Titel:
Versäumnisurteil
Normenketten:
VGG § 129 Abs. 2 S. 1
ZPO § 313b Abs. 1
Schlagwort:
Versäumnisurteil
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 11.03.2020 – 6 Sch 57/18 WG
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 08.06.2020 – I ZB 33/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 19174
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.122.976,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe entfallen gemäß § 129 Abs. 2 Satz 1 VGG. § 313b Abs. 1 ZPO .