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LG Ingolstadt, Endurteil v. 07.08.2020 – 41 O 1745/18
Titel:

Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis in Masseverfahren ("Dieselskandal")

Normenketten:
BGB § 134, § 138, § 139, §§ 305 ff., § 826
RDG § 2 Abs. 2 S. 1, S. 3, S. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 146
Leitsatz:
Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist analog § 4 RDG auch dann unzulässig, wenn zwar keine „andere Leistungspflicht“ vorliegt, bestimmte Interessen der Beteiligten aber gegensätzlich sind und der Interessenskonflikt so schwerwiegend ist, dass zu befürchten ist, der Rechtsdienstleister werde sich bei der Durchführung der Rechtsdienstleistung hauptsächlich von Überlegungen leiten lassen, die dem Interesse des Rechtssuchenden zuwider laufen. (Rn. 121) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dieselskandal, EA 189, Inkassodienstleister, Entschädigungsansprüche, Erfolgsprovision, treuhänderisch, Motorsteuerungssoftware, Sammelklage, Prozessfinanzierer, Aktivlegitimation, Inkassodienstleistungsbefugnis, Forderungseinziehung, andere Leistungspflicht
Rechtsmittelinstanzen:
LG Ingolstadt, Berichtigungsbeschluss vom 04.02.2021 – 41 O 1745/18
LG Ingolstadt, Berichtigungsbeschluss vom 04.02.2021 – 41 O 1745/18
OLG München, Endurteil vom 18.07.2022 – 21 U 1200/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2023 – VIa ZR 1234/22
Fundstellen:
NWB 2020, 2594
LSK 2020, 18773
BeckRS 2020, 18773

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 77.852.643,36 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Hintergrund der geltend gemachten, abgetretenen Ansprüche von anfangs 77.843.917,40 EUR sind Rückabwicklungsansprüche von anfangs 2.852 Käufern von Fahrzeugen mit dem Motorentyp EA 189, die vom sog. „Dieselskandal“ betroffen sind, wegen deliktischer Ansprüche aus § 826 BGB.
I.
2
Die Klägerin ist eine im Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassodienstleisterin und hat sich mit dem Ziel gegründet, etwaige Rechte von potentiellen Käufern von Fahrzeugen der Beklagten geltend zu machen. Dazu bietet sie auf ihrer Internetseite (https://www.myright.de) Autokäufern die Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen aufgrund des sog. „Abgasskandals“ gegen die Beklagten an.
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Sie firmiert dabei als GmbH und verfügt laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Charlottenburg über ein Stammkapital von 25.000,00 EUR (Anl. B 2).
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Sie hat sich vorliegend durch eine entsprechende Anzahl von Einzelabtretungsvereinbarungen die jeweiligen Rechte von insgesamt 2852 potentiellen Eigentümern von Fahrzeugen mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 (Zedenten) treuhänderisch abtreten lassen mit dem Ziel, diese gesammelt geltend zu machen. Dabei verwendete sie gleichlautende Abtretungsvereinbarungen auf Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Zedenten ohne Abänderungsmöglichkeiten online unterzeichnen können und damit verbindlich akzeptieren. Sie übernimmt das Kostenrisiko im Unterliegensfall, erhält 35 % Erfolgsprovision, und bewirbt dieses Modell („myRight“) aktiv im Internet (Anl. B 1).
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Der Vertrag kommt durch einen einfachen Klick auf einen auf der Website zur Verfügung gestellten Button zustande; dabei wird vom Nutzer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags zur Durchsetzung der Entschädigungsansprüche abgegeben, die Annahme erfolgt dann durch ausdrückliche Erklärung, z.B. per Email.
6
Die Ansprüche sind vom jeweiligen Auftraggeber (dem Zedenten) treuhänderisch an die Klägerin (Zessionarin), d.h. zum Zwecke des Inkassos, nicht im Sinne einer Vollübertragung abgetreten; der Kunde hat die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu überlassen.
7
In der Vergütungsregelung wird eine Erfolgsprovision von 29,41 % netto (entspricht 35 % inkl. USt) vereinbart, bezogen auf sämtliche vom Gegner auf die Ansprüche geleisteten Zahlungen abzüglich bei Zug-um-Zug-Rückgabe des Autos an die Hersteller der Wert des Autos nach DAT-Schwacke zum Zeitpunkt der Rückgabe. Kostenerstattungen für Anwalts- oder Gerichtskosten würden keinen Provisionsanspruch begründen.
8
Ziffer 3.1 der AGB lautet insoweit:
„Der Auftragnehmer erhält eine Erfolgsprovision in Höhe von 29,41 % netto (d.h. 35 % inklusive Umsatzsteuer) auf die tatsächlich in Ansehung der Entschädigungsansprüche durchgesetzten Beträge; Berechnungsgrundlage ist alles, was auf die Ansprüche geleistet wurde abzüglich, bei etwaiger Zug-um-Zug-Rückgabe des Autos an den Hersteller, den Wert des Autos nach DAT-Schwacke zum Zeitpunkt der Rückgabe. Die Erfolgsprovision wird mit Empfang der entsprechenden Leistungen auf die Ansprüche fällig. Etwaige Kostenerstattungen für Anwalts oder Gerichtskosten begründen keinen Provisionsanspruch („Erfolgsprovision“), unser Vergütungsanspruch besteht auch, sollte der jeweilige Schuldner der Entschädigungsansprüche direkt an Sie leisten.
Außer unserer Erfolgsprovison fallen keine Kosten für Sie an - garantiert und ohne „wenn und aber“!“
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Hinsichtlich etwaiger Vergleiche wird unter Ziffer 6.1 der AGB folgendes vereinbart:
„Wir sind zum Abschluss eines widerrufbaren Vergleichs mit einer Widerrufsfrist von zwei Wochen in Bezug auf die Entschädigungsansprüche berechtigt, wenn die Vergleichssumme nach gewissenhafter Beurteilung eines sorgfältig handelnden Kaufmanns als ausreichend erscheint. Wir werden Sie unverzüglich über den Abschluss eines Vergleichs benachrichtigen. Sie können dann den Vergleichsabschluss frei widerrufen; in dem Fall sind wir zur Kündigung dieses Vertrags berechtigt. Soweit Sie den Vergleich widerrufen, schulden Sie uns die Vergütung, die bei Bestand des Vergleichs angefallen wäre.“
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Bei Erfolglosigkeit der Klage entstehen dem Vertragspartner keine Kosten, weder etwaige Gerichtskosten noch Kosten etwaiger in Anspruch genommener Anwälte; die Erfolgsprovision wird direkt von den eingehenden Beträgen abgezogen, und ist allerdings auch fällig, wenn eine Direktzahlung der Beklagten an den Vertragspartner erfolgen sollte.
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Die Klägerin verfügt Klägerin - wie zwischen den Parteien außer Streit steht - über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen.
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Die Finanzierung des Prozesses erfolgt über einen externen Prozessfinanzierer, nämlich ….
II.
13
Die Beklagten sind die Hersteller von Fahrzeugen, die mit den Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, der von der Beklagten zu 2) entwickelt wurde. Diese Motoren werden konzernintern auch bei verschiedenen Modellen ihrer hundertprozentigen Tochter, der Beklagten zu 1) verbaut.
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Bei diesen Modellen mit den EA 189-Motoren ist mittlerweile amtsbekannt und auch im hiesigen Verfahren unstreitig, dass diese in ihrer Motorsteuerungssoftware so programmiert wurden, dass die Software erkennen kann, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im sog. Echtbetrieb auf der Straße bewegt, die sog. „Umschaltlogik“ nach der Begrifflichkeit der Beklagten. Der Bundesgerichtshof stellte im Urteil vom 25.05.2020 fest, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der streitgegenständlichen Umschaltlogik unter bewusstem Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung eine Täuschung nicht nur staatlicher Stellen und der Wettbewerber, sondern auch der Kunden darstelle, die bis zur Stilllegung des Fahrzeugs fortwirke (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
III.
15
Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund ihrer Erlaubnis als Inkassodienstleisterin befugt, die vorliegende Klage erheben zu können, und auch berechtigt, sich die entsprechenden Ansprüche der jeweiligen Fahrzeugeigentümer im Wege einer Sammelklage wie vorgenommen wirksam abtreten haben lassen zu können.
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Sie sei verbraucherschützend tätig, und die Inkassoerlaubnis gewähre ihr auch das Recht, die Rechtslage zu prüfen und etwaige Ansprüche für die Zedenten gerichtlich durchsetzen und auch etwaige Vergleiche für diese abschließen zu können. Dies sei ihr verfassungsrechtlich garantiert, und auch durch die bestehenden Gesetze nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht untersagt. Die Klägerin habe ihr Unternehmen gegründet, um den zigtausenden ahnungslosen Käufern, die sich als Privatperson einzeln einem milliardenschweren Autokonzern gegenübersehen, risikofrei zu ihren Rechten zu verhelfen, nachdem diese durch die Beklagten durch vorsätzlich falsch ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigungen nebst vorsätzlicher, systematischer und planmäßiger Täuschung von Behörden auf supra-, sub- und nationaler Ebene zur Umgehung der gesetzlichen Anforderungen an das Abgasverhalten der Motoren aus reinem Gewinnstreben getäuscht und die Kunden dann im Vertrauen auf die Richtigkeit der Garantie in den EG-Übereinstimmungsbescheinigungen die Fahrzeuge erworben hätten.
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Dabei sei es nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz unschädlich, dass sie die Gerichtskosten durch Dritte finanzieren lasse, und dass sie eine Erfolgsbeteiligung erhalte. Sie sei dabei auch nicht durch die für Rechtsanwälte geltenden Rechtsnormen eingeschränkt, die etwa gerade die Prozessfinanzierung und Erfolgsbeteiligung untersagten. Hätte der Gesetzgeber nämlich eine solche Einschränkung auch für Rechtsdienstleister nach dem RDG gewünscht, so hätte er entsprechende Regelungen dort mit aufnehmen können, was aber nicht der Fall sei. Eine analoge Anwendung verbiete sich schon im Hinblick auf die damit verbundene Einschränkung ihrer grundrechtlich gesicherten Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Dies gelte auch für jegliche Ansätze, ihre nach dem RDG gewährten Rechte, insbesondere den § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG, der sie auch zur Durchsetzung von Rechten vor Gericht berechtige, durch Auslegung einzuschränken. Sie beruft sich dabei auf Entscheidungen des BVerfG, das bereits mehrfach entschieden habe, dass sie auch dazu befugt sei, Rechte ihrer Klienten vor Gericht geltend machen zu können.
18
Es liege kein Verstoß gegen § 3 RDG mit der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB vor.
19
Die von der Klägerin über die von ihr betriebene Internetseite angebotenen und im vorliegenden Fall für die Zedenten erbrachten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen verstießen nicht gegen § 3 RDG. Sie würden sich vielmehr in der hier zu beurteilenden Ausgestaltung (noch) im Rahmen der Befugnis der Klägerin, im Bereich der Inkassodienstleistungen, für den sie gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert ist, Rechtsdienstleistungen in Gestalt der Einziehung abgetretener Forderungen zu erbringen (§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), bewegen.
20
Damit verstoße die zwischen dem jeweiligen Fahrzeugeigner und der Klägerin zur Anspruchsdurchsetzung vereinbarte Abtretung der im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ stehenden Forderungen des Zedenten (§ 398 BGB) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) und sei demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig.
21
Es bestünde auch kein Interessenskonflikt im Sinne von § 4 RDG, der eine Nichtigkeit gem. § 134 BGB begründen könnte, oder ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB.
22
Vielmehr sei sie gerade im Interesse der Verbraucher tätig, die sich in ihrer einzelnen Verbraucherstellung häufig ohne Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung sonst wegen der Prozessrisiken möglicherweise nicht trauen würden, einzeln zu klagen.
23
Durch die Gleichförmigkeit der Ansprüche könne auch in der Sammelklage eine möglichst effektive Rechtsdurchsetzung des Einzelfalls gewährleistet werden. Die Rechte der Zedenten seien umfassend gewahrt durch die getroffenen Vereinbarungen.
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Die von ihr für die Zedenten erbrachten vorgenannten Tätigkeiten seien infolge ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt.
25
Jedenfalls hätten die Zedenten mit der Klägerin wirksam eine vertragliche Vereinbarung getroffen, wonach sie diese jeweils mit der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzsatzansprüche im Zusammenhang mit der Manipulation der Software der verbauten betroffenen Dieselmotoren - nämlich die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf deliktischen Schadensersatz beauftragt und diese Ansprüche zum Zwecke ihrer Durchsetzung treuhänderisch an die Klägerin abgetreten (§ 398 BGB).
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Die Klägerin hält die Beschränkung der mündlichen Verhandlung gem. § 146 ZPO auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin nicht für zweckmäßig und verweist insoweit auf das vom BGH in ähnlicher Konstellation entschiedene Urteil vom 27.11.2019 (sog. „Lexfox-Urteil“ in Mietsachen), das diese Frage überflüssig gemacht habe. Da danach ihre Aktivlegitimation als unproblematisch anzusehen sei, bedürfe es Ihrer Meinung auch nicht einer abgesonderten Verhandlung dazu.
27
Im Einzelnen trägt sie vor, dass ihre Berechtigung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen ihre vorliegende Klage in jeder Hinsicht rechtfertige:
28
Insbesondere sei sie auch zur Einziehung von erkennbar außergerichtlich nicht durchsetzbarer Forderungen, zu Vereinbarungen über die Steuerung des Prozesses der Rechtsdurchsetzung und zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen berechtigt; eine Unzulässigkeit ergebe sich auch nicht durch die Verbindung von Inkasso und Prozessfinanzierung; darin liege auch keine Zweckentfremdung der Inkassoerlaubnis.
29
Auch seien die für Anwälte geltenden Verbotsnormen auf Rechtsdienstleister nicht übertragbar; ihre Tätigkeit sei auch keine unerlaubte Umgehung anwaltlicher Berufspflichten.
30
Die Prozesskostenübernahme sei auch keine „andere Leistungspflicht“ i.S. des § 4 RDG, da diese Pflicht nicht in den AGB übernommen worden sei, sondern nur die Verpflichtung, die Ansprüche durchzusetzen ohne einen Erstattungsanspruch wegen der Kosten geltend machen zu können.
31
Es bestünde auch keine relevante Interessenkollision, da nur strukturelle Interessenkonflikte maßgeblich seien; in den konkreten Fällen sei eine Gefährdung der Interessen der Zedenten ausgeschlossen: die Klägerin hätte kein Interesse an einem für die Zedenten nachteiligen Vergleich, die Zedenten hätten insoweit ein Widerrufsrecht; vielmehr erhalte die Klägerin eine der Höhe nach vom Erfolg abhängige Provision, hätte also wie die Zedenten Interesse an einer hohen Schadenssumme; Kostenrisiken trage der Prozessfinanzierer, nicht die Klägerin.
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Auch § 138 I BGB sei nicht erfüllt, weil die Prozesskostenrisikoverlagerung nicht ausschließlicher Zweck der Vereinbarung sei und dieses Risiko auch nicht auf die Beklagten verlagert werde, und zudem keine verwerfliche Gesinnung der Zedenten vorliege, auf die es ausschließlich ankomme; die erforderliche Gesamtwürdigung ergebe, dass die Interessen der Verbraucher durch die Konstruktion besser geschützt seien als ohne diese, da viele wegen des Prozesskostenrisikos sonst ihre Ansprüche nicht durchsetzen würden.
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Die Klagepartei bezieht sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des BGH vom 27.11.2019 („Lexfox-Urteil“ in Mietsachen), und auf entsprechende Hinweise des LG Braunschweig vom 23.12.2019, in dem dieses eine vergleichbare Sammelklage aus abgetretenem Recht für wirksam gehalten habe, (Anl. K 39); die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.02.2015, Az. VI-U (Kart) 3/14, das einen Verstoß gem. § 138 BGB bejahte, sei hingegen unrichtig und für den hiesigen Fall auch nicht einschlägig, da die Klägerin anders als dort nicht unvermögend sei (infolge der Absicherung durch die finanzierende auswärtige Bank) und die Zedenten auch nicht sehenden Auges davon ausgingen; die Burford Capital Limited verfüge vielmehr über ein Eigenkapital von 15,5 Mio GBP in 2016, über 91 Mio GBP in 2017, was sich aus den Jahresabschlüssen ergebe, (Anlagen Jahresabschlüsse K 44-K 46); auch deren Muttergesellschaft, die Burford Capital Holdings (UK) Limited verfüge über erhebliche Finanzkraft (Anl. K 47-K 52).
34
Die Klägerin argumentiert im Wesentlichen, dass der BGH im Lexfox-Urteil allen Argumenten der Beklagten eine Absage erteilt habe, insbesondere dass Inkassodienstleistung i.S.d. RDG nicht nur die traditionelle vorgerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen sei, sondern jede auf Forderungsdurchsetzung gerichtete Tätigkeit; zudem führten nur eindeutige und nicht geringfügige Verletzungen zu einer unzulässigen Rechtsdienstleistung; dabei dürften Inkassodienstleister auch rechtlich beraten, auf Erfolgsbasis honoriert werden und die Kostenrisiken eines Rechtsstreits übernehmen; dabei stehe auch der Umstand, dass Rechtsanwälte dies nicht erlaubt sei, nicht entgegen; abgesegnet worden sei im Lexfox-Urteil auch, dass der Rechtsdienstleister nicht nur die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete forderte, sondern sogar die Herabsetzung überhöhter Miete.
