Titel:
Unzulässige Klage wegen Nichteinhaltung der Klagefrist
Normenketten:
AufenthG § 11 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5
VwZVG Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Der Kläger hat dadurch, dass er sich nicht mehr in seiner bisherigen Wohnung unter der gemeldeten Anschrift, sondern an einem unbekannten Ort aufgehalten hat, ohne Vorsorge dafür zu treffen, dass ihm Schriftstücke zugeleitet werden konnten, die öffentliche Zustellung selbst verursacht und damit diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Betroffenen geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nichteinhaltung der Klagefrist, Zustellung mittels öffentlicher Bekanntgabe, Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach bestandskräftiger Ausweisung, Fristversäumnis, unbekannter Aufenthaltsort, öffentliche Zustellung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 15412
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Befristung der Wirkungen einer bestandskräftigen Ausweisung.
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Der 1984 in … (Irak) geborene Kläger reiste nach Aktenlage im Mai 2002 erstmals in das Bundesgebiet ein. Am 20. Juni 2002 stellte er einen Asylantrag, nach dessen Ablehnung wurde das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) vorliegen (AN 4 K 02.32313); dies erfolgte mit Bescheid vom 7. Januar 2004. Der Kläger erhielt (am 2.2.2004) eine Aufenthaltsbefugnis (seit 1.1.2005 übergeleitet als Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 2 AufenthG) und einen Reiseausweis.
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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. September 2004 wurde die Feststellung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) widerrufen und festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (a.F.) nicht vorliegen; zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Situation im Irak habe sich nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 grundlegend geändert. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (AN 4 K 04.31830). Das Landratsamt … widerrief daraufhin mit Bescheid vom 9. Februar 2005 die (bis 1.2.2006 gültige) Aufenthaltserlaubnis und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf.
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Am 10. Januar 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; da der Antrag während eines unerlaubten Aufenthalts gestellt worden war, erhielt er (am 10.1.2006) lediglich eine Bescheinigung, die aufgrund der damaligen Unmöglichkeit der Abschiebung in den Irak (bis zuletzt 8.9.2008) verlängert wurde. Mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2008 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt. Der Aufenthalt des Klägers wurde anschließend geduldet.
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Mit Verfügung der Beklagten vom 22. Juli 2010 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, nachdem er durch das Amtsgericht … (am …2010) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war (Bl. 423 ff der Behördenakte). Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (AN 19 K 10.01753). Nachdem eine Abschiebung in den Irak aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, erhielt der Kläger Duldungen.
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Mit Schreiben der Beklagten vom 30.Oktober 2015 und 12. April 2016 wurde der Kläger zur beabsichtigten Befristung der Sperrwirkungen angehört, diese konnten jedoch nicht zugestellt werden (Bl. 642 ff. und 649 ff. der Behördenakte). Seit 29. Februar 2016 war der Kläger unbekannt verzogen gemeldet (Bl. 655 der Behördenakte, polizeiliche Mitteilung zur Bereinigung des Melderegisters vom 13.4.2016 wegen unbekanntem Aufenthaltsort des Klägers).
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Mit Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2016 wurden die Wirkungen der Ausweisungsverfügung vom 22. Juli 2010 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nachträglich auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise bzw. Abschiebung befristet (Nr. 1); eine Gebühr von 30,00 EUR wurde erhoben (Nr. 2). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist werde nach Ermessen entschieden. Für die Fristbestimmung sei unter Berücksichtigung des Einzelfalls maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht sei. Unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände und des Verhältnismäßigkeitsgrundatzes i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK halte die Beklagte die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und einer Abschiebung auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise/Abschiebung für geboten und angemessen. Auch nach Erlass der Ausweisungsverfügung vom 22. Juli 2010 sei der Kläger erneut strafrechtlich verurteilt worden. Der Auszug aus dem Strafregister (v. 26.8.2015) weise neben der Verurteilung vom 20. Januar 2010 zwei weitere Einträge auf: AG … vom 7. Juli 2010, 60 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe wegen unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass sowie vom 9. Oktober 2014 drei Monate Freiheitsstrafe (Bewährungszeit bis 16.2.2018) wegen Diebstahls. Weiter sei der Kläger mit Urteils des Amtsgerichts … vom 13. Juli 2015 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monate verurteilt worden; bezüglich der Verurteilungen vom Januar 2010 und Oktober 2014 sei inzwischen ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt. Die Gebühr werde nach § 69 AufenthG i.V.m. § 47 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV erhoben. Die Bekanntgabe erfolgte mittels öffentlicher Zustellung (Tag des Aushangs, Freitag, 22.7.2016).
