Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 03.07.2020 – Vf. 40-VI-19
Titel:

Klageerzwingungsverfahren - Tod eines Sohnes

Normenketten:
VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 2 S. 2
StPO § 170 Abs. 2, § 172 Abs. 1
Leitsätze:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Gegenvorstellung in einem Verfahren nach § 172 Abs. 2 StPO.
1. Eine Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein und ausreichend deutlich machen, gegen welche konkrete behördliche oder gerichtliche Maßnahme sich der Beschwerdeführer wendet. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgericht, sich aus Anlagen zum Schriftsatz den Gegenstand oder den Inhalt einer Verfassungsbeschwerde selbst zusammenzusuchen (Rn. 16). (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Verletzung des Petitionsrechts nach Art. 115 BV durch ein Gericht kommt nur bei einer verwaltenden Tätigkeit des Gerichts in Betracht, nicht aber im Rahmen der Tätigkeit nach der Strafprozessordnung (Rn. 18). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerdebescheid, Ermittlungsverfahren, Gegenvorstellung, Klageerzwingungsverfahren, Urkundenfälschung, Verfassungsbeschwerde, Tatverdacht, Suizid
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 21.10.2014 – 2 Ws 861/14
OLG München, Beschluss vom 08.07.2014 – 2 Ws 860/13 KL
Fundstelle:
BeckRS 2020, 15589

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. 2 Ws 861/14, mit dem eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2014 Az. 2 Ws 860/13 KL zurückgewiesen wurde. Mit diesem Beschluss des Oberlandesgerichts München war ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO als unbegründet verworfen worden. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte sich der Beschwerdeführer gegen die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Urkundenfälschung gegen die Ehefrau seines verstorbenen Sohnes durch die Staatsanwaltschaft München II gewandt.
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1. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde am 29. November 2009 in seinem Wohnanwesen in Feldafing tot aufgefunden. Umfangreiche Ermittlungen zur Aufklärung der Todesumstände stellte die Staatsanwaltschaft München II mit Verfügung vom 7. März 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Az. 33 UJs 21327/10), da sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden an dem Tod des Sohnes ergeben hätten. Der Beschwerdeführer hegt den Verdacht, die Ehefrau des Sohnes könnte dessen Tod herbeigeführt haben. Der Tod werde fälschlich als Suizid angesehen.
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Mit Schreiben vom 26. August 2010 erstatteten die damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen die Ehefrau seines verstorbenen Sohnes. Diese habe zwei sie begünstigende, angeblich vom Verstorbenen herrührende Testamente gefälscht und beim Amtsgericht Starnberg - Nachlassgericht - eingereicht. Das Ermittlungsverfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft München II unter dem Aktenzeichen 33 Js 34931/10 geführt. Nach umfangreichen Ermittlungen, u. a. Erholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen, stellte die Staatsanwaltschaft München II das Ermittlungsverfahren am 7. März 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO ein, weil ein Tatnachweis nicht zu führen sei. Zwar müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Text des handschriftlich verfassten Testaments nicht vom Sohn des Beschwerdeführers herrühre. Eine Urheberschaft der beschuldigten Ehefrau des Verstorbenen sei aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls auszuschließen. Vielmehr habe aller Wahrscheinlichkeit nach eine dritte, bisher unbekannte Person den fraglichen Testamentstext niedergeschrieben. Die Urheberschaft der Unterschrift unter diesem Testament und einem inhaltsgleichen maschinenschriftlichen Testament müsse offenbleiben. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Ehefrau mit dem unbekannten Dritten hätten sich nicht ergeben. Auch erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der Testamentsinhalt dem tatsächlichen letzten Willen des verstorbenen Sohnes entspreche.
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2. Einer gegen diese Einstellungsverfügung im Namen des Beschwerdeführers gerichteten Beschwerde vom 20. März 2012 nach § 172 Abs. 1 StPO gab die Generalstaatsanwaltschaft München nach Durchführung von Nachermittlungen mit Bescheid vom 25. Juli 2013 keine Folge. Insbesondere seien manifestierbare Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchungsmethoden des mit dem Schriftgutachten beauftragten Sachverständigen des Landeskriminalamts nicht ersichtlich. Weder gebe es begründbare Mängel noch weise das vom Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren vorgelegte Privatgutachten überlegene Forschungsmethoden auf.
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3. Einen Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vom 4. September 2013 verwarf das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 8. Juli 2014 Az. 2 Ws 860/13 KL als unbegründet. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht. Es sei zudem auch denkbar, dass der verstorbene Sohn den von der Ehefrau oder einem Dritten geschriebenen Text unterzeichnet habe. Dann liege keine unechte Urkunde vor. Es sei also sogar ein gänzlich straftatenfreier Geschehensablauf denkbar. Dafür könne auch eine kurz vor dem Tod des Sohnes verfasste Liebeserklärung gegenüber der Ehefrau sprechen.
