Inhalt

VG München, Urteil v. 22.07.2020 – M 19L DK 19.3685
Titel:

Aberkennung des Ruhegehalts aufgrund gewerbsmäßigen Betrugs

Normenketten:
BayDG Art. 13
StGB § 258 Abs. 5, § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1
BeamtStG § 34 S. 3
Leitsätze:
1. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Bei einem gewerbsmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB durch Vorlage von Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung, die zu ungerechtfertigten Zahlungen iHv 2.400 EUR an den Beamten und seine Ehefrau führen, ist bei einem erheblich vorbelasteten pensionierten Beamten die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich. (Rn. 53) (Rn. 50) (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist – selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen – für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, ein schweres Dienstvergehen (gewerbsmäßiger Betrug durch Vorlage von Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung) in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarklage, Aberkennung des Ruhegehalts, Dreifacher gewerbsmäßiger Betrug durch erheblich vorbelasteten Polizeibeamten, Beamter, Beihilfe, Besoldungsgruppe, Dienstvergehen, Entfernung aus dem Dienst, Freiheitsstrafe, gewerbsmäßiger Betrug, erheblich vorbelasteten Polizeibeamten
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 24.05.2023 – 16a D 20.1958
Fundstelle:
BeckRS 2020, 18795

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten.
2
1. Der am 27. Juli 1958 geborene Beklagte trat am 17. Februar 1976 als Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Freistaats Bayern. Sein dienstlicher Werdegang gestaltete sich wie folgt:
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„1.2.1977 Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
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17.11.1978 Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote befriedigend (3,29)
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14.2.1979 Versetzung zum Polizeipräsidium München
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1.9.1979 Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister
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1.3.1982 Ernennung zum Polizeimeister
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1.3.1985 Ernennung zum Kriminalobermeister
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29.7.1985 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
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1.3.1990 Ernennung zum Kriminalhauptmeister
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2.5.2000 Widerruf der Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst
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1.8.2002 Übertragung des Amtes eines Kriminalhauptmeisters mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A9 + Z)
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4.2.2010 seither dienstunfähig erkrankt
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1.2.2014 Versetzung in den Ruhestand.“
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Bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand war der Beklagte beim Polizeipräsidium München, KFD 9, K 93, beschäftigt. In der letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2003 erhielt er das Gesamturteil von 10 Punkten.
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Der Beklagte ist mit einem Grad der Behinderung von 70% schwerbehindert. Er ist verheiratet und hat keine Kinder.
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2. Der Beklagte ist straf- und disziplinarrechtlich vorbelastet. Der Vorbelastung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Beklagte erfuhr am 22. April 2005 von seinem Bekannten Sch., dass dieser eine „interessante Sache“, nämlich eine größere Menge an 100-Dollar-Scheinen habe. Er nahm einen dieser Scheine entgegen und sagte Sch. die umgehende Überprüfung auf Echtheit zu. Dabei sah er, dass sich in der Tüte, aus der Sch. den 100-Dollar-Schein nahm, eine beträchtliche Anzahl weiterer Scheine befand. Am 24. April 2005 informierte Sch. den Beklagten, dass das Geld falsch sei. Spätestens bei einem Treffen am 25. April 2005 informierte Sch. ihn, dass er dem Russen V. einen Großteil der Scheine ausgehändigt hatte. Spätestens in diesem Zeitpunkt war sich der Beklage bewusst, dass er sich durch die Entgegennahme des Scheins und die nicht rechtzeitige Überprüfung auf die Falschheit in Schwierigkeiten gebracht hatte. Auch Sch. war sich spätestens in diesem Zeitpunkt bewusst, dass er eine Straftat begangen haben könnte. Der Beklagte und Sch. kamen überein, den Sachverhalt dem Landeskriminalamt insoweit zu offenbaren, als Sch. dem dortigen Mitarbeiter K., den beide kannten, mitteilen sollte, dass er Kontakte zu einer Person habe, die über Falschgeld verfüge. Nicht offengelegt werden sollte, dass Sch. bereits einen beträchtlichen Falschgeldbetrag an V. übergeben und dass auch der Beklagte von Sch. einen Schein zur Überprüfung erhalten hatte. Bei einem Treffen am 26. April 2005 mit K. informierte Sch. diesen dahin, dass H., von dem er die Falsifikate erhalten hatte, 400.000 Dollar anzubieten hatte, die womöglich Falsch- oder Schwarzgeld seien. Der Beklagte erwähnte bei diesem Gespräch nicht, dass er bereits einen Schein von Sch. zur Überprüfung und dass auch Sch. selbst eine beträchtliche Geldmenge erhalten und diese an V. weitergegeben hatte. Zu dieser Mitteilung wäre er jedoch verpflichtet gewesen.
