Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 25.06.2020 – AN 6 K 18.00396
Titel:

Kostenerstattung für Jugendhilfeleistung bei unbegleiteter Einreise

Normenkette:
AufnG Art. 7, Art. 8
Leitsatz:
Art. 7 Abs. 1 AufnG setzt keinen Zusammenhang zwischen Einreise, Unbegleitetsein und Jugendhilfegewährung voraus. Die Kostenerstattung erfolgt nach dieser Vorschrift vielmehr auch dann, wenn der Begünstigte erst nach der Einreise unbegleitet wird (nachträgliche Unbegleitetheit) oder wenn die Jugendhilfemaßnahme länger als einen Monat nach der Einreise beginnt oder wenn die Jugendhilfe für einen Zeitraum von mehr als drei zusammenhängenden Monaten unterbrochen war. (Rn. 23)
Schlagworte:
Kein Zusammenhang zwischen Einreise, Unbegleitetsein und Jugendhilfegewährung im Rahmen des Art. 7 AufnG erforderlich, Einreise, unbegleitet, Kostenerstattung, Jugendhilfe, Inobhutnahme
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Urteil vom 22.06.2022 – 12 BV 20.1934
Fundstelle:
BeckRS 2020, 18619

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die in der Zeit vom 17. März 2016 bis 20. September 2016 gemäß § 42 SGB VIII erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 27.715,84 EUR gemäß Art. 7, 8 AufnG zuzüglich der zustehenden Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit am 27. Februar 2018 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils einschlägigen Basiszinssatz zu erstatten.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1
Die Klägerin begehrt im Klagewege die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 27.715,84 EUR nebst Prozesszinsen.
2
Der von der Jugendhilfe begünstigte … (Begünstigter) ist somalischer Staatsangehöriger. Er wurde … 1998 geboren. Am 15. September 2015 reiste er - ohne von einem volljährigen Familienangehörigen begleitet zu werden - in das Bundesgebiet ein und wurde am 17. September 2015 von dem Stadtjugendamt … in Obhut genommen. Asylantrag stellte er am 28. Oktober 2015. Vom 18. September 2015 bis zum 29. November 2015 wurde der Begünstigte aufgrund Amtshilfe von dem Stadtjugendamt … in Obhut genommen. Am 29. November 2015 entwich der Begünstigte unbekannt. Nach eigenen Angaben verirrte er sich nach …, von wo er, da er keine Unterstützung erhalten habe, nicht nach … habe zurückkehren können. Am 17. März 2016 erschien er wieder in … und wurde vom 17. bzw. 18. März 2016 bis zum 20. September 2016 erneut in Obhut genommen. Nach Angaben des Begünstigten lebte er in Somalia gemeinsam mit seinem Bruder bei seiner Mutter. Mutter und Bruder seien nach Äthiopien geflüchtet. Ein regelmäßiger Kontakt besteht nicht.
3
Mit Schreiben vom 5. September 2016, 7. Dezember 2016 und 18. Juli 2017 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Kostenerstattung für die Inobhutnahme im Zeitraum vom 17. März 2016 bis zum 20. September 2016 in Höhe von 3.548,20 EUR, 23.682,93 EUR und 487,71 EUR. Mit Bescheid vom 31. Januar 2018 wurde die Kostenerstattung abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein direkter Bezug der erneuten Inobhutnahme zu der unbegleiteten Einreise bestehe nicht.
4
Mit Schreiben vom 27. Februar 2018, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, erhob die Klägerin Klage und beantragte,
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die in der Zeit vom 17. März 2016 bis 20. September 2016 gemäß § 42 SGB VIII erbrachten Jugendhilfeleistungen in Höhe von 27.715,84 EUR gemäß Art. 7, 8 AufnG zuzüglich der zustehenden Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils einschlägigen Basiszinssatz zu erstatten.
5
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, die Voraussetzungen der Art. 7, 8 AufnG seien erfüllt:
6
Die vorrangige Erstattungsvorschrift des § 89d SGB VIII greife nicht ein, da die Jugendhilfeleistungen für mehr als drei Monate unterbrochen gewesen seien.
