Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 01.07.2020 – Vf. 72-VI-19
Titel:

Unzulässige Verfassungsbeschwerde

Normenketten:
VerfGHG Art. 51 Abs. 1 S. 1
MOG § 10
BV Art. 118 Abs. 1
Leitsätze:
Mangels ausreichender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Landwirts im Zusammenhang mit der teilweisen Rückforderung einer Betriebsprämie. (Rn. 20)
1. Für einen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid ist das Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen und damit auf Bundesrecht sowie für die Kürzung der Betriebsprämie Unionsrecht maßgeblich mit der Folge, dass wegen des höheren Rangs eine Prüfung am Maßstab der Bayerischen Verfassung nicht erfolgen und nur eine Willkürprüfung erfolgen kann.   (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens, ist dennoch diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblicher Prüfungsgegenstand, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält. Etwas anderes gilt dann, wenn sich das Rechtsmittelgericht nur noch mit der Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels befasst.(Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Abgesehen davon, dass im Fall unterlassenen Vorbringens im fachgerichtlichen Verfahren ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip vorliegt, ist eine erstmalig im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgestellte Tatsachenbehauptung von vornherein ungeeignet, den Vorwurf eines Willkürverstoßes durch eine angefochtene Gerichtsentscheidung zu begründen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfassungsbeschwerde, Landwirt, Betriebsprämie, Rückforderungsbescheid, Substantiierung, Grundrechtsverletzung, Willkürverbot, Verbot der Anbindehaltung, Rinderkennzeichnungspflicht
Vorinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 20.05.2019 – 13a ZB 17.2456
VG München, Urteil vom 08.06.2017 – M 12 K 16.5012
Fundstelle:
BeckRS 2020, 15404

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 750 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
- den Bescheid vom 21. Juli 2014 Az. L1.1..7298.5-DZP-90, mit dem das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding einen Bescheid über eine dem Beschwerdeführer gewährte Betriebsprämie teilweise zurückgenommen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung verpflichtet hat,
- den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2016 Az. FüAk-F1-7298.4-3- 3994-9, mit dem die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den hiergegen erhobenen Widerspruch des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat,
- das Urteil vom 8. Juni 2017 Az. M 12 K 16.5012, mit dem das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid abgewiesen hat, sowie
- den Beschluss vom 20. Mai 2019 Az. 13a ZB 17.2456, mit dem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt hat.
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1. Der Beschwerdeführer ist Landwirt. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 gewährte ihm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding für das Jahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von insgesamt 17.467,63 €.
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Mit dem angegriffenen Bescheid vom 21. Juli 2014 nahm das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding den Bescheid vom 9. Dezember 2013 teilweise zurück und verpflichtete den Beschwerdeführer, die für das Jahr 2013 zu viel ausbezahlte Prämie in Höhe von 1.048,06 € zu erstatten. Bei einer Kontrolle des Betriebs habe das Veterinäramt Erding festgestellt, dass vier Kälber unzulässigerweise angebunden gewesen seien. Außerdem seien 16 Rinder nur mit einer statt der vorgeschriebenen zwei Ohrmarken versehen gewesen.
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2. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Beschwerdeführers wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit dem ebenfalls angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2016 als unbegründet zurück. Die Feststellungen und Bewertungen der Verstöße und die sich daraus ergebende Kürzung der Betriebsprämie durch die Ausgangsbehörde seien nicht zu beanstanden.
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3. Mit dem angegriffenen Urteil vom 8. Juni 2017 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage des Beschwerdeführers, den Bescheid vom 21. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2016 aufzuheben, ab.
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Die zulässige Klage sei unbegründet. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle sei im Betrieb des Beschwerdeführers ein Verstoß gegen das Verbot der Anbindehaltung von Kälbern festgestellt worden. Zulässig sei allenfalls eine kurzzeitige Anbindung zur Abwehr einer konkreten Gefahr während einer tierärztlichen Behandlung bzw. zur Ermöglichung einer Behandlungsmaßnahme durch den Tierarzt, nicht jedoch eine längerfristige Anbindehaltung erkrankter Tiere bis zur Genesung. Der Beschwerdeführer könne sich nicht dadurch exkulpieren, dass er den Anweisungen seines Tierarztes gefolgt sei. Im Zweifel hätte er sich beraten lassen müssen. Des Weiteren seien bei der Vor-Ort-Kontrolle Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungspflicht festgestellt worden. Sämtliche Tiere eines Betriebs müssten innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt an beiden Ohren mit Ohrmarken gekennzeichnet werden. 16 von 153 Rindern hätten jedoch nur eine Ohrmarke getragen.
