Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 25.05.2020 – Au 9 K 18.866
Titel:

Nebenbestimmungen zu einer wasserrechtlichen Bewilligung

Normenketten:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1, § 162
WHG § 12 Abs. 1, § 13, § 14 Abs. 2
BayWG Art. 16 Abs. 1 Nr. 1
BayVwVfG Art. 36
Leitsätze:
1. Die wasserrechtliche Bewilligung einer Gewässerbenutzung ist stets zu befristen, die Befristung kann auch nachträglich erfolgen. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zwar stellt die Frist von 30 Jahren eine grundsätzliche Höchstgrenze dar, das schließt jedoch nicht aus, dass besondere Gründe des Einzelfalls auch eine längere Laufzeit rechtfertigen können, insbesondere in der öffentlichen Wasserversorgung oder bei gemeinnützigen Kraftwerken. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auflagenvorbehalte sind zulässig, wenn vom Standpunkt des Gemeinwohls die Folgen einer Gewässerbenutzung noch nicht eindeutig zu beurteilen sind. (Rn. 70) (redaktioneller Leitsatz)
4. Mit einer Auflage kann geregelt werde, dass nach Erlöschen der wasserrechtlichen Zulassung der Benutzer nicht nur die Gewässerbenutzung einstellt, sondern auch, dass die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen und Betriebsteile bestehen bleiben und auf den Gewässereigentümer oder einen von ihm zu bestimmenden Dritten übertragen werden. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
wasserrechtliche Bewilligung, Nebenbestimmungen, Befristung, Auflagenvorbehalt, Heimfallregelung, teilweise Erledigung des Rechtsstreits, Erledigung, Neubescheidung, Wasserkraftanlage, Aufstaubewilligung, Hochwasserentlastungsanlage, Plangenehmigung, Heimfallklausel
Fundstelle:
BeckRS 2020, 17471

Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
II. Nr. 8 des Bescheids des Landratsamts * vom 25. April 2018 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Befristung der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Soweit das Verfahren in Ziffer I. eingestellt wird, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen mehrere Neben- bzw. Inhaltsbestimmungen einer ihr erteilten wasserrechtlichen (Weiter-)Bewilligung zum Aufstauen der, einer Plangenehmigung zur Errichtung einer Hochwasserentlastungsanlage, Sanierung und Verbreiterung der Dämme und Errichtung von Dammpflegewegen und einer wasserrechtlichen Anlagengenehmigung zum Einbau eines Rechens mit einem Stababstand von 20 mm.
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Die Klägerin ist ein kommunaler Energieversorger, der ausschließlich in kommunaler Trägerschaft steht und die Kommunen, * und * sowie einige kleinere Gemeinden vorwiegend mit Elektrizität beliefert.
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Die Klägerin betreibt hierzu 7 kleinere und mittlere Wasserkraftwerke an der, darunter seit dem Jahr 1969 die Staustufe * mit dem ihr zugehörigen „Flusskraftwerk *“.
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Mit Bescheid des Landratsamts * vom 25. November 1968, des Widerspruchsbescheids der Regierung von * vom 8. November 1972, des Bescheids des Landratsamts * vom 20. März 1972, des Bescheids des ehemaligen Landratsamts * vom 23. Dezember 1972, und der Bescheide des Landratsamts * vom 5. Juni 1974 und 31. Juli 1991 erhielt die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin die Bewilligung zum Aufstauen der * durch die Staustufe * bei Flusskilometer 55,73 auf der Höhe von 633,30 m.ü.NN, die Planfeststellung für die Verlegung und Verrohrung des *grabens und die Plangenehmigung für die Verlegung des * Bachs. Zuletzt war die erteilte wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31. Dezember 2014 befristet.
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Die Wasserkraftanlage ist als Laufwasserkraftwerk erstellt und besteht aus Wehranlage, Krafthaus mit Schaltanlage, Staubecken (*Stausee), Hinterlandentwässerungskanälen, dem Schöpfwerk, der mit Bescheid vom 14. Februar 2012 plangenehmigten Fischaufstiegsanlage und Eichmarke linksufrig am Turbineneinlauf.
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Mit Anträgen vom 11. Dezember 2014 und zugehörigen Planunterlagen vom 20. Dezember 2013, 5. Dezember 2014 und 5. Juli 2015 beantragte die Klägerin die erneute Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Aufstauen der * auf 633,42 m.ü.NN sowie die wasserrechtliche Gestattung für die Erstellung einer zusätzlichen Hochwasserentlastungsanlage, die Anpassung der Dämme und Deiche an die neue Freibordmessung, die Erstellung einer Erosionssicherung an den wasserseitigen Dämmen, dem Bau von Pflegewegen und Deichfußdrainagen und den Austausch des Rechens am Kraftwerk (Verringerung des Stababstandes von 40 mm auf 20 mm).
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Mit Bescheid des Landratsamts * vom 25. April 2018 wurde der Klägerin die wasserrechtliche Bewilligung für den beantragten Aufstau befristet bis zum 31. Dezember 2048 sowie die Plan-/ bzw. Anlagengenehmigung für die restlichen beantragten Maßnahmen erteilt.
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Der vorbezeichnete Bescheid wurde u.a. mit den nachfolgenden Nebenbestimmungen und Hinweisen verbunden:
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6.1.8.4 Die Unternehmerin hat auf die Dauer der Benutzung die * von Flusskilometer 57,80 (entspricht der unteren Grenze des Instandhaltungsbereichs der Staustufe *) bis Flusskilometer 55,15 einschließlich der Flussausstattung zu unterhalten.
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6.1.8.5 Die *-Elektrizitätswerke GmbH hat dem Träger der Unterhaltungslast alle Kosten, die bei der Unterhaltung der beeinflussten Strecken der Seitengewässer durch den Betrieb der Wasserkraftanlage * entstehen, zu erstatten.
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6.1.8.6 Zur Feststellung von Änderungen an den Stau- und Flussbettverhältnissen und zur rechtzeitigen Wahrnehmung der Räumungspflicht ist die Unternehmerin verpflichtet, im Unterhaltungsbereich der Wasserkraftanlage * in geeigneten Zeiträumen oder auf Anforderung durch das Wasserwirtschaftsamt * Flussbettaufnahmen einschließlich der Überschwemmungsgebiete, Wasserspiegelfestlegungen, Abflussmessungen, Schwebstoff- und Geschiebemessungen durchzuführen, auszuwerten und die Ergebnisse dem Landratsamt * vorzulegen.