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Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 19. Februar 2017 (bei Gericht eingegangen am 24.2.2017) Klage; er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 2016 zu verpflichten, das festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben bzw. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verkürzen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger lebe seit fast 15 Jahren in Deutschland, bedanke sich für das Schreiben vom 21. Juli 2016 und wolle sich hierzu äußern: Er bitte um eine letzte Chance, weil in seinem Heimatland noch immer Krieg und keine Sicherheit gegeben sei, zudem sei er krank. Er werde nie wieder eine Tat begehen.
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Ergänzend teilte der Kläger im Wesentlichen mit, er könne wegen des Krieges nicht in den Irak zurück. Er habe Depressionen und sei herzkrank und hätte gerne seine Fingerabdrücke „zurück“, um in ein anderes europäisches Land gehen zu können. Zu seinen Eltern habe er seit Jahren keinen Kontakt, er wisse nicht, ob sie noch lebten. Die Beklagte habe ausgeführt, dass er nicht gearbeitet habe, bedingt durch die dreimonatigen Duldungen, habe er keine Arbeit erhalten. Anfangs habe er einen Aufenthaltstitel und Arbeit gehabt.
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Die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei mit unanfechtbarer Verfügung vom 22. Juli 2010 ausgewiesen worden. Der gegenständliche Bescheid sei seit 6. September 2016 unanfechtbar. Am 9. Februar 2017 habe die Beklagte die Mitteilung erhalten, dass sich der Kläger (seit 28.1.2017) in Haft befinde, mit Schreiben vom 13. Februar 2017 habe sie deshalb einen Abdruck des Bescheides vom 21. Juli 2016 dem Kläger zur Kenntnis übermittelt. Die Klage sei bereits unzulässig. Unabhängig davon wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach erfolgter Ausweisung im Bundesgebiet geduldet worden, da er nach Aktenlage aus … stamme und Abschiebungen dorthin derzeit nicht durchgeführt werden könnten. Somit könne dem Kläger nach derzeitiger Sach- und Rechtslage weiterhin eine Duldung erteilt werden. Die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise bleibe hiervon unberührt. Der Kläger sei erneut straffällig geworden und verbüße die Freiheitsstrafe in der JVA … Die Regierung … beteiligte sich als Vertretung des öffentlichen Interesses am Verfahren. Mit Schreiben vom 16. Juli 2017 trat sie der Auffassung der Beklagten bei; auf das Schreiben im Einzelnen wird Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Klage ist bereits unzulässig. Denn der Zulässigkeit steht bereits die Nichteinhaltung der Klagefrist entgegen (§ 74 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Nach § 74 Abs. 1 VwGO muss eine Klage, mit der gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird (Anfechtungsklage), innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheids oder - wenn ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist - innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden; gemäß § 74 Abs. 2 VwGO gilt für Verpflichtungsklage Abs. 1 entsprechend. Dies ist vorliegend - mit Klageerhebung am 24. Februar 2017 - nicht erfolgt.
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Gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Juli 2016, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:angefügt ist, wurde nicht innerhalb dieser einmonatigen Frist Klage erhoben. Nach Aktenlage (Bl. 671 f. Behördenakte) galt der Bescheid mit Ablauf des 5. August 2016 gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 6 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) als zugestellt.