35
Inzwischen hätte auch das LG Braunschweig - 11. Kammer und 3. Kammer - in ähnlichen Verfahren (vgl. Anl. B 39) Hinweise erteilt, der Entscheidung des BGH folgen zu wollen; die Bedenken dort bestünden nur wegen des ausländischen Rechts; die Entscheidung des LG München I sei ein Fehlurteil. Die Entscheidung des LG Braunschweig, Urteil v. 30.04.2020 - 11 O 3092/19, (Anl. K 72) sei hingegen ein Musterurteil für einen abgetretenen Fall vergleichbarer Art, da es dort um insgesamt 2000 abgetretene Fahrzeuge nach gleichen Konditionen gegangen sei.
36
Die Klägerin behauptet, im Sinne der Lexfox-Rechtsprechung, dass auch im vorliegenden Fall die Zedenten die „Herren des Verfahrens“ blieben und die Regelungen nicht nachteiliger sei, als in dem Lexfox-Fall.
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Danach sei ihr eine gerichtliche Tätigkeit nach dem RDG nicht verboten. Der Rechtsdienstleister dürfe lediglich nicht selbst Klage einreichen, sondern benötige einen Rechtsanwalt, auch vor dem Amtsgericht; er könne aber sehr wohl in eigenem Namen und aus abgetretenem Recht klagen, wenn er sich anwaltlich vertreten lasse.
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Mit außergerichtlicher Tätigkeit im Sinne des RDG sei jede Rechtsdienstleistung, bei der nicht das Gericht der Adressat sei, gemeint.
39
Die Klägerin habe in diesem Sinne auch außergerichtliche (oder vorgerichtliche) Tätigkeiten vor und während des laufenden Verfahrens entfaltet, z.B. Prüfung der Angaben und Unterlagen des Kunden, etwaige Rückfragen dazu beim Kunden gestellt, Abstimmungen mit dem Rechtsanwalt zu materiell-rechtlichen, prozessualen und prozesstaktischen Fragen einer Sammelklage, Durchsicht und Abstimmungen bezüglich des Klageentwurfs des Anwalts mit diesem getroffen, und auch Abstimmungen betreffend das laufende Verfahren, sowie Informationen an die Kunden weitergereicht und Beantwortung von deren Fragen übernommen, dies sei eine fortlaufende außergerichtliche Beratung des Kunden gewesen, so dass sie nicht von vornherein ausschließlich eine prozessuale Tätigkeit beabsichtigt und durchgeführt habe.
40
Die gerichtliche Tätigkeit sei auch nicht nur als Annex zulässig, wie die Beklagte behaupte. Dies ergebe sich aus den Gründen der Lexfox-Entscheidung und der Gesetzesbegründung zum RDG, BT-Drs. 16/3655, S. 45 linke Spalte. Die Klägerin verweist zudem auf die Rechtsprechung des BGH zu den sog. Rechtsverfolgungsgesellschaften bei Kapitalanlegern, die lediglich eine Registrierung als Inkassounternehmen erfordern, um Rechte der Anleger auch gerichtlich durchsetzen zu können, vgl. Degenbrock/Henssler RDG 4. Aufl. 2015 § 2 Rdn. 85.
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Von vornherein sinnlose vorgerichtliche Voraustätigkeiten seien ebenfalls vom Gesetz nicht verbindlich vorgeschrieben; die Forderungen der Klägerin hätten die Beklagten schon in 2017 zurückgewiesen, Anl. K 73 und K 74). Die Beklagten erklärten überdies auch weiterhin, nicht zahlungsbereit zu sein.
42
Im Übrigen könnten die Beklagten anderenfalls durch die bloße vorgerichtliche Ablehnung der Zahlung die Klagebefugnis der Klägerin abwenden mit der Begründung, die Forderungen seien von vornherein außergerichtlich nicht durchsetzbar gewesen, daher auch die Klage nicht möglich; auf ein vorgerichtliches Tätigwerden der Klägerin komme es daher entgegen der Ansicht des Landgerichts München I vom 07.02.2020, Az. 37 O 18934/17, sog. FRC-Urteil (Anl. B 21, B 22) nicht an.
43
Im Hinblick auf ihre eigenen streitgegenständlichen AGB der Abtretungsvereinbarungen vertritt die Klägerin im Schriftsatz vom 14.04.2020 (dort ab S. 19 ff) die Rechtsauffassung, dass auch in diesen Regelungen kein Verstoß gegen § 3 RDG anzunehmen sei, weil die Zedenten jederzeit nach § 627 BGB kündigen könnten, ihr gesetzliches Kündigungsrecht sei nicht eingeschränkt durch die Regelung. Die Zedenten könnten überdies den geschlossenen Vergleich frei widerrufen, was gleichzusetzen sei mit einer Zustimmung, wie im Lexfox - Verfahren.
44
Soweit dort eine dann in Kraft tretende verbindliche Vergütungsregelung vorgegeben sei, sei diese wegen Verstoß gegen § 308 Ziff. 7 BGB unwirksam und somit unbeachtlich; sie dürfe in die Gesamtbewertung daher nicht mehr einbezogen werden.
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Es liege auch kein wirtschaftlicher Interessenskonflikt vor, denn es sei unwirtschaftlich für die Klägerin, einen Austritt vom Vergleich für die Zedenten attraktiv zu machen; damit sei ein Gleichlauf der Interessen gewahrt. Sie habe ein Interesse, einen möglichst günstigen Vergleich für den Zedenten zu treffen, damit dieser den Vergleich nicht widerrufe, und immerhin hänge auch die Höhe ihrer Provision von dessen Höhe ab.
46
Im Termin erklärte die Klägerin dazu ergänzend, dass die Geschäftsführung der Klägerin im Lichte der Lexfox-Entscheidung mittlerweile beschlossen habe, die Vergütungsregelung nicht mehr anzuwenden und die Kunden für den Fall eines Vergleichsschlusses darauf hingewiesen werden würden, dass entgegen der vertraglichen Regelung keine Kostenpflicht eintrete, wenn sie den Vergleich widerrufen würden. Da ein solcher Vergleich aber bislang nicht einmal vorliege, bestünde derzeit keine konkrete, nicht einmal eine abstrakte Gefährdung der Rechte der Kunden, und bei der geplanten rechtzeitigen Information könnte sich diese Gefährdung auch nicht mehr realisieren. Ihrer Meinung komme es bei der Bewertung nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, da dort noch kein Vergleichsschluss im Raume stand, sondern erst auf den Zeitpunkt, in dem sich die Gefahr realisieren könne, also für den Fall und Zeitpunkt eines tatsächlichen Vergleichsschlusses.
47
Auch aus der Anspruchsbündelung ergäben sich keine Interessenskonflikte beim Vergleichsschluss, denn diese sei nach § 260 ZPO erlaubt und könne daher nicht zu einem verbotenen Interessenskonflikt führen. Tatsächlich erhöhe gerade die Anspruchsbündelung die Chancen eines guten Vergleichsabschlusses. Maßgeblich sei hier jedenfalls die Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; da sei die Bündelung nach Meinung der Klägerin noch gar nicht klar gewesen.
48
Die Entscheidung des LG München sei zudem nicht vergleichbar mit der hiesigen Situation, weil dort viele verschiedene Kaufarten in verschiedenen Ländern streitgegenständlich gewesen seien und zahlreiche Rechtsprobleme ungleicher Art. Für deren Wirtschaftlichkeit sei eine gewisse Vergleichsquote ausreichend gewesen, es sei auf den einzelnen Zedenten nicht angekommen; durch die gleiche Quote für alle auch mit weniger Chancen hätte sich die Quote für die mit den besseren Einzelfallchancen gleichzeitig verringert. Im vorliegenden Fall seien aber alle abgetretenen Fälle gleichgelagert, es gebe keinen Fall mit Besonderheiten, diese seien vielmehr bewusst aussortiert worden. Die Vergleichssumme insgesamt spiele daher hier keine Rolle, sondern es sei nur entscheidend nach der getroffenen Vereinbarung, ob die Quote nach gewissenhafter Beurteilung eines sorgfältigen Kaufmanns als ausreichend erscheint. Die Zedenten hätten zudem bei Vertragsschluss gewusst, dass ihre Ansprüche nicht individuell verfolgt würden und hätten sich bewusst dafür entschieden; zumindest die Verzinsung ihrer Forderung durch die Klageerhebung bedeute gegenüber dem Marktzins einen erheblichen Vorteil; auch bei längerer Verfahrensdauer.
49
Selbst wenn ein gewisser Interessenwiderstreit festzustellen wäre, wäre ein derartiger etwaiger Verstoß jedenfalls nicht wesentlich im Sinne der Lexfox-Rechtsprechung. So habe schon die Stiftung Warentest das Angebot der Klägerin 2016 geprüft und für gut befunden.
50
Bei der Anwendung des § 134 BGB sei jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden: dieser sei verfassungsgemäß auszulegen, d.h. selbst wenn man eine unangemessene Benachteiligung der Zedenten durch die AGB annehmen wollte, sei fraglich, ob aus der vertraglichen Abrede die Nichtigkeit auch des Verfügungsgeschäfts folge, denn es sei das Abstraktionsprinzip zu beachten: dieses gebiete unter dem Aspekt der Rechtssicherheit grundsätzlich die Wirksamkeit der Abtretung: das Durchschlagen der Nichtigkeit auf das Verfügungsgeschäft setze voraus, dass dies nach dem Schutzzweck des Verbotsgesetzes erforderlich ist, vgl. BVerfG, Besch. V. 20.02.2002 NJW 2002, 1190, 1192: „(…) Abreden, die den Zedenten unangemessen benachteiligen, können von den Zivilgerichten auf andere Weise kontrolliert werden.“
51
Die Klägerin beantragt daher zuletzt,
1. 17.510,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2013 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
2. 11.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2014 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
3. 13.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.06.2014 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
4. 18.461,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2011 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
5. 14.978,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2012 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
6. 18.040,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2012 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
7. 18.619,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2013 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer … zu zahlen.
8. 16.884,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-[xxx]
Weitere Anträge
...
52
Die Beklagte hat beantragt,
1. Die Klage als unbegründet abzuweisen, jedoch
2. vorab durch Beschluss des Gerichts gem. § 146 ZPO anzuordnen, die Verhandlung zunächst auf die vorgreifliche Frage der Aktivlegitimation, nämlich über die Wirksamkeit der behaupteten Abtretungen der vermeintlichen Rechte der Zedenten zu beschränken.
Sie trägt dazu im Wesentlichen vor:
53
Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Es fehle bereits an der Aktivlegitimation. Denn die Forderungsabtretung sei wegen Verstoßes gegen das Verbot der Erbringung unerlaubter Rechtsdienstleistungen gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1, §§ 3,4, 5, 10 RDG sowie nach § 138 BGB nichtig mit der Folge, dass die Klägerin die Ansprüche sich nicht wirksam habe abgetreten lassen können. Dies sei eine vorgreifliche Frage, bevor überhaupt über die einzelnen abgetretenen Ansprüche zu verhandeln sei. Es sei prozessökonomisch, zunächst über diese einzelne vorgreifliche Rechtsfrage zu entscheiden, und so unnötig lange Schriftsätze und Beweiserhebungen zu den einzelnen Rechtsfragen zunächst zurückstellen zu können, zu deren Stellungnahme im Sinne einer Klageerwiderung eine Fristverlängerung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 146 ZPO entschieden sei, beantragt wurde. Für den Fall, dass eine Abtretung unter den gegebenen Konditionen unwirksam sei, wäre die Klage abweisungsreif, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung zu den tausenden von Einzelansprüchen bedürfte.
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Die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen verstießen gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG: Sie erbringe unerlaubte Rechtsdienstleistung, und verstoße auch gegen § 4 RDG: Ein Verstoß liege jedenfalls in der Verknüpfung von Rechtsdienstleistung und Prozessfinanzierung, was zu einem unauflösbaren Interessenkonflikt führe.
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Die Klägerin unterliege „anderen Leistungspflichten“ wegen der Prozessfinanzierung, die eine Hauptpflicht nach den getroffenen Vereinbarungen darstelle und gegebenenfalls auch gegenüber dem Prozessfinanzierer: Ihre Entscheidung für oder gegen eine Klageerhebung, den Abschluss eines Vergleichs e.c.t. habe unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Rechtsverfolgungskosten und Leistungspflicht der Prozessfinanzierung. Damit liege eine Beeinflussung auf der Hand. Daraus ergäben sich Interessenkollisionen, insbesondere seien Entscheidungen der Klägerin nicht objektiv frei von eigenen Interessen, hier insbesondere den übernommenen Prozess- und Verfahrenskosten, die aber keine Rolle spielen dürften bei der Ausübung der Rechtsdienstleistungen.
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Tatsächlich bestehe hier ein erhebliches Eigeninteresse aufgrund der Prozessfinanzierung, nämlich ein möglichst profitables Verhältnis von realisierbarer Forderungssumme und Rechtsdurchsetzungskosten zu erzielen, bzw. auch den Drittinteressen ihres Prozessfinanzierers zu entsprechen, die Klägerin sei damit nicht mehr unabhängig in ihrer Rechtsdienstleistung, es bestünden vielmehr Interessenswidersprüche.
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Genau wegen dieses unerwünschten Interessenkonflikts habe der Gesetzgeber den Rechtsanwälten in § 49 b Abs. 2 BRAO eine Prozessfinanzierung verboten; ebenso in Satz 1 eine erfolgsabhängige Vergütung. Die Entscheidungen des Rechtsanwalts sollten gerade nicht maßgeblich von eigenen wirtschaftlichen Erwägungen getroffen werden; ohne Teilhabe am Erfolgsrisiko könne er die notwendige kritische Distanz wahren.
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Diese Interessenkonflikte könnten auch für Rechtsdienstleister nach dem RDG nicht hingenommen werden; sonst könnten unter dem Deckmantel des Inkassogeschäfts die anwaltlichen Berufspflichten umgangen werden.
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Die Klägerin steuere ihre Rechtsverfolgung mittels AGB. Zunächst werde die außergerichtliche Verfolgung betrieben, dabei entscheide bei einem mangelnden außergerichtlichen Erfolg allein die Klägerin, ob die jeweiligen Ansprüche dann gerichtlich durchgesetzt werden nach Gesichtspunkten „zweckdienlich“ und „im Wege der Klagehäufung“.
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Ferner sei eine sog. „fiduziarische Inkassozession“ vereinbart, wonach die Zedenten auf Anforderung eine gesonderte Abtretungsbestätigung unterzeichnen müssten.
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Zu beanstanden sei insbesondere die erfolgsabhängig vereinbarte Vergütung mit einer vorgegebenen hohen Erfolgsprovision von 35 %.
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Dies gelte auch für die Regelungen zum Vergleichsschluss: Danach habe der Auftraggeber zwar die Berechtigung zum widerruflichen Vergleich; bei Widerruf durch den Auftraggeber drohe aber nicht nur die Kündigung des Vertrags, sondern der Auftraggeber schulde die volle Vergütung, die bei Bestand des Vergleichs angefallen wäre, d.h. es gebe zwar eine formale Entscheidungsfreiheit des Zedenten, aber wirtschaftlich sei diese entwertet durch drohende Vertragskündigung und entstehende Honorarforderungen der Klägerin.
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Entgegen ihrer Werbung, verbraucherschützend tätig zu sein, verstoße die Klägerin tatsächlich gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des RDG, das der Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen erlassen habe: § 3 RDG enthalte ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Rechtsdienstleistungen, das von der Klägerin verfolgte Modell der kollektiven Rechtsdurchsetzung in Form einer Sammelklage durch reine Inkassodienstleister sei vom Gesetzgeber aber gerade nicht legitimiert.
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Nach Meinung der Beklagten überschreite die Klägerin mit ihrer umfassenden Rechtsverfolgung die ihr vorliegende Erlaubnis als Inkassodienstleisterin: Sie beanspruche eine umfassende Prüfung der Rechtslage, gerichtliche Durchsetzung, Vergleichsabschlussrecht und Prozessfinanzierung: Die Inkassoerlaubnis legalisiere aber nach der gesetzgeberischen Vorstellung lediglich die Betreibung von im Grunde unbestrittenen Forderungen gegen zahlungsunwillige Schuldner. Hier sei die Dienstleistung aber von vornherein auf die gerichtliche Klärung und erfolgsbasierte Durchsetzung höchststreitiger Ansprüche gerichtet; eine solche Verpflichtung dürften jedoch nur Rechtsanwälte gegenüber ihren Mandanten eingehen: Diese seien nach der gesetzlichen Konzeption Berater in allen Rechtsangelegenheiten und würden strengen berufsrechtlichen Pflichten unterliegen - anders als Inkassodienstleister. Andere als Rechtsanwälte halte der Gesetzgeber aber nicht für hinreichend qualifiziert, daher seien ihnen diese Tätigkeiten verboten, § 3 RDG.
