Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 29.07.2020 – W 4 S 20.918
Titel:

Nachbarklage gegen Neubau eines Feuerwehrhauses

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3
BauGB § 1 Abs. 7, § 33, § 35, § 212a Abs. 1
BauNVO § 15
BayBO Art. 59
Leitsätze:
1. Eine Baugenehmigung, die im Vorgriff auf einen künftigen Bebauungsplan erteilt worden ist, ist auf die Klage eines Nachbarn nicht schon deshalb aufzuheben, weil es an der materiellen Planreife fehlt. Erfolg hat eine Nachbarklage nur dann, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt bzw. sich als rücksichtslos gegenüber dem Nachbarn erweist. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugute kommt, umso mehr kann Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachbarklage, Feuerwehrhaus, Gebot der Rücksichtnahme, Bebauungsplan in Aufstellung, Normenkontrollantrag, Baugenehmigung, Nachbargrundstück, Suspensivinteresse, Interessenabwägung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 17805

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Feuerwehrhauses.
2
Die Antragsteller sind Eigentümer diverser Grundstücke in der Nähe des Baugrundstücks. Sie bewohnen insbesondere das auf dem Grundstück Fl.Nr. 1152/5 der Gemarkung R* … sich befindliche Wohnhaus.
3
Mit Bescheid vom 16. Januar 2020 genehmigte das Landratsamt Aschaffenburg dem Beigeladenen den Neubau eines Feuerwehrhauses F* …R* … auf den Fl.Nrn. 1096/2, 1096/1, 1097, 1096, 1098 jeweils der Gemarkung R* … Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 ließen die Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 16. Januar 2020 erheben, über die bisher noch nicht entschieden ist (W 4 K 20.335).
4
Weiterhin ließen sie im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 16. Juli 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 17. Juli 2020 beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 19. Februar 2020 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 16. Januar 2020 anzuordnen.
5
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) eine Landwirtschaft betreibe. Das Baugrundstück befinde sich noch im Außenbereich. Ein Bebauungsplan sei in Aufstellung. Obwohl dieser noch nicht in Kraft sei, habe das Landratsamt unter Verweis auf § 33 BauGB eine Baugenehmigung erteilt. Es liege aber offensichtlich noch keine Planreife vor. Da ein Normenkontrollantrag erst gestellt werden könne, wenn der Bebauungsplan in Kraft gesetzt worden sei, habe das Verwaltungsgericht im Falle einer Anfechtung einer auf § 33 BauGB gestützten Baugenehmigung eine Inzident-Kontrolle des noch nicht in Kraft gesetzten Plans vorzunehmen. Vorliegend sei eine gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht vorgenommen worden. Im Übrigen werde gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Man könne sich leicht vorstellen, welche Auswirkungen Sirenen und Blaulicht auf die Tierhaltung der Antragsteller hätten. Im Übrigen werde auf die Strahlenbelastung durch den sogenannten TETRA-Funk hingewiesen.
6
Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2020
den Antrag abzulehnen.
7
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt seien, auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen durch erhebliche Immissionen aufgrund des Betriebs des Feuerwehrhauses werde auf die Auflagen im streitgegenständlichen Bescheid und die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros W. vom 20. Februar 2019 hingewiesen. Dieses komme zu dem Ergebnis, dass bei einem Regelbetrieb des Feuerwehrhauses eine Beeinträchtigung der Antragsteller nicht in Betracht komme. Bei den zugrunde gelegten Nutzungsansätzen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm tagsüber an allen Immissionsorten um mindestens 3 dB(A) unterschritten. Eine Beeinträchtigung aufgrund einer Strahlenbelastung einer Funkanlage des Feuerwehrhauses sei ebenfalls nicht erkennbar.
8
Der Beigeladene beantragte mit Schriftsatz vom 22. Juli 2020
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
9
Zur Begründung führte er aus, dass Planreife sehr wohl vorliege. Was die Immissionen betreffe, werde auf das Gutachten W. vom 20. Februar 2019 hingewiesen.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
11
Der Antrag der Antragsteller als Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. 1152/5 Gemarkung R* … gemäß § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ist zulässig aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung vom 16. Januar 2020 verletzt bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften der Antragsteller, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Art. 59 Satz 1 BayBO).