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Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 30. Oktober 2008. Das Amtsgericht München hatte den Beklagten mit Urteil vom 30. Juni 2008 wegen versuchter Strafvereitelung im Amt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt; im Übrigen (d.h. im Hinblick auf die unterlassene Überprüfung des 100-Dollar-Scheins und die Übermittlung des Überprüfungsergebnisses an Sch. mit der Folge, dass dieser die Banknoten an V. übergab) hatte es ihn freigesprochen. Das Landgericht München I hob das Urteil des Amtsgerichts München mit Urteil vom 30. Oktober 2008 auf, soweit es nicht rechtskräftig war, und sprach den Beklagten unter Verweis auf § 258 Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) frei. Die Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf es gleichzeitig als unbegründet.
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Wegen des vorstehenden Sachverhalts leitete das Polizeipräsidium München mit Verfügung vom 3. April 2008 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 enthob es ihn vorläufig des Dienstes, behielt 30% seiner Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzuwendung ein und stellte die Zahlung von Stellenzulagen ein. Diese Verfügung hob es mit Schreiben vom 27. Januar 2010 wieder auf. Ein im Disziplinarverfahren eingeholtes Persönlichkeitsbild vom 28. Februar 2011 bescheinigt dem Beklagten in seinem Aufgabengebiet der Retrogradbearbeitung einen hohen Arbeitsumfang und eine sehr geringe Fehlerquote. Auf Disziplinarklage des Polizeipräsidiums München vom 1. Oktober 2012 erkannte das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. Oktober 2013 (M 19L DK 12.4555), rechtskräftig seit 17. Dezember 2013, wegen einerseits des vorstehenden Sachverhalts und andererseits wegen der verspäteten Befolgung von Weisungen zur Teilnahme an einer Alkoholentwöhnungsbehandlung gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um drei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (Besoldungsgruppe A7).
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3. Das Amtsgericht München verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 23. Oktober 2018, rechtskräftig seit 31. Oktober 2018, wegen Betruges in drei tateinheitlichen Fällen (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten; seine Ehefrau wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
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In den nach § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) abgekürzten Gründen legt das Amtsgericht dem Beklagten und seiner Ehefrau folgenden Sachverhalt zur Last:
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Die Allgemeinärztin Frau Dr. M* … unterhielt in der … in München eine Praxis, in der sie auch privat versicherte Patienten behandelte. Der Beklagte war im Tatzeitpunkt zu 50% beihilfeberechtigt. Seine zuständige Beihilfestelle war das Landesamt für Finanzen, Bearbeitungsstelle Straubing. Im Hinblick auf die private Krankenversicherung war er im Tatzeitpunkt bei der B1. B2. AG mit einem Anteil von 50% privat versichert. Seine Ehefrau war im Tatzeitpunkt über ihn zu 70% beihilfeberechtigt und mit einem Anteil von 30% bei der … … Krankenversicherung AG versichert. Beide waren bei Frau Dr. M* … in Behandlung.
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Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 18. Januar 2012 trafen sie mit Frau Dr. M* … die Vereinbarung, dass diese für sie Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen erstellt, der Beklagte die ihn und seine Ehefrau betreffenden Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle einreicht, er und seine Ehefrau die Scheinrechnungen auch bei ihrer Krankenversicherung einreichen und sie die darauf gezahlten Erstattungsbeträge der Beihilfe und der jeweiligen Krankenversicherung hälftig mit Frau Dr. M* … teilen.
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Frau Dr. M* … erstellte im nicht verjährten Zeitraum vom 30. März bis zum 19. April 2012 zwei Rechnungen für den Behandlungszeitraum 18. Januar bis 19. April 2012 mit einer Gesamtsumme von 2.776,95 € und übergab dem Beklagten und seiner Ehefrau diese Rechnungen. Die drei Personen wussten dabei, dass keine der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht worden war. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen:

Nr.

