Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.05.2020 – 9 C 14.2020
Titel:

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit

Normenketten:
RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 8 S. 1
GKG Nr. 5502 Anl. 1 § 3 Abs. 2
Leitsatz:
Da im Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.  (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Festsetzung des Gegenstandswerts, Festsetzung, Gegenstand, Kostenverzeichnisses, Beschwerdeverfahren, Gerichtsgebühren, Streitwertfestsetzung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 14733

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1
Über den Antrag der Bevollmächtigten der Beklagten „auf Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren“ entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Vorsitzenden als Berichterstatter. Da im Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Der Antrag wird deshalb dahingehend verstanden, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG).
2
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich hier gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für die Vollstreckungsgläubigerin hat und ist damit auf 750,-- Euro festzusetzen. Diese Festsetzung folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
3
Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).