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6.1.8.7 Auflandungen, die sich in der * und in den Seitengewässern innerhalb des Einflussbereiches der Wasserkraftanlage * bilden, sind von der Unternehmerin so rechtzeitig und so ausreichend zu entfernen, dass Flussbauten, Ufergrundstücke und Wasserbenutzungsanlagen Dritter nicht beeinträchtigt und die in den Antragsunterlagen ermittelten Wasserspiegellagen nicht überschritten werden.
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6.1.8.8 Wichtigere und größere Unterhaltungsmaßnahmen, insbesondere ausnahmsweise Absenkungen des Stauspiegels, Stauraumspülungen, Baggerungen, Durchführungen von Leitwerksbauten, Erneuerungen von Bauten und Durchführung der Beweissicherungen sind rechtzeitig vorab mit dem Landratsamt * abzusprechen.
14
6.1.8.13 Ablagerungen (auch von Schlamm) aus dem Staubereich dürfen nicht durch gezieltes Öffnen der Wehrverschlüsse ins Unterwasser abgeschwemmt werden.
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6.1.9.4 Bei Eisbildung im Einflussbereich des Kraftwerks hat die Unternehmerin für eine schadlose Eisabdrift, insbesondere im Interesse des ungehinderten Wasserabflusses, zu sorgen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Stau- und Triebwerksanlage auch bei Frost bedient werden kann. Für alle Schäden, die durch Eis entstehen und die auf den Bau und Betrieb der *staustufe VII (gemeint: Kraftwerk *) zurückzuführen sind, hat die Unternehmerin aufzukommen.
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6.1.9.6 Die aktuell geltende Betriebsvorschrift des Kraftwerkes * ist hinsichtlich der in diesem Bescheid enthaltenen Ausführungen zu aktualisieren und den veränderten Verhältnissen anzupassen. Sie ist auch um die zusätzliche Hochwasserentlastungsanlage zu ergänzen. Die überarbeitete Betriebsvorschrift ist dem Landratsamt * und dem Wasserwirtschaftsamt * innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides vorzulegen. Änderungen der Betriebsvorschrift sind mitzuteilen. In die Betriebsvorschrift sind auch Bestimmungen über die Eigenüberwachung und den Hochwassernachrichtendienst aufzunehmen. In der Betriebsvorschrift ist ferner vorzusehen, dass das Landratsamt, das Wasserwirtschaftsamt * und das Polizeipräsidium * sowie das unterliegende Kraftwerk von allen Bedienungsvorgängen, die den Abflussunterstrom sprunghaft verändern, sowie von allen Betriebsstörungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die die Wasserführung des Unterlaufes der * maßgeblich beeinflussen, unverzüglich bzw. rechtzeitig zu verständigen sind.
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6.1.9.8 Die Unternehmerin hat im Bedarfsfall das Umsetzen der Wasserfahrzeuge des Wasserwirtschaftsamtes * vom Oberwasser zum Unterwasser und umgekehrt unentgeltlich zu übernehmen oder die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
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6.2.2 Der Kraftwerksbetreiber hat im Rahmen eines Monitorings die Wirkung der Anlage auf stromabwärts wandernde Fische bei verschiedenen Lastfällen der Turbine zu untersuchen und insbesondere das Verletzungs- und Tötungsrisiko für in der * vorkommende Fischarten aufzuzeigen. Hierzu sind die im Rechengut anfallenden Fische nach Art, Anzahl und Größe für fünf Jahre zu dokumentieren. Dem Landratsamt * ist unaufgefordert jährlich eine Zusammenstellung vorzulegen.
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6.2.3 Bei Feststellung populationsgefährdender Schädigungen bzw. erheblicher Beeinträchtigung der Fischpopulation der * - gemäß Zusammenstellung in Auflage Nr. 4.2.2 - sind in Abstimmung mit der Fischereifachberatung weitere Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der betroffenen Fischarten zu ergreifen.
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6.2.4 Die Funktion der Wanderhilfe als Lebensraum ist im Zuge der Unterhaltung weiter zu optimieren.
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6.2.5 Aufstauungen und Treibgut in der Wanderhilfe und im abzweigenden Bachlauf sind regelmäßig zu entfernen. Dies gilt insbesondere für Dammbauten des Bibers, die die Funktion der aquatischen Habitate und der Durchwanderbarkeit gefährden.
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6.2.6 Zur Sicherung und zur Funktion als Reproduktionsraum sind Unterhaltungsmaßnahmen, die eine Reduktion der Wassermenge notwendig machen, bzw. einen Eingriff in die Gewässersohle der Wanderhilfe bedingen, auf den Zeitraum zwischen 01.07 bis 01.10. zu begrenzen.
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6.2.7 Im Unterwasser sind Kieszugaben zur Schaffung eines 1000 m² großen Kieslaichplatzes vorzunehmen. Hierzu sind erstmalig mindestens 500 m³ Kies linksseitig in die * einzubringen. Die Geschiebezugaben sind in regelmäßigen Abständen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt * und der Fischerei Fachberatung zu wiederholen, sofern Kiesdefizite festzustellen sind.
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6.2.8 Der Einbau von Ökobermen ist in zwei Abständen mit jeweils mindestens 100 m Länge entlang des westlichen Ufers des Stausees vorzunehmen. Diese sind mit Totholz- und Wurzelstrukturen zur Verbesserung der Habitatausstattung zu strukturieren. Die Maßnahme ist mit der Fachberatung für Fischerei abzustimmen. Die Strukturen sind so einzubauen, dass sie bei tiefstem Wasserstand unter der Wasseroberfläche liegen, und so groß zu dimensionieren, dass ein ausreichend durchströmter Rückzugsraum für die Fischfauna entsteht. Die im Bereich der seeseitigen Uferböschungen geplanten Raubäume und Wurzelstöcke zur Strukturanreicherung sind fachgerecht einzubauen und zu verankern, sodass ein Abtreiben verhindert wird.
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6.2.9 Für die Ableitung von dem * Stausee zum linksseitigen Bachsystem des *bachs/*bachs sind dauerhaft bis zu 100 l/s Wasser zur Verfügung zu stellen, sofern in Zukunft das Ausleitungsbauwerk in den *bach und die Zuleitung gebaut werden.
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6.2.10 Maßnahmen zur Aufweitung der * in den fließenden Abschnitten im Unterwasser und stromauf der Stauwurzel sind anzustreben. Sofern aus Gründen der Grundstücksverfügbarkeit diese Maßnahmen zehn Jahre nach Bestandskraft des Bescheides nicht umgesetzt werden können, ist der *bach im Unterhaltungsbereich der VWEW auf der gesamten Länge ökologisch auszubauen.
