Titel:
Berichtigung des Tenors aufgrund offensichtlichen Versehens
Normenkette:
AsylG § 80
Schlagworte:
Asylrecht, Berichtigung, Nennung, offensichtliches Versehen
Vorinstanz:
VG Würzburg, Urteil vom 17.07.2020 – W 10 K 19.31704
Fundstelle:
BeckRS 2020, 17790
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 17. Juli 2020 wird in Ziffer I dahingehend berichtigt, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2019, Az.: …, in den Ziffern 3 und 4 aufgehoben wird. Im Übrigen bleibt es bei dem Tenor des oben genannten Urteils.
Gründe
1
Die Berichtigung beruht auf § 118 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der Nennung des Bescheides vom 28. Oktober 2019, Az.: …, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen.