Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 23.07.2020 – 1 AR 31/20
Titel:

Verfahren wegen Zuständigkeitsbestimmung

Normenketten:
Brüssel-Ia-VO Art. 8 Abs. 1, Art. 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1
ZPO § 36, § 142, § 145 Abs. 1, § 421
EGZPO § 9
BGB § 164 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
Zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers gemäß Art. 18 Abs. 1 Brüssel- Ia-VO für die Klage gegen beide Streitgenossen, wenn neben dem ausländischen Vertragspartner auch ein inländischer an dem Vertragsverhältnis beteiligt gewesen ist und beide gemeinsam in Anspruch genommen werden. (Rn. 34 – 47)
1. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen anzuwenden, in denen ein Antragsgegner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13, 17 ZPO hat und hinsichtlich eines anderen Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist (ebenso BGH BeckRS 2013, 09526). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist neben dem ausländischen Vertragspartner auch ein inländischer an dem Vertragsverhältnis beteiligt und sollen beide gemeinsam in Anspruch genommen werden, so sind die Art. 17, 18 Brüssel-Ia-VO auch auf den inländischen anzuwenden, obwohl grundsätzlich ein Auslandsbezug für die Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO erforderlich ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebsmodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Bestimmungsverfahren, entgangene Urlaubsfreuden, Vertragsschluss, Charterfirma, Griechenland, Auslandsbezug, Verbraucher, Gerichtsstand, Streitgenossen, Zuständigkeit
Vorinstanz:
AG Hersbruck vom -- – 3 C 1179/18
Fundstellen:
IPRax 2021, 550
LSK 2020, 17252
BeckRS 2020, 17252

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Hersbruck bestimmt.

Gründe

I.
1
Der im Amtsgerichtsbezirk Hersbruck wohnhafte Antragsteller nimmt die Antragsgegnerinnen an seinem Wohnsitzgericht auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Chartervertrags über eine in griechischen Gewässern liegende Yacht in Anspruch, mit der er wegen eines abgefallenen Propellers anders als vertraglich vereinbart nur zwei Tage lang segeln konnte.
2
Die Antragsgegnerin zu 1) hat ihren Sitz in München, die Antragsgegnerin zu 2) in Griechenland.
3
Der Antragsteller hat in der Klageschrift vorgebracht, es sei unklar, welche der beiden Antragsgegnerinnen Vercharterer und damit ersatzpflichtig sei; er nehme daher (vorsorglich) beide Antragsgegnerinnen in Anspruch.
4
Er habe beabsichtigt, Ende Oktober 2015 einen Yachturlaub auf einem von ihm gecharterten Segelboot zu unternehmen. Daher habe er online Kontakt zu der Antragsgegnerin zu 1) aufgenommen. Diese habe ihm unter dem 20. August 2015 ebenfalls online ein Angebot übersandt, wonach er im Zeitraum vom 24. Oktober 2015 bis 31. Oktober 2015 eine Yacht Cruiser Bavaria 41 zum Preis von 1.100,00 € chartern könne; dieses Angebot habe er am 25. August 2015 angenommen (Anlage K 1). Anschließend habe er eine Rechnung der Antragsgegnerin zu 1) vom 28. August 2015 erhalten (Anlage K 2), die unterhalb des Stempelaufdrucks der Antragsgegnerin zu 1) in sehr kleiner Schrifttype maschinenschriftlich festgehalten habe (Anmerkung des Senats: Der Stempelaufdruck trägt eine Unterschrift):
„i.V
N. Y. Ltd.“
5
Ob dabei allerdings ein Vertretungsverhältnis (“i.V.“) habe begründet werden sollen und wenn ja, wer wen habe vertreten sollen, erschließe sich nicht. Zudem sei in der Rechnung - erstmals und nach Abschluss des Vertrags - als Vercharterer die Antragsgegnerin zu 2) angegeben worden. Er habe den Charter-Preis in Höhe von 1.100,00 € auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto der Antragsgegnerin zu 1) überwiesen. Am 24. Oktober 2015 habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am Ausgangshafen Kos in Griechenland die Yacht übernommen. Am 26. Oktober 2015 habe er, sich im Bereich der griechischen Insel Symi befindend, festgestellt, dass der Propeller der Yacht - ohne erkennbare Fremdeinwirkung - nicht mehr vorhanden gewesen sei, so dass dieser kurz zuvor auf offener See habe abgefallen sein müssen. Die Reise mit der Yacht habe daher nicht fortgesetzt werden können.
6
Die Antragsgegnerinnen hätten ihre vertragliche Pflicht aus dem mit ihm abgeschlossenen Chartervertrag verletzt. Ihm sei eine Yacht übergeben worden, deren Propeller nicht ordnungsgemäß und seetüchtig angebracht gewesen sei. Es sei ihm ein Schaden in Höhe von 2.171,30 € entstanden, den die Antragsgegnerinnen zu ersetzen hätten (anteiliger Ersatz der Chartergebühr und der Endreinigung; Fähr- und Hotelkosten; anteilige Flugkosten; weitere An- und Abreisekosten; Parkplatz; Mietwagen für den Transfer; Taxikosten sowie Entschädigung für fünf Tage entgangene Urlaubsfreuden). Die Antragsgegnerin zu 1) habe vorprozessual darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 2) geschlossen worden sei. Die Antragsgegnerin zu 2) habe die Begleichung des Klagebetrags ernsthaft und endgültig zurückgewiesen, wie es sich aus dem Schreiben Anlage K 11 ergebe.
