Inhalt

VG Würzburg, Urteil v. 04.02.2020 – W 10 K 18.31208
Titel:

Unzulässige Klage wegen fehlendem Feststellungsinteresse

Normenketten:
RL 2013/33/EU Art. 15
EMRK Art. 8
GRCh Art. 15
GG Art. 6, Art. 12 Abs. 1
AsylG § 61 Abs. 2 S. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
Leitsätze:
1. Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr liegt nicht vor, da das Asylbegehren des Klägers unanfechtbar abgelehnt wurde. Der Kläger ist somit kein Asylbewerber mehr, weshalb ihm auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 S. 1 AsylG keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt werden kann. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte.  (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage, Beschäftigungserlaubnis, Erledigung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, kein berechtigtes Feststellungsinteresse, Wiederholungsgefahr, Präjudizinteresse, Kein hinreichend qualifizierter Unionsrechtsverstoß, Kein typischerweise kurzfristig erledigter Grundrechtseingriff, Asylverfahren, Unzulässigkeit, Feststellungsinteresse, keine Wiederholungsgefahr
Fundstelle:
BeckRS 2020, 1587

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1
Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am ... 1989 geborener nigerianischer Staatsangehöriger, begehrte bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrags die Erlaubnis für eine Berufsausübung als Lager- und Produktionshelfer.
2
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für ... (im Folgenden: Bundesamt) vom 29. Mai 2017 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt, wobei ihm die Abschiebung nach Nigeria angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Oktober 2018 (Az. W 4 K 17.32551) abgewiesen.
3
2. Am 25. Juli 2017 erkannte der Kläger vorgeburtlich die Vaterschaft für ein Kind an, welches die deutsche Staatsangehörigkeit haben wird.
4
Am 7. August 2017 beantragte der Kläger die Genehmigung einer Berufsausbildung als Maler bei einem Betrieb in ... H . Dieser Antrag wurde abgelehnt, die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom heutigen Tag (Az.: W 10 K 17.33371) abgewiesen.
5
Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 beantragte der Kläger die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung als Lager- und Produktionshelfer (Vollzeitbeschäftigung) bei der Firma O. in ... A. Mit Schreiben vom 20. März 2018 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Beschäftigungserlaubnis an.
6
Der Bevollmächtigte des Klägers verwies in seiner Stellungnahme vom 12. April 2018 darauf, dass der Kläger regelmäßig Umgang mit seinem Sohn habe, den er allerdings aufgrund seiner derzeitigen Situation als Sozialleistungsempfänger nur zweimal monatlich realisieren könne. Sofern es ihm möglich sei, aufgrund einer erlaubten Beschäftigung Geld zu verdienen, wolle der Kläger den Umgang mit seinem Sohn intensivieren. Es verwunderte, dass das deutsche Kind des Klägers im Anhörungsschreiben erneut keine Erwähnung findet. Auf den Vortrag in dem vorgehenden, auf Genehmigung einer Berufsausbildung gerichteten Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren werde verwiesen. Des Weiteren habe der Kläger dem Verwaltungsgericht unter dem 8. Januar 2018 eine Geburtsurkunde vorgelegt.
7
3. Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 lehnte die Zentrale Ausländerbehörde bei der Regierung von Unterfranken (im Folgenden: ZAB) den Antrag auf Erlaubnis zur Berufsausbildung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorzunehmende Ermessensentscheidung falle zu Lasten des Klägers aus. Für diesen ergebe sich aufgrund der geringen Anerkennungsquote des Bundesamtes für Asylbewerber aus Nigeria eine sehr ungünstige Bleibeperspektive. Nach der Entscheidungsstatistik des Bundesamtes für die Monate Januar bis April 2018 habe die Anerkennungsquote für Asylbewerber aus Nigeria lediglich bei 18,7% gelegen. Nach der Gesamtjahresstatistik des Bundesamtes für das Jahr 2017 habe die Anerkennungsquote bundesweit bei 17,3% gelegen. Des Weiteren liege mit dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes eine Einzelfallprüfung mit negativem Ergebnis zu Lasten des Klägers vor. An dieses Ergebnis des Asylverfahrens sei die Ausländerbehörde gebunden. Daraus ergebe sich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Versagung einer Berufsausbildung bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Asylverfahren. Auch der Umstand, dass der Kläger ein deutsches Kind habe, führe nicht zu einer aktuell guten Bleibeperspektive. Vielmehr unterliege der Kläger während des laufenden Asylverfahrens der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG. Es könne dem Kläger auch zugemutet werden, die gerichtliche Entscheidung über den Asylantrag abzuwarten. Ohne dass es darauf im Ergebnis ankomme, sei auch die Identität des Klägers nicht geklärt. Die vorgelegte Geburtsurkunde reiche aufgrund ihrer Beschaffenheit sowie