) trägt nicht: Diese wie auch die nachfolgende Entscheidung betreffen lediglich den Erbberechtigungnachweis in Sparkassen-AGB bzw. den Nachweis der Erbfolge gegenüber einer Bank (BGH ZEV 2016, 320 mAnm Bredemeyer, ZEV 2014, 41 mAnm Werkmüller). Insoweit hat der BGH hervorgehoben, dass der Erbe abgesehen von gesetzlichen Sonderregelungen grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern auch die Möglichkeit hat, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Eine solche Sonderregelung erkennt er aber u.a. in § 35 Abs. 1 S.2 GBO, wobei er herausstellt, dass insofern nur eine beglaubigte Abschrift des öffentlichen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls (§ 348 Abs. 1 S.2 FamFG) zum Nachweis der Erbfolge genügt (BGH ZEV 2016, 320 Tz. 22).
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(3) Die damit einhergehende Erhöhung der Gebühr betreffend den beim Nachlassgericht einzuholenden Erbschein infolge den Wertansatz aus dem vollen Nachlasswert gebietet aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Aufnahme einer den §§ 107 Abs. 3, 4, § 107a KostO entsprechenden Regelung im Rahmen des GNotKG.
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(i) Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber nämlich über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfG NJW 1999, 3550 <3551> m.w.N.). Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die von ihm erkannte Missbrauchsgefahr sich für einen Wegfall von § 107 Abs. 3 und 4 sowie § 107a KostO und an deren Stelle zum Zweck des Anreizes für eine zeitnahe Berichtigung der Grundbücher im Erbfall für eine Gebührenprivilegierung in Form von Abs. 1 Anmerkung zu Nr. 14110 GNotKG entschieden hat.
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(ii) Der Verzicht auf eine Übernahme der § 107 Abs. 3 und 4 sowie § 107a KostO in das GNotKG führt auch zu keiner übermäßigen Belastung des Nachlasses.
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Vorliegend erwachsen in dem Erbscheinserteilungsverfahren Gebühren i.H.v. 2.350,00 €, während bei einer Zugrundlegung allein der Immobilie (unter Abzug der Verbindlichkeiten) Gebühren i.H.v. 1.570,00 € anfielen. Angesichts eines Gesamtnachlasses i.H.v. 629.992,50 € stellt sich diese Gebührendifferenz i.H.v. 780,00 € nicht als unverhältnismäßige Kostenbelastung dar (zum Ansatz des Gesamtnachlasses als Vergleichsmaßstab vgl. OLG München ZEV 2018, 469).
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Zudem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung in Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 14110 GNotKG eine angemessene Kompensation für die sich im Ergebnis ergebende Gebührenerhöhung im Erbscheinserteilungsverfahren in das GNotKG aufgenommen.
19
Danach wird die an sich erwachsene Gebühr für eine Eintragung eines Eigentümers im Grundbuch im Falle der Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers nicht erhoben, sofern der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall eingereicht wird. Dies hat vorliegend zur Folge, dass die an sich erwachsene Eintragungsgebühr i.H.v. 785,00 € zum Wegfall kommt, sofern die Voraussetzungen für die Gebührenprivilegierung erfüllt sind.
20
Dies stellt im Hinblick auf den Verzicht der Übernahme einer § 107 Abs. 3 und 4, § 107a Kost entsprechenden Regelung in das GNotKG eine angemessene Kompensation in Bezug auf anfallende Kosten im Zuge der Erbfolge dar.
21
3. Da der Geschäftswert jeweils für die einzelnen gebührenpflichtigen Verfahren im Sinne des § 40 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen ist, hat der Senat den Tenor zur Klarstellung entsprechend gefasst.
II.
22
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 83 Abs. 3 GNotKG).