7
Das angerufene Gericht sei örtlich gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO zuständig. Die Antragsgegnerin zu 2) habe ihren Markt auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet; sie habe dort Vermittler und bahne ihre Dienstleistungen durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und unter Begründung von Fernabsatzverträgen an bzw. schließe solche ab. Dazu werde ein Auszug aus https://www.nomicosyachts.com/nomicosagents vom 23. Januar 2018 vorgelegt (Anlage K 12), auf dem auf Seite 6 (unten) die Antragsgegnerin zu 1) als Vermittlerin genannt werde, aber auch auf Seite 7 beispielsweise eine Firma in Starnberg bei München oder eine Firma aus Sulzbach-Rosenberg. Er könne daher vor dem Gericht des Ortes eine Klage erheben, an dem er als Verbraucher seinen Wohnsitz habe.
8
Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 hat die Antragsgegnerin zu 2) die Entgegennahme der ihr mit Einschreiben übermittelten (nicht übersetzten) Klageschrift verweigert, da die Bestimmungen des Art. 14 i. V. m. Art. 8 Abs. 4 und 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten nicht eingehalten worden seien. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu 2) vorsorglich „auf den wahrscheinlichen Mangel der Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte“ hingewiesen, auf den sie sich berufe.
9
In der Klagerwiderung vom 31. Januar 2019 hat die Antragsgegnerin zu 1) dargelegt, dass aus ihrer Sicht der Anwendungsbereich des Abschnitts 4 Brüssel-Ia-VO wegen Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO nicht eröffnet sei. Maßgeblich sei daher ihr allgemeiner Gerichtsstand in München. Jedenfalls aber werde die fehlende Passivlegitimation gerügt. Der Chartervertrag sei mit der Antragsgegnerin zu 2) zustande gekommen. Sie selbst sei lediglich als Vermittlerin tätig geworden und habe den Vertrag in Vertretung des Vercharterers, der Antragsgegnerin zu 2), abgeschlossen. Mit dem Dokument gemäß Anlage K 1 habe der Antragsteller lediglich eine verbindliche Buchungsanfrage an sie gesandt. Darüber hinaus habe der Antragsteller - zuvor habe er das bereits durch Anklicken auf die entsprechende Schaltfläche im Internet getan - bestätigt, Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genommen zu haben und mit deren Einbezug einverstanden zu sein. Der Chartervertrag sei sodann mit der Urkunde gemäß Anlage K 2 zustande gekommen, in welcher sie, die Antragsgegnerin zu 1), dem Antragsteller als Vertreterin des Vercharterers das Zustandekommen des Chartervertrags bzw. die Buchung bestätigt habe. Der Chartervertrag sei dem Antragsteller mit einer E-Mail vom 28. August 2015 zugeleitet worden; dieser seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerinnen als „pdf-Datei“ beigefügt gewesen. In den Charterbedingungen, die der Antragsteller akzeptiert habe, heiße es gleich zu Beginn:
„Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer unter Vermittlung der Agentur geschlossen.“
10
Im Abschnitt „Haftung der Agentur“ heiße es:
„Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.“
11
Schließlich heiße es unter „Gerichtsstand, anwendbares Recht“:
„Bei Ansprüchen gegenüber der Agentur ist Gerichtsstand am Sitz der Agentur. Bei Ansprüchen gegenüber dem Vercharterer ist Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des Vercharterers gilt in diesem Fall als vereinbart.“
12
Außerdem habe sie, die Antragsgegnerin zu 1), in Erfahrung gebracht, dass die Antragsgegnerin zu 2) bei Übergabe der Yacht am 24. Oktober 2015 in Griechenland dem Antragsteller noch einmal einen Chartervertrag zur Unterschriftsleistung vorgelegt habe; dieser sei diesmal von der Antragsgegnerin zu 2) persönlich unterschrieben gewesen. Der Antragsteller habe auch diesen Vertrag unterschrieben.
13
Nach Erhalt der Klageschrift im Rechtshilfeweg hat die Antragsgegnerin zu 2) in der Klageerwiderung die internationale und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Nach Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO sei der gesamte Abschnitt 4 BrüsselIa-VO nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden und es handele sich vorliegend nicht um einen Reisevertrag. Ferner übe sie in Deutschland keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aus und habe ihre Tätigkeit auch nicht etwa im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO nach Deutschland ausgerichtet. Zum Zustandekommen des Chartervertrags dürfte sich bereits die mitbeklagte, „gar nicht passivlegitimierte“ Antragsgegnerin zu 1) geäußert haben, allerdings liege ihr deren Vortrag nicht vor, er sei ihr auch vom Gericht nicht zur Verfügung gestellt worden. Jedenfalls schließe sie sich dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 1) zum Inhalt und zur Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags an. Es gehe nicht um einen Reisevertrag, sondern um einen isolierten Transportvertrag.
