Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 18.05.2020 – AN 19 K 19.01281
Titel:

Vorausleistung auf den Beitrag für Verbesserung einer Entwässerungsanlage

Normenkette:
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 1
Leitsatz:
Für die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides  ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheides maßgeblich. Wird jedoch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, sind  Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen (vgl. VGH München, BeckRS 2012, 51960 Rn. 17). (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zeitpunkt der dem Vorauszahlungsbescheid zu Grunde zu legenden Sach- und Rechtslage, Lagerhalle, Abwasserbeseitigung, bauliche Nutzung, Berechnung, Erneuerung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 16140

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollsteckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheides über einen Verbesserungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der FlNr. …, Gemarkung …, Gemeinde … Das Grundstück ist mit einem Gewerbebetrieb bebaut. Das Grundstück ist 19.502,00 m² groß und an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten angeschlossen. Auf dem Grundstück befinden sich eine Produktionsstätte (1.634,00 m²), eine Heizanlage (40,00 m²) und eine Lagerhalle (610,00 m²).
3
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Sportgelände in der …“, dessen Genehmigung am 5. September 1997 ortsüblich bekanntgegeben wurde. Der Bebauungsplan trifft für das Grundstück unter anderem folgende Festsetzungen (Bl. 35 Behördenakte (BA)): Gewerbegebiet; Grundflächenzahl: 0,75; Geschossflächenzahl: 1,5; max. Traufhöhe: 7,00 m. Daneben enthält er u.a. folgende textliche Festsetzungen: „Maß der baulichen Nutzung: als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung gelten die Höchstwerte des § 17 BauNVO, soweit sich nicht aufgrund der Festsetzungen über die Geschoßzahl und die überbaubare Fläche sowie der Größe der Grundstücke im Einzelfall ein geringeres Maß baulicher Nutzung ergibt.“ „Abwasserbeseitigung: Das Baugebiet ist an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser der Dachflächen, einschl. der Dachaufbauten soll separat über ein Regenrückhaltebecken auf dem jeweiligen Grundstück zurückgehalten werden. Stellplätze sind zwecks Versickerung des Oberflächenwassers in Schotterrasen, Pflaster mit 2 cm Rasenfuge oder Rasengittersteine auszuführen.“ Betreffend die Grünordnung ist unter anderem ausgeführt: „Behandlung von Oberflächenwasser: Unbelastetes Oberflächenwasser von Dach- und Freiflächen, das nicht einer Brauchwassernutzung zugeführt wird, darf nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden, sondern ist auf den Randbereichen des Geländes zu versickern bzw. offenen Gräben mit naturnah gestalteten Rückhaltebereichen zuzuführen. Pro ha befestigter Fläche sind 200 m³ priv. RÜB anzulegen. Es ist somit auf eine schadlose Ableitung des anfallenden Niederschlagwassers zu achten.(…)“
4
Im Sommer 2017 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die öffentliche Entwässerungseinrichtung erneuert werden müsse und die baulichen Maßnahmen über Verbesserungsbeiträge finanziert würden (Bl. 53 Behördenakte). Zur Ermittlung der beitragspflichtigen Geschossflächen wurde ein Aufmaßblatt beigefügt. Im Aufmaßblatt des Grundstücks war ursprünglich eine Geschossflächenzahl von 0,8 angegeben, was vor Bescheiderlass auf die im Bebauungsplan festgesetzten 1,5 korrigiert wurde.
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Am 25. Juni 2018 erließ die Beklagte eine „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung“ (VES-EWS) der Gemeinde …, die nach ihrem § 10 eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft trat.
6
Nach Maßnahmebeginn wurde mit Bescheid vom 6. November 2018 gegenüber der Klägerin eine Vorauszahlung über einen Verbesserungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungseinrichtung erhoben mit einem Gesamtbetrag von 68.395,95 Euro, die in drei Raten eingefordert wird.
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Der Berechnung wurden eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 19.502,00 m² (0,32 €/m²) und eine beitragspflichtige Geschossfläche von 28.643,00 m² (2,17 €/m²) zu Grunde gelegt. Bei Berechnung der beitragspflichtigen Geschossfläche wurde eine Lagerhallenfläche von 610,00 m² als beitragsfrei erklärt und in Abzug gebracht. Der Bescheid wurde auf Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG i.V. mit VES-EWS vom 25.06.2018 gestützt.