7
Der Kläger sei stets unbegleitet gewesen.
8
Ein Zusammenhang zwischen Einreise, Unbegleitetwerden und Jugendhilfegewährung werde von Art. 7, 8 AufnG nicht vorausgesetzt (sollte der Begünstigte erst als nachträglich unbegleitet anzusehen sein). Von der Definition des Begriffs des unbegleiteten Minderjährigen in Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates seien auch Fälle erfasst, in denen ursprünglich begleitete Minderjährige nach der Einreise allein zurückgelassen werden. Ein engeres Verständnis verstoße daher gegen europäisches Recht. Aus dem Wortlaut der Art. 7, 8 AufnG folge kein Erfordernis eines Zusammenhangs von Einreise, Unbegleitetwerden und Jugendhilfegewährung. Auch die Entstehungsgeschichte spreche gegen ein solches Verständnis des AufnG. Der Drucksache des Landtages vom 5. Februar 2002 (LT-Drs. 14/8632) sei kein Anhaltspunkt hierfür zu entnehmen. Aus dem AMS zur Erstattung von Jugendhilfeaufwendungen vom 6. Februar 2006 ergebe sich ein Erfordernis eines solchen Zusammenhangs ebenfalls nicht. Dieses Schreiben lasse, da es in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Verabschiedung der Art. 7, 8 AufnG erstellt wurde, auf den Willen des Landesgesetzgebers schließen. Sinn und Zweck der Art. 7, 8 AufnG sprächen ebenfalls dagegen. Art. 7, 8 AufnG seien zu dem Zweck geschaffen worden, Lücken in der Anwendung des § 89d SGB VIII zu schließen. Die Jugendhilfeträger sollten von den Kosten von Aufgaben, die nicht in der örtlichen Gemeinschaft wurzelten, entlastet werden. Art. 7, 8 AufnG seien nicht exakt genau so zu verstehen wie § 89d SGB VIII, da § 89d SGB VIII von einem anderen Gesetzgeber zu einem anderen Zeitpunkt und mit einer anderen Zielsetzung erlassen worden sei. Zudem sei zu beachten, dass Art. 7, 8 AufnG bis zur Einfügung von Art. 7 Abs. 3 AufnG hauptsächlich als Anspruchsgrundlage für Kostenerstattungen für Leistungen zugunsten unbegleiteter Minderjähriger herangezogen worden seien.
9
Der Beklagte, vertreten durch die Regierung …, beantragt
Klageabweisung.
10
Er steht auf dem Standpunkt, die Voraussetzungen der Art. 7, 8 AufnG seien nicht erfüllt:
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Die erneute Inobhutnahme stelle keinen Fall der unbegleiteten Einreise dar, da sich der Begünstigte bereits im Land aufgehalten habe. Es fehle der Bezug der Jugendhilfegewährung zur unbegleiteten Einreise. Dieser sei jedoch Voraussetzung der Kostenerstattung nach Art. 7, 8 AufnG. Nur, wenn eine unbegleitete Einreise vorliege, die Jugendhilfe alsbald (spätestens einen Monat ab der Einreise bzw. der Kenntnis von der Unbegleitetheit) gewährt werde und beides, Unbegleitetheit und Jugendhilfegewährung ununterbrochen andauerten, könne Kostenerstattung nach Art. 7, 8 AufnG verlangt werden. Auch, wenn sich dies - anders als im Falle des § 89d SGB VIII - nicht aus dem Wortlaut der Art. 7, 8 AufnG ergebe, seien die landesrechtlichen Vorschriften nicht anders zu verstehen als die bundesrechtliche Erstattungsnorm. Ein solches Verständnis der Erstattungsnorm sei nicht europarechtswidrig. Die Definition in Art. 2 lit e) der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates könne einer anderen Definition auf der Ebene der Kostenerstattung nicht entgegenstehen, da eine richtlinienkonforme Behandlung der Geflüchteten durch die Kostenerstattung nicht eingeschränkt werde. Soweit sich die Klägerin auf das AMS vom 6. Februar 2006 stütze, könne sie nicht durchdringen. Dieses AMS gelte nicht mehr. Stattdessen seien die Auslegungshinweise des BMFSFJ vom 14. April 2016, die Ergebnisse der „Arbeitsgruppe Kostenerstattungsverfahren bei unbegleiteten Minderjährigen“ vom 27. Juli 