12
1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten der Antragsteller ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26. Juli 2011 - 14 CS 11.535 - juris). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).
13
Ein Dritter kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, jeweils m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren überhaupt zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O., Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelungen und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244.96 - juris; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris).
14
2. Dies zugrunde gelegt, wird die Klage der Antragsteller nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich zwar als zulässig, aber als unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 16. Januar 2020, mit der das Landratsamt Aschaffenburg dem Beigeladenen den Neubau eines Feuerwehrhauses genehmigt hat, verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO).
15
a) Soweit die Antragsteller vorliegend zunächst rügen, dass das Landratsamt Aschaffenburg trotz fehlender materieller Planreife aufgrund ersichtlicher Mängel im Abwägungsvorgang (§ 1 Abs. 7 BauGB) dem Beigeladenen eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt habe, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Denn eine Baugenehmigung, die gemäß § 33 BauGB im Vorgriff auf einen künftigen Bebauungsplan erteilt worden ist, ist auf die Klage eines Nachbarn nicht schon deshalb aufzuheben, weil es an der materiellen Planreife fehlt. Erfolg hat eine Nachbarklage vielmehr nur dann, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften eventuell eines Vorgängerbebauungsplans verstößt bzw. sich bei einer gebotenen Beurteilung nach §§ 34 und 35 BauGB als rücksichtslos gegenüber dem Nachbarn erweist (vgl. VGH Mannheim, U.v. 29.10.2003 - 5 S 138/03 - juris).
16
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellervertreters, ein Normenkontrollantrag könne erst gestellt werden, wenn der Bebauungsplan in Kraft gesetzt worden sei, was zur Folge habe, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Anfechtung einer auf § 33 BauGB gestützten Baugenehmigung eine Inzident-Kontrolle des noch nicht in Kraft gesetzten Plans vorzunehmen habe. Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass es im Baugenehmigungsverfahren für einen allgemeinen Planabwägungsanspruch keinerlei gesetzliche Grundlage gibt. Das Abwägungsgebot ist gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachten und gilt darüber hinaus grundsätzlich auch bei anderen Planungen. Das subjektive Recht aller Planbetroffenen ist auf eine gerechte Berücksichtigung ihrer Interessen im Rahmen einer Bauleitplanung gerichtet. Wird dieses Abwägungsgebot verletzt, so ist der Plan grundsätzlich nichtig. Damit hat es jedoch sein Bewenden. Auf die Aufstellung eines neuen, das Abwägungsgebot eventuell beachtenden Bebauungsplans besteht hingegen kein Anspruch (§ 2 Abs. 3 BauGB). Erst recht kann niemand - auch der Nachbar nicht - verlangen, dass einem Dritten eine Baugenehmigung nur nach einer korrekten Abwägungsentscheidung erteilt wird. Zwar ist dem Antragstellervertreter beizupflichten, dass ein Normenkontrollantrag hinsichtlich eines Bebauungsplans schon dann Erfolg hat, wenn der Antrag zulässig ist, weil der Antragsteller einen Nachteil erleidet (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), und der Plan rechtswidrig ist (§ 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO). Insoweit trifft es zu, dass der Bürger in einem Normenkontrollverfahren durchaus eine Verletzung des Abwägungsgebots auch dann geltend machen kann, wenn er nicht durch eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung in seinem Recht verletzt ist. Das ist aber eine Folge der unterschiedlichen Voraussetzungen für die Anfechtungsklage und für den Normenkontrollantrag. Richtig ist ferner der Vortrag des Antragstellervertreters, dass sich der Bürger erst dann mit einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan wenden kann, wenn dieser in Kraft getreten ist. Insoweit mag der dem Bürger zur Verfügung stehende faktische Rechtsschutz im Einzelfall zwar gemindert sein, wenn die Baugenehmigungsbehörde schon vor in Kraft treten des Bebauungsplans eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt. Das ändert aber nichts daran, dass die Nachbarklage nur bei einer Verletzung einer nachbarschützenden Norm Erfolg haben kann, wie oben ausgeführt. Die unterschiedliche Weite des Rechtsschutzes durch das Normenkontrollverfahren und durch die öffentlich-rechtliche Nachbarklage führt nicht dazu, dass für die Anfechtungsklage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung die Grundsätze des Normenkontrollverfahrens zu übernehmen sind. Solange also die Baugenehmigung nicht gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt, hat der Nachbar, hier also die Antragsteller, wie jeder andere Bürger auch, keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt. Die VwGO schließt eine Popularklage grundsätzlich aus. Was die Antragsteller letztendlich erreichen wollen, ist wohl die Aufrechterhaltung der - ihren Interessen entsprechenden - bestehenden planungsrechtlichen Rechtslage oder die Aufstellung eines neuen, ebenfalls ihren Interessen dienenden Bebauungsplans. Auf beides haben sie aber keinen Rechtsanspruch. Vor allem aber können diese Interessen nicht im Wege einer Nachbarklage durchgesetzt werden, wenn die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt.