8
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018, bei der Beklagten per Telefax eingegangen am selben Tag, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid ein. Zugleich wurde beantragt, die „Fälligkeit der Zahlung auszusetzen“. Zur Begründung führte die Klägerin aus, die Berechnung der beitragspflichtigen Geschossflächen sei nicht nachvollziehbar. Sie bat um die Erläuterung ihrer noch offenen Fragen.
9
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 erläuterte die Beklagte die Berechnung der Vorauszahlungsschuld gegenüber der Klägerin (Bl. 6 f. BA).
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Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 ergänzte die Klägerin ihren Widerspruch dahingehend, dass dem Bauvorhaben nicht zugestimmt werde, soweit keine Akteneinsicht und Überprüfung durch sie erfolgt sei. Die im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Flächen seien falsch. Eine Wiese löse keinen Anschluss an die Schmutzwasserableitung aus. Weitere Fragen wurden aufgeworfen. Ein Antrag auf Kürzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche um 17.258,00 m² für die brachliegende Wiese wurde gestellt (Bl. 20 f. BA).
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Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 antwortete die Beklagte, dass sich auch der Teil, der eine Wiese sei, im Geltungsbereich des örtlichen Bebauungsplans befinde. Zugleich wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (Bl. 23 BA), da aus ihrer Sicht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides bestünden noch Argumente vorgetragen worden seien, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Auch wurde die Klägerin darum gebeten, einen Termin zur Akteneinsicht zu vereinbaren. Eine Terminvereinbarung erfolgte nicht.
12
Das Widerspruchsverfahren wurde der Widerspruchsbehörde am 7. März 2019 zur Entscheidung vorgelegt.
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Am 12. März 2019 erbat die Klägerin bei der Beklagten die Übermittlung sämtlicher Unterlagen der Baumaßnahmen auf CD-ROM.
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Mit Schreiben vom 11. April 2019 beantragte die Klägerin bei der Ausgangsbehörde Stundung für den veranlagten Betrag und für den Differenzbetrag weiterhin Aussetzung der Vollziehung (Bl. 43 BA).
15
Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 (Bl. 46 ff. BA) ergänzte die Klägerin ihren Widerspruch gegenüber der Widerspruchsbehörde. Die Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen sei rechnerisch und im Ansatz fehlerhaft. Dabei wurde insbesondere auf § 19 BauNVO verwiesen. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. Im Weiteren führte die Klägerin aus, es müssten bei der Berechnung der Geschossflächenzahl neben der Lagerhalle weitere Abzugsflächen berücksichtigt werden. Die Fläche des Produktionsgebäudes von 1.684,00 m² sei abzuziehen, da diese Fläche 2010 und 2018 mit Photovoltaikanlagen bebaut worden sei. Hinsichtlich der restlichen Fläche werde die Klägerin einen Antrag bei der Beklagten zur Errichtung einer Freiflächenanlage für Photovoltaikanlagen stellen.
16
Zugleich beantragte die Klägerin bis zur „Ergehung der Zustimmung unseres Bauantrags und der rechtlichen Überprüfung unseres Widerspruchs“ die Stundung des vorläufig festgesetzten Betrages sowie die Aussetzung der Vollziehung.
17
Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Informationsschreiben über baurechtliche Genehmigungsverfahren (Bl. 66 BA). Ein zugleich gemachtes Angebot, ein gemeinsames Erläuterungsgespräch mit der Widerspruchsbehörde zur Beitragserhebung zu führen, wurde seitens der Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2019 abgelehnt.
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Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 lehnte die Widerspruchsbehörde die Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid für rechtmäßig erachte (Bl. 64 f. BA).
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Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 verfasste die Klägerin ein weiteres Schreiben an die Widerspruchsbehörde (Bl. 68 BA) und verwies darin auf die rechnerischen Unrichtigkeiten und Falschanwendung der entsprechenden Rechtsgrundlagen.
20
Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 erließ die Widerspruchsbehörde einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Zur Begründung führte sie aus, der streitgegenständliche Bescheid stütze sich auf Art. 5 Abs. 1 KAG und die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) der Gemeinde … vom 25. Juni 2018. Zu den Einrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 KAG zähle die von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene Entwässerungseinrichtung (Art. 21 Abs. 1 GO, § 1 Abs. 1 EWS vom 1. Juli 2011).