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Es liege auch kein Fall des Erlaubnistatbestands für Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG vor, da die angebotene Gesamtleistung umfassender Rechtsdienstleistung über die für Inkassodienstleistungen vorgesehenen Tätigkeiten weit hinaus gehe (deren Zweck sei nur die kostengünstige, effiziente Beitreibung im Grunde unbestrittener Forderungen, nicht aber die Klärung schwieriger Rechtsfragen). Forderungen bis 5000 EUR dürfe der Inkassodienstleister nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO selbst vor den Amtsgerichten im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht geltend machen, bei der Inkassokonzession bedürfe die streitige Rechtsverfolgung jedoch stets der Einschaltung eines Rechtsanwalts; das Modell der Klägerin ziele hingegen von vornherein auf Prüfung prozessualer Erfolgsaussichten und deren gerichtlicher Durchsetzung; zudem sei es hier eine mit einer Prozessfinanzierung verbundene Dienstleistung. Außerdem stelle ihr Geschäftsmodell eine vom Gesetzgeber nicht gebilligte Form des kollektiven Rechtsschutzes, eine Art „gerichtliches Masseninkasso“ dar; das zudem von vornherein auf ein gerichtlich streitiges Verfahren ausgerichtet sei, und damit nicht die typische unstreitige Inkassoforderung betreffe; im Internetauftritt spreche die Klägerin selbst von einer „Sammelklage“.
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Auch liege kein Fall einer erlaubten Nebendienstleistung nach § 5 Abs. 1 RDG vor: Die Tätigkeit gehöre nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Dienstleisters; vielmehr sei die umfassende Rechtsverfolgung hier die vereinbarte Hauptleistung.
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Zudem gefährde die Klägerin die Interessen ihrer Auftraggeber durch einen unauflösbaren Interessenkonflikt: Gerade die Kombination der umfassenden Rechtsverfolgung mit der Prozessfinanzierung mache eine ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung durch die Klägerin für ihre Auftraggeber unmöglich: Sie sei eigentlich zur optimalen Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche verpflichtet; Kostengesichtspunkte spielten für die Auftraggeber keine Rolle, da sie auf Erfolgsbasis vergütet werden demgemäß dürften die Kosten auch für die Klägerin in ihren Entscheidungen keine Rolle spielen; tatsächlich habe sie aber das abweichende Interesse, das Verfahren mit einem für sie möglichst guten Kosten-Nutzen-Verhältnis abzuschließen: Durch die übernommene Prozessfinanzierung unterliege sie sehr starken wirtschaftlichen Anreizen, den Prozess möglichst frühzeitig durch Vergleich zu beenden; Besonderheiten des Einzelfalls würden so nicht berücksichtigt, denn nur durch eine schnelle und massenweise Erledigung könne sie die Kosten insgesamt niedrig halten; durch die „Massenklage“ erziele sie selbst dann einen attraktiven Ertrag, wenn ein Vergleich für den einzelnen Auftraggeber selbst einen mäßigen Erfolg darstellen würde, da der Zedent immer ein Erfolgshonorar von 35 % schulde, selbst wenn er den Vergleich widerrufe.
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Der Gesetzgeber fordere aber eine Rechtsdienstleistung, die frei von eigenen, widerstreitenden Interessen erbracht wird (§ 4 RDG).
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Die Klägerin steuere den Prozess der Rechtsdurchsetzung dabei ohne Einbindung ihrer Auftraggeber: Sie allein prüfe die prozessualen Erfolgsaussichten und treffe Entscheidungen über die gerichtliche Durchsetzung ohne Beteiligung des Auftraggebers, einschließlich über einen Vergleichsschluss, und bestimme damit selbst die Höhe der Vergütungspflicht.
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Auch ergebe sich keine andere Beurteilung unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin sich selbst vor Gericht von Rechtsanwälten vertreten lässt, da sie sich selbst zu den Rechtsdienstleistungspflichten verpflichtet hat, und sich lediglich anwaltlicher Hilfe zu deren Umsetzung bedient, vgl. BGH Urteil vom 3.7.2008 III ZR 260/07, NJW 2008, 3069, Rn 18 ff, Bl. 1118/1119 (sonst Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes; zu übertragen auch auf RDG, vgl. BGH Urteil 29.07.2009, I ZR 166/06 NJW 2009, 3242)
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Die aufgezeigten Verstöße gegen § 3 und § 4 RDG hätten daher die Nichtigkeit gem. § 134 BGB zur Folge, da es sich um Verbotsgesetze handele.
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Überdies sei in der Vereinbarung auch ein Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB zu sehen: Es handele sich um ein von vornherein dahingehend ausgerichtetes Modell, dass die wirtschaftlichen Nutznießer der Klage unabhängig vom Prozessausgang keine Kostenrisiken tragen; da die finanzielle Ausstattung der Klägerin ungewiss ist, verschiebe sich das Kostenrisiko daher zu Lasten der Beklagten. Der Streitwert liege bei den inzwischen 8 ähnlichen Sammelklagen des Geschäftsmodells der Klägerin im dreistelligen Millionenbereich, allein die gesetzlichen Anwaltskosten beliefen sich über drei Instanzen auf über 4 Mio. EUR, ähnlich die Gerichtskosten: Es sei fraglich, ob die Klägerin über ausreichend Kapital verfüge bei etwaigen Erstattungsforderungen der Beklagten, oder eine Insolvenz drohe.
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Bei einem Verstoß gegen das RDG sei die Nichtigkeit die ausschließliche Folge. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei allerdings erforderlich, dass bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers der Verstoß eindeutig und nicht nur gering sein (LexFox-Urteil, Rn. 90 ff.). Lägen diese Voraussetzungen vor, sei die Nichtigkeit für den Auftraggeber zumutbar, zumal er trotz der Nichtigkeit die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsdienstleisters in Anspruch nehmen könne (LexFox-Urteil, Rn. 92). Tätigkeiten des Rechtsdienstleisters, die nicht auf Forderungseinziehung im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 RDG (d.h.: außergerichtliche Forderungseinziehung) gerichtet seien, führten regelmäßig zur Nichtigkeit. Das sei insbesondere bei der Abwehr von Ansprüchen, über die Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung und bei Geschäftsmodellen der Fall, die zu Interessenkollisionen mit Interessen des Auftraggebers führen (LexFox-Urteil, Leitsatz d) Rn. 96). Der VIII. Zivilsenat habe es im LexFox-Urteil für erheblich gehalten, dass in der dortigen Konstellation ein Vergleichsschluss nicht ohne Zustimmung des Kunden möglich war (LexFox-Urteil, Rn. 206; so bereits AG Köln, Urteil vom 2. September 2019, 142 C 448/18, Rn. 26 f. (juris)). Das sei vorliegend anders. Die Auftraggeber der Klägerin hätten keinen Zustimmungsvorbehalt. Sie könnten einen Vergleichsschluss durch die Klägerin allenfalls widerrufen, müssten dann aber die volle Provision an die Klägerin zahlen, die bei Bestand des Vergleichs angefallen wäre.
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Die Klägerin könne ihr Geschäftsmodell auch nicht wegen behaupteter vorranginger „Verbraucherschutzinteressen“ rechtfertigen: Der Gesetzgeber habe vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit der Musterfeststellungsklage speziell für Fälle wie den vorliegenden seit Herbst 2018 eingeführt; die hiesige Klage sei in Kenntnis dieser zum Schutz der Verbraucher geschaffenen Klage jedoch nicht nach dem vorgenannten gesetzgeberischen Modell erhoben worden.
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Das vorliegende Modell der Klägerin könne den Verbraucherinteressen nicht gerecht werden: Eine individuelle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und evtl. erforderliche Beweisaufnahme in einem einzigen Verfahren sei wegen der Vielzahl der streitgegenständlichen Ansprüche mit einem enormen Aufwand verbunden, der auch klägerseits nicht betrieben worden sei. Vielmehr zeigten die Unterlagen des Anlagenkonvoluts K 1 zahlreiche Fehler, wie falsch vorgelegte Dokumente ohne Zusammenhang mit dem Rechtsstreit oder offensichtlich rückdatierte Vertragsunterlagen.
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Die Sammelklage gewährleiste damit keine optimale Rechtsdurchsetzung im Einzelfall:
Es liege eine objektive Klagehäufung tausender vermeintlich gleich gelagerter Fälle vor, die aber im Interesse des einzelnen Auftraggebers auch im Einzelfall geprüft und verhandelt werden müssten:
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Die Skalierung, nämlich die Zuordnung nach Größenordnung ihres wirtschaftlichen Profitpotentials, reduziere nur das eigene Kostenrisiko pro Auftraggeber wegen der Gebührendegression im Kostenrecht und wegen der Kostengrenze bei einem Streitwert von 30 Mio EUR. Diese sei hier erreicht bei ca. 1100 Klägern, die übrigen 1.752 Ansprüche verursachten keine zusätzlichen Prozesskosten mehr, obwohl auch bei der obj. Klagehäufung jeder einzelne Anspruch geprüft werden müsse. Hier bestehe jedoch gerade die Gefahr, dass die Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr gründlich geprüft werden können: Die Klägerin habe die Daten zu den Auftraggebern und den Fahrzeugen nur in Tabellenform erfasst mit zahlreichen Unrichtigkeiten.
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Dies gefährde die ordnungsgemäße Rechtsdurchsetzung im Einzelfall durch ein „Masseninkasso“.
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Ebenso sei keine effektive Kontrolle durch den Auftraggeber gewährleistet, der an dem Verfahren nicht mehr aktiv beteiligt sei, und diese Gefährdung seiner Ansprüche werde auch nicht beseitigt durch dessen „Widerrufsrecht“ im Hinblick auf die negativen Folgen einer solchen Entscheidung, oder andere eingebaute „Schadensersatzrechte“ des Kunden in den AGBs, die wertlos oder vom Gesetz ohnehin vorgesehen seien.
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Die Beklagte beruft sich zur Untermauerung ihrer rechtlichen Argumente insbesondere auf folgende Gutachten:
1) Professor Dr. Reinhard Greger (Richter BGH a.D. und Lehrstuhl für BGB/ZPO an Universität Erlangen-Nürnberg), GA vom 28.03.2018 zur Vereinbarkeit der AGBs der financial-right Gmbh mit dem RDG „Greger-Gutachten“,
2) Prof. Dr. Martin Henssler (gf. Direktor des Instituts für Anwaltsrecht an der Uni Köln und Mitherausgeber eines führenden Kommentars zum RDG), Gutachten vom Juni 2018 zu Rechtsberatungsbefugnissen von prozessfinanzierenden Inkassodienstleistungsunternehmen, „Henssler-Gutachten“
3) Prof. Dr. Kai v. Lewinski (Prof an der Uni Passau für u.a. rechtsanwaltliches Berufsrecht): GA vom 11.5.2018 am Beispiel des Geschäftsmodells der Klägerin zu Interessenkonflikten zwischen der Tätigkeit als > Prozessfinanzierer und Inkassounternehmen im Lichte des § 4 RDG, „Lesinski-Gutachten“
4) Prof. Dr. Winfried Kluth (Richter am Landesverfassungsgericht a.D., Prof. u.a. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Mitglied im Präsidium der D. Gesellsch. für Gesetzgebung (DGG)
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Diese Gutachten kommen nach Auffassung der Beklagten zum Ergebnis, dass das Modell der Klägerin anwaltliche Berufspflichten umgehe: Würde man den Inkassodienstleistern gestatten, umfassende anwaltliche Rechtsberatung und streitige Klärung von Rechtsfragen auf dem Rechtsweg mit Prozessfinanzierung herbeizuführen, entstünde ein Wertungswiderspruch zur Tätigkeit von Rechtsanwälten, die den Berufspflichten nach §§ 43 ff. BRAO unterliegen. Anders aber die Inkassounternehmen, wobei selbst die Regelungen des RDG auch kein Berufsrecht der Rechtsdienstleister seien. Insbesondere dürften Rechtsanwälte keine Prozessfinanzierung übernehmen und kein Erfolgshonorar vereinbaren: Es wird die Frage aufgeworfen, warum der Schutz der Rechtssuchenden geringer sein sollte bei rechtlich geringer qualifizierten Inkassounternehmen als bei Rechtsanwälten. Das Konzept würde die Rechtslage aushebeln und die Anwälte einem erheblichen Wettbewerbsnachteil aussetzen, was schon aus Gründen der Gleichbehandlung abzulehnen sei; das Modell durchbreche das Anwaltsmonopol, die Tätigkeiten fielen in den originären Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte, und überdies stelle das Modell eine Zweckentfremdung der Inkasssoerlaubnis dar. Ohne die Prozessfinanzierung aber wäre das Geschäftsmodell ökonomisch unsinnig: Sie dürfte Hauptgrund der Beauftragungen sein, da sie das Prozessrisiko für die Kläger komplett eliminiere. Gleichzeitig sei das Modell auf eine gesetzlich nicht gebilligte kollektive Rechtsdurchsetzung gerichtet: Die Gefahren für den Zedenten lägen im Masseverfahren: Die Klägerin könne hochprofitabel arbeiten, ohne für den Auftraggeber ein optimales Ergebnis zu erzielen; eine ordnungsgemäße Erbringungen der Rechtsdienstleistung für die Kläger sei damit nicht gewährleistet: Er erfahre keine Verbesserung gegenüber einer Einzelfallprüfung in der Einzelklage; diese stehe jedem Verbraucher offen. Der Zugang zur Rechtsverfolgung sei für ihn nicht erschwert, wie die Vielzahl der Einzelklagen in parallel gelagerten Fällen belegen würden.
Die Beklagte führt weiter aus:
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Trotz der erfolgsabhängigen Vergütung bestehe auch kein Interessengleichlauf zwischen Klägerin und den Auftraggebern, da die Klägerin ihre eigenen Interessen bezogen auf die Prozessfinanzierungskosten habe. Dies sei offenkundig zu sehen an der Regelung für den möglichen Vergleichswiderruf, der mit erheblichen finanziellen Nachteilen für den Auftraggeber verbunden wäre, nachdem er nicht nur das Erfolgshonorar zahlen, sondern auch seine Forderung noch selbst durchsetzen müsste. Dies sei ähnlich wie bei Klagen, die ein Rechtsschutzversicherer führt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH 20.02.1961 II ZR 139/59, NJW 1961, 1113, 1115) unzulässig: Deren wirtschaftliches Interesse an der Vermeidung von Prozesskosten gefährd die unabhängige Entscheidung, die alleine an den Interessen des Versicherten ausgerichtet sein müsste.
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Die Klägerin erbringe somit außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ohne die nach § 3 RDG erforderliche gesetzliche Erlaubnis. Das Geschäftsmodell der Klägerin sei von der ihr aufgrund der Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erteilten Erlaubnis, Inkassodienstleistungen zu erbringen, nicht gedeckt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG sei dem Inkassodienstleister zwar gestattet, in gewissem Umfang Rechtsberatung zu erbringen, dies jedoch nur als Nebenleistung in Bezug auf eine einzuziehende, bereits entstandene Forderung. Demgegenüber liege der Schwerpunkt des Geschäftsmodells der Klägerin im Bereich der Rechtsberatung mit angeschlossener Inkassodienstleistung, nicht hingegen primär auf letzterem Gebiet.
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Insgesamt stelle sich das Geschäftsmodell der Klägerin mit den Abtretungsverträgen via AGB als eine unerlaubte, nicht von ihrer Registrierung als Inkassodienstleisterin umfasste Rechtsdienstleistung dar.
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Schließlich handele es sich auch nicht um eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RDG) zum Hauptgeschäftsfeld eines Inkassodienstleisters. Denn die Rechtsdienstleistungen der Klägerin dienten nicht als Nebenleistung der Forderungseinziehung. Die Akquise-Praxis der Klägerin sei erkennbar darauf angelegt, Rechtsberatung lediglich zum Zwecke des - nicht zwingenden - Abschlusses einer Abtretungsvereinbarung vorzunehmen, und gehe damit weit über die zulässige rechtsberatende Tätigkeit eines Inkassounternehmens hinaus. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob eine Einschränkung der Befugnisse der Klägerin wegen eines Eingriffs in ihre Berufsausübungsfreiheit einer aus dem Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes abgeleiteten Rechtfertigung bedürfe.
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Auch im Lichte des Lexfox-Urteils des BGH sehen die Beklagten keine Wirksamkeit der vorliegenden Abtretungen: Dort sei nur ein Einzelfall exemplarisch zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich geltend gemacht worden; aus der Entscheidung, dass der Begriff der Inkassodienstleistung nicht in einem zu engen Sinn zu verstehen sei, ergebe sich daher keine Aussage zur generellen Zulässigkeit von gerichtlichen kommerziellen Massenklagen. Nach dem BGH sei die Reichweite der Inkassodienstleistungsbefugnisvielmehr nicht anhand allgemeingültiger Maßstäbe zu ermitteln, sondern eine Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls anhand des Schutzzwecks des RDG erforderlich.
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In der Entscheidung sei insgesamt an 11 Stellen formuliert worden, dass die Grenzen des Zulässigen nach dem RDG in dem dort entschiedenen Kleinstfall im Einzelfall unter der Kostenfreistellung und gleichzeitigen Fremdfinanzierung der Prozesskosten „noch“ gewahrt worden seien; dies impliziere, dass bei jeglicher Abweichung eine andere Entscheidung möglich sei; nur das entschiedene Modell wahre noch den äußersten Rand der Zulässigkeit gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Der BGH bestätige in der Entscheidung die deutlich geringere Sachkunde der Rechtsdienstleister gegenüber einem Rechtsanwalt, die gerade durch die vorwiegende Beschränkung auf die außergerichtliche Tätigkeit der Forderungseinziehung gerechtfertigt sei; dort sei nämlich die Gefahr einer Fehlberatung deutlich geringer. Der VIII. Zivilsenat messe jedoch einer etwaigen Interessenskollision Bedeutung bei; aus den Leitsätzen c) und d) ergebe sich, dass eine nicht nur geringfügige Überschreitung der Befugnisse des RDG zur Nichtigkeit der Abtretungen führten. Im vorliegenden Fall seien die Kriterien jedoch nicht mehr gewahrt; insbesondere verpflichte sich die Klägerin von vornherein zur gerichtlichen Geltendmachung, versuche erst gar nicht vorgerichtlich die Forderungen einzuziehen. Es bestehe außerdem eine Interessenkollision: die Klägerin sei vom Prozessfinanzierer abhängig und diesem verpflichtet. Eine solche Pflicht könne kein Leistungsbestandteil gegenüber ihren Auftraggebern sein.