14
Hierauf hat der Antragsteller repliziert, das angegangene Amtsgericht sei international und örtlich zuständig, denn es liege kein Beförderungsvertrag vor. Vielmehr handele es sich um einen Mietvertrag. Die Yacht ohne Besatzung sei für eine bestimmte Zeit vollständig dem Charterer zur Nutzung überlassen worden. Die Antragsgegnerin zu 1) habe mit ihrer Erklärung im Schreiben vom 20. August 2015 (Anlage K 1) ein Angebot abgegeben, das er angenommen habe. Die Antragsgegnerin zu 1) habe in diesem Schreiben erneut und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Vercharterer sei, da sie sich eine anderweitige Vercharterung des von ihr angebotenen Schiffes (vor Rücksendung ihres Angebots) vorbehalten habe. Mit einer E-Mail der Antragsgegnerin zu 1) vom 20. August 2015, die ihm vor dem Angebot vom 20. August 2015 übermittelt worden sei, seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) überlassen worden. Aus diesen gehe jedoch nicht hervor, dass die Antragsgegnerin zu 1) nur als Vermittlerin agiere und die Antragsgegnerin zu 2) als Vercharterer. Sie, die Antragsgegnerin zu 1), habe die Chartervertragsbedingungen also gestellt. Das Angebot der Antragsgegnerin zu 1) sei aufgrund einer telefonischen Nachfrage zustande gekommen. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass er, der Antragsteller, durch Anklicken auf eine Schaltfläche im Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe. Hilfsweise sei die Antragsgegnerin zu 2) Vertragspartnerin geworden, so dass er dieser gegenüber jedenfalls die Schadensersatzansprüche geltend machen könne. Er könne sich nicht erinnern und müsse dies daher bestreiten, bei der Übergabe der Yacht „noch einmal“ einen Chartervertrag zur Unterschriftsleistung von der Antragsgegnerin zu 2) vorgelegt bekommen zu haben. Er beantrage zugleich, der Antragsgegnerin zu 1), hilfsweise der Antragsgegnerin zu 2), aufzuerlegen, diesen vorgeblich auf Kos unterschriebenen Chartervertrag mit der Antragsgegnerin zu 2) im Original vorzulegen, § 421 ZPO. Im Zusammenhang mit einer Abrechnung einer Firma „N. K. Ltd.“ über die Kreditkarte seiner Lebensgefährtin in Höhe von 1.420,00 € vom 2. Dezember 2015 sei dieser eine E-Mail der „N. Y.“ vorgelegt worden, der zu entnehmen gewesen sei, dass seine Lebensgefährtin einen Chartervertrag (enthalten im Anlagenkonvolut K 16) über einen Betrag von 1.420 € abgeschlossen haben solle. Der Chartervertrag solle die Unterschrift seiner Lebensgefährtin tragen, hierbei handele es sich jedoch um eine Fälschung. Seine Lebensgefährtin habe Strafanzeige erstattet.
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In der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht am 14. November 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1) die fehlende örtliche Zuständigkeit gerügt. Er hat außerdem erklärt, dass der Vortrag nicht aufrechterhalten werde, der Antragsteller habe bei der Übergabe der Yacht in Griechenland am 24. Oktober 2015 noch einmal einen Chartervertrag unterzeichnet, der diesmal von der Antragsgegnerin zu 2) persönlich unterschrieben worden sei. Die Prozessbevollmächtigten beider Antragsgegnerinnen haben übereinstimmend unstreitig gestellt, dass der streitgegenständliche Chartervertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) zustande gekommen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2) hat unstreitig gestellt, dass es den in der Replik des Antragstellers genannten, zwischen ihr selbst und dem Antragsteller geschlossenen Chartervertrag, der dem Antragsteller in Griechenland zur Unterschrift vorgelegt worden sei, nicht gebe. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen haben übereinstimmend beantragt, das Verfahren bzw. die Klageansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2) nach § 145 Abs. 1 ZPO abzutrennen. Der Antragsteller hat für den Fall, dass sich das Amtsgericht örtlich oder international nicht für zuständig erachte, den Antrag gestellt, das Verfahren an das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 36 ZPO, § 9 EGZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts abzugeben.
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Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 hat der Antragsteller vorgebracht, das Vorgehen der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen in der mündlichen Verhandlung sei mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung nicht in Einklang zu bringen. Beide Antragsgegnerinnen irrten darin, dass sie Rechtsverhältnisse „unstreitig“ stellen könnten. Beide Antragsgegnerinnen hätten - außergerichtlich und gerichtlich - stets behauptet, die Antragsgegnerin zu 2) sei seine Vertragspartnerin. Vor dem Hintergrund der offensichtlichen Verstöße gegen die prozessuale Wahrheitspflicht, § 138 Abs. 1 ZPO, lasse sich - das würden die Antragsgegnerinnen verkennen - ohne Erhebung und Würdigung der angetretenen Beweise nicht feststellen, welche der beiden Antragsgegnerinnen Vercharterer sei. Denn habe eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Prozesses modifiziert, so könne dieser Umstand nur im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Jedenfalls sei es einer Partei genommen, durch schlichte prozessuale Erklärung Rechtsverhältnisse zu verneinen oder zu begründen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass seine Lebensgefährtin bereits einmal eine/n Strafanzeige/Strafantrag wegen Betrugs habe initiieren müssen, weil deren Unterschrift auf einem Chartervertrag gefälscht gewesen sei. Vor dem Hintergrund des bisherigen Sach- und Streitstands - insbesondere in Anbetracht der prozessualen „Kapriolen“ der Antragsgegnerinnen - spreche mehr dafür, dass die Antragsgegnerin zu 2) seine Vertragspartnerin sei und die Antragsgegnerin zu 1) nur als Vertreterin der Antragsgegnerin zu 2) gehandelt habe, § 164 Abs. 1 BGB. Die „180-Grad-Wende“ der Antragsgegnerinnen, weg von der Antragsgegnerin zu 2) hin zur Antragsgegnerin zu 1) als Vertragspartnerin sei eine nicht zu rechtfertigende und unbehelflliche „Prozesstaktiererei“. Wenn das Gericht zu dem Schluss gelange, die Antragsgegnerin zu 1) sei seine Vertragspartnerin geworden, heiße dies noch lange nicht, dass sich nicht auch die Antragsgegnerin zu 2) - im Rahmen des Vertragsabschlusses vor Ort (auf Kos) - gesamtschuldnerisch verpflichtet habe. Auch dann wäre das Gericht international und örtlich zuständig.