2016, vom 6. und 18. April 2016 und vom 27. Januar 2016 und die Regelungen der sogenannten „Punktuation“ („Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur verfahrenstechnischen Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher“ vom 27. November 2015 und vom 12. Februar 2016) heranzuziehen. Aus diesen ergebe sich, dass ein Zusammenhang zwischen Einreise, Unbegleitetwerden und Jugendhilfegewährung bestehen müsse. Dies ergebe sich auch aus einem Rundschreiben des ZBFS vom 17. August 2016. Zu beachten sei darüber hinaus, dass sich die Konzeption des Landesgesetzgebers zwischenzeitlich geändert habe. Mit Einführung des Verteilungssystems am 1. November 2015 sei das Bedürfnis, die Einreiseorte finanziell zu entlasten, nicht mehr gegeben, da nunmehr die unbegleitet einreisenden Minderjährigen zentral verteilt werden würden. Deshalb werde die landesrechtliche, subsidiäre Kostenerstattung zum 31. Oktober 2022 vollständig entfallen. Den Drucksachen des Landtages vom 1. Mai 2002 (LT-Drs. 14/8632) und vom 1. November 2012 (LT-Drs. 16/12538) sei keine Aussage zu entnehmen, dass auch nachträglich unbegleitet werdende Minderjährige in den Anwendungsbereich der Art. 7, 8 AufnG fallen sollten. Aus der Landtagsdrucksache 17/15589 ergebe sich vielmehr die gesetzgeberische Absicht einer Harmonisierung von § 89d SGB VIII und Art. 7, 8 AufnG.
12
Mit Telefax-Schreiben vom 23. März 2020 und 25. März 2020 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
14
Das Urteil kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten wirksam auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten.
II.
15
Die Klage wurde als allgemeine Leistungsklage zulässig erhoben.
III.
16
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung in vollem Umfang zu (1. bis 3.). Auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen besteht (4.).
17
1. Grundlage des Kostenerstattungsanspruchs sind Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) vom 24. Mai 2002 (GVBl. S. 192, BayRS 26-5-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 275 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist (im Folgenden: AufnG).
18
2. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 AufnG sind im vorliegenden Fall erfüllt.
19
a) Nach Art. 7 Abs. 1 AufnG ist der Freistaat Bayern den Trägern der Jugendhilfe erstattungspflichtig, soweit unbegleitete minderjährige Personen, die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigt sind, Anspruch auf Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) haben. Die Erstattungspflicht ist gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 AufnG gegenüber einer Erstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII nachrangig.
20
b) Der Vorrang der Erstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII schließt den Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 AufnG im vorliegenden Fall nicht aus. Die Klägerin kann nicht auf eine Erstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII verwiesen werden, da die Gewährung von Jugendhilfe mehr als drei Monate lang, nämlich vom 30. November 2015 bis zum 16. März 2016 unterbrochen war.
21
c) Während des Zeitraums der streitgegenständlichen Jugendhilfegewährung war der Begünstigte minderjährig. Er befand sich im Asylverfahren und war nach § 1 AsylbLG leistungsberechtigt.
22
d) Der Begünstigte ist auch als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne des Art. 7 Abs. 1 AufnG anzusehen. Er war am 18. September 2015 eingereist, ohne in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten zu sein. Eine Familienzusammenführung erfolgte nicht, da sich keine Verwandten in Deutschland aufhielten.
