Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 23.07.2020 – 1 AR 66/20
Titel:

Wirkungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach Erhebung einer Widerklage bei dem für die Hauptklage örtlich unzuständigen Gericht

Normenkette:
ZPO § 33, § 36 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:
1. Die Erhebung einer Widerklage bei dem für die Hauptklage örtlich unzuständigen Gericht steht einer Gerichtsstandsbestimmung (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) für die Klage nicht entgegen. (Rn. 19)
2. Mit Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Klage wird dieses unter den Voraussetzungen des § 33 ZPO auch für die bereits erhobene Widerklage zuständig. (Rn. 26)
Schlagworte:
Gerichtsstandsbestimmung, Widerklage, Konnexität
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16980
NJW-RR 2020, 1006
LSK 2020, 16980

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht für den Rechtsstreit wird das Amtsgericht Neuruppin bestimmt.

Gründe

I.
1
Der im Bezirk des Amtsgerichts Ahlen wohnhafte Kläger nimmt die beiden Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 4. Juli 2018 in Polen ereignet hat.
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Die zum Amtsgericht Coburg erhobene Klage vom 3. Dezember 2019 richtet sich nur gegen die Beklagte zu 1), die im Bezirk dieses Gerichts ihren Sitz hat. Nach dem Klagevorbringen ist der im Amtsgerichtsbezirk Neuruppin wohnhafte Beklagte zu 2) der Fahrer des unfallverursachenden Motorrads gewesen, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Nachdem die Beklagte zu 1) den Fahrer des bei ihr versicherten Motorrads als Zeugen benannt hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Februar 2020 die Klage auf ihn erweitert.
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Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 hat das Amtsgericht Coburg gemäß § 504 ZPO darauf hingewiesen, dass es für den Beklagten zu 2) derzeit unzuständig sei.
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Mit Schriftsatz vom 5. März 2020 hat der Prozessbevollmächtigte, der sich bereits für die Beklagte zu 1) bestellt hatte, angezeigt, auch den Beklagten zu 2) zu vertreten. Mit Schriftsatz vom 12. März 2020 hat der Beklagte zu 2) durch einen anderen, seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerklage erhoben, mit der er vom Kläger - wegen desselben Unfalls - die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 1.700,00 € verlangt, und zugleich beantragt, die gegen ihn erhobene Schadensersatzklage sowie die Widerklage an das Landgericht Neuruppin zu verweisen. Mit Schriftsatz vom 17. März 2020 hat der Prozessbevollmächtigte, der auch die Beklagte zu 1) vertritt, angekündigt, der Beklagte zu 2) werde sich rügelos einlassen. Mit Schriftsatz vom 2. April 2020 hat dieser Prozessbevollmächtigte für den Beklagten zu 2) das Mandat niedergelegt.
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Der Kläger hat darauf im Schriftsatz vom 20. April 2020 die Ansicht vertreten, „im Hinblick auf die Zuständigkeit sei unabhängig von der Bindungswirkung der Erklärungen des bisherigen Prozessbevollmächtigten auch die Zuständigkeit gem. § 33 ZPO bzgl. der Widerklage“ des Amtsgerichts Coburg gegeben. Hilfsweise - für den Fall, dass das angerufene Gericht eine abweichende Auffassung vertrete - hat der Kläger einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt. Die Norm dürfte jedoch - so der Kläger - nach Anhängigkeit der Klage nicht anwendbar sein.
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Zu dem von der Beklagten zu 1) beim Landgericht Coburg gestellten Antrag, das zuständige Gericht zu bestimmen, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig sei. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2020 erklärt, mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bayerische Oberste Landesgericht einverstanden zu sein und im Hinblick auf die Klageerweiterung vorsorglich einen Verweisungsantrag an das Landgericht Neuruppin gestellt. Das Landgericht Coburg hat das Bestimmungsverfahren auf entsprechenden Antrag der Beklagten zu 1) mit Beschluss vom 28. Mai 2020 an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesen.
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Auf richterlichen Hinweis hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 12. Juni 2020 ihren Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zurückgenommen.
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Auf die Bitte um Klarstellung, ob die Schriftsätze vom 20. April 2020 und vom 11. Mai 2020 dahingehend zu verstehen sind, dass die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts beantragt wird, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts durch das Bayerische Oberste Landesgericht beantragt.
II.
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Der Senat bestimmt auf Antrag des Klägers das Amtsgericht Neuruppin als das für den Rechtsstreit einheitlich örtlich zuständige Gericht.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist jedenfalls gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zuständig, weil sich der Instanzenzug hier nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten richtet, so dass das gemeinschaftliche im Rechtszug zunächst höhere Gericht der Bundesgerichtshof ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. September 2019, 1 AR 83/19, juris Rn. 6 ff.), und ein bayerisches Gericht zuerst mit der Sache befasst worden ist.
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2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
12
a) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 einen unbedingten Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellt.