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Die massenweise Bündelung der Verfahren auf bis zu 19.000 Fälle habe eine wesentlich andere wirtschaftliche Bedeutung für die Klägerin, wie Einzelfälle: sie könnte mit quotenmäßig geringen Vergleichsabschlüssen eine hohe Eigenkapitalrendite erzielen, auch in Anbetracht der durch das Massenverfahren z.B. wegen der Deckelung des maximalen Streitwerts eingesparten Kosten; die Interessen des einzelnen Auftraggebers spielten hingegen für diese Kalkulation keine Rolle; darin sei auch eine Interessenskollision zu sehen. Das klägerische Geschäftsmodell gehe außerdem über das Lefox-Modell weit hinaus, insbesondere aufgrund der Schlechterstellung der Auftraggeber für den Fall einer vergleichsweisen Verfahrensbeendigung. Es bestehe die Gefahr einer Beeinflussung durch den externen Prozessfinanzierer, z.B. bei dessen Pleite; dadurch verlagere die Klägerin auch das Prozesskostenrisiko auf die Beklagten, die bei Obsiegen ihre Kostenerstattung evtl. nicht mehr realisieren könnten.
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Vorsorglich wenden die Beklagten ein, die Entscheidung des BGH sei wegen der Massenbündelung schon nicht einschlägig bzw. im Kernbereich unrichtig oder unvollständig. Insbesondere sehe der BGH die Kostenübernahme als „nicht-andere“-Leistungspflicht im Sinne von § 4 RDG ansehe. Ererlaube zu großzügig eine Auslegung der Tätigkeiten der Inkassodienste, die aber gerade nicht rechtsanwaltsähnlich agieren sollten im Interesse des Schutzes der Rechtssuchenden, was sich aus dem System eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nach § 3 RDG ergebe. Es eröffne die Möglichkeit eines Missbrauchs, da auch Anwälte ihre gesetzlichen Verbote z.B. durch die Gründung von Inkassogesellschaften umgehen könnten; und es benachteilige die Anwälte unbillig entgegen Art. 3 GG, dass sie gegenüber den Inkassogesellschaften trotz besserer beruflicher Ausbildung schlechtergestellt würden und Wettbewerbsnachteile zu besorgen hätten.
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Die Beklagten berufen sich zudem auf eine Entscheidung des LG München I vom 07.02.2020, Az. 37 O 18934/17, sog. FRC-Urteil: Dort sei die Entscheidung ergangen, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil die Inkassodienstleistung nicht auf eine außergerichtliche Tätigkeit ausgerichtet sei, sondern es sei von vornherein um die gerichtliche Durchsetzung in einer Sammelklage gegangen, wozu der Inkassodienstleister nach §§ 10 I 1 Nr. 1, 2, II S. 1 RDG nicht befugt sei; zudem wäre ein Verstoß gegen § 4 RDG wegen wechselseitiger Beeinflussung und Interessengefährdung im Verhältnis zu den einzelnen Zedenten angenommen worden; die Verstöße seien nach Ansicht des LG München I auch erheblich.
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Die Beklagten berufen sich ferner auf das Urteil des LG Braunschweig vom 30.04.2020, Az. 11 O 3092/19: Dort sei eine Parallelklage mangels Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen worden mit der Begründung, ihr fehle die Sachkunde für das dort allein streitgegenständliche Inkasso ausländischer Forderungen, damit habe sie die Reichweite ihrer Befugnisse nach dem RDG überschritten.
92
Ferner argumentieren die Beklagten, es sei wegen § 78 ZPO unerheblich, dass die Klägerin sich eines Anwalts bediene, was sie schon ihrer fehlenden Postulationsfähigkeit schulde. Diese Einbindung eines Anwalts mache aber ihre rein auf gerichtliche Forderungseinziehung gerichtete nach RDG unzulässige Tätigkeit nicht rechtmäßig.
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Bezuggenommen wird durch die Beklagten auch auf eine Entscheidung des LG Hannover („Zuckerkartellurteil“) vom 04.05.2020, Az. 18 O 50/16.
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Die vorrangige Ausrichtung der Klägerin sei offensichtlich nicht mehr die außergerichtliche Rechtsdurchsetzung, sondern die gerichtliche Durchsetzung schon nach dem objektiven Vertragszweck der Abtretungsvereinbarung; wegen der Komplexität der Rechtsfragen hinsichtlich Quantität und Qualität genüge nicht ein Rechtskundelehrgang im Umfang von 120 Zeitstunden.
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Die Klägerin habe in ihrer Werbung und den eigenen AGB eindeutig auf die Durchführung einer Sammelklage abgezielt, und dabei seien auch die Auftraggeber nicht mehr Herren des Verfahrens gewesen.
96
Im Termin verwiesen die Beklagten zudem darauf, dass das sich das Bundesverfassungsgericht bezüglich den Rechtsdienstleistern bislang nur mit den außergerichtlichen Tätigkeiten beschäftigt habe, im vorliegenden Fall aber das Geschäftsmodell von vorneherein auf die gerichtliche Durchsetzung ausgerichtet gewesen sei. Das Landgericht Hannover und das Landgericht München hätten in Ihren Entscheidungen im FRC-Urteil und im Zuckerkartellurteil die Lexfox-Entscheidung des BGH bereits berücksichtigt, jedoch hätten auch dort erhebliche Unterschiede vorgelegen, nämlich von vornherein die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche als Sammelklage statt wie dort nur einen einzelnen abgetretenen Anspruch geltend zu machen, und es bestehe ein vom BGH ebenfalls nicht entschiedener Interessenskonflikt im Hinblick auf die Prozessfinanzierung mittels eines Prozessfinanzierers, mit dem der Abschluss von Vergleichen und die Realisierung der Provisionen abzustimmen sei. Das gesamte Modell fördere eine Mischkalkulation ohne Berücksichtigung der Einzelinteressen der Zedenten, so dass gerade in der Bündelung ein Verstoß gegen § 4 RDG zu sehen sei.
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Insbesondere in der Vergleichsregelung sei eine unangemessene Benachteiligung der Zedenten zu sehen, da schon fraglich sei, wer beurteile, wann die Voraussetzungen der „gewissenhaften Beurteilung eines sorgfältig handelnden Kaufmanns“ gegeben seien. Vor allem aber sei die angebliche Freiheit des Zedenten betreffend sein Widerrufsrecht in Frage zu stellen, wenn man die gleichzeitig vereinbarte dadurch ausgelöste Kostentragungspflicht mitberücksichtige. Der durchschnittliche Verbraucher wisse nicht, ob eine Klausel wirksam ist oder nicht, so dass alleine dies ihn abhalten könnte, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Darin liege eine abstrakte Interessensgefährdung, die für § 4 RDG ausreiche. Es genüge nicht darauf zu verweisen, dass die Klausel dann eben unwirksam sei und der Verbraucher im Falle eines Vergleichsschlusses darüber informiert werden könnte, da es auf den Zeitpunkt ex ante ankomme, und es dem Klauselverwender nicht freigestellt sein könne, seine Klausel je nach Änderung der Rechtsprechung nachträglich einfach anzupassen oder in Wegfall bringen zu können. Im Übrigen wurde der Sachvortrag der Klägerin, es sei in der Geschäftsführung mittlerweile beschlossen worden, diese Kostenklausel nicht anzuwenden und dies würde den Verbrauchern im Vergleichsfall dann auch mitgeteilt, als verspätet gerügt und bestritten.
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Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
V.
99
In prozessualer Hinsicht erfolgte eine Übertragung der Entscheidung des Rechtsstreits auf die Kammer mit Beschluss vom 03.04.2019 gem. § 348 III 2 ZPO im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung der Rechtssache (Bl. 1155/1157 d.A.).
100
Die Beklagte erklärte die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 03.06.2019 (Bl. 1219/1224 d.A.). Dieser Antrag wurde zurückgewiesen mit Beschluss der Kammer unter Ausschluss der Vorsitzenden vom 10.12.2019 (Bl. 1342/1359 d.A.).
101
Die Kammer erteilte Hinweise zum Antrag der beschränkten Verhandlung mit Verfügung vom 15.01.2020, wobei die Parteien Gelegenheit zur Stellung erhielten (Bl. 1371/1372 d.A.).
102
Am 25.02.2020 erging Beschluss mit Anordnung einer beschränkten Verhandlung zunächst nur über die Frage der Aktivlegitimation, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 1434/1439 d.A.).
103
In der Ladungsverfügung vom 25.02.2020 erteilte die Kammer weitere Hinweise zum weiteren Verfahrensgang und wies insbesondere darauf hin, dass es nach derzeitigem Stand keine Entbehrlichkeit der Vorabklärung der Vorfrage der Wirksamkeit der Abtretungen sehe, auch nicht im Hinblick auf die Lexfox-Entscheidung, da einige Abweichungen im hiesigen Fall gegenüber dem vom BGH entschiedenen Fall feststellbar seien (Bl. 1440/1444 d.A.). Die Kammer kündigte auch die Absicht an, bei Bejahung der Aktivlegitimation schon aus Gründen der Praktikabilität jedenfalls eine Abtrennung in kleinere Verfahrenseinheiten bis hin zu Einzelverfahren gem. § 145 ZPO in Erwägung zu ziehen, da es kaum möglich erscheine, unter Einhaltung der Vorgaben der ZPO sämtliche Einzelfälle (Anl. K 1) in einem einzigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden.
104
Zur Sache wurde mündlich verhandelt am 29.05.2020. Auf das Protokoll vom gleichen Tag wird Bezug genommen.
105
In der Verhandlung vom 29.05.2020 wurde Bezug genommen auf die bereits mit der Ladungsverfügung erteilten Hinweise der Kammer vom 25.02.2020, die aufrechterhalten wurden.
106
Mit den Parteivertretern wurde die Sach- und Rechtslage im Termin erörtert, ergänzend zu den bereits vorbereitend übersandten Schriftsätzen. Der identische Inhalt der jeweils zugrundeliegenden Abtretungsverträge wurde mit den Parteivertretern inhaltlich erörtert.

Entscheidungsgründe

107
Die zulässige Klage war abzuweisen, weil die Klägerin nicht über die beklagtenseits bestrittene Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche verfügte. Die Abtretungen sind nichtig gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 4 RDG. Eine geltungserhaltende Reduktion im Sinne einer Auslegung oder Reduzierung der vertraglichen Regelungen durch die Kammer war nicht vorzunehmen.
I.
108
Zu den oben dargestellten Einwänden der Beklagten gegen das Tätigwerden der Klägerin, hat der BGH bereits in dem oben zitierten Urteil vom 27.11.2019 ausführlich Stellung genommen. Danach ist es der Klägerin grundsätzlich möglich, auch in Form massenweiser Abtretungserklärungen treuhänderisch für diese Forderungen gerichtlich einklagen zu können, ohne dass ihr dies aufgrund der Regelungen in der RDG im Allgemeinen bereits untersagt wäre. Im Einzelnen hat der BGH dazu ausgeführt:
„Das als Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) verabschiedete, am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) dient dazu, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG; siehe hierzu auch BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 45). Deshalb ist nach § 3 RDG die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 Rn. 18).
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Unabhängig davon ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), stets eine Rechtsdienstleistung. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die - wie die Klägerin - bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in bestimmten, in dieser Vorschrift bezeichneten Bereichen erbringen. Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG), (BGH Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18; Rz. 39, 40).
(…)
b) Im Ausgangspunkt noch rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Klägerin die von dem Mieter an sie abgetretenen Forderungen nicht im Wege eines nicht als Inkassodienstleistung anzusehenden und nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes insgesamt ausgenommenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48) Forderungskaufs erworben hat, sondern es sich um eine (treuhänderische) Abtretung zum Zweck der Einziehung der Forderungen auf fremde - hier des Mieters - Rechnung handelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG; siehe zur Abgrenzung des Forderungsankaufs von der Einziehung einer abgetretenen Forderung auf fremde Rechnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG im Einzelnen: BGH, Urteile vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 137/13, juris Rn. 17 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, a.a.O. Rn. 24 ff.; jeweils m.w.N.).
c) Die Aktivlegitimation der Klägerin ist nicht schon deshalb - ohne Prüfung ihrer im Streitfall erbrachten Rechtsdienstleistungen anhand der Vorschriften der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 134 BGB - zu bejahen, weil sie als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert ist.
aa) Allerdings wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen § 3 RDG und eine etwa hieraus folgende Nichtigkeit namentlich der Forderungsabtretung nach § 134 BGB seien jedenfalls im Regelfall zu verneinen, soweit Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) in Frage stünden und der Erbringer dieser Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert sei (siehe nur LG Berlin, WuM 2018, 575, 578 ff. [66. Zivilkammer; Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen VIII ZR 275/18]; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, nicht veröffentlicht [Revision beim Senat anhängig unter dem Aktenzeichen VIII ZR 384/18]; Tolksdorf, ZIP 2018, 1401, 1402-1404; Hartung, AnwBl Online 2019, 353, 358 ff.; Rott, VuR 2018, 443, 446; wohl auch Römermann/Günther, NJW 2019, 551, 553; in diesem Sinne - de lege ferenda - auch der von Abgeordneten und der Bundestagsfraktion der FDP eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts, BT-Drucks. 19/9527, S. 6 [§ 13 a Abs. 5 RDG-E] und 11; vgl. auch Morell, NJW 2019, 2574, 2575 ff.; a.A. insbesondere Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 10 RDG Rn. 58 b; Henssler, NJW 2018, 545, 550; v. Lewinski/Kerstges, MDR 2019, 705, 709 ff.; Greger, MDR 2018, 897, 900; Remmertz, BRAK-Mitt 2019, 219, 221; jeweils die Möglichkeit eines Verstoßes eines registrierten Inkassodienstleisters gegen § 3 RDG und eine hieraus folgende Nichtigkeit namentlich der Forderungsabtretung nach § 134 BGB bejahend).
Die nachfolgend (unter II 2 c bb (3) (a)) genannte ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe dem nicht entgegen, da sie ausnahmslos darauf abgestellt habe, dass der jeweilige Inkassodienstleister nicht über eine Inkassoerlaubnis verfügt habe (Tolksdorf, a.a.O. S. 1407; Hartung, a.a.O. S. 359).
(1) Die vorgenannte Auffassung meint, § 3 RDG sei sowohl nach dem Wortlaut als auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik, namentlich der §§ 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11 ff. RDG, sowie des Schutzzwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der mit den vorstehend genannten Bestimmungen verfolgten Zielsetzung so auszulegen, dass sich das in § 3 RDG enthaltene Verbot, soweit es um Inkassodienstleistungen gehe, nur an Inkassounternehmen richte, die nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registriert seien (Tolksdorf, a.a.O. S. 1402; Hartung, a.a.O.). Mit ihrem (mittelbar) ausgesprochenen Verbot solle die Vorschrift des § 3 RDG die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur durch solche Personen verhindern, die sich auf keinen gesetzlichen Erlaubnistatbestand berufen könnten.
Einzige Voraussetzung des hier in Rede stehenden Erlaubnistatbestands des § 10 RDG sei, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Sachkunde registriert sei. Damit wolle das Rechtsdienstleistungsgesetz den für die qualifizierte Erbringung von Rechtsdienstleistungen erforderlichen Mindeststandard sicherstellen. Diese Beschränkung habe aber notwendigerweise Rückwirkungen auf die Bestimmung des Umfangs des in § 3 RDG geregelten Verbots. Dieses könne nicht weiter reichen als die es begrenzende Erlaubnis. Letztere aber sei ausschließlich an die nach Prüfung der Voraussetzungen vorgenommene Registrierung geknüpft (Tolksdorf, a.a.O. S. 1403; Hartung, a.a.O. S. 360).
Gegen eine Erstreckung des Verbots aus § 3 RDG auf registrierte Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) spreche vor allem auch der Umstand, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz in den §§ 10 ff. RDG neben den Bestimmungen über die Voraussetzungen der Registrierung auch besondere Vorschriften für den Fall enthalte, dass ein registrierter Inkassodienstleister gegen Regelungen verstoße, die ihm hinsichtlich der Ausübung des ihm grundsätzlich erlaubten Inkassos Grenzen setzten (vgl. LG Berlin, WuM 2018, a.a.O.; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, a.a.O.; Tolksdorf, a.a.O. Hartung, a.a.O. S. 359 ff.; vgl. auch Rott, a.a.O.).
(2) Die vorgenannte Auffassung in Rechtsprechung und Literatur stellt hierbei - ausgehend von den in §§ 11 und 12 RDG geregelten, für eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 16 RDG) zu erfüllenden Anforderungen an die besondere Sachkunde sowie die persönliche und fachliche Eignung des Inkassodienstleisters - insbesondere auf die Vorschriften der §§ 13 a, 14 RDG über Aufsichtsmaßnahmen der Registrierungsbehörde und den Widerruf der Registrierung ab.