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6.2.12 Die Fischereiausübung in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks darf durch dessen Betrieb oder Einfriedung nicht unnötig behindert werden. Der Zugang zu den Außenanlagen des Kraftwerks ist, soweit erforderlich (Fischbergung, Fischbesatz u.ä.) auf eigene Gefahr zu ermöglichen.
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6.2.15 Der Kraftwerksbetreiber haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die den jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten durch den Bau, Betrieb oder die Beseitigung der Anlage entstehen. Zur Kompensation der entstehenden Fischschäden ist mit dem Eigentümer des Fischereirechts eine Vereinbarung über den zu leistenden Fischbesatz abzuschließen und dem Landratsamt * spätestens ein Jahr nach Bestandskraft des Bescheides vorzulegen.
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6.3.2 Sofern die Entwicklungsziele des landschaftspflegerischen Begleitplans nicht erreicht werden, ist nachzubessern.
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6.5.1 Hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheidstenors genannten Maßnahmen (Errichtung einer zusätzlichen Hochwasserentlastungsanlage) ist von der Antragstellerin vor Baubeginn eine Vereinbarung mit der Stadt * bezüglich der Benutzung städtischer Straßen und Wege als Baustellenzufahrt abzuschließen.
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6.6 Nach dem Erlöschen der Bewilligung ist die Unternehmerin oder ihr Rechtsnachfolger auf Verlangen des Freistaats Bayern verpflichtet, Eigentum, Besitz und sonstige Rechte an den Anlagen für die Benutzung des Gewässers und an allen sonstigen zum Betrieb der Kraftwerksanlage erforderlichen Anlagen auf den Freistaat Bayern oder einen von diesem zu bestimmenden Dritten zu übertragen. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auf die wasserbautechnischen Anlagen (z.B. Wehr, Dämme, Regulierungsbauten), Wasserkraftmaschinen mit Zubehör, die elektrotechnischen Anlagen bis zu den oberseitigen Klemmen der Transformatoren in der Umspannanlage und die dem Betrieb der gesamten Anlage dienenden Grundstücke und dinglichen Rechte.
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7. Die Anordnung weiterer Auflagen im wasserwirtschaftlichen, öffentlich-fischereirechtlichen oder naturschutzfachlichen Interesse, insbesondere Auflagen, die sich auf Geschiebemanagement und Fischschutz beziehen, und weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturen, die zur Erreichung des guten ökologischen Potenzials notwendig werden, bleiben vorbehalten.
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8. Die Bewilligung wird bis 31. Dezember 2048 befristet.
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9. Die *-Elektrizitätswerke GmbH,, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den Bescheid wird eine Gebühr von 18.959,75 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 3.618,00 EUR für das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes *.
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In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass vor der Erteilung der Bewilligung das Verfahren nach § 11 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. Art. 69 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) und Art. 73 Abs. 2 bis 9 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchgeführt worden sei. Das Aufstauen der * sei eine Gewässerbenutzung im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG, die nach § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung (§ 10 WHG) bedürfe. Die Bewilligung gewähre das Recht, ein Gewässer in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Nach § 12 Abs. 1 WHG sei die Bewilligung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Auflagen nicht vermeidbare und nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zur erwarten seien oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt würden. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG bedürfe die Herstellung der Hochwasserentlastungsanlage (Gewässerausbau) der Planfeststellung. Der Austausch des Rechens bei der Wasserkraftanlage * an der * bedürfe nach § 36 WHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 WHG und Nr. 57 des Verzeichnisses der Gewässer erster Ordnung der wasserrechtlichen Anlagegenehmigung. Die Auflagen in Nr. 6 des Tenors hätten ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich der Bewilligung in § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WHG, bezüglich der Plangenehmigung gemäß Nr. 2 des Tenors in § 70 Abs. 1 Halbs. 1 WHG i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WHG und hinsichtlich der Anlagengenehmigung gemäß Nr. 3 des Bescheidstenors in Art. 20 Abs. 4 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Die Auflagen seien zum ordnungsgemäßen Aufstau der * beim Betrieb des Wasserkraftwerkes * und zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Baumaßnahmen an der Wasserkraftanlage, an den Dämmen und an der Hochwasserentlastungsanlage geeignet und erforderlich. Die Verpflichtung zur Unterhaltung der Triebwerksanlage einschließlich aller Anlagenteile fände ihre Rechtsgrundlage in § 36 WHG i.V.m. Art. 37 BayWG. Der in Auflage Nr. 6.6.1 vorgesehene Heimfall der Benutzungsanlage an den Freistaat Bayern, falls die Unternehmerin aus Gründen des Gemeinwohls zum Bestehenlassen der Anlage verpflichtet werde, beruhe auf Art. 16 Abs. 1 Nr. 1a BayWG. Eine hiernach ausgesprochene Verpflichtung halte sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG). Dies sei ohne Entschädigung zulässig. Das in Auflage Nr. 6.6.2 gegen Entschädigung der Unternehmerin vorgesehene Heimfallrecht des Freistaates Bayern trage der Rechtsprechung Rechnung, die eine derartige Heimfallklausel unter Ausschluss einer Entschädigung als unzulässig erachte. Der Auflagenvorbehalt gemäß Nr. 7 des Bescheidstenors beruhe hinsichtlich der Bewilligung auf § 13 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG. Die Befristung der Bewilligung auf 30 Jahre fände ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 WHG. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 5, 6 und 10 Kostengesetz (KG) und dem Kostenverzeichnis.
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Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts * vom 25. April 2018 wird ergänzend verwiesen.
