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VG München, Urteil v. 24.07.2020 – M 27 K 17.40019
Titel:

Unbegründeter Asylantrag - Einreise aus sicherem Drittstaat 

Normenketten:
VwGO § 84 Abs. 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG § 3, § 3e, § 4
Leitsatz:
Die Einreise auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hindert eine Anerkennung als Asylberechtigter. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unbegründeter Asylantrag, Unbegründete Anträge auf internationalen Schutz, Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten (verneint), Fernbleiben mündlicher Verhandlung, Vorausgegangener Gerichtsbescheid, Herkunftsland: Nigeria, Asylverfahren, Nigeria, Einreise aus sicherem Drittstaat
Fundstelle:
BeckRS 2020, 18804

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, christlichen Glaubens und dem Volk der Ibo zugehörig. Er reiste ebenso eigenen Angaben zufolge am … … 2017 von Griechenland kommend über Frankreich (per Flugzeug) in das Bundesgebiet mit dem Zug ein und stellte dort am … … 2017 einen Asylantrag.
2
Mit Bescheid vom 9. Mai 2017, dem Kläger zugestellt am 12. Mai 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers ab. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 15. Mai 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München durch seinen Bevollmächtigten erhoben und beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. Mai 2017 die Beklagte zu verpflichten den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
3
Weiter beantragt der Bevollmächtigte, dem Kläger unter dessen Beiordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren.
4
Eine Begründung der Klage erfolgte nicht. Weiter lag dem Gericht auch keine Erklärung über die persönlichen- und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (PKH) vor. Die Beklagte legte am 7. Juli 2017 die Behördenakten vor, stellte jedoch keinen Antrag. Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
5
Das Gericht sah sich wegen der pandemischen Sachlage im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2 Virus („Coronavirus“) dazu veranlasst, vorerst auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 hörte das Gericht die Parteien insofern zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und setzte eine Äußerungsfrist. Die Erkenntnismittelliste Nr. 232, mit Stand vom 21. Januar 2020 wurde zu dem Gegenstand des Verfahrens gemacht.
6
Es erging sodann am 5. Juni 2020 ein Gerichtsbescheid, dessen Zugang von dem Bevollmächtigten des Klägers am 15. Juni 2020 per Empfangsbestätigung bestätigt worden ist. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Klägerbevollmächtigte am 23. Juni 2020 (Eingang bei Gericht) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
7
Mit Ladungsschreiben vom 24. Juni 2020, dessen Empfang der Klägerbevollmächtigte am 29. Juni 2020 bestätigt hat, wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2020 geladen.
8
Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger erkrankt sei und zu dem Termin nicht erscheinen könne. Insofern kündigte er die Vorlage eines entsprechenden Attestes an. Mit weiterem Schreiben vom selben Tage legte der Bevollmächtigte ein Attest vom … … 2020 vor, ausweislich dessen der Kläger „voraussichtlich bis zum 22. Juli 2020 arbeitsunfähig“ sei.
9
In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2020 war keiner der Beteiligten anwesend.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2020 verwiesen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Gerichtsbescheids vom 5. Juni 2020 verwiesen und festgestellt, dass von einer weiteren Darstellung abgesehen wird (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Entscheidungsgründe

I.
11
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2020 trotz Ausbleibens der Beteiligten entschieden werden. Die Beklagte wurde ausweislich des gerichtlichen Schreibens vom 24. Juni 2020 und des Generalverzichts auf förmliche Ladung ordnungsgemäß geladen. Der Bevollmächtigte des Klägers wurde ebenso mit Schreiben vom 24. Juni 2020 ordnungsgemäß geladen. Der Empfang des Schreibens wurde mittels Empfangsbekenntnis vom 29. Juni 2020 bestätigt. In den Ladungsschreiben hat das Verwaltungsgericht jeweils darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Eine Terminsverlegung wegen der Erkrankung des Klägers war nicht veranlasst, da ausweislich des vorgelegten Attestes der Kläger lediglich bis zum 22. Juli 2020 und somit zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erkrankt war. Ein Attest, ausweislich dessen die Erkrankung des - im Übrigen anwaltlich vertretenen - Klägers bis zu dem Tage der mündlichen Verhandlung andauerte (Folgebescheinigung), lag dem Gericht nicht vor.
II.
12
Das Gericht stellt fest, dass vollumfänglich der Begründung des Gerichtsbescheids vom 5. Juni 2020 gefolgt und insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 84 Abs. 4 VwGO).
III.
13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
IV.
14
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.