Inhalt

VG München, Beschluss v. 06.02.2020 – M 4 E 19.5641
Titel:

Antrag auf vorläufige Zulassung zum Eignungsverfahren, Masterstudiengang Hellip an der Technischen, Universität München, Wintersemester 2019/2020, Verfassungswidrigkeit der Satzung (abgelehnt), Festlegung von geeigneten Kriterien, Satzungsänderung, Antrag auf außerkapazitäre Zulassung

Normenketten:
VwGO § 123
BayHSchG Art. 43 Abs. 5 S. 1 und 2
Schlagworte:
Antrag auf vorläufige Zulassung zum Eignungsverfahren, Masterstudiengang Hellip an der Technischen, Universität München, Wintersemester 2019/2020, Verfassungswidrigkeit der Satzung (abgelehnt), Festlegung von geeigneten Kriterien, Satzungsänderung, Antrag auf außerkapazitäre Zulassung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 04.06.2020 – 7 CE 20.406
Fundstelle:
BeckRS 2020, 14716

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang … der T. U. M. (im Folgenden: TUM) zum Wintersemester 2019/2020.
2
Er bewarb sich am … Mai 2019 im Onlinebewerbungsverfahren der TUM für den Masterstudiengang … ab dem Wintersemester 2019/2020 (Bl. 18 der Akte „Bewerbungsunterlagen und Eignungsverfahrensunterlagen“; im Folgenden: BuE), wobei er neben anderen Unterlagen einen circa 2000 Worte umfassenden Essay einreichte (Bl. 5 BuE).
3
Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 lehnte die TUM eine Zulassung des Antragstellers zum Masterstudiengang … ab (Bl. 4 der Widerspruchsakte; im Folgenden ohne Bezeichnung). Die im Eignungsverfahren erforderliche Mindestpunktzahl sei nicht erreicht worden.
4
Der Antragsteller schloss den Bachelorstudiengang Ingenieurswissenschaften an der TUM am … Juli 2019 mit der Abschlussnote … (befriedigend) ab (Bl. 92).
5
Auf die E-Mail-Anfrage des Antragstellers vom … Juli 2019 antwortete die TUM mit E-Mail vom 26. Juli 2019 (Bl. 27) und erläuterte, dass die Ablehnung im Eignungsverfahren auf der zweiten Stufe erfolgt sei. Punkte für ein Auslandspraktikum gebe es bereits seit einem Jahr nicht mehr. Eine Aufschlüsselung der Punktevergabe für den Essay des Antragstellers bezüglich der Kriterien Fähigkeit wissenschaftlich-logischer Argumentation, Einordnung wirtschaftlich-technischer Sachverhalte und englischsprachige Ausdrucksfähigkeit wurde vorgenommen.
6
Mit Schreiben vom *. August 2019 legte die Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2019 ein und beantragte Akteneinsicht (Bl. 61). Zur Begründung des Widerspruchs wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bewertungskriterien unausgewogen seien, insbesondere sei bei der Eignungsprüfung die Berufspraxis des Antragstellers und die Tatsache, dass er ein Intensivbachelorstudium mit 210 ECTS absolviert habe, nicht berücksichtigt worden. Das Bewertungskriterium des GMAT werde übermäßig stark gewichtet. Weiter hätten die Prüfer beim Essay einen ausufernden Bewertungsspielraum, der nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen wird auf die Begründung des Widerspruchs Bezug genommen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte bei der TUM weiter, den Antragsteller für das Wintersemester 2019/2020 außerhalb des normativ festgesetzten bzw. – bei nicht normativ festgesetzter Zulassungszahl – außerhalb der vorhandenen tatsächlichen Belegungszahl zum Masterstudium … zuzulassen und zu immatrikulieren (Bl. 42).
7
Prof. M. und A. nahmen mit Schreiben vom … August 2019 Stellung (Bl. 26 BuE) und erläuterten ihre Bewertung für den im Eignungsverfahren eingereichten Essay des Antragsstellers, für welchen für das Kriterium „Wissenschaftlichlogische Argumentation“ 9 von 20 Punkten, für das Kriterium „Wirtschaftlichtechnische Sachverhalte“ 4 bzw. 5 von 10 Punkten und für das Kriterium „Englischsprachige Ausdrucksfähigkeit“ 8 von 10 Punkten vergeben wurden. Die Begründung der Punktevergabe umfasste im Wesentlichen folgende Punkte: Unter dem Bewertungskriterium „wissenschaftlich-logische Argumentation“ werde neben dem Fehlen von Bestandteilen wissenschaftlicher Arbeiten (Inhaltsverzeichnis, Abstracts, Keywords, Abbildungen, wissenschaftlich nachvollziehbare Zitierung, Seitenzahlen) eine unvollständige Gliederung, ein mangelhaftes Quellenverzeichnis und die fehlende wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit der Aussagen gerügt. Die Argumentation sei nicht stringent und lückenhaft, der Text ohne die gebotene Detailtiefe und inhaltliche Auseinandersetzung. Bei dem Kriterium „wirtschaftlich-technische Sachverhalte“ sei die Darstellung technischer Sachverhalte unzureichend oder zu oberflächlich, wofür jeweils mehrere Beispiele angegeben werden. Schlagworte seien vom Antragsteller nicht plausibilisiert, technische Aspekte nur ansatzweise betrachtet sowie zu pauschal postuliert worden.