17
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin zu 2) aufgegeben, den vorgeblich am 24. Oktober 2015 zwischen dem Antragsteller und ihr geschlossenen „Chartervertrag“ vorzulegen, § 142 ZPO. Der Antragsgegnerin zu 1) ist aufgegeben worden, den von ihr in der Klageerwiderung auf Seite 6 mit „N.N.“ bezeichneten Zeugen dazu, dass die Antragsgegnerin zu 2) dem Antragsteller bei der Übergabe der Yacht noch einmal einen Chartervertrag zur Unterschrift vorgelegt habe, den der Antragsteller auch unterschrieben habe, zu benennen. Zudem hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es nach derzeitigem Sach- und Streitstand davon ausgehe, dass der im August 2015 geschlossene „erste“ Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1) zustande gekommen sei. Eine mögliche „Mithaftung“ der Antragsgegnerin zu 2) könne insofern aber ein Vertragsbeitritt bzw. eine Vertragsübernahme der Antragsgegnerin zu 2) begründen. Das Amtsgericht hat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wobei es zur Begründung der Kostenquote ausgeführt hat, dass es eine gesamtschuldnerische Haftung der Antragsgegnerinnen angesichts des schriftsätzlich behaupteten „zweiten“ Vertragsschlusses - nach derzeitigem Sachstand - für überwiegend wahrscheinlich halte.
18
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2020 hat die Antragsgegnerin zu 1) ausgeführt, dass es der Wahrheit entsprochen habe, in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass es entgegen dem Vortrag in der Klageerwiderung keinen weiteren Chartervertrag vom 24. Oktober 2015 gegeben habe. Die ursprüngliche Information habe auf einer Fehlinterpretation der ihr vorprozessual vom Antragsteller übermittelten Unterlagen gemäß Anlage K 16 mit der auf den 24. Oktober 2015 datierten Urkunde beruht. Es sei prozessual zulässig gewesen, unstreitig zu stellen, dass der Antragsteller bei Vertragsschluss aus dem Empfängerhorizont heraus im guten Glauben gewesen sei, dass sie, die Antragsgegnerin zu 1), in eigenem Namen gehandelt habe und folglich der streitgegenständliche Vertrag mit ihr zustande gekommen sei. Es gehe um die Tatfrage, ob der Wille, im fremden Namen zu handeln, beim Auftreten der Antragsgegnerin zu 1) im Sinne des § 164 Abs. 2 BGB zum Vorschein getreten sei oder nicht. Sie halte weiter an ihrer Zuständigkeitsrüge, zu welcher das Gericht kein Wort verloren habe, fest.
19
Die Antragsgegnerin zu 2) bringt vor, über den Inhalt der Anlage K 16 hinaus könne von ihr keine weitere Urkunde im Sinne des Beschlusses des Amtsgerichts zur Urkundenvorlage vorgelegt werden. Der Antragsteller habe durchgehend bestritten, dass ein Vertrag mit ihr zustande gekommen sei. Dementsprechend habe dieser auch nicht dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, aus welchen tatsächlichen Umständen er einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) begründen wolle. Es werde nochmals beantragt, die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) abzutrennen und die Klage abzuweisen.
20
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2020 hat der Antragsteller einen Chartervertrag mit der Antragsgegnerin zu 2) von einem Törn aus dem Jahr 2013 vorgelegt (Anlage K 18). Es handele sich um ein amtliches Formular der griechischen Behörden, das für Charter vorgeschrieben sei. Er hat vorgebracht, auch im Hinblick auf das im Anlagenkonvolut K 16 befindliche „CHARTER PARTY“-Formular werde ein solcher Chartervertrag als mit der Antragsgegnerin zu 2) geschlossen suggeriert. Dass nun ausgerechnet bei dem streitgegenständlichen Törn im Jahr 2015 kein solcher Chartervertrag abgeschlossen worden sei, sei daher wohl eher unwahrscheinlich, weshalb der Antragsteller dies auch nicht bestritten habe, sondern erklärt habe, sich daran nicht erinnern zu können.
21
Mit Beschluss vom 10. März 2020 hat das Amtsgericht Hersbruck das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Prüfung einer gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es erachte sich für unzuständig. Es gehe - nach derzeitigem Sach- und Streitstand - davon aus, dass es zwar für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) nach Art. 18 Brüssel-Ia-VO international und örtlich zuständig sei. In Bezug auf die gegen die Antragsgegnerin zu 1) mit Sitz in München, § 17 ZPO, erhobene Klage halte es sich dagegen für unzuständig. Die Zuständigkeit ergebe sich nicht aus dem „Gerichtsstand des Sachzusammenhangs“ des Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO. Die Klage sei nicht am Wohnsitz/Sitz wenigstens einer der Antragsgegnerinnen erhoben worden. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf die vorliegende Konstellation scheide aus.
22
Die Parteien sind im Bestimmungsverfahren angehört worden.
23
Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt, das Bestimmungsgesuch zurückzuweisen, weil eine Streitgenossenschaft im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht dargetan sei. Vielmehr habe der Antragsteller eine unzulässige eventuelle Klagehäufung unternommen und die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) sei schon anfänglich unzulässig gewesen. Im Ergebnis liege wegen der Unzulässigkeit der Klagehäufung nicht einmal eine einfache Streitgenossenschaft vor. Das Amtsgericht hätte die beiden Verfahren abtrennen, das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1) an das Amtsgericht München verweisen und die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) als unzulässig abweisen müssen.
24
Der Antragsteller bringt vor, die Antragsgegnerin zu 1) verkenne, dass für Hinweise des Amtsgerichts Hersbruck erst herausgefiltert werden müsse, welches Gericht überhaupt zuständig und wer gesetzlicher Richter sei. Im Übrigen liege keine eventuelle Streitgenossenschaft vor, allenfalls würde die „bedingte Klage“ als eine zulässige Streitverkündung auszulegen sein; denn Zweck der Maßnahme sei es, das Ergebnis ein und desselben Verfahrens gegen mehrere Gegner einheitlich zu verwerten. Das von den Antragsgegnerinnen vorgenommene „Ränkespiel“ mache darüber hinaus deutlich, dass es vollkommen richtig gewesen sei, „beide ins Boot“ zu holen.
II.
25
Der Senat bestimmt das Amtsgericht Hersbruck als das für den Rechtsstreit gegen beide Antragsgegnerinnen einheitlich örtlich zuständige Gericht.
26
1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständig, weil die in Betracht kommenden Gerichte in Hersbruck und München in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken (Nürnberg und München) liegen, so dass das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist, und ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.
27
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
28
a) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt über den Wortlaut der Vorschrift („… verklagt werden sollen …“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10 m. w. N.).
29
b) Allerdings kann nach Rechtshängigkeit einer Klage - über den engen Wortlaut der Vorschrift hinaus - ein einheitlich zuständiges Gericht nur dann bestimmt werden, wenn der Verfahrensstand nicht entgegensteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend noch erfüllt. Es ist noch keine Prozesslage erreicht, die dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten nicht mehr ermöglichen würde. Das Vorlageverfahren nach § 142 ZPO dient noch nicht unmittelbar Beweiszwecken, sondern primär der materiellen Prozessleitung, wenn es auch eine Beweisaufnahme vorbereiten kann (Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 142 Rn. 1 m. w. N.). Eine Beweisaufnahme ist nicht durchgeführt worden und sie steht auch nicht unmittelbar bevor.
30
c) Der Rüge der Antragsgegnerin zu 1), die Klage sei unzulässig, da eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung vorliege (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 25. September 1972, II ZR 28/69, NJW 1972, 2302 [juris Rn. 28]; OLG Hamm, Urt. v. 22. September 2004, 31 U 56/04, MDR 2005, 533 [juris Rn. 43 f].; Althammer in Zöller, ZPO, § 60 Rn. 10; Greger in Zöller, ZPO, § 260 Rn. 4), ist im Bestimmungsverfahren nicht nachzugehen. Selbst bei Begründetheit von Zulässigkeitsrügen besteht das Bedürfnis danach, ein Gericht zu bestimmen, das im Rahmen des Rechtsstreits über sie befindet. Deshalb ist die Zulässigkeit einer Klage im Bestimmungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Dezember 2019,1 AR 110/19, juris Rn. 12 m. w. N.), allerdings müssen die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft gemäß §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sein.
31
d) Die Gesamtheit der Prozessrechtsverhältnisse stellt den Rechtsstreit dar, für den die Zuständigkeit eines Gerichts bestimmt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 1 AR 112/19, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 21). Das Klagebegehren ist hier dahin auszulegen, dass der Antragsteller seinen gegen beide Antragsgegnerinnen gerichteten Antrag auf Bezahlung von Schadensersatz zuletzt darauf stützt, er habe auch mit der Antragsgegnerin zu 2) einen „zweiten“ Chartervertrag „vor Ort“, anlässlich der Übergabe der Yacht in Griechenland, geschlossen. Zwar legt der Antragsteller im Schriftsatz vom 12. Dezember 2019 dar, die Antragsgegnerin zu 1) habe bei Abschluss des „ersten“ Chartervertrags im Namen der Antragsgegnerin zu 2) gehandelt, § 164 Abs. 1 BGB. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, dass er von seinem Vorbringen abgerückt ist, der „erste“ Chartervertrag sei mit der Antragsgegnerin zu 1) geschlossen worden, da deren Wille, in fremdem Namen zu handeln, bei verbindlichem Abschluss des Vertrags schon mit der Urkunde K 1 nicht zutage getreten sei, § 164 Abs. 2 BGB. Hilfsweise für den Fall, dass nur ein Chartervertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) geschlossen worden sei, will der Antragsteller die Antragsgegnerin zu 2) im Hinblick auf einen Vertragsschluss „vor Ort“ des Inhalts in Anspruch nehmen, dass die Antragsgegnerin zu 2) die Haftung für die Verpflichtungen der Antragsgegnerin zu 1) aus dem Chartervertrag vom August 2015, etwa im Wege eines Schuldbeitritts, mitübernommen habe.
32
e) Danach werden die Antragsgegnerinnen nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche als Streitgenossinnen (§§ 59, 60 ZPO) in Anspruch genommen. Die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche stehen in einem inneren sachlichen Zusammenhang, der sie ihrem Wesen nach - auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes - als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 12; Beschluss vom 7. Januar 2014, X ARZ 578/13, NJW-RR 2014, 248 Rn. 9; Beschluss vom 3. Mai 2011, X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137 Rn. 18). Im Hinblick auf das Vorbringen, es gebe zwei Charterverträge, aus denen die jeweilige Antragsgegnerin als Vertragspartnerin belangt werden könne, ergibt sich der innere sachliche Zusammenhang daraus, dass der Antragsteller dargelegt, er sei als Verbraucher von den beim Verchartern der Yacht zusammenwirkenden Antragsgegnerinnen hinsichtlich der Frage, wer letztendlich Vercharterer sei, unter Verstoß gegen Wahrheitspflichten im Unklaren gelassen worden, so dass er beide Antragsgegnerinnen in Anspruch nehmen könne. Hinsichtlich des Hilfsvorbringens soll die Antragsgegnerin zu 2) als Schuldbeitretende zu Verpflichtungen der Antragsgegnerin zu 1) aus dem Chartervertrag vom August 2015 gesamtschuldnerisch mit dieser in Anspruch genommen werden, was ebenfalls einen inneren sachlichen Zusammenhang, der die Ansprüche als gleichartig erscheinen lässt, begründet.
33
f) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auch in Fällen anzuwenden, in denen ein Antragsgegner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13, 17 ZPO hat und hinsichtlich eines anderen Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand nach den unionsrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 16; Beschluss vom 19. März 1987, I ARZ 903/86, NJW 1988, 646 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 6. November 1970, I ARZ 228/70, NJW 1971, 196 [juris Rn. 4]), so dass die Ansicht des Amtsgerichts Hersbruck, dass es für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) nach Art. 18 Brüssel-Ia-VO örtlich zuständig sei, einem Bestimmungsverfahren nicht entgegensteht.
34
g) Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen jedoch - an sich (siehe unten h]) - nicht vor, da für die Klageanträge gegen beide Antragsgegnerinnen, die sich nicht rügelos eingelassen haben, nach der unionsrechtlichen Zuständigkeitsregelung des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Antragstellers als Verbraucher, somit beim Amtsgericht Hersbruck, besteht.
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aa) Es trifft zwar zu, dass der „Gerichtsstand des Sachzusammenhangs“ gemäß Art. 8 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO voraussetzt, dass die Klage am Wohnsitz wenigstens eines der beklagten Streitgenossen erhoben wird (BGH, Urt. v. 24. Februar 2015, VI ZR 279/14, NJW 2015, 2429 Rn. 14), was hier nicht der Fall ist. Jedoch übersieht das Amtsgericht Hersbruck, dass vorliegend auch für die gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Klage der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO gegeben ist. Danach konnte der Antragsteller als Verbraucher die Klage wahlweise nicht nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, an dem der Vertragspartner seinen Sitz/Wohnsitz hat, sondern auch vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO, der in seiner zweiten Alternative nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt, schließt einen Rückgriff auf Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO aus (zu Art. 16 Brüssel-I-VO: BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, X ARZ 65/13, NJW-RR 2013, 1399 Rn. 14 f.). Die Zuständigkeit in Verbrauchersachen ist in Kapitel II 4. Abschnitt der Brüssel-Ia-VO abschließend geregelt; der Verbraucher kann seinen Vertragspartner daher nicht am Wohnsitz eines Streitgenossen verklagen (BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 AR 88/19, juris Rn. 38).
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bb) Es ist auch die Antragsgegnerin zu 1) ein „anderer Vertragspartner“ im Sinne des Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO, obwohl sie ihren allgemeinen Gerichtsstand im gleichen Mitgliedstaat hat wie der Antragsteller, nämlich in Deutschland.