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4. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem angegriffenen Beschluss vom 20. Mai 2019, den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 11. Juni 2019, ab.
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Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Für die Annahme eines Ausnahmetatbestands vom Anbindungsverbot sei die Einschätzung des Hoftierarztes des Beschwerdeführers, aufgrund der hochgradig viralen Durchfallerkrankung der Kälber sei eine Anbindung temporär indiziert gewesen, nicht hinreichend tragfähig. Dem stünden die hierzu eingeholten Stellungnahmen des Fachtierarztes für Tierschutz des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), der die Anbindung auf planbefestigtem Boden ohne Einstreu als tierschutzwidrig eingestuft habe, und des Amtstierarztes des Landratsamts Erding, der die Anbindehaltung ebenfalls als nicht nachvollziehbar und nicht notwendig erachtet habe, entgegen. Das Gesetz räume den Amtstierärzten insoweit vorrangige Beurteilungskompetenz ein. Der Beschwerdeführer habe keine tiermedizinischen Stellungnahmen oder Gutachten vorgelegt, welche die amtstierärztlichen Einschätzungen substanziiert infrage stellen könnten.
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Es bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten angenommen habe. Das Gericht sei zutreffend zu der Auffassung gelangt, die Behörde habe bei einem Anteil der Tiere von 10,46 v. H. mit nur einer Ohrmarke einen Verstoß annehmen dürfen, der sich nicht mehr innerhalb der „normalen Grenzen“ bewegt habe. Der hierfür erst ab 2015 geltende unverbindliche Orientierungswert von 15 v. H. sei für das Kontrolljahr 2013 nicht relevant.
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Die Berufung sei auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend konkret und substanziiert dargelegt, warum die Beantwortung der von ihm formulierten Fragen entscheidungserheblich und von besonderer Schwierigkeit sein solle. Außerdem lasse sich ein Teil der Fragen ohne Weiteres anhand des Gesetzes beantworten.
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Schließlich sei die Berufung nicht wegen verfahrensfehlerhafter Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten drei Beweisanträge zuzulassen. Der Vortrag des Beschwerdeführers, bei antragsgemäßer Beweiserhebung wäre jeweils weiterer Sachvortrag erfolgt und der Klage stattzugeben gewesen, sei pauschal und unsubstanziiert und genüge nicht den Darlegungsanforderungen für die Begründung des Zulassungsantrags. Unabhängig davon fänden die gerügten Ablehnungen der Beweisanträge jeweils eine hinreichende Stütze im Prozessrecht.
II.
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1. Mit seiner am 12. August 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner „Grundrechte als Landwirt, Nutztierhalter“ und eine Verletzung des „Willkürgebotes“ (gemeint: des Willkürverbots).
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Bei der Beurteilung der fehlenden Ohrmarken gehe das Gericht von einem falschen Sachverhalt aus. Die hierzu vom Gericht herangezogene E-Mail des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 7. Juni 2017 gebe das dort zitierte Arbeitspapier der Europäischen Kommission zur Festlegung der „normalen Grenze“ unzutreffend wieder. Wenn der Anteil der Rinder mit einer Ohrmarke innerhalb der normalen Grenzen gelegen habe, habe dies nach den Prüferhinweisen auch 2013 keinen Verstoß dargestellt. Der Kontrolleur habe ihm gegenüber bei einer späteren Kontrolle eingeräumt, er habe mehr Tiere mit nur einer Ohrmarke aufgeschrieben als es wirklich gegeben habe, um über 10 v. H. zu kommen.
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Nicht nachvollziehbar sei für ihn auch, weshalb das Gericht seinen Hoftierarzt und die Prüfer des Landratsamts Erding nicht als Zeugen zur Anbindung der vier kranken Kälber befragt habe. Er habe weder einen Prüfbericht noch eine Ausfertigung der Kontrollfeststellungen erhalten.
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Weitere Gründe und Einzelheiten hätten seine Prozessbevollmächtigten bereits ausführlich gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 8. Januar 2018 vorgetragen.