17
b) Nachdem vorliegend für die Kammer nicht erkennbar ist und im Übrigen von den Antragstellern auch nicht substantiiert vorgetragen wird, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen künftige Festsetzungen des Bebauungsplans „…-West“ verstößt, wobei diesen Regelungen eine nachbarschützende Wirkung zukommen müsste, ist demnach vorliegend allein entscheidungserheblich, ob sich das Vorhaben den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos erweist. Unabhängig von der Frage, ob man dieses Gebot der Rücksichtnahme nunmehr in § 15 BauNVO oder aber in § 35 BauGB verankert, ist eine bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für den Nachbarn unter Berücksichtigung des Charakters der näheren Umgebung die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, oder wenn das Vorhaben selbst solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahme-Berechtigten, aber auch was dem Rücksichtnahme-Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 25.2.1977, Az. IV C 22.75, Rn. 22 - juris).
18
Unter Berücksichtigung dessen sind unzumutbare Lärmimmissionen, wie von den Antragstellern behauptet, auf das Grundstück der Antragsteller von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht zu erwarten. Das für die Kammer nachvollziehbare und überzeugende Gutachten des Ingenieurbüros W. vom 20. Februar 2019 kommt im Hinblick auf die Schallimmissionsprognose zu dem Ergebnis, dass bei einem Regelbetrieb des Feuerwehrhauses eine Beeinträchtigung der Antragsteller nicht in Betracht kommt. Bei den zugrunde gelegten Nutzungsansätzen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm tagsüber an allen Immissionsorten um mindestens 3 dB(A) unterschritten. Die Antragsteller haben diese Feststellungen nicht substantiiert bestritten. Hinzu kommt, was die Einsatzfahrten unter Alarmbedingungen mit Tonsignal angeht, dass aufgrund der besonderen Funktion der freiwilligen Feuerwehr zur Überzeugung der Kammer von einer gesteigerten Sozialadäquanz der durch sie verursachten Betriebsgeräusche, gerade bei Alarmausfahrten, ausgegangen werden muss.
19
Das Gebot der Rücksichtnahme wird entgegen dem Vortrag des Antragstellervertreters auch nicht beeinträchtigt aufgrund der Strahlenbelastung der Funkanlage des Feuerwehrhauses, zumal der Vortrag insoweit viel zu unsubstantiiert ist. Zu Recht weist der Antragsgegner im Übrigen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Voraussetzung für die Inbetriebnahme von Antennenmasten, die dem Digitalfunk der BOS dienen, gemäß § 4 BEMFV eine gültige Standortbescheinigung vorliegen muss. Diese wird von der Bundesnetzagentur gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV erteilt. Im Erteilungsverfahren ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände unter Einbeziehung der relevanten Funkstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen den Grenzwert nach § 3 BEMFV, der auf die in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte verweist (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BEMFV) und damit den erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Die Baugenehmigung wird hiervon allerdings nicht berührt.
20
3. Es ist auch nicht erkennbar und wird von den Antragstellern nicht vorgetragen, dass das Bauvorhaben gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt.
21
4. Aus diesen Gründen war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Antragsteller auch dessen entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen zu tragen haben.
22
Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für Nachbarklagen ein Streitwert von bis zu 15.000,00 EUR anzusetzen (Ziffer II.9.7.1), der vorliegend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war (Ziffer II.1.5).