Inhalt

LG Coburg, Beschluss v. 24.03.2020 – 33 S 7/20
Titel:

Beweislastumkehr bei unverschuldeter Beweisnot des Versicherers wegen Vernichtung von Unterlagen nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen

Normenketten:
VVG aF § 5a
VAG aF § 10a
Leitsatz:
Bestreitet der Versicherungsnehmer einer im sog. Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherung den Zugang der nach § 5a VVG aF erforderlichen Widerspruchsbelehrung und/oder der nach § 10a VAG aF gebotenen Verbraucherinformation, kann sich der Versicherer, der nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen aus seinem Bestand alleine Reproduktionen vorlegen kann, wegen unverschuldeter Beweisnot auf eine Beweislastumkehr berufen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Policenmodell, Lebensversicherung, Widerspruch, Verbraucherinformation, Zugang, Beweislastumkehr, Aufbewahrungsfrist
Vorinstanzen:
LG Coburg, Hinweisbeschluss vom 03.02.2020 – 33 S 7/20
AG Coburg, Endurteil vom 08.01.2020 – 17 C 1411/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 16731

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 08.01.2020, Aktenzeichen 17 C 1411/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.933,31 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 08.01.2020, Aktenzeichen 17 C 1411719, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 03.02.2020 Bezug genommen.
3
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
6
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.