Titel:
			Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit
			Normenketten:
			RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 4 S. 3, Abs. 8 S. 1
			GKG Nr. 5502 Anl. 1 § 3 Abs. 2
			Leitsatz:
			 Da im Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich.  (redaktioneller Leitsatz)
			Schlagworte:
			Festsetzung des Gegenstandswerts, Festsetzung, Gegenstand, Kostenverzeichnisses, Beschwerdeverfahren, Gerichtsgebühren, Streitwertfestsetzung
			Fundstelle:
			BeckRS 2020, 14733
		 
		 
		Tenor
		
			
			Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 750,-- Euro festgesetzt.
		 
		Gründe
		
			1
			Über den Antrag der Bevollmächtigten der Beklagten „auf Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren“ entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Vorsitzenden als Berichterstatter. Da im Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich. Der Antrag wird deshalb dahingehend verstanden, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren durch Beschluss selbständig festzusetzen (§ 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 RVG).
		 
		
			2
			Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich hier gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für die Vollstreckungsgläubigerin hat und ist damit auf 750,-- Euro festzusetzen. Diese Festsetzung folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
		 
		
			3
			Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
		 
		
			4
			Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).