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Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 16. August 2014 wies das Oberlandesgericht München mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 2014 Az. 2 Ws 681/14 zurück. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2014 sei unanfechtbar und auch in der Sache richtig. Fortbestehenden Verdachtsmomenten gegen die Ehefrau stünden entlastende Beweisanzeichen gegenüber, sodass von einer überwiegenden Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht ausgegangen werden könne. Weitere Gegenvorstellungen und Eingaben des Beschwerdeführers veranlassten den zuständigen Senat des Oberlandesgerichts nicht zu erneuten Beschlüssen. Auf eine Gegenvorstellung vom 25. Januar 2019 antwortete die Vorsitzende des 2. Strafsenats mit Schreiben vom 29. März 2019. Es werde auf den Beschluss vom 21. Oktober 2014 verwiesen, eine Verpflichtung zur Verbescheidung weiterer Gegenvorstellungen bestehe nicht. Es gebe auch keinen Anlass zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2014.
II.
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1. Mit Schreiben vom 5. April 2019, ergänzt durch weitere nachgereichte Schrifts ätze, die sich ganz überwiegend mit der Bewertung der Todesumstände seines Sohnes und dem dazu geführten Verfahren der Staatsanwaltschaft München II, das hier nicht gegenständlich ist, befassen, erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Verletzt werde sein Recht auf effektive Strafverfolgung und wirksame gerichtliche Kontrolle, damit sein Justizgewährungsanspruch, sowie sein Petitionsrecht.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, unabhängig davon aber auch für unbegründet. Sie wende sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2014 und sei damit nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG eingelegt. Daran ändere auch das Antwortschreiben des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2019 nichts, das als deklaratorische Mitteilung keine rechtsverbindliche Wirkung entfalte, den Beschwerdeführer nicht beschwere und keine neue Verfassungsbeschwerdefrist in Gang setze. Auch fehle dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis, weil zu der angezeigten Urkundenfälschung Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Zudem sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts München über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers willkürfrei ergangen sei; dies gelte zudem auch für die vorangegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts München, mit der der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren als unbegründet verworfen worden sei. Die Entscheidung lege stringent und nachvollziehbar dar, warum der hinreichende Tatverdacht gegen die beschuldigte Ehefrau des Sohnes zu verneinen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung seines Petitionsrechts berufe, sei der Schutzbereich von Art. 115 Abs. 1 BV nicht eröffnet, weil Gerichte nur in Verwaltungsangelegenheiten Adressat einer Petition sein könnten.
III.
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Eine vom Beschwerdeführer begehrte mündliche Verhandlung (Bl. 154 d. A.) ist nicht geboten, Art. 53 Abs. 1 VfGHG.
IV.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Sie ist bereits verfristet.
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a) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2014, der dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 übersandt worden ist. Mit einem an das Oberlandesgericht München gerichteten Schreiben vom 16. Dezember 2014 bestätigt der Beschwerdeführer den Erhalt dieses Beschlusses. Die gegen den Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde ist am 9. April 2019 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen. Damit ist die Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG nicht eingehalten. Verfassungsbeschwerden sind spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen letztgerichtlichen Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.
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b) Das Schreiben der Vorsitzenden des 2. Strafsenats vom 29. März 2019 eröffnet weder den Lauf der Verfassungsbeschwerdefrist im Hinblick auf den Beschluss vom 21. Oktober 2014 neu noch ist es selbst mit einer Verfassungsbeschwerde anfechtbar. Eine Gegenvorstellung gehört nicht zum Rechtsweg, der vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich zu beschreiten ist. Damit kann eine (auch erneute oder wiederholte) Gegenvorstellung die Frist, binnen derer eine Verfassungsbeschwerde einzulegen ist, nicht offenhalten oder neu eröffnen (VerfGH vom 29.10.1976 BayVBl 1977, 177; BVerfG vom 25.11.2008 BVerfGE 122, 190/198 ff.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 78; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 28). Das Schreiben der Vorsitzenden vom 29. März 2019 enthält keinen eigenen Regelungsgehalt und ist nicht vom zuständigen Spruchkörper erlassen. Es erschöpft sich in einem deklaratorischen Verweis auf den Regelungsgehalt des Beschlusses des Senats vom 21. Oktober 2014. Damit ist das Schreiben kein hoheitlicher Akt mit unmittelbarer Wirkung, der einer Verfassungsbeschwerde zugänglich wäre.