Patient

Zeitraum der Behandlung

Behandlungstage

Rechnungs# datum

Rechnungsbetrag

1

Beklagter

18.1. - 30.3.2012

10

30.3.2012

1.261,58 €

2

Ehefrau

9.3. - 19.4.2012

11

19.4.2012

1.515,37 €

26
Der Beklagte reichte die beiden Rechnungen gemäß dem gemeinsamen Tatplan am 21. April 2012 bei der Beihilfestelle ein, die ihm am 2. Mai 2012 insgesamt 1.582,61 € erstattete (624,79 € für die ihn, 957,82 € für die seine Ehefrau betreffende Scheinrechnung).
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Weiter reichte er die Rechnung vom 30. März 2012 gemäß dem gemeinsamen Tatplan an einem nicht näher bekannten Tag zwischen 19. und 30. April 2012 bei der B1. B2. AG ein, die ihm am 30. April 2012 445,10 € erstattete.
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Seine Ehefrau reichte die Rechnung vom 19. April 2012 gemäß dem gemeinsamen Tatplan an einem nicht näher bekannten Tag zwischen 19. April und 2. Mai 2012 bei der … … Krankenversicherung AG ein, die ihr am 2. Mai 2012 381,77 € erstattete.
29
Der Beklagte behauptete bei der Einreichung der zwei Rechnungen bei der Beihilfestelle und der Einreichung der Rechnung vom 30. März 2012 bei der B1. Beamtenkrankenkasse AG jeweils konkludent, dass alle Behandlungen stattgefunden hätten und er folglich eine Zahlungspflicht gegenüber Frau Dr. M* … sowie einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beihilfestelle bzw. seiner privaten Krankenversicherung hätte.
30
Die für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter der Beihilfestelle und der B1. Beamtenkrankenkasse AG schenkten diesen konkludenten Behauptungen Glauben, weshalb sie dem Beklagten insgesamt 2.027,71 € für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen erstatteten. Die Mitarbeiter der Beihilfestelle und der B1. Beamtenkrankenkasse AG hätten die Erstattungen in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht vorgenommen. Hierdurch wurde der Beklagte zu Unrecht um 2.027,71 € bereichert und die Beihilfestelle und die B1. Beamtenkrankenkasse AG entsprechend geschädigt.
31
Seine Ehefrau behauptete bei Einreichung der Rechnung vom 19. April 2012 bei der … … Krankenversicherung AG konkludent, dass alle Behandlungen stattgefunden hätten und sie folglich eine Zahlungspflicht gegenüber Frau Dr. M* … sowie einen Erstattungsanspruch gegenüber ihrer privaten Krankenversicherung hätte.
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Die für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiter der … … Krankenversicherung AG schenkten der konkludenten Behauptung der Ehefrau Glauben, weshalb sie ihr insgesamt 381,77 € für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen erstatteten. Die Mitarbeiter der … … Krankenversicherung AG hätten die Erstattungen in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht vorgenommen. Hierdurch wurde die Ehefrau zu Unrecht um 381,77 € bereichert und die … … Krankenversicherung AG entsprechend geschädigt.
33
Der Gesamtschaden beträgt 2.409,48 €.
34
Das Ehepaar handelte aufgrund des gemeinsamen Tatplans mit Frau Dr. M* … und in der Absicht, auch diese um die jeweilige Hälfte der Erstattungsbeträge bezüglich der von ihr erstellten Scheinrechnungen zu bereichern. Nach Erstattung der Rechnungsbeträge übergaben sie ihr einen nicht bekannten Teilbetrag der zu Unrecht erstatteten Beträge als Erlös für die von ihr erstellten Scheinrechnungen. Den Rest behielten sie für sich. Sie handelten in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung der oben bezeichneten Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen.
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4. Wegen des unter 3. geschilderten Sachverhalts leitete das Polizeipräsidium München mit Schreiben vom 10. Januar 2019 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Diese nahm er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28. Februar 2019 wahr. Mit Schreiben vom 18. April 2019 erhielt er die Möglichkeit zur abschließenden Äußerung. Hiervon machte er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. Mai 2019 Gebrauch.
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5. Das Polizeipräsidium München erhob am 30. Juli 2019 Disziplinarklage gegen den Beklagten zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
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ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.
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Zur Begründung führte es aus, die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Oktober 2018 seien im Disziplinarverfahren bindend. Ungeachtet dessen, dass in dem Strafurteil die Frage der Schuldfähigkeit nicht ausdrücklich angesprochen sei, könne von der Schuldfähigkeit des Beklagten ausgegangen werden. Die von ihm vorgetragene Depression bzw. seine psychischen Probleme führten nicht zu einer eingeschränkten Schuldfähigkeit, jedenfalls wäre die Einschränkung nicht erheblich. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gelte für die beantragte Aberkennung des Ruhegehalts nicht. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei nach der Ruhestandsversetzung des Beklagten nicht erforderlich gewesen.