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In einem Schreiben vom 11. September 2019 führt der Beschwerdeführer näher aus, warum aus seiner Sicht eine „willkürliche Beurteilung von Feststellungen der Kontrollbehörde“ vorliege.
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2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig.
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Die gerügte Verletzung subjektiver Rechte der Bayerischen Verfassung sei unsubstanziiert und damit nicht hinreichend dargelegt. Der Beschwerdeführer setze sich nicht in der gebotenen Weise mit den angegriffenen Entscheidungen auseinander. Es sei auch unklar, welche verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Verletzung seiner „Grundrechte als Landwirt, Nutztierhalter“ geltend machen wolle.
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Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei nicht erkennbar. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien nachvollziehbar begründet.
III.
20
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wird den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG nicht gerecht.
21
1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist für die Einreichung der Verfassungsbeschwerde im Einzelnen darlegt, worin die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte bestehen soll. Er darf sich nicht damit begnügen, irgendeine Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen, die ein verfassungsmäßiges Recht gewährleistet. Vielmehr muss er - mindestens in groben Umrissen - zu erkennen geben, inwiefern ein solches Recht durch eine Maßnahme oder Entscheidung verletzt sein soll. Die behauptete Grundrechtsverletzung muss auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens zumindest möglich erscheinen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 6.8.2019 - Vf. 79-VI-18 - juris Rn. 24 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (VerfGH vom 10.12.2019 - Vf. 50-VI-18 - juris Rn. 22 m. w. N.). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f.; vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 12; vom 26.8.2019 - Vf. 24-VI-18 - juris Rn. 13).
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2. Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
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a) Gerichtliche Entscheidungen überprüft der Verfassungsgerichtshof nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde prüft er lediglich, ob die Gerichte gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten subjektiven Rechte der Bayerischen Verfassung verstoßen haben. Gegenüber der Anwendung von Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die materiellrechtliche Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV) (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 5.3.2020 - Vf. 65-VI-18 - juris Rn. 20 m. w. N.).
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Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding vom 21. Juli 2014 ist auf § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG) und damit auf Bundesrecht gestützt. Für die Kürzung der Betriebsprämie ist Unionsrecht maßgeblich. Auch bei der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung handelt es sich um Bundesrecht. Die einschlägigen Vorschriften sind damit gegenüber der Bayerischen Verfassung höherrangig. Nur soweit die Rüge einer Verletzung des Willkürverbots Erfolg hat, können die angegriffenen Entscheidungen daher auch an anderen materiellen Grundrechten der Bayerischen Verfassung gemessen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff. m. w. N.; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 67; vom 25.11.2014 BayVBl 2015, 321 Rn. 23 f.).
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b) Aus dem Sachvortrag des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass die angegriffenen Entscheidungen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verletzen. Der Beschwerdeführer setzt den Erwägungen der Gerichte lediglich eine eigene gegenteilige Wertung entgegen, ohne sich mit den angegriffenen Entscheidungen und deren Begründungen ausreichend auseinanderzusetzen.
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aa) Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. August 2019 geht nicht eindeutig hervor, ob sich die erhobene Rüge einer Verletzung des Willkürverbots gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs oder gegen beide Entscheidungen richten soll. Die Ausführungen in seinem nachgereichten Schreiben vom 11. September 2019, es liege eine willkürliche Beurteilung von Feststellungen der Kontrollbehörde durch das Verwaltungsgericht München und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vor, lassen allerdings darauf schließen, dass der Beschwerdeführer die Willkürrüge gegen beide Gerichtsentscheidungen erhebt.
27
Grundsätzlich ist wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) Beschwerdegegenstand immer die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidungen der vorausgegangenen Instanzen in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden können. Wendet sich der Beschwerdeführer gegen das inhaltliche Ergebnis des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens, ist jedoch diejenige im Instanzenzug letzte Entscheidung maßgeblicher Prüfungsgegenstand, die eine umfassende materielle Prüfung vornimmt und damit die vom Beschwerdeführer beanstandete Beschwer enthält. Befasst sich das Rechtsmittelgericht, wie hier der Verwaltungsgerichtshof, nicht mehr (vollumfänglich) mit der materiellen Rechtslage, sondern nur noch mit der Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels, kommt es daher auf die letzte Sachentscheidung an (VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 25; vom 21.2.2018 - Vf. 54-VI-16 - juris Rn. 40; vom 20.8.2018 BayVBl 2019, 82 Rn. 25), hier also auf das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
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bb) Hiervon ausgehend hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre.