Nach der - in das Rechtsdienstleistungsgesetz durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3714) mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 eingefügten - Vorschrift des § 13 a RDG (siehe hierzu BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, S. 5) kann die zuständige, über die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Aufsicht führende Behörde sowohl Maßnahmen treffen, um die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes sicherzustellen, insbesondere Auflagen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 RDG anordnen oder ändern (§ 13 a Abs. 2 RDG), als auch einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 RDG weggefallen ist oder erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird (§ 13 a Abs. 3 RDG).
Gemäß der Vorschrift des § 14 RDG widerruft die zuständige Behörde die Registrierung unbeschadet des § 49 VwVfG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften unter anderem, wenn begründete Tatsachen die Annahme einer nicht mehr vorliegenden persönlichen Eignung oder Zuverlässigkeit rechtfertigen (§ 14 Nr. 1 RDG), eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG nicht mehr unterhalten wird (§ 14 Nr. 2 RDG) oder wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen, was in der Regel der Fall ist, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11 a RDG verstößt (§ 14 Nr. 3 RDG).
Die oben genannte Auffassung meint, angesichts dieser im Rechtsdienstleistungsgesetz besonders geregelten Aufsichts- und Eingriffsmaßnahmen bei registrierten Personen sei für die Nichtigkeitsfolge gemäß § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB schon aus Gründen der Gesetzessystematik grundsätzlich kein Raum. Auch der Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes erfordere die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen auf den registrierten Inkassodienstleister im Regelfall nicht. Der Auftraggeber sei durch die genannten Aufsichts- und Eingriffsmaßnahmen sowie insbesondere durch das Erfordernis persönlicher und fachlicher Eignung des Inkassodienstleisters vor einer unqualifizierten Rechtsdienstleistung hinreichend geschützt (Tolksdorf, a.a.O. S. 1403 f.; Hartung, a.a.O. S. 359 f.).
(3) Schließlich stehe einer Anwendung des Verbotstatbestands nach § 3 RDG in Verbindung mit § 134 BGB auf Inkassodienstleister, die über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügten, auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entgegen. Der Rechtsverkehr - namentlich der Auftraggeber und der Schuldner - müsse sich darauf verlassen können, dass die Verträge - insbesondere die Abtretungsverträge - mit dem Inkassounternehmen, für dessen Befugnis zum Inkasso die Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG streite, wirksam seien (Tolksdorf, a.a.O. S. 1408; LG Berlin, WuM 2018, a.a.O. S. 579; LG Berlin, Urteil vom 12. November 2018 - 66 S 19/18, a.a.O.; ebenso Hartung, a.a.O. S. 360 f.; Rott, a.a.O. [letztere auch zum zusätzlichen Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes]; siehe zum Vertrauensschutz bei Inkassodienstleistungen - unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192).
Ein Verstoß gegen § 3 RDG und in dessen Folge einer Nichtigkeit insbesondere der Forderungsabtretung nach § 134 BGB soll nach Teilen dieser Auffassung bei einem registrierten Inkassodienstleister lediglich dann in Betracht kommen, wenn unter dem Deckmantel der Inkassodienstleistungsregistrierung diese zweckentfremdend überhaupt keine Inkassodienstleistungen im Sinne der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern andere Rechtsdienstleistungen erbracht würden (Tolksdorf, a.a.O. S. 1404). Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes würde es zudem selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 3 RDG (auch) auf den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleister und bei einem - wiederum unterstellten - Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 3 RDG gebieten, abgesehen von dem vorstehend genannten Ausnahmefall einer Zweckentfremdung der Inkassobefugnis jedenfalls die Voraussetzungen des § 134 BGB zu verneinen (Tolksdorf, a.a.O. S. 1407 f.).
bb) Diese Ansicht trifft nicht zu. Den Anwendungsbereich des § 3 RDG so stark einzuengen, wie dies die vorstehend genannte Auffassung - vom Wortlaut der Vorschrift allerdings noch gedeckt - befürwortet, und damit den registrierten Inkassodienstleister grundsätzlich von der Anwendung dieser zentralen Verbotsnorm des Rechtsdienstleistungsgesetzes - und dementsprechend auch von der Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB auszunehmen, ist mit der Systematik des Gesetzes und insbesondere mit der den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit dem Erlass des von ihm ausdrücklich als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt (mit der im Falle eines Verstoßes grundsätzlich eintretenden Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB) gestalteten (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 30 f., 43, 51) Rechtsdienstleistungsgesetzes und hierbei namentlich mit den Vorschriften der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 11 ff. RDG verfolgt hat, nicht zu vereinbaren.
(1) Für die - hier hinsichtlich der vorstehend genannten Bestimmungen vorzunehmende - Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 m.w.N.; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Urteile vom 15. Mai 2019 - VIII ZR 134/18, ZNER 2019, 323 Rn. 30; vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16, BGHZ 214, 235 Rn. 19; Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).
(2) Die oben (unter II 2 c aa) dargestellte Auffassung ist zwar von dem Wortlaut des § 3 RDG gedeckt. Bereits nach dem Wortlaut spricht jedoch mehr dafür, auch registrierte Inkassodienstleister als von dieser Vorschrift erfasst anzusehen. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur „in dem Umfang zulässig“, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Insbesondere die Formulierung „in dem Umfang“ deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist, nicht generell, sondern nur insoweit aus dem Anwendungsbereich des Verbotstatbestands des § 3 RDG herausnehmen wollte, als sich die konkret zu beurteilende Rechtsdienstleistung in den Grenzen des jeweiligen Erlaubnistatbestands hält.
(3) Noch deutlicher spricht der - den Gesetzesmaterialien zu entnehmende - Wille des Gesetzgebers gegen die Annahme, registrierte Inkassodienstleister seien von dem Anwendungsbereich der § 3 RDG, § 134 BGB grundsätzlich auszunehmen.
(a) Der Gesetzgeber wollte mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine Änderung hinsichtlich der nach der bisherigen Rechtslage allgemein angenommenen Nichtigkeitsfolge (§ 134 BGB) einer gegen das Gesetz verstoßenden oder von diesem nicht gedeckten Rechtsdienstleistung vornehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von der auch das Berufungsgericht insoweit noch zutreffend ausgegangen ist - sind gegen § 3 RDG verstoßende schuldrechtliche Vereinbarungen, aber auch Verfügungsverträge wie die - hier in Rede stehende - Abtretung einer Forderung im Regelfall gemäß § 134 BGB nichtig, wenn diese auf die Erbringung einer nicht erlaubten Rechtsdienstleistung zielen (siehe nur BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, NJW 2014, 847 Rn. 31 vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340/13, VersR 2017, 277 Rn. 34; jeweils m.w.N. vgl. auch Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, a.a.O. ebenso Henssler, NJW 2019, 545, 550 Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 3 RDG Rn. 26 ff.; Krenzler/Offermann-Burckart, RDG, 2. Aufl., § 3 RDG Rn. 65; jeweils m.w.N.). An dieser von dem Bundesgerichtshof bereits unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), der Vorgängerregelung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, in ständiger Rechtsprechung vertretenen rechtlichen Beurteilung (siehe hierzu bereits BGH, Urteile vom 25. Juni 1962 - VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 261 f.; vom 7. Mai 1974 VI ZR 7/73, NJW 1974, 1374 unter II 2 b vom 14. November 2006 - XI ZR 294/05, BGHZ 170, 18 Rn. 9 Beschluss vom 8. November 1993 - II ZR 249/92, NJW 1995, 516 unter 1; jeweils m.w.N.) sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz, das ebenso wie die Vorgängerrege - lung als ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist (vgl. hierzu nur BT-Drucks. 16/3655, 30 f., 43, 51), nichts ändern (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, a.a.O. Rn. 35 Staudinger/Sack/Seibl, BGB, Neubearb. 2017, § 134 Rn. 272; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 134 Rn. 21; Wachter, GmbHR 2009, 935 vgl. auch Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1407; jeweils m.w.N.).
(b) Der Gesetzgeber hat in der Begründung des als Art. 1 in dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts enthaltenen Entwurfs des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB bei unerlaubten, gegen § 3 RDG verstoßenden Rechtsdienstleistungen mehrfach bekräftigt (siehe nur BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 43, 49 und 51). Bereits zu Beginn der Ausführungen des allgemeinen Teils der Gesetzesbegründung („II. Leitlinien und wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs“) wird die genannte Rechtsfolge erwähnt. Dort heißt es einleitend unter Ziffer 1 („Keine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes“; BT-Drucks., a.a.O. S. 30 f.):
„Der verbraucherschützende Charakter des Gesetzes als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt soll erhalten bleiben. Der Rechtsuchende, sei er Verbraucher, sei er Unternehmer, muss vor den oft weit reichenden Folgen unqualifizierten Rechtsrats geschützt werden. Vor allem die Belange des Verbraucherschutzes, aber auch der Schutz der Rechtspflege und der in ihr tätigen Personen sowie das Rechtsgut Recht als solches recht-fertigen es daher, die Berufs- und Dienstleistungsfreiheit in den Bereichen, in denen Rechtsdienstleistungen erbracht werden, einzuschränken. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht ebenso wie der Europäische Gerichtshof die Vorschriften des geltenden Rechtsberatungsgesetzes ausdrücklich für vereinbar mit dem Grundgesetz und dem europäischen Recht gehalten. Eine völlige Deregulierung des Rechtsberatungsmarktes soll es daher auch künftig nicht geben. [… …]
Im Übrigen entfiele bei einer Abkehr vom Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt die verbraucherschützende Rückabwicklung von Verträgen gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Dementsprechend wird an späterer Stelle des Allgemeinen Teils der Gesetzesbegründung unter Ziffer 14 („Wegfall des Bußgeldtatbestands“) ausgeführt (BT-Drucks., a.a.O. S. 43):
„Die Sicherung des Verbraucherschutzes erfordert keinen Bußgeldtatbestand. Die Folgen einer unerlaubten Rechtsberatung sind ausreichend durch zivil- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sanktioniert. Die wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das RDG, nämlich die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages gemäß § 134 BGB, bleibt aufgrund des fortbestehenden Charakters des RDG als Verbotsgesetz erhalten. Die Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis kann überdies mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.“
In der Einzelbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG-E heißt es sodann (BT-Drucks., a.a.O. S. 49): „Verträge, die nicht den Kauf, sondern die Abtretung zu Einziehungszwecken zum Gegenstand haben, sind, da sie auf ein nach § 3 erlaubnispflichtiges Geschäft gerichtet sind, nach § 134 BGB nichtig, wenn der Erwerber nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verfügt oder Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand ist.“
Schließlich wird die Einzelbegründung zu § 3 RDG-E wie folgt eingeleitet (BT-Drucks., a.a.O. S. 51): „Angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes bedarf es der Normierung, dass Rechtsdienstleistungen nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind. Die Norm bewirkt damit zugleich, dass Verträge, die auf eine Verletzung des RDG gerichtet sind, gemäß § 134 BGB nichtig sind.“
Die vorstehend genannten Ausführungen der Gesetzesbegründung haben im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Änderung erfahren (vgl. BT-Drucks. 16/6634 [Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages], S. 5 f., 8 f., 50-53 BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12263).
(c) Mit dem aus den vorgenannten Gesetzesmaterialien ersichtlichen Verständnis des Gesetzesgebers, wonach es sich bei dem Rechtsdienstleistungsgesetz um ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt handelt und eine gegen das Gesetz verstoßende oder von diesem nicht gedeckte Rechtsdienstleistung grundsätzlich die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge nach § 134 BGB zur Folge hat, ist die Annahme nicht zu vereinbaren, für die Anwendung der genannten Bestimmungen sei bei registrierten Inkassodienstleistern kein Raum.
Der Gesetzgeber hat vielmehr dem Verbotstatbestand nach § 3 RDG ausdrücklich die Wirkung beimessen wollen, dass Verträge, die auf eine Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichtet sind, gemäß § 134 BGB nichtig sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 51). Dabei hat er in dieser Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge gemäß § 134 BGB die „wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das RDG“ gesehen, neben der („überdies“) die Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnis mit Mitteln des Verwaltungszwangs durch-gesetzt werden könne (BT-Drucks. 16/3655, S. 43). Hierbei hat der Gesetzgeber der „Rückabwicklung von Verträgen gemäß § 134 BGB“ ausdrücklich eine „verbraucherschützende Wirkung“ beigemessen (BT-Drucks., a.a.O. S. 31).
(d) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist - entgegen der oben genannten Auffassung - anhand der vorzunehmenden Auslegung der §§ 3, 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG insbesondere nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber eine Überschreitung der einem registrierten Inkassodienstleister gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verliehenen Rechtsdienstleistungsbefugnis allein mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbehörde (§ 13 a Abs. 2, 3 RDG) oder einem von dieser unter bestimmten Voraussetzungen auszusprechenden Widerruf der Registrierung (§ 14 Nr. 3 RDG) hätte sanktionieren wollen. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Gesetzgeber den Umfang der Aufsicht gegenüber der Rechtslage beim Rechtsberatungsgesetz, der Vorgängerregelung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, beschränkt hat. Der Gesetzgeber wollte mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das bisherige, im Rechtsberatungsgesetz vorgesehene Verfahren einer namentlich bei Inhabern einer Inkassodienstleistungsbefugnis erfolgenden laufenden Dienstaufsicht ausdrücklich nicht fortführen, sondern durch ein bloßes Registrierungsverfahren ersetzen (BT-Drucks. 16/3655, S. 43 f., 72). An dieser Entscheidung hat er auch bei der im Jahre 2013 vorgenommenen Einfügung der die Aufsichtsmaßnahmen betreffenden Vorschrift des § 13 a RDG im Grundsatz festgehalten (vgl. BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, S. 5).
Der Gesetzgeber beabsichtigte daher nicht, den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eine gegenüber § 3 RDG, § 134 BGB herausgehobene, erst recht nicht - wie von der vorstehend genannten Auffassung für den Bereich der registrierten Inkassodienstleister vertreten - eine alleinige Bedeutung bei der Sanktionierung einer Überschreitung der Befugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG beizumessen.
Dementsprechend lassen sich auch den Gesetzesmaterialien zu den aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbehörde (§ 13 a RDG; siehe hierzu BT-Drucks. 17/14192, S. 8 f. und BT-Drucks. 17/14216, S. 5) und dem Widerruf der Registrierung (§ 14 RDG; siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 43, 71 ff.) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass gegenüber einem registrierten Inkassodienstleister, der seine Befugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG überschreitet, grundsätzlich nur derartige Maß-nahmen, namentlich diejenigen nach § 13 a Abs. 2, 3, § 14 Nr. 3 RDG, nicht hingegen die Annahme eines Verstoßes gegen § 3 RDG und die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB in Betracht kämen. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Gesetzgeber bei dem Erlass des Rechtsdienstleistungsgesetzes - seiner allgemeinen Zielsetzung einer Deregulierung und Entbürokratisierung (BT-Drucks. 16/3655, S. 1, 42) entsprechend - für den Bereich der Rechtsdienstleistung durch registrierte Personen weder eine laufende Dienstaufsicht noch ein mehrfach gestuftes Sanktionenverfahren vorgesehen und damit das Ziel verfolgt hat, die Belastung der für die Registrierung und deren Widerruf zuständigen Gerichtsbehörden so gering wie möglich zu halten (BT-Drucks. 16/3655, S. 43), ebenfalls dafür, dass er - wie oben bereits erwähnt - in der „Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrages gemäß § 134 BGB“ die „wichtigste Folge eines Verstoßes gegen das RDG“ gesehen hat (BT-Drucks. 16/3655, S. 43, 51). Dieser „wichtigsten Folge“ hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich einen verbraucherschützenden Charakter beigemessen (BT-Drucks., a.a.O. S. 30 f.).
(4) Bekräftigt wird dies durch die Gesetzessystematik. Wird eine Rechtsdienstleistung ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht oder überschreitet sie eine vorhandene Erlaubnis, sieht das Rechts - dienstleistungsgesetz in Gestalt der mit dem darin liegenden Verstoß gegen § 3 RDG grundsätzlich verbundenen Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB einerseits sowie in Gestalt der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Registrierungsbehörde (§ 13 a Abs. 2, 3 RDG) und des möglichen Widerrufs der Registrierung (§ 14 Nr. 3 RDG) andererseits zwei verschiedene Arten der Sanktionierung vor, die beide dem mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Ziel dienen, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG; BT-Drucks. 16/3655, S. 45), und die sich insoweit in gesetzessystematischer Hinsicht gegenseitig ergänzen.
(5) Soweit ein Teil der vorstehend genannten Auffassung (Hartung, AnwBl Online 2019, 353, 359) demgegenüber aus der - oben (unter II 2 c bb (3) (b)) angeführten - Einzelbegründung zu § 2 RDG-E, wonach Verträge, die - wie im Streitfall - die Abtretung zu Einziehungszwecken zum Gegenstand haben und damit auf ein nach § 3 RDG erlaubnispflichtiges Geschäft gerichtet sind, nach § 134 BGB nichtig sind, wenn der Erwerber „nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [RDG] verfügt oder Rechtsanwalt beziehungsweise Rechtsbeistand ist“ (BT-Drucks. 16/3655, S. 49), schließen will, dass in den Fällen registrierter Inkassodienstleister eine Anwendung des § 3 RDG und der sich hieraus ergebenden Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB dem Willen des Gesetzgebers widerspreche, trifft dies nicht zu.