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Zwar setzt die Anwendbarkeit der Brüssel-Ia-VO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen Auslandsbezug voraus (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, Art. 4 EuGVVO Rn. 9 m. w. N.), der im Hinblick auf den Verbrauchergerichtsstand der Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO grundsätzlich nicht gegeben ist, wenn Verbraucher und Unternehmer nicht in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019, 1 AR 67/19, juris Rn. 20; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Vorb Art. 17 EuGVVO Rn. 2 m. w. N.). Ist allerdings neben dem ausländischen Vertragspartner auch ein inländischer an dem Vertragsverhältnis beteiligt und sollen beide gemeinsam in Anspruch genommen werden, so sind die Art. 17, 18 Brüssel-Ia-VO auch auf den inländischen anzuwenden. „Anderer Vertragspartner“ im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO ist in diesen Ausnahmefällen auch der im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ansässige Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat, wenn der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbarer Weise an zwei Vertragspartner gebunden gewesen ist (EuGH, Urt. v. 14. November 2013, C-478/12, NJW 2014, 530 - Maletic Rn. 29 und 32; Geimer in Zöller, ZPO, EuGVVO Art. 17 Rn. 13c und Art. 18 Rn. 2). Vorliegend soll neben dem behaupteten ausländischen Vertragspartner auch ein inländischer an dem Vertragsverhältnis beteiligt gewesen sein und es werden beide gemeinsam in Anspruch genommen. Dabei ist das Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin zu 1) auch nicht als „rein intern“ zu qualifizieren, da es untrennbar mit dem Vertragsverhältnis mit der Antragsgegnerin zu 2), die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, dadurch verbunden ist, dass die Antragsgegnerin zu 1) die Yacht nach dem Vorbringen des Antragstellers im Auftrag der ausländischen Antragsgegnerin zu 2), wenn auch im eigenen Namen, verchartert hat (vgl. EuGH, Urt. v. 14. November 2013, NJW 2014, 530 Rn. 29; vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, Vorb Art. 17 EuGVVO Rn. 2). Die schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen betreffend die Art der Tätigkeit der Beklagten, die sowohl für die Prüfung der Zulässigkeit als auch der Begründetheit von Relevanz sind, genügt im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit (BGH, Urt. v. 28. Mai 2013, X ZR 86/12, MDR 2013, 995 [juris Rn. 11]). Damit sind Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO auch auf die inländische Vertragspartnerin, die Antragsgegnerin zu 1), anwendbar.
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Hinzu kommt, dass die vercharterte Yacht in griechischen Gewässern lag, so dass ein Auslandsbezug auch wegen des Grundes der Streitigkeit (vgl. EuGH, NJW 2014, 530 - Maletic Rn. 26) zu bejahen ist (vgl. BGH, Urt. v. 28. Mai 2013, X ZR 88/12, juris Rn. 7; Hausmann in Staudinger, Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen, Neubearbeitung 2016 Rn. 189; Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR, 4. Aufl. 2016, Vorbem zu Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO Rn. 6 ff., insbesondere Rn. 6b aE: „Durchführung eines Vertrags allein oder eben auch im Ausland“).
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cc) Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO vor.
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(1) Der Antragsteller ist Verbraucher im Sinne der Bestimmung. Er hat die Yacht privat und damit in einem Rahmen gechartert, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
41
(2) Der Antragsteller beruft sich darauf, dass Verträge zwischen ihm und der jeweiligen beruflich bzw. gewerblich handelnden Antragsgegnerin geschlossen worden seien.
42
(3) Die behaupteten zwei Charterverträge mit jeweils einer Antragsgegnerin bzw. der - hilfsweise - neben einem Chartervertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ins Feld geführte Vertrag mit der Antragsgegnerin zu 2), aus dem diese wegen Schuldbeitritts zu vertraglichen Verpflichtungen der Antragsgegnerin zu 1) in Anspruch genommen werden könne, gehören zur Kategorie des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO. Insbesondere fallen sämtliche Verträge, die Gegenstand der Auseinandersetzung sind, in den Bereich der vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit (BGH, Urt. v. 9. Februar 2017, IX ZR 9/16, juris Rn. 13 ff.; Urt. v. 30. März 2006, VII ZR 249/04, BGHZ 167, 83 [juris Rn. 25]). Dies gilt auch für die in Richtung gegen die Antragsgegnerin zu 2) behaupteten Verträge, denn die Antragsgegnerin zu 2) hat ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers, also Deutschland, ausgerichtet.
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Dabei setzt die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO nicht voraus, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer mit Mitteln des Fernabsatzes geschlossen wurde (EuGH, Urt. v. 6. September 2012, C-190/11, NJW 2012, 3225 - Mühlleitner Rn. 45; BGH, Urt. v. 24. April 2013, XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 27; jeweils zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c] Brüssel-Ia-VO).