23
e) Die Unterbrechung der Jugendhilfegewährung von mehr als drei Monaten steht der Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 AufnG nicht entgegen. Art. 7 Abs. 1 AufnG setzt keinen Zusammenhang zwischen Einreise, Unbegleitetsein und Jugendhilfegewährung voraus. Die Kostenerstattung erfolgt nach dieser Vorschrift vielmehr auch dann, wenn der Begünstigte erst nach der Einreise unbegleitet wird (nachträgliche Unbegleitetheit) oder wenn die Jugendhilfemaßnahme länger als einen Monat nach der Einreise beginnt oder wenn die Jugendhilfe für einen Zeitraum von mehr als drei zusammenhängenden Monaten unterbrochen war.
24
Ein Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen Einreise, Jugendhilfegewährung und Unbegleitetheit kann der Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 AufnG nicht entnommen werden. Dies folgt aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift, der Systematik - und dem systematischen Vergleich - des Kostenerstattungsrechts im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, der Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 1 AufnG und dem Zweck dieser Vorschrift.
25
aa) Der Wortlaut der Art. 7 und 8 AufnG bietet keine Anhaltspunkte für ein solches Erfordernis. Die Rede ist lediglich von unbegleiteten minderjährigen Personen. Sind diese im Sinne des Art. 1 AufnG und § 1 AsylbLG leistungsberechtigt und haben sie Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, so kann der Träger der Jugendhilfe Erstattung verlangen. Der Begriff der „Einreise“ ist im Wortlaut der Vorschrift dagegen nicht genannt. Auch der Wortlaut des Art. 8 AufnG - der im Übrigen auch nur die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs regelt - bietet keinen Anhaltspunkt für ein einschränkendes Verständnis der in Art. 7 Abs. 1 AufnG zugunsten des Jugendhilfeträgers weit gefassten Anspruchsvoraussetzungen. Auch dort wird er Begriff der „Einreise“ nicht genannt. Dass der Kostenerstattungsanspruch durch eine längere Unterbrechung der Jugendhilfemaßnahme, durch einen späten Beginn oder durch den Umstand zwischenzeitlicher Begleitung des Jugendlichen ausgeschlossen sein könnte, findet keine Andeutung im Wortlaut beider Vorschriften.
26
bb) Auch der systematische Vergleich spricht gegen die Annahme einer einschränkenden Auslegung des Art. 7 Abs. 1 AufnG. Soll ein Bezug zur Einreise in der genannten Weise vorausgesetzt werden, so ist dies in den einschlägigen Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts ausdrücklich geregelt. So heißt es in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII: „unbegleitet nach Deutschland kommt“. Und § 42a Abs. 1 Satz 2 HS. 1 SGB VIII nimmt ausdrücklich Bezug auf die „Einreise nicht in Begleitung“. Zudem sind die Fälle der Unterbrechung der Jugendhilfeleistung und des späten Beginns (nämlich einen Monat nach der Einreise) in § 89d Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII bzw. in § 89d Abs. 3 SGB VIII für diesen Kostenerstattungsanspruch ausdrücklich geregelt. Das Fehlen derartiger Bezugnahmen und Bestimmungen im Regelungsbereich des Art. 7 Abs. 1 AufnG kann vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass ein Bezug zur unbegleiteten Einreise, der sich in einem baldigen Beginn der Jugendhilfemaßnahme und ihrer höchstens kurz unterbrochenen Dauer zeigt, keine Voraussetzung der Kostenerstattung des Art. 7 Abs. 1 AufnG sein kann. Auch die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 AufnG spricht nicht dafür, die - höchst unterschiedlich formulierten - Kostenerstattungsvorschriften des § 89d SGB VIII und des Art. 7 Abs. 1 AufnG gleich zu verstehen. Diese Vorschrift bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Kostenerstattung nach Art. 7 Abs. 1 AufnG nachrangig gegenüber der Kostenerstattung aus § 89d SGB VIII ist. Dass die Anspruchsvoraussetzungen der nachrangigen Erstattungsnorm zugunsten des Kinder- und Jugendhilfeträgers „großzügiger“ sind, ist bei Vorliegen eines solchen Vorrangverhältnisses nicht systemwidrig.
27
cc) Auch die Entstehungsgeschichte der landesrechtlichen Erstattungsnorm und ihr Zweck sprechen gegen ein Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen Einreise, Unbegleitetsein und Jugendhilfegewährung.