8
Die Bevollmächtigte des Antragstellers vertiefte die Begründung des Widerspruchs mit Schreiben vom … September 2019 (Bl. 77) und übermittelte eine Stellungnahme des Antragstellers vom … September 2019 (Bl. 74) zu den inhaltlichen Kritikpunkten der Prüfer am Essay. Der Antragsteller rügt im Wesentlichen, dass eine Diskrepanz bezüglich der Auffassung bestanden habe, was ein Essay leisten müsse und was nicht. Ein Essay sei aus seiner Sicht eine geistreiche Abhandlung, in der eine persönliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Thema stattfinden müsse und die Meinung und Betrachtungsweise des Autors darstelle. Nicht gefordert seien daher ein Inhaltsverzeichnis, ein Abstract, Keywords, Abbildungen und durchnummerierte Überschriften, da es sich nicht um ein wissenschaftliches Papier handele, das ein Thema vollumfänglich betrachte. Die Kritik der Prüfer, dass der Text „ohne die gebotene Detailtiefe“ und „wissenschaftlich nicht zufriedenstellend“ sei, sei angesichts der Aufgabenstellung, einen Essay zu schreiben, nicht nachvollziehbar. Der verwendete Zitierstil sei in seiner Bachelorarbeit nicht kritisiert worden. Da der Umfang des Essays auf circa 2000 Worte begrenzt gewesen sei, könne er nicht mit weitaus umfangreicheren wissenschaftlichen Arbeiten verglichen werden. Zum Kriterium „Wirtschaftlichtechnische Sachverhalte“ sei eine Auseinandersetzung mit den technischen/stofflichen Dimensionen des Plastikabbaus auf der ersten Seite erfolgt, eine Plausibilisierung aller vorgestellter Argumente in einem Essay nicht notwendig und seine Aussage zur „… …“ wissenschaftlich nachvollziehbar. Auf die Ausführungen im Übrigen wird Bezug genommen.
9
Im Überdenkensverfahren erfolgten mit Schreiben vom … und … September 2019 erneut Stellungnahmen beider Prüfer zu den Einwänden des Antragstellers (Bl. 80 ff.). Im Ergebnis hielten sie an ihren Bewertungen fest. Im Wesentlichen erklärten die Prüfer, dass bei der Bewertung des Essays auch die Erfassung des Kontextes der Aufgabenstellung durch den Bewerber – hier das Abfassen eines wissenschaftlichen Gutachtens für die Zulassung zu einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer technischen Universität – eine Rolle spiele und es sich dem Antragsteller hätte aufdrängen müssen, dass er durch den Essay seine bis dato erworbene Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit unter Beweis hätte stellen müssen. Die persönliche Auseinandersetzung in stilistischer Freiheit könne nicht zu Lasten der wissenschaftlich-logischen Argumentation und der nachvollziehbaren Darstellung wirtschaftlich-technischer Sachverhalte gehen. Dies werde im Allgemeinen durch die Usancen der Gestaltung und Gliederung wissenschaftlicher Texte sowie durch die Zitatarbeit geleistet. Die Zitierungen seien unvollständig, uneinheitlich und nicht konsequent. Der eingereichte Essay sei von einem Idealbild wissenschaftlicher Arbeit aufgrund der fehlenden Formalia, die wesentliche Qualitätskriterien wissenschaftlicher Arbeit seien, weit entfernt. Bezüglich der Darstellung technischer Sachverhalte erreiche der Aufsatz zwar ein durchschnittliches Niveau, das jedoch deutlich unter den Möglichkeiten bleibe.
10
Mit Schriftsatz vom … November 2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Inhalt,
11
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Masterstudiengang … (Hauptstandort: …*) zum Wintersemester 2019/2020 im Einstiegssemester 1 an der TUM zuzulassen.