(a) Bereits der Ausgangspunkt dieser Auffassung, wonach der vorstehend genannte im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen dem (von dem Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes ausgenommenen; BT-Drucks. 16/3655, S. 36, 48) Forderungskauf und der Forderungseinziehung aufgrund einer Inkassovollmacht oder einer Inkassozession stehende Satz der Gesetzesbegründung den Umkehrschluss rechtfertige, dass bei Vorliegen einer Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG ein Verstoß gegen § 3 RDG und eine Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht in Betracht kämen, vermag nicht zu überzeugen.
Der vorstehend genannte, in der Gesetzesbegründung nicht weiter vertiefte Satz ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht abschließend gemeint gewesen. Er ist vielmehr vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass sich durch die Gesetzesbegründung ansonsten wie ein roter Faden die dort an mehreren Stellen erwähnte und auch näher begründete Wertung des Gesetzgebers zieht, wonach ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz die Nichtigkeit des der Rechtsdienstleistung zugrunde liegenden Vertrages nach § 134 BGB zur Folge hat (BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 43, 51) und in dieser Nichtigkeit sogar die wichtigste Folge eines solchen Verstoßes zu sehen ist (BT-Drucks., a.a.O. S. 43). Hätte der Gesetzgeber sich mit dem oben genannten Satz der Einzelbegründung zu § 2 RDG-E (BT-Drucks., a.a.O. S. 49) von diesen mehrfach hervorgehobenen - auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechenden (siehe oben unter II 2 c bb (3) (a)) - Grundsätzen distanzieren wollen, wäre hierfür eine nähere Begründung in den Gesetzesmaterialien zu erwarten gewesen.
Da eine solche Begründung in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass mit dem von der oben genannten Auffassung herausgegriffenen Satz der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655, S. 49) - wie insbesondere die Gesamtschau mit den bereits erwähnten (eindeutigen) Passagen der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3655, S. 31, 43, 51) zweifelsfrei ergibt - nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass - anders als in den vorgenannten Passagen ausgeführt - ein Verstoß gegen § 3 RDG und die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nur dann zu bejahen seien, wenn der Inkassodienstleister nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt. Vielmehr ging der Wille des Gesetzgebers ersichtlich dahin, dass Verträge, die auf eine „Verletzung des RDG“ gerichtet sind, generell gemäß § 134 BGB nichtig sind (BT-Drucks. 16/3655, S. 51) und infolgedessen einer Rückabwicklung (BT-Drucks., a.a.O. S. 31) unterliegen (vgl. Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 3 Rn. 27 ff. m.w.N. [auch zur vorzunehmenden Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen]).
(b) Die gegenteilige Sichtweise hätte überdies - was die vorstehend genannte Auffassung ebenfalls außer Betracht lässt - eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters gegenüber demjenigen zur Folge, der die Rechtsdienstleistung, hier die Forderungseinziehung, als Nebenleistung (§ 5 RDG) erbringt (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 49).
Wird die Forderungseinziehung, anders als im Falle eines registrierten Inkassodienstleisters, nicht als eigenständiges Geschäft im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG - mithin außerhalb einer ständigen haupt- oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit (siehe hierzu BT-Drucks., a.a.O.) - betrieben, ist sie, wenn es sich bei ihr gemäß § 2 Abs. 1 RDG um eine Rechtsdienstleistung handelt, nur in dem Umfang zulässig (§ 3 RDG), in dem sie durch § 5 RDG erlaubt ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG).
Hält sich eine Rechtsdienstleistung, namentlich die Forderungseinziehung, nicht im Rahmen des Erlaubnistatbestands (siehe hierzu BT-Drucks. 16/3655, S. 51 f.; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 5 RDG Rn. 5 f.; Krenzler/Krenzler, a.a.O., § 5 RDG Rn. 3 f.) des § 5 RDG, ist sie gemäß § 3 RDG nicht zulässig und unterfallen die mit ihr im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte damit grundsätzlich der Nichtigkeit nach § 134 BGB. Ein sachlich einleuchtender Grund dafür, warum dies bei einer Überschreitung des Erlaubnistatbestands des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG allein aufgrund des Umstands der Registrierung des die Forderungseinziehung betreibenden Inkassodienstleisters im Rechtsdienstleistungsregister anders zu beurteilen sein und dieser daher bessergestellt werden sollte, ist nicht zu erkennen.
(6) Aus dem von der oben genannten Auffassung angeführten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in Bezug auf die Eintragung des Inkassodienstleisters im Rechtsdienstleistungsregister lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass - entgegen dem oben dargestellten Willen des Gesetzgebers - bei einem registrierten Inkassodienstleister ein Verstoß gegen § 3 RDG und eine hieraus folgende Nichtigkeit der zugrunde liegenden Verträge, namentlich der Forderungsabtretung, nach § 134 BGB regelmäßig nicht in Betracht kämen.
(a) Allerdings trifft es zu, dass der Gesetzgeber, wie sich den Gesetzesmaterialien des Rechtsdienstleistungsgesetzes entnehmen lässt, im Zusammenhang mit der Registrierung von Rechtsdienstleistern im Rechtsdienstleistungsregister dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wesentliche Bedeutung beigemessen hat. So heißt es in der Einzelbegründung zu der - die Aufsichtsmaßnahme des Widerrufs der Registrierung betreffenden - Vorschrift des § 14 RDG:
„Die Widerrufsgründe sind zwingend. Rechtsuchende und der Rechtsverkehr müssen darauf vertrauen können, dass registrierte Personen neben besonderer Sachkunde auch persönlich und von ihrer Organisation her zuverlässig sind und sich rechtmäßig verhalten.“ (BT-Drucks. 16/3655, S. 72).
Ebenso trifft es zu, dass das Rechtsdienstleistungsregister, in dem auch die Klägerin als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG ein-getragen ist, der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen dient und jeder unentgeltlich Einsicht in dieses Register nehmen kann (§ 16 Abs. 1 RDG).
(b) Soweit die oben genannte Auffassung hieraus den Schluss ziehen will, dass deshalb ein Vertrauen darauf gerechtfertigt sei, dass die Tätigkeiten eines registrierten Inkassodienstleisters im Regelfall nicht gegen § 3 RDG verstoßen und nach § 134 BGB nichtig sein könnten, lässt sie jedoch außer Betracht, dass das Vertrauen der vorgenannten Personen auf eine Eintragung im Rechtsdienstleistungsregister nicht weiter gehen kann, als der Inhalt des Registers dies rechtfertigt.
Das Rechtsdienstleistungsregister enthält Angaben zu der registrierten Person sowie zu dem Inhalt und Umfang der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen (§ 16 Abs. 2 RDG). Angaben zu dem Geschäftsmodell des registrierten Rechtsdienstleisters oder zu sonstigen Einzelheiten seiner Tätigkeit enthält das Rechtsdienstleistungsregister hingegen nicht. Auch findet seitens der Aufsichtsbehörde vor der Eintragung in das Register eine rechtliche Prüfung des jeweiligen Geschäftsmodells des Rechtsdienstleisters und der von ihm in diesem Rahmen entfalteten Tätigkeiten nicht statt nach der Eintragung erfolgt eine solche Prüfung lediglich anlassbezogen (vgl. Morell, NJW 2019, 2574, 2577; Hartmann, NZM 2019, 353, 356 f.).
Diese Umstände, insbesondere das Fehlen einer rechtlichen Überprüfung der Zulässigkeit des Geschäftsmodells eines Inkassodienstleisters vor dessen Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister, ergeben den Maßstab für den Umfang des aufgrund der Eintragung gerechtfertigten Vertrauensschutzes. Dieser kann danach nicht so weit gehen wie die oben genannte Auffassung meint. Insbesondere trifft die von einem Teil dieser Auffassung (vgl. Hartung, AnwBl Online 2019, 353, 360 Römermann/Günther, NJW 2019, 551, 553) unter Bezugnahme auf ein Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 (I ZR 26/17, NJW 2018, 3581 Rn. 27) vertretene Ansicht nicht zu, aufgrund einer „Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts“ - hier der Registrierung des Inkassodienstleisters im Rechtsdienstleistungsregister - sei die Zulässigkeit des Verhaltens der registrierten Person einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen. Denn vorliegend wird - anders als in dem vom I. Zivilsenat entschiedenen Fall - durch den Verwaltungsakt der Registrierung gerade nicht konkret bestimmt, welche Tätigkeiten im Einzelnen zu den erlaubten Rechtsdienstleistungen gehören.
(c) Vor diesem Hintergrund betrachtet ist die oben erwähnte Passage aus der Gesetzesbegründung zum Widerruf der Registrierung nach § 14 RDG, wonach Rechtsuchende und der Rechtsverkehr darauf vertrauen könnten, dass registrierte Personen neben besonderer Sachkunde auch persönlich und von ihrer Organisation her zuverlässig seien und sich rechtmäßig verhielten, nicht dahin zu verstehen, dass bei einem registrierten Rechtsdienstleister ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB ausgeschlossen sind.
Ein dahingehender Vertrauensschutz lässt sich auch nicht etwa dem - in der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) genannten - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) entnehmen, in welchem unter dem - nachfolgend noch näher zu behandelnden - Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB ausgeführt wird, der Inkassoerlaubnis komme Außenwirkung zu und die Kunden des Inkassodienstleisters könnten sich deshalb darauf verlassen, dass sie die Dienste konzessionierter Unternehmen in Anspruch nähmen und die Durchsetzung ihrer Forderung von nun an Sache ihres Vertragspartners sei (BVerfG, a.a.O. S. 1192). Damit verlangt das Bundesverfassungsgericht lediglich, dass die Gerichte bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis die Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB zur Folge hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in den Blick zu nehmen haben.
(d) Der mit der Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister verbundene Vertrauensschutz richtet sich - wie die Zielrichtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes insgesamt - nicht in erster Linie auf den einzelnen Rechtsuchenden, sondern vorrangig darauf, dass die Rechtsuchenden insgesamt sowie der Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG). Es geht mithin im Interesse des Schutzes aller Verbraucher in erster Linie darum, insbesondere auch mittels der Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB zu verhindern, dass ein Rechtsdienstleister sein verbotswidriges Verhalten fortsetzt und Nutzen aus diesem Verhalten zieht.
(e) Dementsprechend hat auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Januar 2016 (I ZR 107/14, NJW-RR 2016, 1056), dem eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen einen Versicherungsmakler zugrunde lag, der neben der für den Versicherungsnehmer vorgenommenen Vermittlung von Versicherungsverträgen zusätzlich im Auftrag des Versicherers auch mit der Schadensregulierung befasst war, sich nicht unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Vertrauens des einzelnen Versicherungsnehmers auf die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Versicherungsmaklers oder unter dem Gesichtspunkt möglicher wirtschaftlicher Nachteile für die Versicherungsnehmer daran gehindert gesehen, die beanstandete Tätigkeit des Versicherungsmaklers als einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3 i.V.m. §§ 4, 5 RDG) und damit auch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften einzuordnen. Er hat vielmehr entscheidend auf das - der beanstandeten Tätigkeit widersprechende - gesetzliche Leitbild der Tätigkeit des Versicherungsmaklers und damit vorrangig auf den Schutz des Rechtsverkehrs insgesamt vor unerlaubten Rechtsdienstleistungen abgestellt. Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters gilt dieser Grundsatz in gleicher Weise.
(f) Mit ihrer ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kategorisch mit unterschiedlichen Akzenten vertretenen Annahme, allein der Umstand der Registrierung eines Inkassodienstleisters nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG schließe einen Verstoß gegen § 3 RDG und eine hieraus folgende Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB (im Regelfall) aus, lässt die oben genannte Auffassung zudem außer Betracht, dass nach § 3 RDG die Zulässigkeit einer Rechtsdienstleistung - und dementsprechend auch deren (zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung führende) Unzulässigkeit - sich nicht nur aus den Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes - beziehungsweise einem Verstoß gegen diese -, sondern auch „aufgrund anderer Gesetze“ ergeben kann.
So kann eine Rechtsdienstleistung etwa - auch wenn sie von einem Inkassodienstleister vorgenommen wird, der über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt und die Grenzen der sich hieraus ergebenden Inkassobefugnis einhält - gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen (vgl. hierzu auch jurisPK-BGB/Rosch, Stand 1. Dezember 2016, § 398 Rn. 9). Ein solcher Verstoß gegen § 138 BGB ist von der Rechtsprechung beispielsweise in dem Fall angenommen worden, dass ein nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierter Rechtsdienstleister nicht über die finanzielle Ausstattung verfügt, um die im Fall eines des Prozessverlustes vereinbarungsgemäß von ihm zu tragenden Prozesskosten vollständig decken zu können (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 37 O 200/09 [Kart], juris Rn. 76 ff., nachfolgend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2015 - VI-U (Kart) 3/14, juris Rn. 61 ff.).
cc) Damit unterfallen auch Personen, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert sind, dem Anwendungsbereich des § 3 RDG und hat eine Überschreitung der diesen Personen mit der Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister verliehenen Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Gestalt von Inkassodienstleistungen aufgrund des darin liegenden Verstoßes gegen das Verbotsgesetz des § 3 RDG entsprechend der oben (unter II 2 c bb (3) (a)) genannten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach § 134 BGB die Nichtigkeit der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte, namentlich auch einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung (§ 398 BGB), zur Folge.
(1) Dies bedeutet indes nicht, dass ohne weiteres bereits jede auch geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) stets auch die Nichtigkeit der auf die Verletzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gerichteten Rechtsgeschäfte nach § 134 BGB zur Folge hat. So kann es Fälle geben, bei denen die Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis so geringfügig ist, dass noch nicht einmal ein Verstoß gegen § 3 RDG vorliegt. Daneben kann es Fälle geben, bei denen ein solcher Verstoß zwar vorliegt, aber aufgrund einer verfassungsgemäßen Auslegung und Anwendung des § 134 BGB jedenfalls eine Nichtigkeit der diesem Verstoß zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192) nicht angenommen werden kann.
(2) So wird die Annahme einer Nichtigkeit nach § 134 BGB im Falle einer Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG in der Regel voraussetzen, dass die Überschreitung bei einer - in erster Linie dem Tatrichter obliegenden - umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers eindeutig vorliegt und unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig - etwa auf Randbereiche beschränkt - anzusehen ist. Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis bedarf es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden.
Liegt nach diesen Maßstäben eine eindeutige, nicht nur geringfügige Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis vor, ist - bei objektiver Betrachtung - in der Regel auch für den Auftraggeber eine Nichtigkeit nach § 134 BGB zumutbar. Gleiches gilt für den von dem Inkassodienstleister außergerichtlich in Anspruch genommenen Schuldner der Forderung.
Für den Kunden des registrierten Inkassodienstleisters ist im Falle einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) die Nichtigkeit nach § 134 BGB hinsichtlich der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte auch deshalb nicht unzumutbar, weil für ihn die Möglichkeit besteht, bei dem Inkassodienstleister, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € € für jeden Versicherungsfall verfügen muss, Regress zu nehmen.
Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die auf die Erbringung der Rechtsdienstleistung gerichteten Verträge wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nach § 134 BGB nichtig sind. Wie der Bundesgerichtshof für den Bereich der Rechtsanwaltshaftung bereits entschieden hat, bleibt der Mandant im Falle einer Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB nicht schutzlos. Hat ihm der Anwalt im Rahmen des nichtigen Vertrages Schaden zugefügt, kann er nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (i.V.m. § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB) Ersatz dieses Schadens verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 241/14, NJW 2016, 2561 Rn. 13 m.w.N. [zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrags gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43 a Abs. 4 BRAO]). Nichts anderes gilt für die Haftung eines Inkassounternehmens gegenüber dessen Kunden im Falle der Nichtigkeit der auf die Erbringung der Inkassodienstleistung gerichteten Verträge nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 311 Rn. 38; vgl. auch MünchKommBGB/Emmerich, 8. Aufl., § 311 Rn. 183; BeckOGK-BGB/Herresthal, Stand 1. Juni 2019, § 311 Rn. 383; vgl. auch Wolf in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 3 RDG Rn. 31 m.w.N. [zur Haftung (auch) nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG]).
Entgegen der von einem Teil der Instanzrechtsprechung und der Literatur - allerdings ohne Begründung - vertretenen Auffassung (LG Berlin [66. Zivilkammer], WuM 2018, 575, 578; Hartung, AnwBl Online 2019, 353, 360) führt die vorstehend genannte Nichtigkeit grundsätzlich auch nicht zu einem Wegfall des zugunsten der Rechtsuchenden erforderlichen Schutzes durch die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG notwendige Berufshaftpflichtversicherung des Inkassounternehmens (so zutreffend v. Lewinski/Kerstges, MDR 2019, 705, 709 f.; Rott, VuR 2018, 443, 446). Wie der Bundesgerichtshof bereits zur Notarhaftung ausgeführt hat, kann der Geschädigte auch im Falle einer Nichtigkeit von Rechtsgeschäften des Notars nach § 134 BGB Schadensersatzansprüche (unter anderem) gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Notars (§ 19 a BNotO) geltend machen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 85/04, BGHZ 164, 275, 280 f.). Dies hat im Grundsatz für die Berufshaftpflichtversicherung des Inkassodienstleisters nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG in Verbindung mit § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV) in gleicher Weise zu gelten.“ (BGH wie vor, Rz. 41 bis 95)
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Kammer somit die Erlaubnis nicht grenzenlos gewährt, sondern eine Prüfung für jeden Einzelfall geboten, ob sich der Rechtsdienstleister mit seiner erbrachten Tätigkeit innerhalb des durch die Registrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § Abs. 2 Satz 1 RDG gesteckten Rahmens hält:
„Ob die Maßnahmen jedoch (noch) als (zulässige) Inkassodienstleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG anzusehen und deshalb von der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG bestehenden Befugnis der Klägerin, als registrierte Person Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen zu erbringen, (noch) gedeckt ist, ist dabei im Einzelfall anhand der getroffenen, konkreten Vereinbarung zu prüfen.“ (BGH wie vor Rz. 99). „Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen über-schreitet und deshalb nach § 3 RDG unzulässig ist und die mit ihr zusammenhängenden Rechtsgeschäfte - einschließlich der Verfügungsverträge, wie hier die Forderungsabtretung (§ 398 BGB) - deshalb grundsätzlich nach § 134 BGB nichtig sind, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen.
Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), orientierte (BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f.) Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die bereits entstandene schuldrechtliche Forderungen umfasst (BVerfG, NJW 2001, 2159 f. m.w.N.) sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2002, 1190, 1192; BVerfGE 143, 246 Rn. 268, 372 BVerfG, NVwZ 2017, 702 Rn. 19; jeweils m.w.N.) in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 672 NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570, 1571 BVerfGE 97, 12, 32; [jeweils zum RBerG]; BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f., 47 vgl. auch BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324/11, a.a.O. Rn. 11 ff.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, a.a.O. Rn. 20 ff.; [jeweils zur Auslegung der dem Forderungseinzug zugrunde liegenden Vereinbarung und der Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes])“ (a.a.O. Rz. 104 bis 110).
109
Vorliegend handelt es sich um ein „ähnliches“ Geschäftsmodell, wie bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der sog. Mietpreisbremse. Unzweifelhaft handelt es sich auch im vorliegenden Fall nicht um Nebenleistungen, sondern die hier in Rede stehende Verfolgung von Ansprüchen betreibt die Klägerin innerhalb ihrer ständigen hauptberuflichen (Inkasso-)Tätigkeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin überhaupt nur zu diesem Zweck gegründet wurde. Auch im vorliegenden Fall sind ihre Handlungen letztlich auf die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderungen ausgerichtet im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG.
110
Unter Berücksichtigung der oben zitierten Ausführungen des BGH, dass sich zur Frage, ob die Tätigkeit sich noch innerhalb des mit § 2 Abs. 2 S. 1 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen Überschreitet und deshalb nach § 3 RDG unzulässig ist und die mit ihr zusammenhängenden Rechtsgeschäfte - einschließlich der Forderungsabtretungen - nach § 134 BGB nichtig sind, keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen lassen, sondern eine stets am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden und den Rechtsverkehr vor unqulifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen notwendig ist und dabei auch die Wertenscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind, hatte die Kammer auch im vorliegenden Fall eine Einzelfallabwägung zu treffen.
111
Dabei sind - wie oben zitiert - zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die bereits entstandene schuldrechtliche Forderungen umfasst, sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes in den Blick zu nehmen und miteinander ins Benehmen zu setzen.
II.
112
Im vorliegenden Fall kommt die Kammer hier zu dem Ergebnis, dass sich die für die Zedenten erbrachten Tätigkeiten der Klägerin nicht mehr im Rahmen der zulässigen Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 RDG halten, sondern den Rahmen überschreiten und deshalb nach §§ 3, 4 RDG unzulässig sind mit der Folge des § 134 BGB:
Zwar ist der Begriff der Inkassodienstleistung wegen des hohen Schutzes des Art. 12 GG grundsätzlich weit auszulegen, jedoch endet die Freiheit jedenfalls dort, wo die berechtigten und ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Verbraucher und des lauteren Rechtsverkehrs unangemessen beeinträchtigt werden.
Zwar liegt hier im vorliegenden Fall keine andere Leistungspflicht im Sinne von § 4 RDG vor, die Kammer nimmt jedoch im vorliegenden Fall eine erweiternde Auslegung/analoge Anwendung des § 4 RDG vor, da die Kammer einen erheblichen Konflikt zwischen den Interessen der Klägerin und der Zedenten erkennt.
113
Der BGH hat diese Möglichkeit explizit angesprochen:
„(ddd) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es Fälle geben kann, in denen zum Schutz des Rechtsverkehrs und der rechtsuchenden Kunden des Inkassodienstleisters eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung der - hinsichtlich ihres Tatbestandes aus den oben genannten Gründen grundsätzlich eher eng ausgestalteten - Vorschrift des § 4 RDG geboten sein kann, wenn zwar deren Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere weil es sich bei der in einem möglichen Konflikt mit der Rechtsdienstleistung stehenden Handlungsweise oder Verpflichtung des Inkassodienstleisters nicht um eine „andere Leistungspflicht“ handelt - nicht erfüllt sind, gleichwohl aber eine Interessenkollision besteht. Denn ein solcher Fall liegt hier, da es - wie ausgeführt - bereits an einer Interessenkollision nach § 4 RDG im engeren Sinne fehlt, nicht vor und wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht geltend gemacht.“ (BGH wie vor, Rz. 213).
114
1. Eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG liegt nicht vor.
115
Der Prozessfinanzierer ist schon nicht Vertragspartei der jeweiligen Abtretungsverträge. Damit ist die Voraussetzung, dass der Rechtsdienstleister und der Erbringer der anderen Leistungspflicht personenidentisch sein müssen (siehe Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 4 Rn. 12) bereits nicht erfüllt. Das Verhältnis zwischen dem Prozessfinanzierer und der Klägerin ist rechtlich von dem Verhältnis zwischen der Klägerin und den jeweiligen Zedenten abzugrenzen.
116
Die Pflicht der Klägerin gegenüber den Zedenten, diese von den Kosten des Rechtsstreits freizuhalten, wenn die Durchsetzungsbemühungen nicht erfolgreich sein sollten, ist nicht als eigenständig und von der Forderungseinziehung abtrennbar anzusehen. Vielmehr steht sie mit der Forderungseinziehung in einem engen Zusammenhang.
117
2. Es ist aber eine analoge Anwendung von § 4 RDG angezeigt. Der Normzweck von § 4 RDG gebietet es, die Erbringung von Rechtsdienstleistungen auch zu verbieten, wenn zwar keine „andere Leistungspflicht“ vorliegt, bestimmte Interessen des Rechtsdienstleisters und seiner Auftraggeber aber gegensätzlich sind. Wenn der Interessenskonflikt nämlich so schwerwiegend ist, dass zu befürchten ist, dass sich der Rechtsdienstleister bei der Durchführung der Rechtsdienstleistung hauptsächlich von Überlegungen leiten lässt, die dem Interesse des Rechtssuchenden zuwider laufen. Denn aus Sicht des zu schützenden Rechtssuchenden (hier dem Zedenten) spielt es keine Rolle, ob er aufgrund einer anderen Leistungspflicht oder aufgrund von Erwägungen (des Rechtsdienstleisters), die nicht von einer anderen Rechtsdienstleistung herrühren, Opfer einer unqualifizierten Rechtsdienstleistung im Sinne von § 1 I 2 RDG wird. Bei § 4 RDG hatte der Gesetzgeber offenbar die Rechtsschutzversicherer im Blick (Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG § 4 Rn. 1, beck-online). Geschäftsmodelle im Rahmen von Rechtsdienstleistungen können aber so ausgestaltet werden, dass sich eine ähnliche Interessenkollission ergibt, wie in dem Fall, dass ein eintrittspflichtiger Rechtsschutzversicherer mit dem Gegner seines Versicherungsnehmers in Kontakt tritt, um die Angelegenheit kostensparend zu erledigen. So auch im vorliegenden Fall.
118
Die Kammer erkennt eine schwerwiegende Interessenkollision, die sich insbesondere aus der Regelung bezüglich eines etwaigen Vergleichsschlusses (AGB der Klägerin, Ziff. 6.1) für die Zedenten ergibt. Eine nähere Betrachtung dieser Vorgaben in Verbindung mit den weiteren Vereinbarungen und Anpreisungen des Produkts durch die Klägerin ergibt im Rahmen der gebotenen Abwägung, dass hier die Interessen des Zedenten in unangemessener Weise hinter dem monetären Interesse der Klägerin als Zessionar zurückbleiben, da den Zedenten ein kostenneutraler Ausweg nach den vorgegebenen Regelungen nicht angeboten wird, ohne das Recht, über einen Vergleich entscheiden zu können, völlig aufgeben zu müssen.
119
Die Klägerin hat sich nach ihren AGB in wirtschaftlicher Hinsicht letztlich die alleinige Entscheidung vorbehalten, ob ein Vergleich zustande kommt und wenn ja, in welcher Höhe. Der Zedent hat - anders als in der Lexfox-Entscheidung - auf diese Entscheidung zunächst keinerlei Einfluss. Er hat lediglich das Recht, dem Vergleich nachträglich nicht zuzustimmen. Dies hat jedoch dann für ihn die Folge, dass die Klägerin das Recht hat, die Vereinbarung mit ihm vollständig aufzukündigen. Entgegen der Bewerbung, dass jegliches Kostenrisiko bei einer Beauftragung der Klägerin zur Geltendmachung seiner Forderungen - auch im Klagewege - entfalle, ist er dann verpflichtet, der Klägerin die Vergütung zu schulden, die im Falle des Zustandekommens des Vergleichs entstanden wäre. Im Falle der Kündigung durch die Klägerin ist nicht geregelt, welche rechtlichen, insbesondere prozessuale Folgen eine solche Kündigung wiederum für den Zedenten hätte. Wenn die Klägerin nach Kündigung den Anspruch an den Zedenten zurückabtreten würde, hätte dies prozessual zunächst einmal gem. § 265 ZPO die Folge, dass die Klägerin als gesetzlicher Prozessstandschafter zur Prozessführung befugt wäre. Sie müsste dann aber aufgrund des Wegfalls der Sachlegitimation den Antrag auf Leistung an den Zedenten umstellen. Ob die Klägerin aber überhaupt ein Interesse daran hätte, für einen einzelnen Zedenten den Rechtsstreit weiter zu führen, wenn sie bezüglich aller anderen Einzelansprüche einen Vergleich mit der Beklagten geschlossen hätte, erscheint fraglich. Es besteht damit die Gefahr für den Zedenten, dass er im Falle eines Vergleichswiderrufs plötzlich ohne die Klägerin und ohne einen Anwalt dastünde.
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In jedem Fall aber sieht sich der Zedent, entgegen der Anpreisung des Produkts durch die Klägerin, er könne seine etwaigen Ansprüche gegen die Hersteller seines Fahrzeugs „ohne Risiken rein erfolgsbasiert durchsetzen“ in dieser Erwartung getäuscht. Vielmehr verpflichtet er sich danach, die bei Bestand des Vergleichs geschuldete Vergütung der Klägerin zahlen zu müssen im Gegenzug aber nichts zu erhalten, da der Vergleich keinen Bestand hat und selbst der geschlossene Vertrag diesem Schicksal folgen kann.
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Diese doch erheblich negativen Folgen dürften den durchschnittlich vorsichtig agierenden Verbraucher in jedem Fall abschrecken, den bereits geschlossenen Vergleich widerrufen zu wollen. Durch die Regelung wird ein erheblicher wirtschaftlicher Druck aufgebaut. Typischerweise nämlich werden die Vertragspartner der Klägerin diejenigen Fahrzeugkäufer sein, die weder über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, noch über erhebliches Vermögen, da Kunden mit Vermögen oder Rechtsschutzversicherung auf scheinbar kostenlose Angebote, wie das der Klägerin, nicht angewiesen sind und in der Regel eine Einzelfallbetreuung durch einen Rechtsanwalt bevorzugen werden.
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Auch in dem Vorbehalt, dass über die Annahme des Vergleichs nur „nach gewissenhafter Beurteilung eines sorgfältig handelnden Kaufmanns“ erfolgen würde, ergibt sich keine andere Beurteilung dieser Benachteiligung. Es handelt sich hierbei um eine unscharfe Vorgabe, die letztlich alles und nichts bedeuten kann und jedenfalls für den Zedenten keinen klaren Anhaltspunkt darstellt, bis zu welcher wirtschaftlichen Grenze ein Vergleich abgeschlossen werden kann. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall wird hier nämlich keinerlei messbare Grenze nach unten oder oben gezogen, etwa in Form eines prozentualen Abschlags von der Forderungssumme, sondern auf weiche Beurteilungsmaßstäbe verwiesen. Es könnte gar erforderlich sein, im Streifall mit Hilfe eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zu klären, ob ein Vergleichsschluss noch dem Maßstab eines sorgfältig handelnden Kaufmanns entspricht. Hier stellt sich auch die Frage, nach welchen Maßstäben zu messen wäre. Nach den wirtschaftlichen Interessen des Zedenten oder den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, gegebenenfalls sogar noch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Prozessfinanzierers.
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Hierin ist eine Benachteiligung der Zedenten zu erkennen, die einer effektiven Rechtsverfolgung im Weg stehen kann. Entscheidet sich die Klägerin nämlich für eine Vergleichsvariante, braucht sie auf die Interessen des Zedenten keine Rücksicht zu nehmen, da sie in jedem Fall die hieraus entstehende Vergütung von ihm verlangen kann, selbst wenn der Zedent mit einem für die Klägerin jedenfalls im Hinblick auf die Verfahrenskosten günstigen Vergleich nicht einverstanden ist, und sie kann sich aus dem Vertragsverhältnis ohne weitere Risiken befreien, zumal nach der vorstehenden Regelung unklar ist, was mit dem anhängigen Prozessverhältnis in diesem Fall passieren würde.
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Dabei ist auch die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Regelungen, die die Klägerin hier abweichend zu dem vom BGH entschiedenen und hier wiederholt zitierten Urteil zur Mietpreisbremse betreffend die Rechte des Zedenten im Falle eines Vergleichsschlusses getroffen hat zu berücksichtigen. Denn in dem vom BGH entschiedenen Fall waren die Mieter völlig frei, einem möglichen Vergleich zuzustimmen. Bei Nichtzustimmung wurde ein solcher für ihren Fall erst gar nicht geschlossen. Die Mieter hatten darüber hinaus keine Nachteile bei einer Nichtzustimmung zu besorgen, da dann das Verfahren von der dortigen Zessionarin/Klägerin einfach - bis zum Urteil - weiter betrieben wurde und dem Mieter drohte keinerlei Kostengefahr bei einem Scheitern seines Anspruchs.
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Anders, als die Klägerin meint, handelt es sich auch nicht um eine kaum relevante Nebenbestimmung, deren Unwirksamkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar keine Rolle spiele, weil ja noch überhaupt kein Vergleich im Raum stand und bis heute auch noch nicht im Raum steht.
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Vielmehr ist zu sehen, dass der Vergleich eine elementare und häufig gewählte Möglichkeit zur Streitbeilegung nach der ZPO darstellt (vgl. § 278 I, II ZPO), und gerade in den Konstellationen, wie der vorliegenden, nämlich Klagen von Fahrzeugkäufern gegen die Hersteller infolge des Dieselskandals tausendfach und in zahllosen Varianten bereits praktiziert wurde.
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Der Vergleich ist in diesen Fällen auch gerade deshalb so von Relevanz, da die betreffenden Klagen - wie auch die vorliegende - aus Rechtsgründen auf Rückgabe des jeweils betroffenen Fahrzeugs gerichtet wird, in vielen Fällen aber bereits Vergleiche dahingehend erfolgt sind dass das Fahrzeug tatsächlich von den Erwerbern behalten wurde und diese gleichzeitig eine „Entschädigungssumme“ von den Herstellern erhalten haben, deren Höhe - insbesondere abhängig von der Laufleistung des Fahrzeugs - variabel ausgehandelt wurde. Diese Möglichkeit gibt es für die Käufer nur im Wege des Vergleichs und entspricht in vielen Fällen eher deren Interesse, als eine Rückgabe. Zahlreiche Kläger wollen ihr vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug behalten, da die Fahrtauglichkeit oftmals offenbar nicht beeinträchtigt ist.
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Die Höhe dieser möglichen Abstandssumme ist für die Zedenten der Klägerin natürlich von elementarer Bedeutung, insbesondere da damit eine etwaige höhere Reparaturanfälligkeit oder verringerte Leistungsfähigkeit des Motors nach Durchführung des herstellerseits entwickelten „Softwareupdates“ abgegolten werden muss. Ebenso abgegolten werden muss ein etwaiger Preisverfall durch die „Bemakelung“ des Fahrzeugs mit dem Softwareupdate, der im Falle des Verkaufs nicht sicher auszuschließen, und auch die Gefahr, dass ein solches Auto sich als weitgehend unverkäuflich zu einem vernünftigen Marktpreis darstellen könnte.
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Für die Klägerin selbst hingegen ist es im Ergebnis irrelevant, ob sie einem Vergleich zustimmt, der auf Rückabwicklung der Fahrzeuge unter Abzug einer Nutzungsentschädigung lautet, oder auf die Zahlung einer solchen Abstandssumme, da auch bei der Berechnung Ihrer Vergütung der Wert des verbleibenden Fahrzeugs nach einer bestimmten, vorgegebenen Berechnungsmethode berücksichtigt werden soll.