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Die Klägerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und zunächst beantragt,
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1. die Nebenbestimmungen zur Zulassungsentscheidung im Bescheid über die Bewilligung für das Aufstauen der * zur Nutzung des Wasserkraftwerkes * der *-Elektrizitätswerke GmbH, bei Flusskilometer 55,370 und der Errichtung einer Hochwasserentlastungsanlage, Sanierung und Verbreiterung der Dämme mit Errichtung von Dammpflegewegen sowie Einbau eines Rechens mit einem Stababstand von 20 cm, Geschäftsnr.:,, * vom 25. April 2018 (eingegangen bei der Klägerin am 3. Mai 2018) in den Ziffern 6.1.8.4 bis 6.1.8.8, 6.1.8.13, 6.1.9.4, 6.1.9.6, 6.1.9.8, 6.2.2 bis 6.2.9, 6.2.10, 6.2.12, 6.2.15, 6.3.2, 6.5.1, 6.6 einschließlich sämtlicher Unterziffern, Ziffern 7, 8, 9 sowie in dem Abschnitt Hinweise Ziffern 13, 20, 21 und 22 aufzuheben,
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2. im Bescheidbetreff in Ziff. 2 den Stababstand von 20 cm auf 20 mm zu korrigieren,
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3. den Beklagten zu verpflichten, die Bewilligung in der Nebenbestimmung in Ziff. 8 des Bescheides bis zum 31. Dezember 2068 zu befristen sowie
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4. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, soweit der Regelungsgegenstand der Ziff. 8 des Bescheides betroffen ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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5. letzthilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag der Klägerin, der unter den Geschäftsnummern,, * geführt wurde, begehrte wasserrechtliche Erlaubnis, Plangenehmigung und Anlagengenehmigung ohne die Nebenbestimmungen in den Ziff. 6.1.8.4 bis 6.1.8.8, 6.1.8.13, 6.1.9.4, 6.1.9.6, 6.1.9.8, 6.2.2, 6.2.5 und 6.2.7 bis 6.2.9, 6.2.10, 6.2.12, 6.2.15, 6.3.2, 6.5.1, 6.6 einschließlich sämtlicher Unterziffern, 7 und 8 zu erlassen oder die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichtes in dem genannten Rahmen neu zu bescheiden.
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Zur Begründung der Klage wird mit Schriftsatz vom 10. August 2018 ausgeführt, die Klägerin wende sich gegen diverse Nebenbestimmungen zu dem ihr erteilten wasserrechtlichen Bescheid vom 25. April 2018. Die von der Klägerin angegriffenen Nebenbestimmungen seien im Rahmen der Ermächtigung und den verwaltungsrechtlichen Anforderungen an Nebenbestimmungen als rechtswidrig zu qualifizieren. Vielfach folge dies bereits aus dem fehlenden wasserrechtlichen Sachbezug, aus Bestimmtheitsmängeln und teilweise daraus, dass die Nebenbestimmungen in ihrer angegriffenen Form nicht von einer gesetzlichen Ermächtigung umfasst seien. Die in Ziff. 6.6 getroffene Heimfallregelung sei gleichfalls rechtswidrig. Heimfallrechte müssten grundsätzlich auf wasserrechtlichen Erwägungen beruhen. Der Beklagte habe an keiner Stelle deutlich gemacht, welche wasserrechtlichen Erwägungen seiner Anordnung zugrunde liegen. Dass wasserbautechnische Anlagen überhaupt mit einem Gewässerzustand korrelierten, reiche für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht aus. Diese müsse jedenfalls von entsprechenden Erwägungen der Behörde getragen werden. Ein Großteil der relevanten Grundstücke stehe im Eigentum der Klägerin. Ein entschädigungsloser Übergang wäre damit ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin. Hinsichtlich der Wasserkraftmaschinen und sonstigen technischen Einrichtungen sei festzuhalten, dass ein Heimfallrecht auch hier eines wasserrechtlichen Sachbezugs bedürfe. Unzulässig sei es in jedem Fall, einen Baukostenzuschuss in Abzug zu bringen, wie es Abs. 3 der Nebenbestimmung 6.6.2 vorbereite. Rechtswidrig sei auch die in Nebenbestimmung 6.6.3 geregelte Kostentragung für eine fakultative grundbuchrechtliche Sicherung des Heimfallsrechts. Dies sei bereits Folge der Rechtswidrigkeit der Anordnungen in Ziff. 6.6.1 und 6.6.2. Eine Sicherstellungsklausel sei bereits nicht erforderlich, da die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zum Heimfall eine zusätzliche zivilrechtliche Sicherung ausschließen würden. Der Zugriff des Beklagten sei durch den Bescheid ausreichend gesichert. Schließlich sei es unrichtig, dass der Beklagte die Regelung zum Heimfallrecht auf Art. 16 Abs. 1 Nr. 1a BayWG stütze. Diese Vorschrift regle eine vom Heimfallrecht abweichende Situation. Hierbei gehe es um das Aufrechterhalten von Einrichtungen gegen Übernahme der Unterhaltung. Ziff. 7 sei nicht erforderlich. § 13 WHG erlaube ausdrücklich auch die nachträgliche Anordnung von wasserrechtlichen Nebenbestimmungen. Die in Ziffer 8 getroffene Befristung auf 30 Jahre sei nicht ausreichend, um das Vorhaben der Klägerin zu amortisieren. Nach Berechnungen der Klägerin sei für die Wirtschaftlichkeit ihres Vorhabens eine Befristung von 50 Jahren erforderlich.
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Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 10. August 2018 wird ergänzend verwiesen.
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Mit Schriftsatz vom 11. September 2018 wurde für die Klägerin ein Wirtschaftlichkeitsnachweis für die geplante Anlage vorgelegt.