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Durch sein Verhalten habe der Beklagte gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) und die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG -, § 36 BeamtStG) verstoßen. Der ihm angelastete Betrug in drei tateinheitlichen Fällen begründe einen Verstoß gegen Strafgesetze und damit wiederum gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, was bei einem Polizeibeamten besonders schwer wiege. Es gehöre zu dessen Kernpflichten, die Einhaltung des Verbots, andere wirtschaftlich zu schädigen, zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden. Wegen des Dienstbezugs sei eine innerdienstliche Pflichtverletzung gegeben. Im Übrigen würde das Fehlverhalten des Beklagten auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllen, insbesondere deshalb, weil er Polizeibeamter sei.
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Die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen stellten ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das nach Art und Schwere die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertige. Bereits an der Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten zeige sich, dass das Dienstvergehen schwer wiege. Zudem habe das Strafgericht einen besonders schweren Fall des Betruges nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht. Hier reiche der Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Der Orientierungsrahmen sei somit bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts eröffnet. Der eingetretene Gesamtschaden erreiche zwar lediglich eine Höhe von 2.409,48 €. Zu Lasten des Beklagten sei jedoch zu werten, dass er straf- und disziplinarrechtlich erheblich vorbelastet sei. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2013 sei er zwei (richtig: drei) Stufen degradiert worden. Diese Disziplinarmaßnahme sei noch verwertbar und zu seinen Lasten zu werten. Sein Vorbringen, er habe zum Tatzeitpunkt unter Depressionen gelitten, mildere das Dienstvergehen nicht ab. Er habe sich durch die Tat bereichern und seine finanzielle Situation verbessern wollen. Damit habe er im Bereich leicht einsehbarer Pflichten versagt und eine deutliche charakterliche Fehlhaltung offenbart. Im Rahmen einer Gesamtabwägung ergebe sich, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn endgültig zerstört sei und gegen den Beklagten, wäre er noch im Dienst, die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen wäre. Daher sehe der Kläger die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts als einzig angemessene Ahndung an.
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Der Beklagte beantragte,
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die Disziplinarklage abzuweisen.
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Er ließ vortragen, die Aberkennung des Ruhegehalts würde zu erheblichen Einschnitten in sein Leben führen und entspreche nicht einer angemessenen Bestrafung für sein Vorgehen. Er habe die Tatvorwürfe eingeräumt. Hintergrund der Tat sei gewesen, dass er unter erheblichen Depressionen gelitten und erhebliche Alkoholprobleme gehabt habe. Ab Mai 2010 sei er aufgefordert worden, sich einer stationären Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen, was er erst im Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage im Oktober 2012 getan habe. Vorher habe er sich unter großem Druck gesehen, weil die Disziplinarmaßnahme auf ihm gelastet habe und ein erheblicher Teil seines Gehalts einbehalten worden sei. Unter Druck und Alkoholeinwirkung habe er sich zu den vorgeworfenen Taten hinreißen lassen. Inzwischen habe er seine schweren Depressionen einigermaßen im Griff. Aufgrund der Schwerbehinderung würde die Entfernung aus dem Dienst zu erheblichen Problemen führen. Das positive Persönlichkeitsbild, das Dienstvorgesetzte von ihm angefertigt hätten, sei zu berücksichtigen. Zudem seien die Taten im Januar bis März 2012 erfolgt, weshalb ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs eingetreten sei.
44
In der mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2020 wiederholten die Parteien ihre schriftsätzlich gestellten Anträge.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Disziplinar- und Personalakten, die beigezogenen Strafakten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 Bayerisches Disziplinargesetz - BayDG) erkannt.