Anfälligkeit für Fälschungen nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität aus. Der Kläger verfüge jedenfalls nicht über einen gültigen Reisepass, welcher eine eindeutige Überprüfung zuließe, oder ein sonstiges Reisedokument. Die Versagung könne daher ermessensfehlerfrei sowohl auf migrationspolitische Erwägungen als auch auf die ungeklärte Identität gestützt werden, um Fehlanreize zu vermeiden. Überwiegende Belange des Klägers sprächen nicht für eine Erteilung der begehrten Erlaubnis. Außergewöhnliche Integrationsleistungen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Dem Kläger sei zwar mit Bescheid vom 25. April für den Zeitraum bis 31. August 2017 eine Einstiegsqualifizierungsmaßnahme bewilligt worden. Aus dieser vor der Ablehnung des Asylantrages genehmigten Einstiegsqualifizierung ergebe sich jedoch kein Vertrauensschutz im Hinblick auf die spätere Genehmigung einer Ausbildung. Aus einer in der Vergangenheit erteilten Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit ergebe sich kein Anspruch auf Erteilung einer weiteren Beschäftigungserlaubnis, da jede einzelne Entscheidung über eine solche Erteilung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 BeschV bzw. nach § 60a AufenthG in Verbindung mit § 32 BeschV im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde stehe und unter Berücksichtigung der im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Sach- und Rechtslage zu treffend sei. Auch der Arbeitgeber habe keine betriebsbezogenen Gesichtspunkte von solchem Gewicht vorgetragen, dass das öffentliche Interesse an einer Versagung der Beschäftigungserlaubnis hinter diesen zurücktreten müsste. Weitere außergewöhnliche Umstände von solchem Gewicht, z.B. dringende familiäre oder humanitäre Gründe, die ungeachtet der obengenannten öffentlichen Belange für die Erteilung der Erlaubnis sprächen, seien weder vorgetragen worden noch in sonstiger Weise ersichtlich. Zwar sei der Kläger Vater eines minderjährigen deutschen Kindes, welches bei seiner Mutter aufwachsen und für welches er eine Umgangsregelung mit der Kindesmutter getroffen habe. Daraus ergebe sich jedoch aktuell keine Änderung der Bleibeperspektive, weil der Kläger der Titelerteilungssperre gemäß § 10 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz unterliege. Im Falle der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages stehe die ungeklärte Identität entgegen. Zudem sei es dem Kläger zumutbar, im Falle der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens auszureisen und im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem deutschen Kind das Visumsverfahren zu durchlaufen. Auch sein Bestreben, Unterhalt für sein minderjähriges Kind zu zahlen, führe nicht zu einer anderen Entscheidung, weil der Kläger in Anbetracht der Höhe des zu erwartenden Einkommens seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen könnte. In der Gesamtschau überwiege daher das öffentliche Interesse an einer Versagung die privaten Interessen des Klägers an der Erteilung der Ausbildungserlaubnis.
8
4. Hiergegen ließ der Kläger am 19. Juni 2018 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben.
9
Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der Bescheid sei (erneut) ermessensfehlerhaft. Abgesehen davon, dass die im Bescheid angeführte Anerkennungsquote für Asylbewerber aus Nigeria nicht unbedingt für eine schlechte Prognose spreche, sei entscheidend, dass der Kläger Vater eines deutschen Kindes sei, für das er zum einen Unterhalt bezahlen wolle, mit dem er auch Umgang habe und welches dazu führe, dass seine Bleibeperspektive nicht nur nach der Anerkennungsquote im Asylverfahren bemessen werden könne. Die Bezugnahme des Beklagten auf § 10 Abs. 1 AufenthG gehe insoweit fehl, als nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bei Bestehen eines Rechtsanspruchs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Titelerteilungssperre nicht greife, jedenfalls aber die Bleibeperspektive sich deutlich zugunsten des Klägers verschiebe. Die vom Beklagten angeführten öffentlichen Sicherheitsinteressen seien nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass eine in Beschäftigung stehende Person weniger dazu neige, Unfug zu treiben, sei für den Arbeitgeber in der Regel vor allem entscheiden, wie zuverlässig ein Arbeitnehmer arbeite. Bei der Firma, welche den Kläger beschäftigen wolle, handele es sich auch nicht um ein besonders sicherheitsrelevantes und erhöhter Terrorgefahr ausgesetztes Unternehmen. Die Berechnungen des Beklagten zum möglicherweise zu erzielenden Einkommen des Klägers träfen nicht zu. Die Schlussfolgerung des Beklagten, dass das öffentliche Interesse an einer Versagung der Erwerbstätigkeit in der Gesamtbetrachtung das private Interesse des Klägers überwiege, sei nicht nachvollziehbar. Aus Sicht des Klägers spreche in seinem Fall auch das öffentliche Interesse für die begehrte Erteilung der Beschäftigungserlaubnis.