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Das Landratsamt * hat für den Beklagten mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 führte das Landratsamt * für den Beklagten aus, eine Vielzahl der Auflagen sei bereits im Bewilligungsbescheid vom 25. November 1968 in der Fassung der nachfolgenden Bescheide aufgenommen gewesen. Der Bescheid sei bis zum 31. Dezember 2014 befristet gewesen. Die Auflagen seien von der Klägerin stets unbeanstandet eingehalten worden, es habe daher offensichtlich keine Auslegungsprobleme gegeben. Die im Bescheid vom 25. November 1968 enthaltene Heimfallregelung sei von der Regierung von * mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 1972 geändert worden. Die geänderte Regelung sei in den Bescheid vom 25. April 2018 erneut aufgenommen worden. Die in Nr. 6.6 getroffenen Heimfallregelungen stützten sich auf Art. 4 Satz 1 Halbs. 2 BayWG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1a BayWG. Derartige Regelungen würden auch in Nr. 1.5.3.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWas) für Wasserkraftnutzungen über 500 kW mittlere Leistung gefordert. Zudem seien Heimfallklauseln in Art. 81 Bayerische Verfassung (BV) begründet, der bestimme, dass das Grundstockvermögen des Staates in seinem Wertbestand nur aufgrund eines Gesetzes verringert werden dürfe. Mit der Einräumung von Benutzungsbefugnissen für Gewässergrundstücke des Staates seien deswegen Bestimmungen zu treffen, wie einer Verringerung des Grundstockvermögens entgegengewirkt werden könne. Der Unternehmer könne nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dazu verpflichtet werden, die Anlage bestehenzulassen. Die Vorschrift des Art. 16 BayWG sei als Inhaltsbestimmung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. Der Ausbau eines Gewässers zur Wasserkraftnutzung verursache im Allgemeinen einschneidende irreparable Veränderungen am Gewässer, die nicht rückgängig gemacht werden könnten. Damit habe der Träger der Unterhaltungslast nach dem Erlöschen der wasserrechtlichen Zulassung erheblich höhere Unterhaltungsleistungen zu erbringen. Um dieser möglichen Mehrbelastung für das Gemeinwesen Rechnung zu tragen, seien die Auflagen zur Heimfallregelung in den Bescheid aufgenommen worden. Es sei angemessen, die wasserbautechnischen Anlagen und Wasserkraftmaschinen mit Zubehör, die nach dem Erlöschen der Gestattung erhebliche Lasten zur Folge haben, und die dazugehörenden Grundstücke und Dienstbarkeiten unentgeltlich übereignet zu erhalten. Im Vergleich hierzu hätte von der Klägerin auch die Entfernung der Anlagen verlangt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass bezüglich der wasserbaulichen Anlagen und der dazugehörigen Grundstücke und Dienstbarkeiten ein unentgeltlicher Heimfall zulässig sei. Nur bezüglich der elektrischen Anlagen und der Wasserkraftmaschinen sei die Unentgeltlichkeit des Heimfalls abzulehnen. Bezüglich Nr. 7 sei zutreffend, dass § 13 WHG auch die nachträgliche Aufnahme von Inhalts- und Nebenbestimmungen regle. Diese seien im vorgenannten Bescheid aber konkretisiert und getrennt nach Gestattungsarten begründet worden. Die in Tenor Nr. 8 getroffene Befristung auf 30 Jahre orientiere sich an § 14 Abs. 2 WHG. Ein besonderer Fall, der ein ausnahmsweises Überschreiten dieser Frist rechtfertige, liege nicht vor. Bei der Fristwahl seien vor allem die Belange des Wasserhaushalts zu berücksichtigen.
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Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2019 nahm die Klägerin zur Klageerwiderung Stellung; das Landratsamt * hat sich hierzu für den Beklagten mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2019 geäußert.
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Am 9. Dezember 2019 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf das hierüber gefertigte Protokoll verwiesen. In Bezug auf die ursprünglich ebenfalls angefochtenen Nebenbestimmungen und Hinweise in Nrn. 6.1.8.4 bis 6.1.8.8, 6.1.8.13, 6.1.9.4, 6.1.9.6, 6.1.9.8, 6.2.2 bis 6.2.7, 6.2.9, 6.2.10, 6.2.12, 6.2.15, 6.3.2, 6.5.1, 9, 13, 20, 21 und 22 des streitgegenständlichen Bescheids wurde in der mündlichen Verhandlung eine Einigung der Beteiligten dahingehend erzielt, dass einzelne Nebenbestimmungen und Hinweise modifiziert und klargestellt bzw. vom Beklagten aufgehoben werden. Auf den vom Beklagten vereinbarungsgemäß übersandten Bescheidsentwurf (Gerichtsakte Bl. 151 bis 167), der die vereinbarten Änderungen berücksichtigt, wird verwiesen.
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Im Nachgang der mündlichen Verhandlung erzielten die Beteiligten eine weitere Einigung bezüglich der Nebenbestimmung in Nr.6.2.8 (Einbau von Ökobermen).
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Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 den Rechtsstreit mit Ausnahme der Nebenbestimmungen/Inhaltsbestimmungen in Nrn. 6.6, 7 und 8 für erledigt und war mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden.
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Das Landratsamt * stimmte der Erledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 zu und erklärte sich ebenfalls mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
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Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegten Verfahrensakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 14. Mai 2020 bzw. 11. Mai 2020 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet hatten und mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden waren.
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1. Der Rechtsstreit ist in Bezug auf die ursprünglich von der Klägerin angegriffenen Nebenbestimmungen/Inhaltsbestimmungen in den Nrn. 6.1.8.4 bis 6.1.8.8, 6.1.8.13, 6.1.9.4, 6.1.9.6, 6.1.9.8, 6.2.2 bis 6.2.9, 6.2.10, 6.2.12, 6.2.15, 6.3.2, 6.5.1 und Nr. 9 sowie den Hinweisen in Nrn. 13, 20, 21 und 22 aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in den Schriftsätzen vom 4. Mai 2020 bzw. 11. Mai 2020 in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach Abgabe der entsprechenden Erledigungserklärungen ist lediglich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens insoweit nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. Nr. 3 des Urteils).
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2. Soweit die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2019 und den wechselseitigen Erklärungen der Beteiligten vom 4. Mai bzw. 11. Mai 2020 noch aufrechterhalten wurde - dies betrifft die Nebenstimmungen/ Inhaltsbestimmungen in Nrn. 6.6 (Heimfallregelung), Nr. 7 (Auflagenvorbehalt) und Nr. 8 (Befristung der Bewilligung) des streitgegenständlichen Bescheids vom 25. April 2018 -, ist die Klage zulässig, hat aber nur teilweise Erfolg. In Bezug auf die im streitgegenständlichen Bescheid vom 25. April 2018 unter Nr. 8 getroffenen Befristung der Bewilligung bis zum 31. Dezember 2048 steht der Klägerin ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Befristung durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit sich die Klägerin gegen die Nebenstimmungen/Inhaltsbestimmungen in Nr. 6.6 (Heimfallregelung) bzw. den Auflagenvorbehalt in Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids wendet, bleibt die Klage jedoch ohne Erfolg. Nrn. 6 und 7 des Bescheids des Landratsamts * vom 25. April 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. steht der Klägerin kein Anspruch auf die von ihr beantragte Bewilligung ohne die entsprechenden Nebenbestimmungen/Inhaltsbestimmungen zu.