21
Nach § 1 VES-EWS werde die Entwässerungseinrichtung dahingehend verändert, dass in … eine neue, zentrale Abwasserbehandlungsanlage (Kläranlage) errichtet werde. An diese würden die Ortsteile … und … über Abwasser(doppel) druckleitungen angeschlossen. Die Kläranlage in … werde aufgelassen. Durch den Anschluss der Ortsteile an eine gemeinsame Kläranlage sei mit einer Verbesserung der Ablaufqualität zu rechnen. Die neuen Anlagen entsprächen dem Stand der Technik und ließen zusätzlich mit einer Verbesserung bezüglich der Auslastung rechnen. Insgesamt dienten die Maßnahmen einer qualitativen Aufwertung und Steigerung der Leistungsfähigkeit, so dass sie sich vorteilhalft auf die gesamte Entwässerungseinrichtung auswirkten. Zur Refinanzierung könnten daher Verbesserungsbeiträge erhoben werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Reinigungsleistung der Kläranlage (vgl. § 1 VES-EWS) sei die Errichtung eines Betriebsgebäudes als grundsätzlich verbesserungsfähig anzusehen, da dies zum ordnungsgemäßen Betrieb beitrage. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass die Ausschreibung der baulichen Maßnahmen nach den Vorgaben der Vergabevorschriften erfolgt sei. Anhaltspunkte dagegen seien weder ersichtlich noch konkret vorgebracht worden.
22
Das Grundstück der Klägerin unterfalle § 2 VES-EWS.
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Die Höhe der Vorauszahlung richte sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VES-EWS.
24
Beiträge für eine Entwässerungseinrichtung nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche zu bemessen, werde von der Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig erachtet. Auch seien die im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Flächen rechtmäßig und nicht zu beanstanden. Das streitgegenständliche Grundstück liege mit seiner gesamten Fläche im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Gewerbe- und Sportgelände in der …“. Die zulässige und somit beitragspflichtige Geschossfläche richte sich gem. § 5 Abs. 2 VES-EWS nach den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans. In diesem sei eine Geschossflächenzahl von 1,5 als zulässiges Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Die zulässige Geschossfläche errechne sich damit aus der mit 1,5 zu vervielfachenden Grundstücksgröße von 19.502,00 m². Von dieser Geschossfläche (1,5 x 19.502,00 m² = 29.253,00 m²) sei die Geschossfläche der selbstständigen Lagerhalle in Abzug gebracht worden. Unter Verweis auf BayVGH, B.v. 11.11.2002 - 23 ZB 02.1417 führte die Widerspruchsbehörde weiter aus, nach der typisierenden Betrachtungsweise werde bei einer typischen gewerblichen Lagerhalle kein Anschlussbedarf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung gesehen, so dass diese gemäß den Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 1 VES-EWS als eigenständiges Gebäude ohne tatsächlichen Anschluss bzw. ohne Anschlussbedarf als beitragsfrei gelte.
25
Weitere Beitragsbefreiungstatbestände seien nicht ersichtlich. Insbesondere könne die Fläche der Wiese nicht von der Beitragsberechnung herausgenommen werden, da sie grundsätzlich bebaubar sei. Ein Zusammenhang zwischen der Bebauung des Produktionsgebäudes mit Photovoltaikanlagen und einer möglichen Anschlussfreiheit des Gebäudes könne nicht erkannt werden. Das Produktionsgebäude sei an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen und somit beitragspflichtig (§ 5 Abs. 7 Satz 2 VES-EWS). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (Bl. 72-81 BA).
26
Der Bescheid wurde der Klägerin am 31. Mai 2019 zugestellt.
27
Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2019 - Montag -, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,
Der von der Beklagten ergangene Vorauszahlungsbescheid für das Anwesen … Straße …, Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, vom 6.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 28.05.2019 wird aufgehoben.