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 7. Dezember 2010, C-585/08, C-144/09, NJW 2011, 505 - Pammer und Hotel Alpenhof Rn. 76) ist für das Merkmal des „Ausrichtens“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO vielmehr entscheidend, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebsmodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben, die Anfahrtsbeschreibungen aus anderen Mitgliedstaaten zu dem Ort, an dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist, enthält, eine andere Sprache als die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendete Sprache verwendet und die Möglichkeit der Buchung und Buchungsbestätigung in dieser anderen Sprache bietet. Keine Bedeutung haben der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags selbst sowie die bloße Einrichtung oder grenzüberschreitende Zugänglichkeit einer Internetseite (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2017, IX ZR 9/16, juris Rn. 14 f. m. w. N.). Der Verbraucher muss in seinem Wohnsitzstaat zum Vertragsschluss motiviert worden sein; dass der Vertragsschluss selbst im Wohnsitzstaat erfolgt, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 17. September 2008, III ZR 717/08, NJW 2009, 298 Rn. 11; Dörner in EuGVVO, 7. Aufl. 2017, Art. 17 Rn. 14).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Antragsgegnerin zu 2) ihre Tätigkeit auf Deutschland ausgerichtet. Dies ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Internetauftritt K 12, wonach die Antragsgegnerin zu 2) unter Verwendung des neutralen Domainnamens oberster Stufe „com“ (vgl. EuGH, NJW 2011, 505 - Pammer und Hotel Alpenhof Rn. 83) ihre Leistungen über sechs Vermittler u. a. in Deutschland angeboten hat (Seite 6 und 7 des Internetausdrucks Anlage K 12). Maßgeblich ist zwar der Stand und der Inhalt der Internetseite zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier also im Jahr 2015 (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 2017, IX ZR 9/16, juris Rn. 21), während der vom Antragsteller in Bezug genommene, zum Zwecke der Erhebung der Klage recherchierte Internetauftritt das Jahr 2018 betrifft. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Internetseite der Antragsgegnerin zu 2) im Jahr 2015 einen entsprechenden Inhalt hatte. Denn es hätte der Antragsgegnerin zu 2) oblegen, den Vortrag des Antragstellers substantiiert zu bestreiten, was sie unterlassen hat. Dem Berufstätigen, der die Gestaltung seines Internetauftritts vornimmt und die für dessen Veränderung maßgeblichen Entscheidungen trifft, ist es ohne weiteres möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen, weil es sich um Vorgänge handelt, die in seiner Sphäre liegen, während andernfalls der in der Brüssel-Ia-VO intendierte Verbraucherschutz leerliefe, verpflichtete man den Verbraucher bereits bei der Herstellung des Kontakts mit dem Unternehmer Maßnahmen zu ergreifen, um Beweise für die Gestaltung des Internetauftritts zu sichern (vgl. BGH, a. a. O. Rn. 22; vgl. OLG München, Urt. v. 11. Oktober 2017, 20 U 1506/17, juris Rn. 15).
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dd) Bei den streitigen Verträgen handelt es sich nicht um Beförderungsverträge im Sinne des Art. 17 Abs. 3 Brüssel-Ia-VO. Die Antragsgegnerinnen haben sich nicht zur Beförderung verpflichtet.
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ee) Liegen somit im Hinblick auf die Klagen gegen beide Antragsgegnerinnen Verbrauchersachen vor, sind die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1) enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß Art. 19 i. V. m. Art. 25 Abs. 4 Brüssel-Ia-VO unwirksam. Art. 19 Nr. 3 Brüssel-Ia-VO umfasst nicht die Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb eines Mitgliedsstaats, sondern gestattet eine Gerichtsstandsbestimmung nur in Bezug auf die internationale Zuständigkeit (“Gerichte dieses Mitgliedstaats“) (Paulus in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 59. EL April 2020, Art. 19 Brüssel-Ia-VO Rn. 11; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, Art. 19 EuGVVO nF Rn. 2). Zudem wären auch die Voraussetzungen des § 38 ZPO für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht gegeben.
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h) Jedoch hat das angerufene Gericht Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert. Der Umstand, dass für den Rechtstreit ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand begründet ist (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23), steht in einem solchen Fall einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegen. Zur Vermeidung einer auf Zuständigkeitszweifeln beruhenden Verfahrensverzögerung, die mit einer Klärung der Zuständigkeitsfrage durch klageabweisendes Prozessurteil und Rechtsmittel verbunden wäre, genügt es vielmehr, dass das angerufene Gericht seine örtliche Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragsgegner verneinen möchte (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, NJW 2018, 2200 Rn. 15 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2013, 11 SV 115/13, juris Rn. 22; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23).
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3. Der Senat bestimmt das Amtsgericht Hersbruck als gemeinschaftlich zuständiges Gericht.
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Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts stehen die Gesichtspunkte der Prozessökonomie und Zweckmäßigkeit im Vordergrund. Grundsätzlich ist zwar ein Gericht zu bestimmen, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ausnahmsweise kann allerdings auch ein Gericht am besonderen Gerichtsstand bestimmt werden, selbst wenn bei diesem Gericht keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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Ein Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn, wie hier, nach der Auffassung der Klagepartei, die der nach § 35 ZPO ausgeübten Wahl zugrunde gelegen hat, ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand beim angerufenen Gericht besteht und diese Annahme vom Senat geteilt, vom angerufenen Gericht aber angezweifelt wird; in diesen Fällen stellt sich die im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergehende Bestimmung des Gerichts am besonderen Gerichtsstand als lediglich deklaratorischer Ausspruch dar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20. März 2019, 1 AR 19/19, juris Rn. 27). Andernfalls könnte - wie auch vorliegend - derjenige Gerichtsstand, den der Gesetzgeber als besonderen vorgesehen hat und der hier nach Vorstehendem für die Klage gegen beide Streitgenossinnen eröffnet ist, im Bestimmungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Streitgenossinnen, denen die Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden kann, geboten wäre (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20 bei Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands für einen Streitgenossen; BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 AR 54/19, juris Rn. 26; Beschluss vom 18. Dezember 2003, 1Z AR 134/03, juris Rn. 3; OLG Hamm, Beschluss vom 14. November 2013, 32 SA 76/13, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 29).