Titel:
Gütliche Streitbeilegung
Normenkette:
ZPO § 278 Abs. 6
Schlagworte:
Feststellung, Vergleich, Streitwertfestsetzung, Hilfsaufrechnung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2020 – 13 W 2128/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 15427
Tenor
I. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte und die Streithelferin zahlen als Gesamtschuldner 10.500,00 € an die Klägerin.
2. Damit sind alle streitgegenständlichen Forderungen und die beklagtenseits eingewandten Gegenansprüche abgegolten und erledigt.
3. Über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet das Gericht nach § 91 a ZPO.
II. Der Streitwert wird auf 37.181,72 € festgesetzt. Der überschießende Vergleichswert wird auf 3.335,93 € (Hilfsaufrechnung) festgesetzt.
III. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 09.03.2020 wird aufgehoben.