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a) Soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die in Nr. 8 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Befristung der erteilten Bewilligung bis zum 31. Dezember 2048 wendet, hat die Klage jedenfalls mit dem im klägerischen Schriftsatz vom 10. August 2018 (Gerichtsakte Bl. 53 bis 71) gestellten Hilfsantrag in Nr. 4. Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist die im Bescheid des Landratsamts * vom 25. April 2018 auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 WHG getroffene Befristung auf die Dauer von 30 Jahren vorliegend nicht angemessen und somit rechtswidrig. Der Klägerin steht andererseits aber kein gesetzlich gebundener Anspruch auf eine bestimmte Befristungsdauer zu, so dass die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 8 lediglich dazu zu verpflichten war, erneut über die Befristung der ausgesprochenen wasserrechtlichen Bewilligung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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aa) Gemäß § 14 Abs. 2 WHG wird die Bewilligung für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf. Die wasserrechtliche Bewilligung einer Gewässerbenutzung ist von Amts wegen stets zu befristen, wobei die Befristung gemeinsam mit der Erteilung der Bewilligung zu treffen ist. Fehlt eine Befristungsentscheidung kann sie auch nachträglich erfolgen (vgl. Knopp in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz - im Folgenden: SZDK, Bd. 1, Stand: August 2019, § 14 WHG Rn. 63; Czychowski/Reinhardt, 12. Auflage 2019, § 14 Rn. 29). Als untrennbarer Teil der wasserrechtlichen Bewilligung kann die Befristungsentscheidung nur zusammen mit der Bewilligung angefochten werden (Knopp in SZDK, a.a.O., § 14 WHG Rn. 68). Da es sich um eine gesetzesnotwendige Inhaltsbestimmung der wasserrechtlichen Bewilligung selbst handelt, ist statthafte Klageart insoweit die Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter abweichender Fristbestimmung in Nr. 8 des streitgegenständlichen Bescheids.
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bb) Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung bezüglich des Bewilligungszeitraums, weil die vom Beklagten vorgenommene Befristung aus den Umständen des Einzelfalles vorliegend nicht als angemessen anzusehen ist.
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Ausgehend vom Wortlaut des § 14 Abs. 2 WHG muss die Befristung „angemessen“ sein, was als unbestimmter Rechtsbegriff vollständiger gerichtlicher Prüfung unterfällt (vgl. Drost in Das neue Wasserrecht in Bayern, Band I a, Stand: Oktober 2019, § 14 WHG Rn. 21). Die Bestimmung der Frist liegt nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr muss die angemessene Laufzeit der Bewilligung nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt werden. Das Gericht verkennt nicht, dass die in § 14 Abs. 2 WHG genannte Frist von 30 Jahren dem Grundsatz nach als obere Grenze der Frist zu verstehen ist (vgl. Eiselt, NuR 2007, 814 ff. zu § 8 Abs. 5 WHG; Knopp in SZDK, a.a.O., § 14 WHG Rn. 69 m.w.N.). Bei der Festsetzung ist jedoch eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Belange des Gemeinwohls im Sinne des § 12 WHG und die Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der §§ 14 Abs. 3 bis 6 und 16 WHG gegeneinander abzuwägen sind.
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Vorliegend hat der Beklagte seine Befristungsentscheidung in Nr. 8 des streitgegenständlichen Bescheids lediglich mit dem Hinweis auf die Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 WHG (S. 25 des Bescheids) begründet. Für das Gericht ist deshalb bereits nicht erkennbar, dass die vom Gesetz in § 14 Abs. 2 WHG geforderte Interessenabwägung überhaupt stattgefunden hat. Ausführungen zur Angemessenheit dieser Frist finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Zwar stellt die in § 14 Abs. 2 WHG genannte Frist von 30 Jahren eine grundsätzliche Höchstgrenze dar (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 14 Rn. 32), das schließt jedoch nicht aus, dass besondere Gründe im Einzelfall eine längere Laufzeit rechtfertigen können. Solche können insbesondere in Fällen der öffentlichen Wasserversorgung oder bei gemeinnützigen Kraftwerken vorliegen, weil hier wegen des Wohls der Allgemeinheit eine Wasserbenutzung über eine längere Zeitspanne sichergestellt werden muss (vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 14 Rn. 32; Guckelberger in BeckOK - Giesberts/Reinhardt - Umweltrecht, Stand: April 2020, § 14 WHG Rn. 9). Vor dem Hintergrund, dass § 14 WHG insbesondere auch dem Investitionsschutz dient, ist ein besonderer Fall im Sinn des § 14 Abs. 2 WHG dann anzunehmen, wenn nicht nur die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WHG vorliegen, sondern die erforderlichen Investitionen nicht innerhalb von 30 Jahren erwirtschaftet werden können.
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Seitens des Beklagten fehlt jedoch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der jedenfalls im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 6. September 2018 (Gerichtsakte Bl. 78 bis 90), die nach plausibler Darlegung bekundet, warum betriebswirtschaftlich eine Genehmigungsdauer von mindestens 50 Jahren erforderlich ist. Hinzu kommt, dass es sich bei der Klägerin um einen kommunalen Energieversorger handelt, der als Stadtwerk mehrere größere und kleinere Gemeinden mit Elektrizität beliefert und somit gemeinnützige Aufgaben wahrnimmt. Mit diesem Umstand, die Klägerin als öffentlicher Grundversorger, setzt sich der mit der Klage angegriffene Bescheid nicht auseinander.
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Da Überlegungen zur Angemessenheit der Befristung im angefochtenen Bescheid gänzlich fehlen und sich dessen Begründung in diesem Punkt lediglich auf die Nennung der Vorschrift des § 14 Abs. 2 WHG beschränkt, war Nr. 8 des Bescheids von 25. April 2018 aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, erneut über die Angemessenheit einer die Frist von 30 Jahren überschreitenden Befristung zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der im Verfahren von der Klägerin vorgelegten Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Ingenieurbüros * vom 6. September 2018 und der Stellung der Klägerin als öffentlichem Wasserversorger erachtet das Gericht vorliegend eine Befristung über einen längeren Zeitraum als 30 Jahre für sachlich geboten. Da, wie oben dargestellt, keine Ermessensentscheidung im Rahmen des § 14 Abs. 2 WHG inmitten steht, es aber offensichtlich an der behördlichen Prüfung einer Angemessenheit der Befristung unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien fehlt, war der Beklagte lediglich zu verpflichten, über die Befristung mit einer 30 Jahre übersteigenden Dauer erneut nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Klage war insoweit im Hilfsantrag aus Nr. 4 des Schriftsatzes vom 10. August 2018 (Gerichtsakte Bl. 53 ff.) stattzugeben. Ein gebundener Anspruch auf eine bestimmte Befristungsdauer steht der Klägerin aus den dargestellten Erwägungen hingegen nicht zur Seite.