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Willkürlich im Sinn des Art. 118 Abs. 1 BV wäre eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 26 m. w. N.). Dies darzulegen obliegt dem Beschwerdeführer. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet für sich allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.1.2005 VerfGHE 58, 37/41; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 23; vom 7.8.2019 - Vf. 97-VI-13 - juris Rn. 61).
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Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, dass das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid und den im Vorverfahren ergangenen Widerspruchsbescheid abgewiesen hat, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen, unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und damit willkürlich wäre. Es fehlt bereits an einer inhaltlichen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den Entscheidungsgründen des Urteils. Zur Frage der Prämienkürzung wegen unzulässigen Anbindens von Kälbern hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften nur ein kurzzeitiges Anbinden während einer tierärztlichen Behandlung zum Eigenschutz oder zur Ermöglichung der Behandlung zuließen, nicht aber ein längerfristiges, über Tage oder Wochen anhaltendes Anbinden bis zur Genesung der erkrankten Tiere. Dagegen habe der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen seines Tierarztes verstoßen. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde nicht näher auseinander, sondern beschränkt sein Vorbringen auf die Behauptung, die Kälber seien nicht auf verunreinigtem Untergrund angebunden gewesen und er sei bei der Kontrolle daran gehindert worden, die Kälber loszubinden. Dieser Sachverhalt ließe sich durch Befragung der Zeugen klären. Außerdem habe er keinen Prüfbericht erhalten. Damit ist jedoch ein Willkürverstoß des Verwaltungsgerichts unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen nicht ansatzweise dargetan.
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Gleiches gilt in Bezug auf den für die Rücknahme und die Rückforderung maßgeblichen Beanstandungsgrund der fehlenden Rinderkennzeichnung mit zwei Ohrmarken bei 16 Tieren. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Sachverhalt ergebe sich aus dem Prüfbericht, an dessen Richtigkeit für das Gericht keine Zweifel bestünden. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei einem Anteil von 10,46 v. H. der lediglich mit einer Ohrmarke gekennzeichneten Rinder am Gesamtbestand der Tiere von einer Überschreitung der „normalen Grenze“ ausgegangen worden sei. Der Orientierungswert von 15 v. H. habe erst ab dem Kontrolljahr 2015 gegolten. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich insoweit auf den Einwand, in der vom Gericht herangezogenen Auskunft des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz werde ein Arbeitspapier der Europäischen Kommission zur Festlegung der „normalen Grenze“ unzutreffend zitiert. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Arbeitspapier seiner Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt und es auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt hat, könnte ein fehlerhaftes Zitat in einer vom Gericht berücksichtigten ministeriellen Auskunft einen Willkürverstoß allenfalls dann begründen, wenn sich dem Gericht die Unrichtigkeit hätte aufdrängen müssen und es sich gleichwohl in offensichtlich sachwidriger Weise darüber hinweggesetzt hätte. Hierfür ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren die Behauptung aufstellt, der Kontrolleur habe ihm gegenüber später eine unzutreffend hohe Angabe der Zahl der Tiere mit nur einer Ohrmarke zugestanden, hat er weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass er sich bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht dahingehend eingelassen hätte. Abgesehen davon, dass im Fall unterlassenen Vorbringens im fachgerichtlichen Verfahren ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip vorliegt (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 23) und die Verfassungsbeschwerde insoweit auch aus diesem Grund unzulässig wäre, ist eine erstmalig im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgestellte Tatsachenbehauptung von vornherein ungeeignet, den Vorwurf eines Willkürverstoßes durch eine angefochtene Gerichtsentscheidung zu begründen.
32
Für eine substanziierte Darlegung seiner Beschwerdegründe ist schließlich auch die pauschale Bezugnahme des Beschwerdeführers auf die Ausführungen seiner Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht ausreichend. Der eigene Sachvortrag darf durch Bezugnahmen zwar ergänzt werden, er muss aber aus sich heraus verständlich bleiben. Anlagen können den eigenen Sachvortrag nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, einen behaupteten Verfassungsverstoß aufgrund eines undifferenzierten Verweises auf beigefügte Schriftstücke selbst zu ermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.2017 - Vf. 84-VI-15 - juris Rn. 19 m. w. N.).
