Titel:
Streitwert von isolierten Feststellungsklagen
Normenkette:
ZPO § 256
Schlagworte:
Krankentagegeldversicherung, isolierte Feststellungsklage, Streitwert, Jahresprämie
Vorinstanz:
LG München II vom -- – 10 O 1953/19 Ver
Fundstelle:
BeckRS 2020, 18323
Tenor
Die Parteien werden auf folgendes hingewiesen und erhalten die Möglichkeit hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen:
Der Senat beabsichtigt seine bisherige Rechtsprechung zum Streitwert von isolierten Feststellungsklagen auf Bestand des Vertrages einer Krankentagegeldversicherung (Dreieinhalbfache Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%, vgl. z.B. Senat - Beschluss vom 08.02.2016 - Az. 25 W 217/16) beizubehalten (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 02. März 2018 - Az. I-20 W 41/17) und nur dann, wenn - wie im vom Bundesgerichtshof unter IV ZR 477/15 entschiedenen Fall - der Feststellungsantrag mit einem Leistungsantrag kombiniert wird (in diesem Fall hat sich das Interesse des Klägers am Fortbestand des Vertrages konkretisiert) ersteren für die Wertaddition mit 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - Az. IV ZR 477/15, NJW-RR 2017, 152, so auch Senat, Beschluss vom 16.10.2018 - Az. 25 U 911/18).
Entsprechend ist hier eine gestaffelte Festsetzung vorzunehmen:
- Wert bis zur Klageerweiterung: 3.463,32 € (42 x 82,46 €)
- Wert ab Klageerweiterung:11.672,50 € (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 04.03.2020)