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1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche wurden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. Insbesondere hat der Kläger zu Recht die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) im Disziplinarverfahren unterlassen; diese ist bei dem Beklagten als Ruhestandsbeamten nicht erforderlich, weil der Gesetzeszweck der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle nicht mehr greift (BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 09.3029 - juris Rn. 37).
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2. Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte, mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom 23. Oktober 2018 festgestellte Sachverhalt steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbs. 1 BayDG für das Gericht bindend fest. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Amtsgericht die Gründe nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt gefasst hat (BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 92 ff.). Überdies hat der Beklagte die Vorwürfe eingeräumt. Danach hat er eine ihn selbst betreffende Rechnung von Frau Dr. M* … vom 30. März 2012 für zehn nicht erfolgte Behandlungen im Zeitraum vom 18. Januar bis 30. März 2012 über 1.261,58 € und eine seine Ehefrau betreffende Rechnung vom 19. April 2012 für elf nicht erfolgte Behandlungen im Zeitraum vom 9. März bis 19. April 2012 über 1.515,37 € am 21. April 2012 bei der Beihilfe eingereicht, außerdem die ihn betreffende Rechnung an einem nicht näher bekannten Tag zwischen 19. und 30. April 2012 bei seiner Krankenkasse, der B1. Beamtenkrankenkasse AG. Er erhielt daraufhin am 2. Mai 2012 einen Erstattungsbetrag i.H.v. 1.582,61 € (624,79 € für ihn, 957,82 € für seine Ehefrau) von der Beihilfe und am 30. April 2012 einen Erstattungsbetrag i.H.v. 445,10 € von seiner Krankenkasse. Damit hat er einen Schaden i.H.v. 2.027,71 € verursacht. Unter Hinzurechnung des Erstattungsbetrags i.H.v. 381,77 €, den seine Ehefrau nach Einreichung der sie betreffenden Rechnung bei ihrer Krankenkasse erhalten hat, ergibt sich ein Gesamtschaden i.H.v. 2.409,48 €. Der Beklagte behauptete bei der Einreichung der Rechnungen jeweils konkludent, dass die Behandlungen stattgefunden hätten und eine Zahlungspflicht der Beihilfe bzw. der Krankenkasse bestehe. Nach Erstattung der Rechnungen übergaben der Beklagte und seine Ehefrau Frau Dr. M* … einen nicht bekannten Teilbetrag der zu Unrecht erstatteten Beträge als Erlös für die von ihr erstellten Scheinrechnungen.
49
Neben dem Tatvorwurf ist auch die Feststellung bindend, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Zwar ist die Frage seiner Schuldfähigkeit im Strafurteil nicht ausdrücklich angesprochen. Dazu bestand für das Strafgericht auch keine Veranlassung, weil die Schuldfähigkeit einer erwachsenen Person die Regel und kein Anhalt dafür gegeben ist, dass es vorliegend anders wäre. Insbesondere hat der Beklagte im Strafverfahren nach den beigezogenen Strafakten keine Umstände vorgebracht, die auf eine fehlende oder verminderte Schuldfähigkeit hinweisen; er hat sich im Strafverfahren weder auf eine psychiatrische noch eine Alkoholerkrankung berufen. Aus der Tatsache, dass das Strafgericht eine Verurteilung ausgesprochen hat, ist zwingend auf die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit des Beamten und dessen Vorsatz zu schließen, weil anderenfalls eine Verurteilung zu Strafe nicht zulässig gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2016 - 2 B 1.15 - juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 102; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Aug. 2019, Art. 25 Rn. 15).
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Durch das geschilderte Vorgehen hat der Beklagte in drei tateinheitlichen Fällen einen gewerbsmäßigen Betrug begangen (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB). Gewerbsmäßigkeit liegt vor, weil sein Handeln in der Absicht erfolgte, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen (vgl. das Urteil des Amtsgerichts München v. 23.10.2018, S. 6; Fischer, StGB mit Nebengesetzen, 67. Aufl. 2020, vor § 52 Rn. 61). Nach der Strafzumessungsregel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt die Strafandrohung für gewerbsmäßigen Betrug bei sechs Monaten bis zehn Jahren. Mangels Auswirkung auf den Strafrahmen kann offen bleiben, ob der Beklagte auch als Mitglied einer Bande gehandelt hat, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat (vgl. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB). Selbst wenn dies der Fall wäre, läge angesichts der nicht geringen Schadenshöhe kein minder schwerer Fall vor, so dass der Strafrahmen auch nach § 263 Abs. 5 StGB bei bis zu zehn Jahren liegen würde. Damit bewegt sich die Strafandrohung weit über dem mittelschweren Bereich (BayVGH, U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.2087 - juris Rn. 48).
51
3. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.