10
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018, Az.: . aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Beschäftigung als Lager- und Produktionshelfer bei der Firma O., A., zu gestatten;
hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 6. Juni 2018 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11
5. Für den Beklagten beantragt die ZAB,
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Absatz ein Satz 1 Nummer 3 (Aufenthaltsgesetz) nicht vorlegen, sodass nicht von einer guten bleibe Perspektive ausgegangen werden könne. Bereits die allgemeinen (Regel-) Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Aufenthaltsgesetz seien nicht gegeben. Insbesondere sei weder die Identität geklärt noch werde die Passpflicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz wird nicht erfüllt bzw. sei kein solch außergewöhnlicher Ausnahmefall ersichtlich, dass die Nachholung des Visumsverfahrens schlicht unzumutbar erscheinen würde. Als Ausnahmebestimmungen sei die Vorschrift eng auszulegen dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachholung des Visumsverfahrens stets mit Unannehmlichkeiten verbunden sei. Auch der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz stehe einer Beachtung oder Nachholung des Visumsverfahrens per se nicht entgegen (wo mit Verweis auf BVerfG, B.v. 4.12.2007 - 2 BvR 2341/06; BayVGH, B.v. 22.8.2007 - 24 CS 07.1495). Schließlich bestünden erhebliche Zweifel, ob die speziellen Erteilungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (AufenthG) überhaupt vorlägen. Denn gemessen an den bislang vorliegenden Erkenntnissen über der Kläger keine ausreichende Personensorge zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn aus. Angesichts der Intensität und Qualität der Beziehung des Klägers zu seinem Sohn sei nicht ersichtlich, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt sei. Alleine die Beschränkung des persönlichen Kontakts auf kurze Besuche in stets mehrwöchigem Abstand lasse die Einschätzung zu, dass der Kläger im Leben seines Sohnes die Rolle einer väterlichen Bezugsperson nicht einnehme. Auch regelmäßige, den bestehenden Unterhaltsverpflichtungen entsprechende Geldzahlungen seien nicht ausreichend, um ein Betreuungsverhältnis annehmen zu können (mit Verweis auf HessVGH, B.v. 15.11.2002 - 9 TG 2990/02).
13
6. Die Beteiligten erklärten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichtes ohne mündliche Verhandlung.
14
Ergänzend ließ der Kläger ausführen, zwar sei seine Klage im Asylverfahren nunmehr abgewiesen worden, hiergegen solle jedoch ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, sodass unbeschadet der Frage der Vaterschaft zu einem deutschen Kind nach wie vor keine Ausreisepflicht bestehe.
15
7. Auf Anfrage des Gerichts teilte der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 30. September 2019 mit, dass dem Kläger die Arbeitsstelle nach wie vor zur Verfügung stehe. Dem stehe nicht entgegen, dass ein weiteres Verfahren hinsichtlich der Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit anhängig sei, da in beiden Fällen eine rechtswidrige Verfügung erlassen worden sei. Lediglich die Ausbildungsstelle, um die es im Verfahren mit dem Aktenzeichen W 10 K 17.33371 gehe, stehe dem Kläger nicht mehr zur Verfügung.
16
8. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
17
9. Auf den Hinweis des Gerichtes vom 17. Dezember 2019 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hat die Klägerseite nicht reagiert.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19
Über die Klage entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf eine solche verzichtet haben.
20
Gegenstand der Klage ist nach der Klageumstellung noch die begehrte Feststellung, dass die Ablehnung der Erlaubnis zur Berufsausübung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig gewesen ist.
21
Die Klage ist unzulässig.
22
1. Der Kläger begehrt nach der Erledigung seines Anspruchs auf Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 AsylG durch die unanfechtbare Ablehnung seines Asylantrages (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 10 ZB 18.85 - juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 16.12.2019 - W 10 K 17.33371 - juris) und Umstellung seines Klageantrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 ZPO nunmehr, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 5. Oktober 2018, Az. W 4 K 17.32551) festzustellen. Mit diesem Klageantrag ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft.
23
2. Dem Kläger steht jedoch nicht das hierfür gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse zur Seite, weshalb die Klage bereits unzulässig ist.