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Die mit Schreiben vom 11. September 2019 nachgereichten Unterlagen hat der Beschwerdeführer nach Ablauf der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG und damit verspätet vorgelegt. Ist diese Frist verstrichen, kann die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzt werden. Fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde können jedoch nicht mehr wirksam nachgeschoben werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.3.2018 - Vf. 31-VI-16 - juris Rn. 32 m. w. N.).
34
cc) Soweit der Beschwerdeführer auch den Beschluss, mit dem der Verwaltungsgerichtshof seinen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, zum Gegenstand seiner Willkürrüge macht, genügt sein Vorbringen ebenfalls nicht den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
35
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2019, dem die Anwendung der bundesrechtlichen Vorschriften des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 sowie des § 124 a VwGO zugrunde liegt, kann nicht mit Blick auf das materielle Verfahrensergebnis, sondern nur mit der Begründung angefochten werden, die Nichtzulassung des Rechtsmittels der Berufung als solche verletze ein in der Bayerischen Verfassung gewährleistetes Grundrecht des Beschwerdeführers. Die Beschränkung der inhaltlichen Prüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat, gilt auch hinsichtlich der Ablehnung der Berufungszulassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VerfGH vom 9.2.2015 BayVBl 2015, 779 Rn. 56; vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 34).
36
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht jedoch nicht hervor, inwieweit der Verwaltungsgerichtshof die maßgeblichen Rechtsvorschriften für die Prüfung, ob ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), willkürlich angewendet und damit gegen das im Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) verankerte Willkürverbot verstoßen hätte. Mit der ausführlichen Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Ausführungen im Nichtzulassungsbeschluss zur Ablehnung der erstinstanzlichen Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme, die der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren als verfahrensfehlerhaft beanstandet hatte. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Beweisanträge zutreffend als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Ablehnung lediglich als nicht nachvollziehbar, weil sich der Sachverhalt seines Erachtens leicht durch Befragung der Zeugen hätte klären lassen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist damit jedoch nicht dargelegt.
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dd) Auch einen Willkürverstoß durch den Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding vom 21. Juli 2014 und den Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 4. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt.
38
Verwaltungsakte, die Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gewesen und in diesem bestätigt worden sind, können im Verfassungsbeschwerdeverfahren in die Prüfung einbezogen, aber nur in den engen Grenzen geprüft werden, die der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gesetzt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 33 m. w. N.). Zwar hat der Beschwerdeführer den Bescheid und den Widerspruchsbescheid ausdrücklich zum Gegenstand seiner Verfassungsbeschwerde gemacht. Seine Ausführungen beschränken sich jedoch auf eine Kritik der angegriffenen Gerichtsentscheidungen, ohne auf die Behördenentscheidungen näher einzugehen.
39
c) Mangels hinreichender Darlegung einer Verletzung des Willkürverbots bleibt angesichts der Anwendung von Bundesrecht durch die Fachgerichte für eine Prüfung weiterer materieller Grundrechtsverstöße von vornherein kein Raum.
40
Daher kann dahinstehen, welche subjektiven, in der Bayerischen Verfassung verankerten materiellen Rechte der Beschwerdeführer mit seiner Rüge einer Verletzung von Grundrechten als Landwirt und Nutztierhalter geltend machen will. Im Übrigen ist es zwar nicht zwingend notwendig, die einschlägige Norm der Verfassung ausdrücklich zu benennen, da die Bestimmungen der Verfassung, deren Verletzung behauptet wird, nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VfGHG lediglich angeführt werden sollen. Es ist jedoch unerlässlich, dass die Verfassungsbeschwerde klar erkennen lässt, welches Recht nach Meinung des Beschwerdeführers verletzt sein soll. Dieses Recht muss eindeutig bestimmt sein; es genügt daher nicht, wenn unklar bleibt, welche Verfassungsnorm, die ein verfassungsmäßiges Recht verbürgt, der Beschwerdeführer als verletzt erachtet (VerfGH vom 1.12.1964 VerfGHE 17, 104/107).
IV.
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Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 750 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).