52
4. Soweit der Beklagte die Scheinrechnungen bei der Beihilfestelle vorgelegt hat, hat er die Betrugshandlung innerdienstlich begangen. Sein Verhalten war in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden, weil er hierdurch im Beamtenrecht begründete Zahlungen erhalten hat, auf die er keinen Anspruch hatte (BayVGH, U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.2087 - juris Rn. 42). Soweit er die ihn betreffende Scheinrechnung bei seiner Krankenkasse vorgelegt hat, liegt außerdienstliches Handeln vor (vgl. VG Meiningen, U.v. 12.11.2015 - 6 D 60015/14 Me - juris Rn. 30). Dieses ist im vorliegenden Fall disziplinarrechtlich relevant nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil zum einen aufgrund des Strafrahmens von zehn Jahren sowohl ein Mindestmaß an Relevanz überschritten ist, das die Rechtsprechung bei einem gesetzlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu mindestens zwei Jahren annimmt (BVerwG, U.v. 18.6.2014 - 2 B 55.13 - juris Rn. 11) und die Straftat zum anderen einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beklagten als Polizeibeamter aufweist. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, weshalb sie in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung genießen (BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 2 B 21.16 - juris Rn. 10).
53
5. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BayDG. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamter nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch angemessen und erforderlich.
54
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 5.10.2016 - 16a D 14.2285 - juris Rn. 55). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 36).
55
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112 - juris Rn. 49).
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Zur konkreten Bestimmung der Disziplinarmaßnahmebemessung ist - auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen - in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Ls. und Rn. 15). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20; B.v. 23.1.2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8). Bei dem hier für gewerbsmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vorgesehenen Strafrahmen von zehn Jahren ergibt sich daher ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zudem wurde der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist daher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. hier die Aberkennung des Ruhegehalts.
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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Betrugstaten zulasten seines Dienstherrn und der Allgemeinheit begangen hat. Sein Handeln gegenüber seinem Dienstherrn berührt den sensiblen Bereich der Beihilfeabrechnung, in dem der Dienstherr auf die Wahrheit und Richtigkeit der eingereichten Rechnungen vertrauen können muss und sich überdies die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern lässt. Ein Beamter, der trotz dieser Versicherung seinen Dienstherrn vorsätzlich täuscht, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, offenbart ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unerlässliche Vertrauensverhältnis nachhaltig (BayVGH, U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.1777 - juris Rn. 29).
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6. Wegen der Schwere des Dienstvergehens und der erheblichen Vorbelastung des Beklagten kann von der Höchstmaßnahme auch nicht wegen des Vorliegens eines Milderungsgrundes abgesehen werden.
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Von der Höchstmaßnahme ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein - ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter - sog. „anerkannter“ Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112 - juris Rn. 56; U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 44).
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Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis außerdem alle für diese Einschätzung bedeutsamen be- und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 13.2112 - juris Rn. 57; U.v. 29.6.2016 - 16b D 13.993 - juris Rn. 45).
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Zu Gunsten des Beklagten sind hier allein seine schweren gesundheitlichen Probleme im Zeitpunkt der Tatbegehung im Jahr 2012 und auch jetzt noch zu berücksichtigen. Eine bis ins Jahr 2000 zurückgehende psychiatrische Erkrankung mit chronisch rezidivierendem Verlauf und begleitender Alkoholproblematik ist belegt durch ein Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 10. April 2013 an das Bayerische Staatsministerium des Innern und ein fachärztliches Attest von Herrn Dr. med. W* … M* …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2012 (vgl. im vorgelegten Personalakt, Unterordner D, unnummeriert). Bei dem Beklagten wurde daneben eine Leberfunktionsstörung diagnostiziert (vgl. einen ärztlichen Befundbericht von Dr. med. F* … v. 19.10.2010, ebenfalls Unterordner D, unnummeriert), von deren Fortdauer aufgrund seines Alkoholkonsums auszugehen ist.
