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AG Coburg, Berichtigungsbeschluss v. 11.02.2020 – 17 C 1411/19
Titel:

Berichtigung eines Urteils

Normenkette:
ZPO § 319
Schlagworte:
Urteilsberichtigung, offensichtliches Schreibversehen, offensichtliches Diktatversehen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 16728

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 27.11.2019 wird in den Gründen auf Seite 2 des Urteils, im dritten Absatz des Tatbestandes, Zeile 4/5 wie folgt berichtigt:
Anstelle des Wortes „Überflussguthaben“ lautet es richtigerweise „Überschussguthaben“

Entscheidungsgründe

1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.