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b) Soweit sich die Klage der Klägerin gegen den in Nr. 7 des Bescheids vom 25. April 2018 geregelten Auflagenvorbehalt wendet, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
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aa) Die von der Klägerin insoweit erhobene Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist zunächst zulässig und insbesondere statthaft. Der den wasserrechtlichen Grundentscheidungen im Bescheid vom 25. April 2018 (wasserrechtliche Bewilligung, Plangenehmigung, Anlagengenehmigung) in Nr. 7 beigefügte Auflagenvorbehalt kann als Nebenbestimmung mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, da die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Hauptregelungen auch ohne den Auflagenvorbehalt noch Sinn ergeben. Bei der angegriffenen Nr. 7 handelt es sich um eine belastende Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt, nämlich in Gestalt eines Auflagenvorbehalts im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
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Bei belastenden Nebenbestimmungen als Verwaltungsakt ist die Anfechtungsklage statthaft, sofern eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet und der Verwaltungsakt auch ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen Sinn ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 ff.). Handelt es sich hingegen um eine Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts in Gestalt einer sog. modifizierenden Auflage, so wäre hingegen die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die statthafte Klageart.
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bb) Der in Nr. 7 der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Grundentscheidungen im Bescheid vom 25. April 2018 beigefügte Auflagenvorbehalt ist rechtmäßig, insbesondere genügt er auch hinsichtlich seiner Bestimmtheit den an derartige Auflagenvorbehalte zu stellenden rechtlichen Anforderungen.
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Fraglich ist bereits, ob der in Nr. 7 aufgenommene Auflagenvorbehalt für die Klägerin eine eigene Beschwer enthält. Denn nach § 13 Abs. 1 WHG können Inhalts- und Nebenbestimmungen jederzeit, auch nachträglich festgesetzt werden. Dieser Vorbehalt gilt kraft Gesetzes und braucht dem Grunde nach nicht gesondert durch einen dem Verwaltungsakt beigefügten Auflagenvorbehalt verankert werden (vgl. Drost in Das neue Wasserrecht in Bayern, a.a.O., § 13 WHG Rn. 29). Da der nachträgliche Auflagenvorbehalt bereits auch ohne entsprechende Regelung in einem Bescheid sachlich gerechtfertigt ist, erweist sich die hier vorgenommene Aufnahme in Nr. 7 als unschädlich (so auch Drost in Das neue Wasserrecht, a.a.O., § 13 WHG Rn. 29). Im Übrigen ist auch auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG zu verweisen, wonach der Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage als Nebenbestimmung für grundsätzlich zulässig erklärt wird. Ob eine nachträglich angeordnete Auflage von dem - gesetzlichen oder ausdrücklich verfügten - Vorbehalt gedeckt ist, wäre dann im konkreten Einzelfall zu prüfen.
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Letztlich bedarf dies jedoch keiner vertiefenden Betrachtung, denn Auflagenvorbehalte sind zulässig, wenn vom Standpunkt des Gemeinwohls (§ 12 Abs. 1 WHG) die Folgen einer Gewässerbenutzung noch nicht eindeutig zu beurteilen sind. Der Vorbehalt von Nebenbestimmungen muss auf überschaubare Zusammenhänge abstellen, also insbesondere darauf abzielen, dass beim Eintritt bestimmter Ereignisse bestimmte Maßnahmen zu treffen sind, oder aber Vorkehrungen für den Eintritt bestimmter Ereignisse verlangen (Knopp in SZDK, a.a.O., § 13 WHG Rn. 29). Im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung muss für einen solchen Vorbehalt von Nebenbestimmungen ein konkreter Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass das Wohl der Allgemeinheit innerhalb der Gestattungsfrist beeinträchtigt werden könnte (Knopp in SZDK, a.a.O., § 13 WHG Rn. 40). Vorliegend hat der Beklagte den in Nr. 7 verfügten Auflagenvorbehalt inhaltlich dahingehend beschränkt, dass Auflagen lediglich im wasserwirtschaftlichen, öffentlich-fischereirechtlichen oder naturschutzfachlichen Interesse erfolgen und nannte insbesondere Auflagen, bezüglich des Geschiebemanagements, des Fischschutzes und weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturen im Sinne eines guten ökologischen Potenzials. Gerade im Hinblick auf die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung und den mit der genehmigten intensiven Kraftwerksnutzung verbundenen Auswirkungen auf das Gewässer selbst ist der in Nr. 7 vorgenommene Auflagenvorbehalt bezüglich der mit der Gewässernutzung verbundenen wasserwirtschaftlichen, fischereirechtlichen und naturschutzfachlichen Belange gerechtfertigt.
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Selbst wenn der Auflagenvorbehalt dem Bewältigungsgebot nicht gerecht würde, weil er - wie die Klägerin meint - zu weitreichend, zu allgemein gehalten und lediglich vorbeugend für einen Eventualfall getroffen worden wäre (vgl. hierzu Knopp in SZDK, a.a.O., § 13 WHG Rn. 39), wäre die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin wird nämlich nicht spürbar in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz - GG) beeinträchtigt. Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit durch einen Rechtsakt, wie er hier inmitten steht, setzt eine generelle oder individuelle Regelung voraus, die das geschützte Verhalten regelt, sei es durch positive oder negative Pflichten, sei es durch einen Genehmigungsvorbehalt oder Ähnliches (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Auflage 2018, Art. 2 Rn. 9). Der im streitgegenständlichen Bescheid getroffene allgemeine Vorbehalt geht über eine Information der tatsächlichen Rechtslage für die Klägerin nicht hinaus. Er trifft keine konkreten belastenden Regelungen und kündigt solche auch nicht bereits konkret an. Daher scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus. Gegen nachträglich angeordnete Nebenbestimmungen kann die Klägerin gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
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c) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Klage in Bezug auf die angegriffene Nebenbestimmung/Inhaltsbestimmung in Nr. 6.6 des streitgegenständlichen Bescheids. Die dort getroffene Heimfallregelung ist rechtmäßig und ebenfalls nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Bezug auf die in Nr. 6.6 getroffene Regelung zum Heimfall der Anlagen bzw. Grundstücke bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob es sich insoweit um eine mit der Anfechtungsklage angreifbare isolierte Nebenbestimmung (Auflage) handelt oder ob aufgrund der Tragweite der getroffenen Regelung eine Inhaltsbestimmung (modifizierende Auflage) vorliegt, die eine Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO bedingen würde. Die Klägerin besitzt weder einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung, noch besitzt sie einen Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ohne die entsprechende Nebenbestimmung.
73
aa) Die in Nr. 6.6 getroffene Heimfallregelung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 16 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG). Gemäß Art. 16 Abs. 1 Nr. 1a BayWG können in Fällen, in denen eine Erlaubnis oder Bewilligung ganz oder teilweise erloschen ist, die Inhaber der bisherigen Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit verpflichtet werden, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise bestehen zu lassen. Die Heimfallregelung korrespondiert mit den Duldungspflichten des Gewässereigentümers - hier des Freistaats Bayern. Die Pflicht zur Duldung der Gewässerbenutzung endet nach Art. 4 Satz 1 BayWG mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder der Bewilligung. Infolgedessen kann als Auflage im Bewilligungsbescheid verlangt werden, dass der Unternehmer (Gewässerbenutzer) mit der rechtlichen Beendigung der Gewässerbenutzung nicht nur die Gewässerbenutzung einstellt, sondern auch die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen - soweit sie auf dem bislang der Duldungspflicht unterliegenden Gewässergrundstück errichtet worden sind - bestehen bleiben. Daher kann durch Auflage geregelt werden, dass nach dem Erlöschen der wasserrechtlichen Zulassung der Benutzer oder sein Rechtsnachfolger auf Verlangen des Freistaats Bayern verpflichtet ist, Eigentum, Besitz und sonstige Rechte an den Anlagen für die Benutzung des Gewässers und an allen sonstigen zum Betrieb der Anlage erforderlichen Betriebsteilen auf den Freistaat Bayern oder einen von diesem zu bestimmenden Dritten zu übertragen (vgl. Schwendner in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Band I, Stand: Februar 2019, Art. 4 BayWG Rn. 21; Drost in Das neue Wasserrecht in Bayern, Band II, Stand: Oktober 2019, Art. 4 BayWG Rn. 19; Lorenz, BayVBl 1989, 321 ff.). Die Heimfallverpflichtung kann insbesondere auf die wasserbautechnischen Anlagen, Wasserkraftmaschinen mit Zubehör und die dem Betrieb der gesamten Anlage dienenden Grundstücke und dinglichen Rechte erstreckt werden. Weiter kann - wie in Nr. 6.6 des angegriffenen Bescheids - festgelegt werden, dass die gesamten Anlagen in gutem baulichen und betriebsfähigem Zustand zu übertragen sind (Drost in Das neue Wasserrecht in Bayern, a.a.O., Art. 4 BayWG Rn. 19). Die Kosten der Übertragung hat dabei regelmäßig der Begünstigte (Freistaat Bayern) zu tragen. Auch dies wurde in der mit der Klage angegriffenen Heimfallregel in Nr. 6.6.1 beachtet.
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bb) Auch die in Nr. 6.6.2 getroffene Regelung zur Unentgeltlichkeit bzw. zur Gewährung einer Entschädigung genügt den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen. Unentgeltliche Heimfallklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur eingeschränkt zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1970 - IV C 165/65 - BayVBl 1971, 151). Die vorliegend getroffene Unentgeltlichkeit des Heimfalls hinsichtlich der wasserbautechnischen Anlagen und der dazu gehörigen Grundstücke begegnen keinen Bedenken. Im Gegensatz zu den elektrotechnischen Anlagen und zu den Wasserkraftmaschinen, für die nach der Rechtsprechung eine Entschädigung zu gewähren ist, ist die Heimfallauflage betreffend wasserbautechnischen Anlagen und Grundstücke von wasserwirtschaftlichen Erwägungen getragen. Es liegt hier die Überlegung zugrunde, dass der Ausbau des Gewässers für Zwecke der Wasserkraftnutzung den Gewässerzustand über Jahre einschneidend und regelmäßig irreparabel verändert und daher die Stauanlagen auch nach Beendigung der Stromerzeugung in der Regel weiter aufrechterhalten und betrieben werden müssen. Die damit für den künftigen Unterhaltsträger (Freistaat Bayern) verbundene umfangreichere und aufwändigere Unterhaltslast, wie sie auch der gesetzlichen Bestimmung in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayWG zugrunde liegt, lässt die vorgenommene Differenzierung nicht als sachwidrig erscheinen. Vor diesem Hintergrund ist auch die in Nr. 6.6.2 des angegriffenen Bescheids getroffene differenzierte Regelung sachgerecht. Dies gilt auch in Bezug auf die Berücksichtigung eines an die Klägerin geleisteten Baukostenzuschusses bei Gewährung einer entsprechenden Entschädigung. Auch die in Nr. 6.6.3 geregelte und nur auf Verlangen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz geforderte dingliche Sicherung in Bezug auf die jeweiligen Grundstücke der Klägerin begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des mit der Regelung verbundenen geringen Eingriffs in Rechte der Klägerin und dem zugrunde gelegten Eventualvorbehalt.
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cc) Schließlich ist die Heimfallregelung in Nr. 6.6 des Bescheids, deren Aufnahme im Ermessen der zuständigen Wasserrechtsbehörde liegt, auch nicht ermessensfehlerhaft im Sinne des § 114 VwGO. Nach Nr. 1.5.3.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts (VVWAS) sind für Wasserkraftnutzungen über 500 kW mittlere Leistung, wie im Fall der Klägerin, Heimfallbedingungen zwingend aufzunehmen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass anstelle der Heimfallregelung gemäß Art. 16 Abs. 1 Nr. 1b BayWG auch die Beseitigung der Anlagen zur Wasserkraftnutzung verlangt werden kann. Insoweit ist die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Heimfallregelung unter der nach der Rechtsprechung gebotenen Differenzierung zwischen den einzelnen Anlagenkomponenten zur Wasserkraftnutzung nicht ermessensfehlerhaft. Die Klage war daher insoweit ebenfalls abzuweisen.
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3. Hinsichtlich des aufgrund der übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärungen eingestellten Verfahrensteils war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Da in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2019 bzw. im Nachgang zu dieser die zunächst angegriffenen Nebenbestimmungen durch den Beklagten teilweise modifiziert bzw. aufgehoben wurden und die Klägerin ihre Klage in Bezug auf mehrere Nebenbestimmungen zurückgenommen bzw. die ursprüngliche Fassung der Nebenbestimmungen akzeptiert hat, erachtet das erkennende Gericht eine Kostenaufhebung bezüglich der erledigten Verfahrensteile für sachlich gerechtfertigt. Im Übrigen ergeht die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die getroffene Kostenregelung trägt dabei dem unterschiedlichen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten Rechnung.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).