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Ungeachtet der psychiatrischen und der Alkoholerkrankung des Beklagten ist der Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB, bei dessen Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 29.8.2017 - 2 B 76.16 - juris Rn. 14) nicht gegeben. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i.S.v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Aus den bei der Personalakte des Beklagten befindlichen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf eine erhebliche Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Zudem liegt die Erheblichkeitsschwelle umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Deshalb hängt im Disziplinarrecht die Bedeutung der Erheblichkeit i.S.v. § 21 StGB maßgeblich von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BayVGH, U.v. 22.11.2017 - 16b D 15.1182 - juris Rn.55). Für den Beklagten als langjährigen Polizeibeamten ist die Bedeutung der Wahrhaftigkeit und Richtigkeit der bei Beihilfestelle und Krankenkasse eingereichten Rechnungen und die Tragweite eines auf Einreichung von Scheinrechnungen basierenden Betruges ohne Weiteres ersichtlich. Er hat mit seinen Taten eine leicht einsehbare Kernpflicht verletzt.
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Der Umstand, dass der vom Beklagten verursachte Schaden „nur“ rund 2.000 € beträgt, begründet keinen Milderungsgrund. Zum einen hat die frühere Rechtsprechung lediglich angenommen, dass die Höhe des Gesamtschadens ein Erschwerungsgrund und bei einem Gesamtschaden von über 5.000 € die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11; vgl. aber nunmehr BayVGH, U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.1777 - juris Rn. 31), nicht aber umgekehrt, dass die Entfernung aus dem Dienst erst bei Erreichen eines Gesamtschadens von über 5.000 € ausgesprochen werden kann. Zum anderen ergibt sich aus den beigezogenen Strafakten (dort Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I v. 5.9.2017, Bl. 851, 856), dass der gewerbsmäßige Betrug zwischen dem Beklagten und Frau Dr. M* … mehr Taten umfasst als die Verurteilung durch das Amtsgericht München vom 23. Oktober 2018, die lediglich die noch nicht verjährten Vorwürfe beinhaltet. In der Praxis von Frau Dr. M* … wurden Unterlagen gefunden, die im Zusammenhang mit dem Beklagten und seiner Ehefrau stehen. Danach forderten „C* … + M* …n“ „M* …a“ in einem handschriftlichen Brief vom 14. September 2011 auf, für sie Rechnungen für Behandlungen bis Mitte September 2011 fertig zu machen. Das Briefkuvert ist an „Dr. M* …a M* …“ adressiert und trägt den Absender „M* …n“. Weiter war für den Beklagten ein einzelner Ordner angelegt. In diesem befand sich insbesondere ein weiterer Brief vom 28. August 2011, in dem sich „C* … und M* …n“ für den Erhalt von Rechnungen bedanken, die „alle bei der Beihilfe (ohne Kasse) eingereicht werden“. Weiter zählen „M* …n“ und „C* …“ in einem undatierten, an „M* …a“ gerichteten Schreiben die Diagnosen auf, die „M* …a“ bei einer Rechnungsstellung angeben soll. Zudem werden verschiedene Datumsangaben genannt, die die Tage der Behandlung darstellen sollen. Als letztes Datum eines Zyklus mit zehn Behandlungen für „M* …n“ ist der 8. November 2011 genannt. Nachforschungen haben ergeben, dass Frau Dr. M* … eine Rechnung mit Datum vom 8. November 2011 (dem Datum der letzten Behandlung) erstellt hat, eine solche vom Beklagten eingereicht und von der Beihilfe anteilig erstattet wurde und von ihm ein Zahlungseingang auf diese Rechnung auf dem Konto von Frau Dr. M* … zu verzeichnen ist. Diese Umstände, auf die die Staatsanwaltschaft München I in der Anklageschrift vom 5. September 2017 zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit des Betruges abstellt, bestätigen eine weit über die abgeurteilten Taten hinausgehende „Geschäftsbeziehung“ zwischen dem Beklagten und Frau Dr. M* … und lassen den abgeurteilten Schaden i.H.v. „nur“ 2.000 € in einem anderen Licht erscheinen.
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Eine ausweglose wirtschaftliche Notlage des Beklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung lag ebenfalls nicht vor. Zwar war der Beklagte mit Verfügung vom 13. Mai 2008 unter Einbehaltung von 30% seiner Dienstbezüge und der jährlichen Sonderzuwendung vorläufig des Dienstes enthoben worden. Diese Verfügung wurde jedoch am 27. Januar 2010 wieder aufgehoben, so dass die Bezügekürzung im Zeitpunkt der Tatbegehung im März/April 2012 bereits mehr als zwei Jahre zurücklag. Zudem erhielt er damals noch Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A9 + Z.
