Titel:
Berichtigung eines Urteils
Normenkette:
ZPO § 319
Schlagworte:
Urteilsberichtigung, offensichtliches Schreibversehen, offensichtliches Diktatversehen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 16728
Tenor
Das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 27.11.2019 wird in den Gründen auf Seite 2 des Urteils, im dritten Absatz des Tatbestandes, Zeile 4/5 wie folgt berichtigt:
Anstelle des Wortes „Überflussguthaben“ lautet es richtigerweise „Überschussguthaben“
Entscheidungsgründe
1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.