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Hinzu kommt, dass bereits bei Klageerhebung schwer vorstellbar war, dass der Klage stattgeben wird, ohne dass die einzelnen Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Denn wenn die einzelnen Ansprüche auch gemeinsam haben, dass die Fahrzeuge mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestattet sind, so wird es Unterschiede bei der Frage der Kaufmotivation der Zedenten, des Zeitpunkts des Kaufvertragsschlusses oder der Laufleistungen der Fahrzeuge geben. Diese Umstände können Auswirkungen auf die Kausalität, den Vorsatz oder die Schadensberechnung im Rahmen etwaiger deliktischer Ansprüche haben, so dass hierzu Feststellungen für jeden Einzelfall notwendig sind. Dass diese Feststellungen alle bei gemeinsamer Verhandlung getroffen werden, ist praktisch unmöglich. Das Geschäftsmodell der Klägerin zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass keine Einzelklagen erhoben werden, sondern eine Vielzahl von Ansprüchen im Rahmen eines Verfahrens geltend gemacht werden. Die Regelung unter Ziffer 6.1 der AGB ist damit keine unbedeutende Nebenbestimmung, sondern spielt aufgrund des Geschäftsmodells der Klägerin eine entscheidende Rolle.
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Zutreffend ist zwar, dass die Klägerin durchaus ein gewisses Interesse haben dürfte, möglichst hohe Vergleichsabschlüsse zu erzielen, da ihre Vergütung entsprechend ansteigt. Jedoch liegt insoweit kein allzu weit reichender Einklang der Interessen mehr vor, da letztlich bei der Klägerin irgendwann ein rechnerischer Punkt erreicht sein wird, wo sie jedenfalls unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Prozessfinanzierer, nach Kalkulation der von ihr bereits eingebrachten Arbeitszeit und im Hinblick auf die Verfahrensdauer ein größeres Interesse als die Zedenten haben könnte, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einen globalen Vergleich zu erreichen in einer Höhe, der jedenfalls ihre Kosten und einen entsprechend kalkulierten Mindestgewinn abdeckt. Bei einer möglicherweise langwierigen Beweisaufnahme läuft die Klägerin dagegen Gefahr, dass sich die ihr zustehende Vergütung aufgrund der Nutzungsentschädigung, die im Rahmen des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen ist und die mit fortschreitender Laufleistung der Fahrzeuge steigt, mit zunehmenden Zeitablauf immer weiter verringert.
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Die Interessen der Zedenten erscheinen demgegenüber nicht gewahrt, da die ihnen eingeräumte Möglichkeit, einen solchen Vergleich ja nachträglich widerrufen zu können, aus den vorgenannten Gründen nur ein schwaches Schwert darstellt, da viele aus den oben dargestellten Erwägungen von dieser Möglichkeit eher keinen Gebrauch machen dürften. Sie stehen sonst nach einem Widerruf mit einer erheblichen Gebührenbelastung da, ohne im Gegenzug einen Titel für ihre Ansprüche erhalten zu haben, und gehen somit letztlich anders als ihnen versprochen mit einem erheblichen persönlichen Risiko und keineswegs kostenfrei aus diesem Rechtsstreit hinaus.
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Für eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Fall sieht die Kammer keinen Raum und die Klage war daher abzuweisen. Der Klägerin steht es frei, im Rahmen ihrer Berufsausübung den gesetzlichen Vorschriften entsprechende wirksame vertragliche Regelungen zur fiduziarischen Abtretung und Geltendmachung fremder Forderungen in eigenem Namen zu treffen, die den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen.
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3. Im Hinblick auf die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass eine geltungserhaltende Reduktion im Interesse der Privatautonomie bzw. Vertragsfreiheit erfolgen müsste. Es ist der Rechtsgedanke des § 139 BGB zu berücksichtigen, der für alle Fälle der Teilnichtigkeit - gleich auf welchem Rechtsgrund diese beruht - gilt und anordnet, dass das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn ein Teil nichtig ist und wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Auch hier gilt, dass der mutmaßliche Parteiwille nach den Kriterien der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln ist, also maßgeblich ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten, wobei aber auch hier zu berücksichtigen ist, dass der Regelfall die Nichtigkeit ist und vermutet wird (§§ 134, 139 BGB).
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Die Nichtigkeit erstreckt sich in der Regel auch auf das Rechtsgeschäft im Ganzen (Rechtsgedanke des § 139 BGB), außer es ergibt sich aus dem Zweck der Verbotsnorm etwas anderes (Pal. wie vor Rz. 13 m.w.N. zur Rspr). Dies ist hier nicht ersichtlich. Auch der BGH hat in der zitierten Lexfox-Entscheidung die Nichtigkeitsfolge bei einem entsprechenden Verstoß ausdrücklich bekräftigt.
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Die Nichtigkeit erstreckt sich nach umfassender Gesamtwürdigung vorliegend auch nicht nur auf das Verpflichtungsgeschäft, also die als AGB ausgestaltete vertragliche Vereinbarung im Allgemeinen, in der sich die Verbraucher zur Abtretung verpflichten, sondern gerade auch auf die Abtretungen durch die einzelnen Zedenten selbst. Gerade in dieser Abtretung auf Grundlage der getroffenen Regelungen liegt die Benachteiligung der Verbraucher, da sie ihre Rechte abtreten, jedoch keine Gegenleistung erhalten, die den Anforderungen des § 4 RDG entsprechen. Eine Trennung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft hinsichtlich der Nichtigkeitsfolge ist daher nicht vorzunehmen.
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4. a) Auch eine geltungserhaltende Reduktion ist vorliegend nicht geboten. Nach h.M. kommt diese bei AGB ohnehin nicht in Betracht. Verstößt der Inhalt einer AGB teilweise gegen die §§ 307 ff. BGB, so ist die Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam, eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig. Die Rechtsordnung darf es für den Verwender nicht risikolos machen, verbotswidrige Klauseln anzuwenden, indem sie diese Klauseln durch Reduktion auf das gerade noch zulässige oder angemessene Maß teilweise aufrecht erhält (Pal./Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 306 Rz. 6 mit Nachweisen zur st. Rspr. des BGH).
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Bei teilbaren Klauseln hat der BGH nach dem sog. „blue pencil test“ zwar eine Teilaufrechterhaltung in Einzelfällen für möglich erachtet, dies setzt aber voraus, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt und dieser eine sinnvolle Regelung im Interesse beider Vertragsteile enthält.
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Dies würde vorliegend bedeuten, dass bei Wegfall der oben zitierten Regelungen der Klägerin, wie und wann sie über den Abschluss eines Vergleichs entscheidet, und welche Folgen der Widerruf für die Vergütungspflicht und den Fortbestand des Vertrags hat, eine Regelung zurückbleiben müsste, die keinen (schwerwiegenden) Interessenswiderstreit mehr zwischen Klägerin und Zedenten aufweist und eine klare Vorgabe enthält, wie der Vertrag ansonsten durchzuführen ist.
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Eine solche sinnvoll verbleibende Regelung erkennt die Kammer bei Wegfall der fraglichen Teilklauseln nicht. Entfällt die Vergütungspflicht bei Widerruf, bleibt weiterhin ungeregelt, was mit dem anhängigen Anspruch geschehen soll, und ob die Klägerin dann den Vertrag kündigen kann, sowie die Frage, ob sie aus damaliger Sicht den Vertrag dann überhaupt hätte abschließen wollen. Für die Kammer ist dies auch nicht aus den restlichen Vertragsbestandteilen ersichtlich. Die Regelung kann gerade nicht dahingehend verlässlich ausgelegt werden, was anstelle der getroffenen Vereinbarung für den Fall gelten soll und sollte, dass die Kunden den Vergleich widerrufen wollen. Es ist aus den getroffenen Klauseln und dem verbleibenden Rest nicht ersichtlich, dass die Klägerin für diesen Fall den Rechtsstreit fortsetzen will, und auch nicht ersichtlich, dass die Zedenten den Rechtsstreit selbst fortsetzen sollen bzw. wollen.
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Aufgrund der Unklarheit des tatsächlich Gewollten bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Vergütungsklausel ist der Kammer eine geltungserhaltende, reduzierende Auslegung verwehrt.
„Allerdings ist eine solche richterliche Vertragskorrektur nur in eng begrenzten Ausnahmen zulässig. Dies zum einen aus Gründen der Prävention. Sie spielt gerade in den Fällen eine Rolle, in denen die Nichtigkeitsnorm den Schutz einer Partei bezweckt. Der überlegene Vertragspartner könnte sonst risikolos Vertragsbestimmungen zum Nachteil des anderen Vertragspartners vereinbaren, weil schlimmstenfalls die nichtige Vertragsbestimmung auf den gerade noch zulässigen Inhalt reduziert würde 30. Zum anderen aus Gründen des Vorrangs des Parteiwillens. Der Richter soll nicht an Stelle der Vertragspartner den Inhalt des Vertrages festsetzen und damit unter Umständen den Vertrag mit einem Inhalt aufrechterhalten, der so nicht beabsichtigt war.“ (Köhler in JuS 2010, 665, 668).
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So liegt der Fall auch hier. Die Kammer hält es nicht für geboten, die fragwürdige Regelung der Klägerin zu etwaigen Vergleichen und deren Widerrufsmöglichkeit mit dem ausgeklügelten System der dann folgenden negativen Folgen für den Zedenten, das diesen offenkundig wegen mehrfach negativen oder unklaren Folgen davon abhalten sollte, den geschlossenen Vergleich - dessen Höhe nur vage eingegrenzt war mit dem weiteren Risiko für den Zedenten, die Angemessenheit der Höhe abschätzen zu können - zu widerrufen, durch eine Auslegung und Anpassung so zu gestalten, dass diese noch irgendwie dem notwendigen Gleichlauf der Interessen entspricht. Selbst wenn die Kostenpflicht entfallen würde, müsste die Kammer im Hinblick auf die Frage, was dann mit dem Recht der Klägerin, den Vertrag einseitig aufkündigen zu können, passieren soll und darüber hinaus, welches Schicksal die anhängige Forderung erleben soll, und mit welcher Konstruktion dann eine - überraschende - Kostenlast und ein persönliches Prozessrisiko des Zedenten ausgeschlossen werden könnte, eine eigene Regelung gestalten. Wird jedoch die gesamte Regelung zum Vergleich gekippt, wäre fraglich, ob dies dem mutmaßlichen Parteiwillen beider Parteien tatsächlich entsprochen hätte. Damit bietet sich ein simpler Entfall der unwirksamen Regelung oder eine offenkundige Auslegung des tatsächlich gewollten vorliegend in keiner Weise an und ist der Kammer daher verwehrt, da es seine eigene Fantasie nicht an Stelle des nicht feststellbaren mutmaßlichen Parteiwillens setzen kann, nur um zugunsten der Klägerin eine insoweit völlig misslungene Vertragsgestaltung zu retten.
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Eine geltungserhaltende Reduktion ist auch im Hinblick auf die drohenden negativen Folgen für die Zedenten nicht anzunehmen. Insoweit ist der Entscheidung des Landgerichts Braunschweig gemäß Urteil vom 30.04.2020 - 11 O 3092/19 (vorgelegt als Anl. K 72) zu folgen, wonach auch der für die Zedenten drohende vollständige Rechtsverlust, etwa wegen der Gefahr der Verjährung für den Fall, dass bei nachfolgenden Einzelklagen die Einrede der Verjährung erhoben werden sollte, kein Anlass ist, von einer Nichtigkeitsfolge abzusehen:
Zum einen dient das RDG nur dem Schutz der Verbraucher im Hinblick auf einen Vertrauenstatbestand, dass die Rechtsdienstleister zugelassen und für die ihnen erlaubten Tätigkeiten auch befähigt sind. Es dient aber nicht dazu, den Verbraucher dahingehend abzusichern, dass jegliche, auch ihre Kompetenzen überschreitende Handlungen der Rechtsdienstleister wirksam wären und das jeweilige Geschäftsmodell des seitens der Aufsichtsbehörden geprüft worden wäre, bzw. dass mögliche Ansprüche in jedem Fall durchsetzungsfähig wären.
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Eine Absicherung der Verbraucher ist jedoch dahingehend gewährleistet, dass die Rechtsdienstleister über eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung verfügen müssen und etwaige Regressansprüche der Verbraucher über diese Versicherung abgewickelt werden können. Der für jeden Einzelfall vorgesehene Höchstbetrag aus derartigen Versicherungen umfasst in der Regel auch im vorliegenden Fall die Ansprüche der einzelnen Anleger in ausreichender Weise.
145
b) Die Nichtigkeit gem. § 134 BGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dass die Geschäftsführung der Klägerin mittlerweile beschlossen habe, die Vergütungsregelung nicht mehr anzuwenden und die Zedenten für den Fall eines Vergleichsschlusses darauf hinzuweisen, dass entgegen der vertraglichen Regelung keine Kostenpflicht eintrete, wenn sie den Vergleich widerrufen würden.
146
Bei der Frage des Zeitpunktes bei § 134 BGB kommt es nämlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an und nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. im Ergebnis BeckOGK/Vossler, 1.10.2019, BGB § 134 Rn. 73). Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin mittlerweile tatsächlich die oben dargestellte Absicht hat und ob es einen entsprechenden Beschluss der Geschäftsführung der Klägerin gab.
§ 134 BGB ist ein Verbotsgesetz und eine Schranke der Privatautonomie, die nicht zur Disposition der Parteien stehen.
147
Nichtigkeit tritt in der Regel ein, wenn das Verbot schon bei Vornahme des Rechtsgeschäftes bestand (Pal./Ellenberger 78. Aufl. 2019, § 134 Rz. 12 a, BayObLG BB 02, 908), was vorliegend unzweifelhaft der Fall war, da das RDG in der Fassung bereits vor dem Vertragsschluss vorlag, so dass es auf die zum Teil streitig diskutierte Frage einer möglichen Rückwirkung vorliegend nicht ankommt. Dieses trat bereits am 1.7.2008 in Kraft und löste das bis dato geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Darin wurde bereits Art. 12 GG (infolge der Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 04, 2662)) hinreichend Rechnung getragen und der bisherige Verbotsumfang eingeschränkt. Bei Verstößen gegen das RDG ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung von einer Nichtigkeit auszugehen (Pal. wie vor Rz. 21 ff, BGH 50, 92; 70, 17, NJW 00, 1560), die sich auch auf erteilte Vollmachten erstreckt (BGH NJW 03, 2088; 04, 840).
148
c) Die Klägerin kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass die von ihr selbst verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen dann eben im Punkt 6.1 wegen der vorzunehmenden AGB-Kontrolle unwirksam seien, die restliche Regelung aber Bestand haben müsse.
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Tatsächlich kann es vorliegend dahinstehen, ob die getroffene Vereinbarung auch nach der AGB-Kontrolle als unwirksam anzusehen wäre, da es für die Feststellung eines Interessenskonfliktes nach § 4 RDG nicht darauf ankommt, ob die Vereinbarung nach richterlicher AGB-Kontrolle Vereinbarungen enthält, die unwirksam sind, sondern auf eine umfassende Würdigung aller Umstände. Die danach getroffenen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind maßgeblich für die Beurteilung, ob es einen Interessenkonflikt gegeben hat, der eine Nichtigkeit nach § 134 BGB auslöst. Der Interessenskonflikt zwischen Zedenten und Zessionarin entfällt nicht dadurch, dass die Kammer nachträglich bestimmte Klauseln für unwirksam erklärt. Eine andere Ansicht würde dazu führen, dass die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien bzgl. eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz aufgrund eines Interessenskonflikts ins Leere gehen würden: Denn im Fall eines Interessenskonflikts würde in der Regel auch ein Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB vorliegen. Fälle, in denen ein Interessenskonflikt zu einer Nichtigkeit der Vereinbarung gem. § 134 BGB i.V.m. §§ 3, 4 RDG führen würde, wären damit so gut wie ausgeschlossen. Dies würde den unredlichen Rechtsdienstleister begünstigen und dem Schutzzweck von § 4 RDG, nämlich dem Schutz des Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen, zuwiderlaufen. Die gesetzlich in den §§ 305 ff. BGB geregelte Inhaltskontrolle dient im Rahmen der sozialstaatlichen Ordnung nach Art. 20, 28 GG der Sicherstellung eines ausreichenden Maßes an Vertragsgerechtigkeit und damit dem Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen AGB, insbesondere durch einen Katalog verbotener AGB und dem Verbot überraschender und mehrdeutiger Klauseln. Würde man aufgrund der AGB-Kontrolle zu dem Ergebnis kommen, dass ein Interessenskonflikt im Sinne von § 4 RDG (analog) nicht vorliegt, würde das eine Schutzgesetz das andere Schutzgesetz aushebeln, obwohl beide dieselbe Zielrichtung haben.
150
d) Ebenso unbehelflich ist die Argumentation der Klägerin, dass schon deshalb kein Verstoß gegen das RDG vorliege, weil das gesetzliche Kündigungsrecht der Zedenten nach § 627 BGB nicht einschränkt worden sei. Abgesehen davon, dass die Einschränkung eines solchen Kündigungsrechts allenfalls einen zusätzlichen Unwirksamkeitsgrund wegen eines noch schwerwiegenderen Interessenskonflikts hätte bieten können, beseitigt es jedenfalls nicht die erheblichen Nachteile aus der getroffenen Vereinbarung. Die festgestellten Nachteile können auch durch die Bündelung der Ansprüche und gemeinsamen Vergleichsschluss nicht ausgeglichen oder beseitigt werden, da die Zedenten darauf ja gerade keinen Einfluss haben und bei fehlender Einwilligung nur Nachteile zu besorgen.
III.
151
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
152
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.