28
Nach dem Entwurf der Neufassung des Aufnahmegesetzes vom 5. Februar 2002 ist der zentrale Zweck des Gesetzes, „alle nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Personen“ in den Geltungsbereich des AufnG einzubeziehen (LT-Drs. 14/8632 vom 5. Februar 2002, S. 1). In der Begründung heißt es allgemein: „Die Aufgaben- und Ausgabenzuständigkeit für alle Personen, die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind, geht insgesamt auf den Staat über“ (LT-Drs. 14/8632 vom 5. Februar 2002, S. 4). Im Hinblick auf die Kosten für unbegleitete Minderjährige wird ausgeführt: „Um auch in diesem Bereich eine konsequente Regelung zu schaffen, erfolgt die Erstattung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nicht nur wie bisher bei asylsuchenden Personen, sondern bei allen unbegleiteten Minderjährigen, die zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören“ (LT-Drs. 14/8632 vom 5. Februar 2002, S. 5). In der Begründung zu Art. 7 AufnG wird dann ausgeführt: „Die Regelung gilt im Sinn eines einheitlichen und schlüssigen Vollzuges für alle unbegleiteten minderjährigen Personen, die zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören (LT-Drs. 14/8632 vom 5. Februar 2002, S. 7). Beabsichtigt war nach dem Gesetzesentwurf also die Kostenübernahme für alle Minderjährigen, solange sie unbegleitet und leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind. Dass ein besonderer Bezug zur Einreise gegeben sein muss, der nicht besteht, wenn die leistungsberechtigte, minderjährige Person erst nach der Einreise nicht mehr begleitet wird oder wenn die Kinder- und Jugendhilfe länger als einen Monat nach der Einreise begonnen wird oder - wie vorliegend - die Kinder- und Jugendhilfe für einen längeren Zeitraum unterbrochen war, ist dem Entwurf dagegen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil, in die Kostenerstattung einbezogen werden sollten die Kosten für alle Personen, die die ausdrücklich genannten Kriterien erfüllen. Eine Absicht, einen Gleichlauf der Erstattungsvoraussetzungen mit § 89d SGB VIII zu erreichen, wird dabei weder ausdrücklich erwähnt noch angedeutet.
29
In der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes vom 15. Mai 2012, mit dem insbesondere die Regelung zur Bestimmung des Verhältnisses von bundes- und landesrechtlicher Kostenerstattungsregelung in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 AufnG eingefügt wurde, werden die Anspruchsgrundlagen des § 89d SGB VIII und des Art. 7 Abs. 1 AufnG als zwei nebeneinander stehende Kostenerstattungsverfahren beschrieben, die unterschiedliche Voraussetzungen haben, sich dabei aber teilweise überschneiden. Zweck der Änderung war eine Klarstellung des Rangverhältnisses - nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth war bis dahin vom Vorrang des Art. 7 Abs. 1 AufnG auszugehen (VG Bayreuth, U.v. 22.2.2010 - B 3 K 09.986 - BeckRS 2010, 37607) -, um eine Schlechterstellung Bayerns im bundesweiten Belastungsausgleich zu vermeiden. Von einer Synchronisierung beider Erstattungsnormen im Sinne eines Gleichlaufs der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen wurde dabei aber nicht gesprochen (vgl. LT-Drs. 16/12538 vom 15. Mai 2012, S. 4; ebenso stellte dies die zuständige Staatsministerin in der Plenarsitzung des Bayerischen Landtages vom 23. Mai 2012 dar, vgl. Bayerischer Landtag, Protokollauszug 102. Plenum, 23. Mai 2012, Tagesordnungspunkt 1c, S. 2). Ebenso wenig ist von dem Erfordernis eines Bezuges zur Einreise die Rede. Weder war dies Zweck der Änderung noch hat dies im Wortlaut des AufnG Ausdruck gefunden.