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Zur Begründung führte sie hierin sowie in einem weiteren Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 (Bl. 36-39 GA) aus, die Beklagte setze die VES-EWS rechnerisch fehlerhaft um. Es könne nicht richtig sein, dass die Beklagte für die Gesamtfläche eine pauschalierte Geschossflächenzahl von 1,5 ansetze, mithin aber für die Lagerhalle lediglich die tatsächliche Geschossfläche (1,0) in Abzug bringe. Nach Auffassung der Klägerin müsse für die Lagerhalle - ebenfalls fiktiv - die Geschossflächenzahl von 1,5 berücksichtigt werden, so dass rein formal ein Abzug von 915 m² hätte berücksichtigt werden müssen.
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Zudem berufe sich die Beklagte stets auf die Mustersatzung des Bayerischen Innenministeriums von 20. Mai 2008. Dennoch sei es rein rechtlich zu hinterfragen, ob im Rahmen der VES-EWS, mithin aber auch in der Mustersatzung des Bayerischen Innenministeriums von einer gesamten Grundstücksfläche ausgegangen werden könne, wenn nach hiesigem Verständnis § 17 BauNVO eine maximale Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 insbesondere auch für das betroffene Grundstück zulasse. Zudem sehe der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,75 vor. Insofern sei wegen der baurechtlichen und tatsächlichen Einschränkung der Nutzung von einer geminderten Grundstücksfläche auszugehen. Dies gelte in jedem Fall für den ersten „Rechnungsposten“ der Beklagten, für die diese einen Vorschuss in Höhe von 6.240,64 Euro ermittelt habe. Allerdings erscheine es dann auch maßgebend, dass für den zweiten Rechnungsposten (Geschossfläche) ebenfalls von der geminderten Grundstücksfläche (im Sinne der BauNVO) auszugehen sei. Insgesamt dürfte sich dann eine Minderung des rechnerischen Betrages um 25% ergeben, da von der GRZ aus dem Bebauungsplan auszugehen sei, hilfsweise von dem baurechtlich statthaften. Die Klägerin müsse zudem prüfen, ob in der Realität eine Bebauung in maximaler Geschossfläche (1,5) überhaupt baurechtlich zu genehmigen wäre. Es sei wohl unstreitig, dass in unmittelbarer Grenze zu dem streitgegenständlichen Grundstück ein Sportplatz existiere und in jedem Fall für den (theoretischen) Bauantrag der Klägerin auf vollständige Bebauung des Grundstücks diesem eine Absage erteilt werden würde. Insofern widerspreche nach hiesigem Verständnis die theoretische komplette Anschlussmöglichkeit des Grundstücks, vorbehaltlich etwaiger Abzugsflächen, völlig den tatsächlichen Gegebenheiten. Schließlich stehe auf Seiten der Klägerin auch ein Bauprojekt an. Die Klägerin beabsichtige auf der nahezu komplett unbebauten Fläche des Grundstücks eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu errichten. Der Bauantrag hierzu sei am 16. Juli 2019 eingereicht worden. Da die Errichtung der Photovoltaikanlage zu einer deutlichen Reduzierung der Bemessungsgröße für die Abgabe der Beträge führe, wäre die Beklagte gehalten gewesen, den ohnehin nur als Vorauszahlung gedachten Bescheid zurückzuhalten oder zumindest ein „Ruhen des Verfahrens“ zu akzeptieren.
30
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2019 beantragte die Beklagte,
die Klage der Firma … & Co.KG kostenpflichtig abzuweisen.
31
Zu Begründung führte sie aus, für die Festsetzung des Verbesserungsbeitrags sei das gesamte Grundstück heranzuziehen, da Maßstab der VES-EWS die Grundstücksfläche sowie zulässige Geschossfläche sei. Eine Tiefenbegrenzung sei nur in unbeplanten Gebieten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VES-EWS zulässig. Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 VES-EWS, wonach die Geschossfläche der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, habe die Beklagte die Lagerhalle in Abzug gebracht. Auch komme es beim Maßstab „zulässige Geschossflächen“ nicht auf die tatsächlich seitens des Grundstückseigentümers geplante Bebauung an. Vielmehr seien im Rahmen der Beitragsbemessung sämtliche Bauvorhaben der Klägerin, die dem Bebauungsplan entsprechen, zulässig. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen (Bl. 36-49 GA).