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Auch eine erhebliche psychische Belastung aufgrund eines laufenden Straf- und Disziplinarverfahrens begründet keinen Milderungsgrund von erheblichem Gewicht. Zum einen hatte das Landgericht München I den Beklagten mit Urteil vom 30. Oktober 2008 vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung im Amt freigesprochen und das Polizeipräsidium München in der Folge die vorläufige Dienstenthebung unter Einbehaltung von Dienstbezügen mit Schreiben vom 27. Januar 2010 wieder aufgehoben, so dass im Zeitpunkt der Tatbegehung 2012 „nur“ noch das Disziplinarverfahren schwebte. Zum anderen rechtfertigt die Belastung hieraus kein Absehen von der Aberkennung des Ruhegehalts. Es handelt sich vielmehr um die Folgen eines von dem Beamten begangenen vorsätzlichen Dienstvergehens. Sie sind ihm aufgrund vorwerfbaren Fehlverhaltens zurechenbar und jedenfalls dann nicht mildernd zu berücksichtigen, wenn - wie hier - durch das Fehlverhalten die disziplinarische Höchstmaßnahme verwirkt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 09.3029 - juris Rn. 102 m.w.N.).
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Nicht mildernd berücksichtigt werden können auch die letzte dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2003 mit einem Gesamturteil von 10 Punkten und das im vorangegangenen Disziplinarverfahren eingeholte positive Persönlichkeitsbild von 28. Februar 2011. Angesichts der Schwere des festgestellten Dienstvergehens können auch gute dienstliche Leistungen nicht zum Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Sie sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens so abzumildern, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 - 16a D 09.3029 - juris Rn. 96).
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Auch der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt nicht vor. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert hast, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der Bahn geworfen (BVerwG, B.v. 9.10.2014 - 2 B 60.14 - juris Rn. 32). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die psychischen Probleme des Beklagten, sein Alkoholkonsum und seine angespannte finanzielle Lage noch immer und damit seit vielen Jahren andauern.
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7. Die gesundheitlichen Probleme des Beklagten und die letztlich nicht allzu hohe Schadenssumme i.H.v. 2.000 € führen im Hinblick auf den Erschwerungsgrund der erheblichen disziplinarrechtlichen Vorbelastung des Beklagten nicht dazu, dass von einer Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen ist. Wegen unterlassener Offenbarung seiner Kenntnis von einem erheblichen Falschgeldbestand wurde er mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Oktober 2013 um drei Stufen zurückgestuft. Im März/April 2012, dem Zeitraum der Begehung der hier inmitten stehenden Taten, lief das vorangegangene Disziplinarverfahren bereits seit rund vier Jahren und dem Beklagten standen schon aufgrund seiner zeitweisen vorläufigen Dienstenthebung die möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen eines Dienstpflichtverstoßes klar vor Augen. Dennoch ließ er sich dadurch nicht von der Begehung weiterer Taten unter schwerwiegenden Verstößen gegen Strafgesetze abhalten. Die vorangegangene Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung ist auch noch verwertbar (vgl. Art. 17 BayDG).
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8. Ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs besteht nicht, obwohl die dem Beklagten vorgeworfenen Taten teilweise sehr lange zurückliegen. Art. 16 BayDG beinhaltet ein Disziplinarmaßnahmeverbot nur im Hinblick auf die nächstmildere Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts (vgl. Art. 12, Art. 16 Abs. 2 BayDG), nicht aber im Hinblick auf die Höchstmaßnahme.
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9. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinarische Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst, bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Aberkennung des Ruhegehalts beruht dann auf einer schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.2087 - juris Rn. 66; U.v. 9.12.2015 - 16b D 14.642 - juris Rn. 58).
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Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung verkennt das Gericht nicht, dass die Aberkennung des Ruhegehalts für den gesundheitlich angeschlagenen Beklagten, der zu 70% schwerbehindert ist, zu sehr einschneidenden finanziellen Konsequenzen führen wird. Diese sind von ihm jedoch im Hinblick auf die wiederholten und gravierenden Verstöße gegen dienstliche Kernpflichten hinzunehmen.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.