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b) Die Beklagten sind nach dem im Bestimmungsverfahren maßgeblichen (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 28), insoweit auch schlüssigen Vortrag des Klägers hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO).
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c) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt über den Wortlaut der Vorschrift („… verklagt werden sollen …“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rn. 10 m. w. N.).
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d) Da der Unfallort im Ausland liegt, hätte der Kläger auch nicht beide Beklagte an einem gemeinsamen Gerichtsstand im Inland in Anspruch nehmen können.
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Weder aus § 32 ZPO noch aus § 20 StVG lässt sich ein gemeinsamer inländischer Gerichtsstand herleiten. Ob in Polen für beide Beklagte ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO gegeben wäre, ist ohne Belang, da es dem Kläger nicht zumutbar ist, auf einen Gerichtsstand im Ausland verwiesen zu werden, wenn die Beklagten im Inland verschiedene allgemeine Gerichtsstände haben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. März 1988, AR 1 Z 12/88, NJW 1988, 2184 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 18. September 1984, Allg Reg 69/84, NJW 1985, 570; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2019, I32 SA 64/18, juris Rn. 12; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 36 Rn. 26). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit lässt sich auch nicht mit dem besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs nach Art. 8 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO begründen, da beide Beklagte im Forumstaat (Deutschland) ihren (Wohn-)Sitz haben (Art. 4 Abs. 1, Art. 62, 63 Brüssel-Ia-VO). Die Norm setzt jedoch voraus, dass zumindest einer der mit der Klage in Anspruch genommenen Streitgenossen in einem von seinem Wohnsitzstaat verschiedenen Mitgliedstaat verklagt wird (zu Art. 6 Brüssel-I-VO: BayObLG, Beschluss vom 10. November 2004, 1 Z AR 137/04, BeckRS 2004, 12562; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, Art. 8 EuGVVO Rn. 1; Magnus in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn. 263).
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e) Entgegen der vom Kläger möglicherweise im Schriftsatz vom 20. April 2020 vertretenen Ansicht wurde durch die Erhebung der Widerklage nicht die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Coburg für die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage begründet (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2006, 13 AR 60/05, juris Rn. 7; Heinrich in Musielak/Voit ZPO, 17. Aufl. 2020, § 33 Rn. 7; Schultzky in Zöller, ZPO, § 33 Rn. 7a; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 33 Rn. 5 und 40 [wobei die Ansicht vertreten wird, die Klage dürfe nicht als unzulässig abgewiesen werden]).
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Vor dem Amtsgericht Coburg hat sich der Beklagte zu 2) bislang auch nicht rügelos eingelassen (§§ 39, 504 ZPO), denn es wurde noch nicht mündlich zur Sache verhandelt. Dieses Gericht ist durch die Erhebung der Widerklage nicht nachträglich sachlich unzuständig geworden (§ 506 ZPO), da der Streitwert der Widerklage nicht dessen Zuständigkeit überschreitet und für die Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwerts die Streitwerte der Klage und der Widerklage nach § 5 Hs. 2 ZPO nicht zusammengerechnet werden (Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 33 Rn. 4; Toussaint BeckOK ZPO, 36. Ed. 1. März 2020, § 506 Rn. 1.1).
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f) Der Verfahrensstand, insbesondere die Erhebung der Widerklage steht einer Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen. Denn die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Klage führt auch zur Zuständigkeit dieses Gerichts für eine konnexe Widerklage nach § 33 ZPO, um dem prozessökonomischen Zweck der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 2008, V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 27), Rechnung zu tragen.
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aa) Eine isolierte Betrachtung von Klage und Widerklage im Bestimmungsverfahren (vgl. zu einem anders gelagerten Fall: OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2015, I-32 SA 45/15) liefe entweder § 145 Abs. 2 ZPO zuwider oder hätte zur Folge, dass nur das Gericht bestimmt werden könnte, bei dem die Widerklage rechtshängig ist, so dass eine echte Auswahlentscheidung unter den an sich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Verfügung stehenden Gerichten nicht mehr möglich wäre.
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Das Schicksal einer bereits erhobenen Widerklage ist zwar grundsätzlich von dem der Klage unabhängig (für den Fall der Abweisung der Klage als unzulässig: OLG Celle, Urt. v. 20. Mai 2009, 9 U 159/08, juris Rn. 39; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, § 33 Rn. 10). Dieser Grundsatz bedarf jedoch der Einschränkung, wenn die Rechtshängigkeit von dem zunächst angerufenen Gericht durch eine Bestimmungsentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf das für zuständig erklärte Gericht übergeht (vgl. zu den Rechtsfolgen der Bestimmungsentscheidung: Schultzky in Zöller, ZPO, § 37 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 16 aE).
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bb) Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn an dem für die Klage örtlich unzuständigen Gericht Widerklage erhoben wird, ist nicht vollständig geklärt.