32
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2020 legte die Klägerin ein Luftbild bezüglich der aktuellen Bebauung des Grundstücks bei. Daraus ergebe sich, dass mittlerweile ein Großteil des Grundstücks mit einer Photovoltaikanlage bebaut sei. Diese Fläche wird von der Klägerin mit 7.841,19 m² angegeben. Zudem sei eine Erweiterung der Fläche um weitere 1.321,65 m² vorgesehen. Es bliebe daher nur ein geringer Anteil an der Gesamtfläche, der mit einer Entwässerung verbunden sein könne.
33
Dem Schriftsatz lag zudem ein Schreiben der Beklagten vom 11. Oktober 2019 in Hinblick auf eine Genehmigungsfreistellung bezüglich der Photovoltaikanlage bei. In diesem ist angekreuzt, dass für die Freiflächenphotovoltaikanlagen die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung nicht erforderlich seien (Bl. 99-103 GA).
34
Mit Beschluss vom 5. Februar 2020 lehnte das erkennende Gericht den ebenfalls gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Dieser Beschluss ist mittlerweile unanfechtbar.
35
Mit Schriftsatz vom 30. April 2020 nahm die Klägerin nochmals ausführlich Stellung zu ihrem Klageantrag. Es sei undenkbar, dass die Klägerin die Bewilligung eines vollflächigen Bauvorhabens mit einer Geschossfläche von 1,5 erhalte. Schon allein die Tatsache, dass das Sportgelände direkt an das Gelände der Klägerin angrenze, lasse an der Bewilligungsfähigkeit eines solchen theoretischen Vorhabens deutliche Zweifel aufkommen, ohne dass die ohnehin im Bebauungsplan vorgesehenen Abstandsflächen und Höchstgrenzen überhaupt Berücksichtigung finden müssten. Es bleibe festzuhalten, dass die Beklagte die von ihr aufgestellte Satzung nicht zur Gänze schon in diesem Teilbereich richtig angewandt habe. Vielmehr hätte sie beachten müssen, dass schlichtweg eine geringere Geschossfläche überhaupt zulässig sei. Der pauschale Ansatz, hier die gesamte Grundfläche mit der Geschossfläche zu multiplizieren, sei für das gegenständliche Grundstück hier nicht anwendbar.
36
Auch sei die Klägerin weiterhin der Auffassung, dass die Lagerhalle mit einer Geschossfläche von 1,5 hätte abgezogen werden müssen und nicht nur mit 1,0.
37
Die Klägerin verweist auf die Ausführungen des Gerichts in seinem Beschluss AN 19 S 20.00102, in dem das Gericht anspricht, das Vorhaben der Klägerin sei deutlich nach dem Vorhabenbeginn der Beklagten erfolgt. Die Klägerin habe keinen expliziten Nachweis gefunden, wann konkret für das betroffene Grundstück Maßnahmen von Seiten der Beklagten begonnen bzw. in Auftrag gegeben worden seien. Die Beklagte möge entsprechende Nachweise führen.
38
Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte die Beklagte mit, dass mit der Verbesserungsmaßnahme bereits im April 2013 begonnen worden sei.
39
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten, wegen der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

40
Bei der Niederlegung des am 18. Mai 2020 unterschriebenen Entscheidungstenors wurde in Ziff. 3 die vorläufige Vollstreckbarkeit versehentlich mit Abwendungsbefugnis ausgesprochen. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO, da in den Entscheidungsgründen § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO als Rechtsgrundlage angegeben ist. Das Gericht korrigiert daher diesen offensichtlichen Fehler mit der Zustellung des Urteils und der hier erfolgten Begründung von Amts wegen. Ein gesonderter Berichtigungsbeschluss ist entbehrlich, da der Urteilstenor nicht verkündet wurde und somit das Urteil ohnehin erst mit Zustellung der Urteilsausfertigung mit dem darin enthaltenen Urteilstenor wirksam wird.
41
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25. Juni 2018 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
42
1. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264) zuletzt geändert durch Art. 8a Haushaltsgesetz 2019/2020 vom 24. Mai 2019, können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung oder Verbesserung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die von der Beklagten öffentlich-rechtlich betriebene Entwässerungseinrichtung. Gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtung begonnen worden ist. Das Wesen der Vorauszahlung als eine Zahlung vor Entstehung der Beitragspflicht und die darin begründete Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe erfordern für eine Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtliche Voraussetzung für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen wird (st. Rspr., vgl. BayVGH Urteil v. 18.2.1998, 23 B 97.2810).
