Titel:
Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU
Normenketten:
FreizügG/EU § 6
VwGO § 117 Abs. 3 S. 2, Abs. 5
Leitsatz:
Für einen in Rumänien aufgewachsenen gesunden, arbeitsfähigen erwachsenen Mann, der rumänisch spricht, ist eine Rückkehr dorthin auch dann zumutbar, wenn er in Rumänien keine Verwandten und keine Wohnung mehr hat (Rn. 9). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach FreizügG/EU, Bezugnahme auf Bescheid und Prozesskostenhilfebeschluss, Recht auf Einreise und Aufenthalt nach FreizügG/EU, Feststellung des Verlusts, Bezugnahme auf Bescheid, Bezugnahme auf Prozesskostenhilfebeschluss, Zumutbarkeit der Rückkehr nach Rumänien, Existenzsicherung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 06.04.2020 – 10 ZB 20.303
Fundstelle:
BeckRS 2020, 1693
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.
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Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 4. Januar 2019, denen es folgt. Ferner wird auf den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 7. Januar 2020 in diesem Verfahren verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Mit Schreiben vom 28. Januar 2019, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am 4. Februar 2019, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt zuletzt,
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Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2019 wird aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Klage wird abgewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheids folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Weiterhin wird auf die Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss vom 7. Januar 2020 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat seit Erlass dieses Beschlusses in der Sache nichts vorgetragen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Insbesondere erschließt es sich dem Gericht nicht, warum für den Kläger eine Rückkehr nach Rumänien unzumutbar sein sollte. Zwar hat der Kläger nach seinen Angaben in Rumänien keine Verwandten mehr und auch keine Wohnung. Aber der Kläger ist in Rumänien aufgewachsen und hat lange dort gelebt. In Deutschland hält er sich erst seit dem Jahr 2014 auf, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener, grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Mann, der rumänisch spricht, in der Lage sein dürfte, in Rumänien alleine sein Auskommen zu finden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.