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c) Da schon mit der Verfassungsbeschwerde vom 5. April 2019 die Verfassungsbeschwerdefrist nicht eingehalten wurde, sind auch die in nachfolgenden Schriftsätzen erhobenen weiteren Rügen (z. B. von Verstößen gegen Art. 99 oder Art. 91 Abs. 1 BV) (erst recht) verspätet.
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d) Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2014 ist nicht ausdrücklich als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bezeichnet. Im Übrigen wäre aus den genannten Gründen eine Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss ebenfalls unzulässig.
16
2. Soweit der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren umfangreich dazu ausführt, dass sein Sohn nicht Suizid begangen habe und nicht ausreichend Ermittlungen zu einem Fremdverschulden angestellt worden seien, ist dies nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Es ist insoweit bereits nicht ausreichend ersichtlich, gegen welche konkrete behördliche oder gerichtliche Maßnahme sich der Beschwerdeführer wendet. Er hat mit seinen Schriftsätzen zahlreiche Anlagen, darunter insbesondere eigene Schreiben und solche von staatsanwaltschaftlicher Seite, vorgelegt. Eine Verfassungsbeschwerde muss jedoch aus sich heraus verständlich sein. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich aus einem undifferenzierten Verweis auf Anlagen den Gegenstand oder den Inhalt einer Verfassungsbeschwerde selbst zusammenzusuchen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers unzureichenden Ermittlungen zur Todesursache bzw. Beantwortung seiner Schreiben auch nicht substanziiert dargelegt ist, dass die Verfassungsbeschwerdefrist eingehalten wäre. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, sein Sohn sei von seiner Ehefrau aus Habgier ermordet worden (vgl. z. B. Bl. 109 d. A.), ist zudem nicht ersichtlich, dass er den Rechtsweg erschöpft hätte. Insoweit wäre eine Strafanzeige gegen eine bestimmte Person, ggf. die Durchführung einer Vorschaltbeschwerde und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO in Bezug auf das behauptete Tötungsdelikt geboten gewesen (vgl. insoweit zur Verletzteneigenschaft des Vaters eines Verstorbenen z. B. OLG Hamburg vom 31.8.1955 NJW 1955, 1770). Dass dieser Rechtsweg ausgeschöpft wurde, ist vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Vielmehr war der Antrag vom 4. September 2013, wie erwähnt, gerichtet auf Erhebung der öffentlichen Klage „wegen Urkundenfälschung“. Im Zusammenhang mit der behaupteten Untätigkeit staatlicher Organe hat der Beschwerdeführer zudem auf drei Klagen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München hingewiesen (vgl. Bl. 136 d. A.), ohne deren Inhalt oder Ausgang mitzuteilen.
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Ob der Umstand, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers kein Suizid vorliegt, entscheidungserhebliche Auswirkungen auf den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 2014 Az. 2 Ws 861/14 (bzw. den Beschluss vom 8. Juli 2014 Az. 2 Ws 860/13 KL) hätte haben können oder müssen, kann dahinstehen, da mangels Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit keine Überprüfung stattfindet.
V.
18
Selbst wenn die Verfassungsbeschwerde zulässig wäre, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung seines Petitionsrechts nach Art. 115 BV beruft, wäre sie offensichtlich unbegründet. Zwar ist das Petitionsrecht nach Art. 115 BV ein Grundrecht (vgl. VerfGH vom 22.1.2008 VerfGHE 61, 1/3), dessen Verletzung zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann. Das Petitionsrecht ist ein Leistungsrecht des Bürgers gegen den Staat, der Petitionen entgegennehmen und behandeln muss (Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 115 Rn. 2). Ein Gericht ist im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit aber kein geeigneter Adressat einer Petition. Rechtsprechend kann ein Gericht nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung tätig werden (Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 17 Rn. 102; Brocker in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 17 Rn. 19). Ein Anspruch auf Behandlung und Verbescheidung einer an ein Gericht adressierten Petition über die Prozessordnungen hinaus ist demnach nur bei verwaltender Tätigkeit des Gerichts denkbar. Das Oberlandesgericht München ist im Klageerzwingungsverfahren aber im Rahmen der Strafprozessordnung tätig geworden. Eine Verletzung des Petitionsrechts des Beschwerdeführers scheidet schon aus diesem Grund aus. Ein Anspruch auf eine weitergehende Verbescheidung von inhaltsgleichen Eingaben zu dem Klageerzwingungsverfahren über den Beschluss vom 21. Oktober 2014 hinaus kann sich aus dem Petitionsrecht nicht ergeben.
VI.
19
Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).