43
2. Der streitgegenständliche Bescheid verfügt über gültige Rechtsgrundlagen. Sowohl die EWS von 25. Juni 2011 als auch die BGS-EWS in der Fassung vom 25. Juni 2018 und die VES-EWS vom gleichen Tag weisen keine offensichtlichen Mängel auf. Auch wurden keine Mängel in den entsprechenden Satzungen vorgetragen.
44
3. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Verbesserung oder Erneuerung leitungsgebundener Einrichtungen Beiträge erheben. Bei den in § 1 VBS aufgeführten Baumaßnahmen handelt es sich grundsätzlich um beitragsfähige Verbesserungsmaßnahmen.
45
So stellt die Erneuerung der Kläranlage … sowie der Neuanschluss des Entwässerungsortsnetzes der Ortsteile … und … an die zu erneuernde Zentralkläranlage … der Beklagten unter gleichzeitiger Auflassung der bisherigen Kläranlage … eine beitragsfähige Verbesserungsmaßnahme dar. Die Entscheidung darüber, wie die Ableitung und Klärung von anfallenden Abwässern im Einzelnen durchgeführt werden soll, liegt grundsätzlich im weiten Ermessen des Einrichtungsträgers, das nur in engen Grenzen einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt (§ 114 VwGO). Allerdings darf neben der auf jeden Fall erforderlichen Notwendigkeit und Geeignetheit der beabsichtigten Maßnahmen deren Verwirklichung nicht mit einem sachlich nicht mehr zu vertretenen Mittelaufwand verbunden sein. Was zum umlegungsfähigen Aufwand konkret zählt, sagt das Kommunalabgabengesetz nicht. Man wird hierzu aber alles rechnen müssen, was zur sachgerechten Herstellung der Einrichtung aus der Sicht einer sparsam wirtschaftenden, zugleich vorausschauend planenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Planung und Herstellung der (Teil) Anlage erforderlich erscheint. Jede innerhalb dieses Rahmens bleibende Entscheidung des Ortsgesetzgebers ist der gerichtlichen Überprüfung entzogen (vgl. BayVGH B. v. 10.06.2005 - 23 CS 05.927; U. v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2010). Dazu gehört grundsätzlich auch die Errichtung eines Betriebsgebäudes, das dazu dient, einen ordnungsgemäßen Betrieb der verbesserten Zentralkläranlage sicherzustellen. Dass es sich bei der Errichtung des Betriebsgebäudes nicht um Verbesserungsmaßnahmen handelt, aus denen den Abgabepflichtigen ein zusätzlicher Vorteil erwachse oder das neue Betriebsgebäude keine positiven Auswirkungen auf die Gesamtanlage habe, wurde nicht substantiiert dargelegt noch drängt sich derartiges offensichtlich auf (vgl. auch VGH, B. v. 19.8.2014 - 23 B 04.200).
46
4. Gegen die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 7 VES-EWS. Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird insoweit Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend führt das Gericht Folgendes aus:
47
Die Berechnung der Beitragshöhe, die sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VES-EWS nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche richtet, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Da das streitgegenständliche Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbe- und Sportgelände in der …“ liegt, war gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 VES-EWS die danach zulässige Geschossflächenzahl von 1,5 zugrunde zu legen und mit der Grundstücksfläche zu vervielfachen. Von dieser so ermittelten Fläche ist gem. § 5 Abs. 7 VES-EWS die Geschossfläche der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude, die nach Art der Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen, abzuziehen. Dies hat die Beklagte durch Abzug der tatsächlichen Geschossfläche der Lagerhalle auch getan (a)) Die Fläche, auf der nunmehr Freiflächenphotovoltaikanlagen stehen, hat die Beklagte zu Recht nicht abgezogen (b)).