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Allein in dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 21. Februar 2017 (LT-Drs. 17/15589) wird ausgeführt: „Mit den geplanten Änderungen ist auch eine Harmonisierung der Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 und dem bisherigen Art. 7 AufnG, der die Refinanzierung von Kosten durch den Freistaat regelt, und damit eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung verbunden“ (LT-Drs. 17/15589 vom 21. Februar 2017, S. 9). Beabsichtigt war aber nach dem Wortlaut und dem wesentlichen Regelungsgehalt des Änderungsgesetzes keine völlige Harmonisierung, die einen völligen Gleichlauf aller Anspruchsvoraussetzungen bewirkt hätte. Wesentliche Änderung - und Harmonisierung mit dem Bundesrecht - sollte die Unabhängigkeit der landesrechtlichen Kostenerstattung von dem Aufenthaltsstatus der unbegleiteten minderjährigen Person sein (vgl. LT-Drs. 17/15589 vom 21. Februar 2017, S. 1). Zudem heißt es: „Häufiger Anwendungsfall der subsidiären Kostenerstattung nach Art. 7 Abs. 1 AufnG war zudem das unverschuldete Versäumnis der Monatsfrist gemäß § 89d Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII“ (LT-Drs. 17/15589 vom 21. Februar 2017, S. 11). Bereits daraus ist zu lesen, dass die Voraussetzungen beider Kostenerstattungsnormen - solange Art. 7 Abs. 1 AufnG zumindest übergangsweise noch anzuwenden ist - gerade nicht gleichlaufen sollen. Zugleich zeigt der Auszug aus der Begründung, dass das Verstreichenlassen der Monatsfrist nach dem Willen des Landesgesetzgebers nur ein - wenn auch häufiger - Anwendungsfall unter mehreren sein sollte („häufiger“, nicht „einziger“ Anwendungsfall).
31
dd) Die von dem Beklagten vorgelegten Auslegungshinweise des BMFSFJ, die Ergebnisse der „Arbeitsgruppe Kostenerstattungsverfahren bei unbegleiteten Minderjährigen“ und die Ergebnisse der „Punktuation“ führen zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Das Gericht ist auch nicht an die in dieser Form niedergelegte Auffassung der Verwaltung gebunden. Rückschlüsse auf die Absichten des Gesetzgebers können angesichts des eindeutigen historischen, systematischen und Wortlautbefundes nicht aus diesen Dokumenten gezogen werden. Insbesondere sind Zweck des Gesetzes und der Wille des Gesetzgebers in den jeweiligen Gesetzesentwürfen eindeutig dargestellt.
32
ee) Nach alledem spricht die Entstehungs- und Änderungsgeschichte des Art. 7 Abs. 1 AufnG gegen das Erfordernis eines Bezuges der Jugendhilfe und der Unbegleitetheit zur Einreise. Nach dem Willen des Gesetzgebers war Art. 7 Abs. 1 AufnG stets eine gegenüber dem Bundesrecht nachrangige, aber eigenständige Kostenerstattungsregelung, die die vollständige Kostenerstattung für alle unbegleiteten und nach dem AsylbLG berechtigten Minderjährigen gewährleisten sollte. Ein Gleichlauf der Voraussetzungen von § 89d SGB VIII und Art. 7 Abs. 1 AufnG würde dem Zweck, eine vollständige Kostenerstattung zu gewährleisten, gerade zuwiderlaufen.
33
3. Der Anspruch entsteht in der geltend gemachten Höhe. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG erstattet der Staat den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen Kosten der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen im Sinn von Art. 1 und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch für Personen im Sinn von Art. 7 erbrachten Leistungen. Die geltend gemachten Kosten sind der Höhe nach unstreitig im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfegewährung entstanden.
34
4. Die Nebenforderung auf Verzinsung des als Hauptforderung geltend gemachten Leistungsanspruchs ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB analog.
IV.
35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 S. 1 ZPO.
V.
36
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Allein bei dem erkennenden Gericht ist eine größere Zahl an ähnlich gelagerten Rechtsstreitigkeiten anhängig, sodass die Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen über den vorliegenden Einzelfall hinausreicht.