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Nach den gegebenen Einzelfallumständen war der Aufenthaltsort des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der öffentlichen Zustellung (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2019 - 10 ZB 18.2371 - juris Rn. 6 m.w.N.; Hasser/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: 11/2018, Art. 15 Erl. 2; Ronellenfitsch in BeckOK, VwVfG, Stand 1.10.2019, zum gleichlautenden § 10 VwZG Rn. 15; Sadler in VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 10 VwZG Rn. 8; Schlatmann in Engelhart/App/Schlatmann, VwVfG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 10 VwZG Rn. 5) am 21. Juli 2016 i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Satz Nr. 1 VwZVG unbekannt; dies wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten, sondern vielmehr eingeräumt. Der Kläger erklärte hinsichtlich seines damals nach Aktenlage unbekannten Aufenthalts, er habe eine Straftat begangen gehabt und sei auf der Flucht gewesen, nach etwa einem Jahr habe er sich der Polizei gestellt. Die Beklagte hatte sich vorliegend zeitnah gründlich bemüht, den Aufenthaltsort des - aufgrund der veranlassten Ermittlungen der Polizeibehörde von Amts wegen abgemeldeten - Klägers herauszufinden und nicht nur einmalig erfolglos versucht, die Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids (s. Schreiben vom 30.10.2015 und 12.4 2016 sowie polizeiliche Mitteilung zur Bereinigung des Melderegisters vom 13.4.2016, Bl. 655 Behördenakte) zuzustellen. Die öffentliche Zustellung des Bescheids vom 21. Juli 2016 war demnach vorliegend gerechtfertigt und erfolgte auch entsprechend der einschlägigen Zustellungserfordernisse (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Abs. 3 Satz 1 und Art. 15 Abs. 1 und 2 VwZVG); eine Fehlerhaftigkeit der Zustellung ist weder nach Aktenlage ersichtlich noch dargelegt, insbesondere enthielt die Benachrichtigung auch den Hinweis nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 VwZVG (Bl. 672 der Behördenakte).
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Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VwZVG konnte die Zustellung demnach - als ultima ratio - durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Zustellung erfolgte durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung nach den Maßgaben des Art. 15 Abs. 2 VwZVG; in den Akten ist vermerkt, dass der Aushang an der Amtstafel ab 22. Juli 2016 erfolgte und die Benachrichtigung am 8. August 2016 abgenommen wurde (Bl. 671 der Behördenakte); der streitgegenständliche Bescheid galt nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit dem Ablauf des 5. August 2016 (einem Freitag), als zugestellt (Art. 15 Abs. 2 Satz 5 und 6 VwZVG).
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Damit begann die Klagefrist am 6. August 2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 5. September 2016 (einem Montag, § 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die gegenständliche Klage ist jedoch erst am 24. Februar 2017 und damit nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingegangen.
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Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wurde nicht gestellt. Zudem sind Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Kläger war nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Klagefrist einzuhalten. Ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2019 - 10 ZB 18.2371 - juris Rn. 9 m.w.N.). Der Kläger hat dadurch, dass er sich nicht mehr in seiner bisherigen Wohnung unter der gemeldeten Anschrift, sondern an einem unbekannten Ort aufgehalten hat, ohne Vorsorge dafür zu treffen, dass ihm Schriftstücke zugeleitet werden konnten, die öffentliche Zustellung selbst verursacht und damit diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Betroffenen geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.
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Die Klage ist demnach bereits mangels Zulässigkeit abzuweisen.
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Im Übrigen wäre die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid - ohne dass es hierauf noch ankäme (vgl. BVerwG, B.v. 5.2.2020 - 4 B 32/18 - juris Rn. 8 m.w.N. zur Klageabweisung mittels Prozessurteil bei Unzulässigkeit der Klage) - auch unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung des von Amts wegen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre ab Ausreise/Abschiebung noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung; der Bescheid vom 21. Juli 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 21. Juli 2016 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid erweist sich auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig; ein etwaiger Verfahrensmangel wäre jedenfalls durch die Nachholung der Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren geheilt (Art. 28 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BayVwVfG). Insbesondere ist die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung der Beklagten (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden, durchgreifende Ermessensfehler bzw. schützenswerte Belange sind weder ersichtlich noch vom Kläger geltend gemacht worden.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.