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(1) Die beklagte Partei hat das Recht, sich unabhängig von der Erhebung ihrer Widerklage mit allen prozessualen Möglichkeiten gegen die Klage zu verteidigen. Die Rüge der fehlenden - hier örtlichen - Zuständigkeit widerspricht grundsätzlich nicht dem Gebot von Treu und Glauben (vgl. zur internationalen Zuständigkeit: BGH, Urt. v. 16. Oktober 2008, III ZR 253/07, NJW 2009, 148 Rn. 9; zu § 33 ZPO: a. A. Toussaint in BeckOK ZPO, § 33 Rn. 2; in diesem Sinn wohl auch Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 33 Rn. 40).
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(2) Das Gericht, bei dem die Klage rechtshängig ist, ist nach herrschender Meinung in der Literatur für die Widerklage örtlich zuständig, auch wenn es für die Klage örtlich unzuständig ist (Schultzky in Zöller, ZPO § 33 Rn. 7a und 20; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, § 33 Rn. 12; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 33 Rn. 16; Toussaint in BeckOK ZPO, § 33 Rn. 2; a. A. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, § 33 Rn. 19; LG Frankfurt, Beschluss vom 6. März 2018, 3-09 O 77/16, juris Rn. 12).
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Bei Klagerücknahme oder übereinstimmenden Erledigungserklärungen bleibt es nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für die Widerklage zuständig (für den Fall der Klagerücknahme: LG München I, Urt. v. 16. Dezember 1977, 3 O 14 352/77, juris Rn. 15; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, § 261 Rn. 88). Während in der Kommentarliteratur zum Teil die Ansicht vertreten wird, dies gelte auch, wenn die Klage wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts verwiesen worden sei (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO, § 261 Rn. 88; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, § 281 Rn. 30 [isolierte Verweisung von Klage und Widerklage, ohne dass dies explizit auf den Fall einer inkonnexen Widerklage beschränkt würde]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 33 Rn. 17; Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 281 Rn. 12, Toussaint in BeckOK ZPO, § 33 Rn. 21), umfasst nach anderer Ansicht eine Verweisung bei Unzuständigkeit für die Klage - wegen § 145 Abs. 2 ZPO - auch die (konnexe) Widerklage (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. Februar 2006, 13 AR 60/05, juris Rn. 9; LG Göttingen Beschluss vom 28. März 2017, 5 O 104/16, juris Rn. 6 ff.; Schultzky in Zöller, ZPO, § 33 Rn. 7a; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 281 Rn. 80).
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cc) Jedenfalls in Fällen, in denen an der Konnexität der erhobenen Widerklage kein Zweifel besteht und der Widerkläger die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts für die gegen ihn gerichtete Klage mit Erhebung der Widerklage rügt, folgt die Rechtshängigkeit der Widerklage im Falle einer Bestimmungsentscheidung derjenigen der Klage, um eine Trennung von Klage und Widerklage entgegen § 145 Abs. 2 ZPO zu vermeiden und den § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrundeliegenden Zweckmäßigkeitserwägungen Rechnung zu tragen.
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Würde für die Klage ein einheitlich zuständiges Gericht nicht bestimmt, müsste das angerufene Gericht die Voraussetzung des § 281 ZPO prüfen und könnte ggf. die Klage gegen den Widerkläger - unter Auflösung des Konflikts zwischen dem Fortbestand seiner Zuständigkeit für die Widerklage gemäß § 33 ZPO und dem Verbot der Abtrennung einer konnexen Widerklage in § 145 Abs. 2 ZPO durch Hintanstellung der Regelung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO - zusammen mit der Widerklage auf Antrag verweisen. Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Klagepartei die beiden Streitgenossen nicht mehr an einem Gericht in Anspruch nehmen könnte. Dass die Klagepartei diese prozessuale Situation durch einen Bestimmungsantrag vor Klageerhebung hätte vermeiden können, steht weder einer Bestimmungsentscheidung noch einem damit ggf. verbundenen Übergang der Rechtshängigkeit auch der Widerklage entgegen. § 36 ZPO bietet zwar keine Handhabe dafür, dem Kläger auf Antrag des Beklagten den von ihm gewählten Gerichtsstand zu entziehen (vgl. zur isolierten Drittwiderklage: BGH, Beschl. 30. September 2010, Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112 Rn. 9); der Widerkläger, der den Kläger am „Gericht der Klage“ verklagt, ist jedoch nicht in gleichem Maße schutzwürdig und kann seinerseits nicht durch Erhebung einer Widerklage eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verhindern.
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3. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem die Antragsgegner ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO) haben.
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Der Senat bestimmt als gemeinsam zuständiges Gericht das Amtsgericht Neuruppin, in dessen Bezirk der Beklagte zu 2) seinen Wohnsitz hat. Die Verteidigung am Wohnsitzgericht ist für eine natürliche Person üblicherweise mit geringeren Erschwernissen verbunden als eine Verteidigung vor einem auswärtigen Gericht. Umstände, die hier zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Amtsgericht Coburg ist vom Wohnsitz des Beklagten zu 2) je nach gewählter Fahrstrecke zwischen 450 und 500 km entfernt. Dass der Beklagten zu 1), einer bundesweit tätigen Versicherung, eine Rechtsverteidigung am Amtsgericht Neuruppin nicht zumutbar wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
III.
30
Eine Kostenentscheidung ist - im Hinblick auf die Rücknahme des Antrags durch die Beklagte zu 1) - nicht veranlasst (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12. Juni 2019, 1 AR 12/18, NJW-RR 2019, 957 Rn. 5).