48
a) Die Abrechnung nach der zulässigen Geschossfläche und tatsächlichen Grundstücksfläche ist eine mögliche Methode der Beitragsbemessung. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 KAG kann ein Beitragsmaßstab unter anderem aus der Kombination Maß der baulichen Nutzung und Grundstücksfläche gebildet werden. Der aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Grundsatz des Vorteilsausgleichs gebietet in der Regel sogar, nicht auf die tatsächliche, derzeitige Grundstücksnutzung abzustellen, sondern auf die mögliche Ausnutzung des Baugrundstücks. Diese mögliche Ausnutzung ergibt sich vorliegend aus dem Bebauungsplan. Danach beträgt die Geschossflächenzahl 1,5. Die Argumentation der Klägerin, diese Geschossflächenzahl hätte mit der vorhandenen Grundstückfläche, die zuerst mit der Grundflächenzahl von 0,75, wie sie im Bebauungsplan festgesetzt ist, oder allenfalls mit einer Grundflächenzahl von 0,8, wie sie in § 17 BauNVO als Höchstgrenze genannt ist, multipliziert werden müssen, keinesfalls jedoch sei die volle Grundstücksfläche zu Grunde zu legen gewesen, geht fehl. Die zulässige Grundfläche ist der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, § 19 Abs. 2 BauNVO. Die Möglichkeit der Ableitung von Schmutz- und Oberflächenwasser gründet sich jedoch in der zulässigen Geschossfläche, § 20 Abs. 3 BauNVO. Diese Geschossfläche errechnet sich aus der (tatsächlich vorhandenen) Grundstücksfläche und nicht nach der Grundflächenzahl. Je geringer die Grundflächenzahl bei gleicher Geschossflächenzahl ist, desto mehr Vollgeschosse können grundsätzlich gebaut werden. Diese haben dann - unabhängig von der Grundflächenzahl und damit der Ausnutzung der Grundstücksfläche - die gleiche Möglichkeit der Ableitung von Schmutzwasser und sind daher zum gleichen Betrag heranzuziehen.
49
Auch der Abzug der Lagerhalle mit der tatsächlichen Geschossfläche von 1,0 und nicht der fiktiven von 1,5 ist rechtmäßig. Das Beitragsrecht stellt auf die Möglichkeit der Nutzung der Einrichtung ab. Von dieser möglichen Nutzung wird vorliegend, gestützt auf § 5 Abs. 7 Satz 1 VES-EWS, das tatsächlich vorhandene Gebäude, hier die Lagerhalle, mit der tatsächlich vorhandenen Geschossfläche abgezogen, da sich die Möglichkeit der Nutzung nur insoweit einschränkt, § 5 Abs. 7 Satz 3 VES-EWS i.V.m. § 20 BauNVO.
50
b) Soweit sich die Klägerin gegen die Einbeziehung der Fläche, auf der - mittlerweile -Freiflächenphotovoltaikanlagen stehen bzw. geplant sind, in den vorauszuzahlenden Beitrag wendet, geht sie in der Annahme fehl, dass diese Fläche nicht einzurechnen sei. Der Anspruch auf die Entrichtung der Vorauszahlung entsteht grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. auch Schieder/Happ BayKAG, Dez. 2014, Art. 5 KAG Rn. 223), da mit der Beitragsmaßnahme zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen worden war, vgl. § 3 Abs. 2 VES-EWS, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ist daher grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheides maßgeblich (vgl. BVerwG vom 3.11.1986 BVerwGE 78, 243). Wird jedoch ein, nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO fakultatives, Widerspruchsverfahren durchgeführt, ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Vorauszahlungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids Gegenstand der Anfechtungsklage und damit der zu treffenden Eilentscheidung. Damit sind Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids nur bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids zu berücksichtigen (vgl. BayVGH U.v. 1.3.2012 - 20 B 11.1723; ebenso OVG Berlin-Brandenburg B. v. 22.11.2011 - Az.: 9 S 29.10). Der ursprüngliche Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind eine einheitliche Verwaltungsentscheidung (BVerwG U. v. 28. 2. 2002 - 7 C 17/01). Der Widerspruchsbescheid gibt dem Vorauszahlungsbescheid die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Gestalt.
51
Der streitgegenständliche Bescheid wurde im November 2018 erlassen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 31. Mai 2019 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt standen die Freiflächenphotovoltaikanlagen noch nicht. Im Mai 2019 informierte die Klägerin die Beklagte erstmals von ihrem Plan, Photovoltaikanlagen errichten zu wollen. Die entsprechenden Bauunterlagen gingen am 16. Juli 2019 ein und damit erst nach dem hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgebenden Zeitpunkt. Darauf, ob Photovoltaikanlagen der Beitragspflicht überhaupt unterliegen, kommt es daher vorliegend nicht an.
III.
52
Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3 GKG.