24
a) Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich im vorliegenden Fall nicht unter dem Gesichtspunkt der hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr. Diese setzt voraus, dass der Beklagte auch in Zukunft unter im wesentlichen unveränderten Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Kläger einen gleichartigen (unterstellt rechtswidrigen) Verwaltungsakt erlassen wird (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 133 m.w.N.). Dies ist hier zu verneinen, da das Asylbegehren des Klägers unanfechtbar abgelehnt wurde. Der Kläger ist somit kein Asylbewerber mehr, weshalb ihm auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG keine Beschäftigungserlaubnis mehr erteilt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 10 ZB 18.85 - juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 16.12.2019 - W 10 K 17.33371 - juris).
25
b) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einer Präjudizwirkung der Feststellung für eine Schadensersatzklage auf Ersatz des entgangenen Arbeitslohns, da ein solcher Anspruch nicht besteht. Ein solcher Anspruch könnte nicht auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verweigerung der Beschäftigungserlaubnis in Folge unzureichender Umsetzung des Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU bzw. nicht richtlinienkonformer Anwendung der Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG gestützt werden. Denn ein solcher Anspruch besteht vorliegend unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, was sich auch ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 10 ZB 16.2281 - juris Rn. 5 m.w.N.). Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 42). Letzteres drängt sich hier schon ohne eine detaillierte rechtliche Würdigung auf, denn ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch des Klägers scheiterte an dem Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen europäisches Unionsrecht. Aus Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU folgt kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungs- bzw. Ausbildungserlaubnis, wenn die zuständige Behörde nicht nach neun Monaten über seinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes entschieden hat (vgl. dazu im Einzelnen BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 10 ZB 16.2281 - juris Rn. 11 ff.). Ein solcher Anspruch lässt sich weder dem Wortlaut der einschlägigen Richtlinienvorschrift entnehmen, zumal deren Art. 15 Abs. 2 den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des den Asylbewerbern zu gewährenden Zugangs zum Arbeitsmarkt einen Gestaltungsspielraum einräumt und dabei weder die Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer noch migrationspolitischer Gesichtspunkte verwehrt. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Grundrecht der freien beruflichen Betätigung nach Art. 15 EU-GR-Charta, und zwar schon deshalb, weil dieses kein einklagbares Recht auf Arbeit garantiert (vgl. BayVGH a.a.O., Rn. 14 m.w.N.; Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Rn. 9 zu Art. 15 EU-GR-Charta). Anhaltspunkte für eine offenkundige und erhebliche Überschreitung des dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber bzw. der mitgliedstaatlichen Vollzugsbehörde, welche im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur unionsrechtlichen Staatshaftung einen hinreichend qualifizierten Unionsrechtsverstoß begründen würde, sind des Weiteren weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. BayVGH a.a.O., Rn. 16 m.w.N.).
26
c) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Aspekt einer Grundrechtsverletzung, wobei offenbleiben kann, ob nach der neueren, eher restriktiven Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur sich typischerweise kurzfristig erledigende Grundrechtsverletzungen, welche nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnten, ein solches besonderes Feststellungsinteresse zu begründen vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 27). Denn die Versagung der Beschäftigungserlaubnis führte nicht zu einem schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte des Klägers, dessen Wirkungen noch andauern würden.
27
aa) Zum einen steht keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG im Raum, weil sich auf dieses Grundrecht nur Deutsche und Unionsbürger berufen können. Des Weiteren kann der Kläger auch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geltend machen, weil nicht ersichtlich ist, dass für ihn keine Möglichkeit mehr bestände, einen anderen Arbeitsplatz zu finden und ihm somit durch die Versagung der Beschäftigungserlaubnis eine einmalige berufliche Chance entgangen wäre.
28
bb) Zum anderen führt die Versagung der Beschäftigungserlaubnis auch nicht zu einem unmittelbaren Eingriff in eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung des Klägers zu seinem Kind deutscher Staatsangehörigkeit. Zwar macht der Kläger eine solche Beziehung unter dem Gesichtspunkt geltend, dass diese zu einem Abschiebungshindernis auf der Grundlage des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK führen bzw. ihm einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 AufenthG vermitteln könnte. Dies stellt jedoch nur einen mittelbar in der Ermessensentscheidung nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar. Dagegen ist mit der Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis keine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden, welche in eine schützenswerte familiäre Beziehung des Klägers zu seinem Kind deutscher Staatsangehörigkeit - vorausgesetzt, eine solche Beziehung besteht tatsächlich - eingreifen würde.
29
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG, da es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 10 CE 16.2342 - juris Rn. 2 m.w.N.).
30
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.