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Sie begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller aufgrund seiner fachlichen Qualifikation einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Zulassung zum Wunschstudium habe. Die Regelungen in Anlage 2 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang … an der TUM (im Folgenden: FPSO) seien rechts- und verfassungswidrig, da unverhältnismäßig und ungeeignet. Außerdem sei von einem Normierungsdefizit auszugehen, da keine Kapazitätsprüfung und keine Prüfung weiterer Geeignetheitskriterien, wie z.B. die Berücksichtigung des absolvierten Bachelor-Intensivstudienganges des Antragstellers (210 ECTS) sowie zusätzlicher beruflicher und internationaler Erfahrung oder fachlich einschlägiger Zusatzleistungen vorgenommen würden. Der Antragsteller habe ein dreimonatiges Auslandspraktikum absolviert, um die nach seinen Informationen gültigen Eignungskriterien vor der erfolgten Satzungsänderung der FPSO zu erfüllen. Eine Fehlnormierung liege darin, dass der GMAT-Score überbewertet werde. Dieser – laut den Angaben in der FPSO nicht verpflichtende – Leistungsnachweis werde mit 10 Punkten derart hoch in die Eignungsprüfung eingestellt, dass die Bestehensgrenze für diejenigen, die keinen GMAT-Score von 600 Punkten vorlegen könnten, auf eine Durchschnittsnote des Bachelorabschlusses von 1,2 verschoben würde. Dies sei völlig überzogen und unverhältnismäßig. Die genannten Zulassungsregelungen seien auch nichtig, da sie eine getarnte Numerus-Clausus-Regelung darstellten, ohne dass die vorhandene Ausbildungskapazität offengelegt und ausgeschöpft werde. Eine „geheime Zulassungsquotenbildung“, wie sie durch die Verweigerung der Eignungsprüfung in der zweiten Stufe normiert und praktiziert werde, sei verfassungswidrig. Vorliegend sei die Begründung der Prüfungsentscheidung bezüglich des Essays, die selbst nach Ziffer 5.2.5 Satz 4 und Ziffer 6 Satz 2 in der Anlage 2 zur FPSO erforderlich sei, nicht ansatzweise vorgenommen worden. Die nachträgliche Begründung vom 13. August 2019 stelle eine prüfungsrechtlich manipulationsanfällige und willkürträchtige Verfahrensweise dar, die einem fairen Prüfungsverfahren fern liege. Materielle Bewertungsrügen bezüglich des Essays würden erhoben; hierzu werde auf die Stellungnahme des Antragstellers vom … September 2019 verwiesen. Ferner werde nochmals Akteneinsicht in die kompletten Zulassungsverfahrens- bzw. Qualifikationsfeststellungsverfahrens- und Auswahlakten, insbesondere hinsichtlich der Konkurrentenrangfolge, beantragt. Hilfsweise habe der Antragsteller einen direkten Zulassungsanspruch außerhalb der festgesetzten bzw. zwar nicht ausdrücklich normierten, aber konkludent faktisch festgesetzten Kapazitäten nach Art. 12 Abs. 1 GG. Wegen des übrigen Vortrags wird auf den Schriftsatz verwiesen.
13
Mit Schriftsatz vom 29. November 2019, bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen legte der Antragsgegner die Bewerbungs- und Widerspruchsakten des Antragstellers vor und beantrage,
14
den Antrag abzulehnen.
15
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass sich das zweistufige Eignungsfeststellungsverfahren für den begehrten Studiengang aus § 36 FPSO i.V.m. Anlage 2 der FPSO ergebe. Diese Satzungsregelungen seien verfassungsgemäß. Die festgelegten Kriterien im Eignungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Ziffer 3 FPSO seien geeignet, um die studiumsspezifische Eignung des Bewerbers nachzuweisen. Einer Überbewertung des GMAT-Scores für die Zulassung werde entschieden entgegengetreten. Selbst bei einem fachgeeigneten Bachelor-Abschluss mit einer Note von 4,0 und ohne Vorlage eines GMAT-Scores sei eine Zulassung zum Masterstudiengang auf der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens bei Erreichen von 30 aus 40 Bewertungspunkten beim Essay noch möglich. Sowohl die Kriterien zur Bewertung des Essays als auch deren Gewichtung untereinander seien in Ziffer 5.2.2 der Anlage 2 zur FPSO festgeschrieben. Am … August 2019 hätten die Prüfer ausführlich zu ihren Bewertungsgründen Stellung genommen und seien mit weiteren Stellungnahmen vom … und … September 2019 im Rahmen des Überdenkensverfahrens ausführlich auf die Einwände des Antragstellers eingegangen. Alle geltend gemachten materiellen Einwände, auch das Erfassen der Aufgabenstellung einschließlich deren Kontextes, lägen im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen. Die Bewertungsbegründungen seien schlüssig, nachvollziehbar und ließen keine Willkür, keine sachfremden Erwägungen und keine sonstigen Überschreitungen des den Kommissionsmitgliedern zukommenden Bewertungsspielraums erkennen. Ein etwaiger formeller Begründungsfehler sei durch das Überdenkensverfahren nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG geheilt. Bereits seit der Satzungsänderung der FPSO vom 25. April 2018 sei eine Berücksichtigung von Berufserfahrung oder internationaler Erfahrung nicht mehr vorgesehen. Eine solche sei auch nicht geboten, da es in einem Massenverwaltungsverfahren zulässig sei, aus Praktikabilitätsgründen pauschalierende normative Regelungen zu treffen. Ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten gehe von vornherein ins Leere, da keine Zulassungszahl bzw. zu vergebende Kapazität vorlägen; alle Bewerber, deren Eignung festgestellt würde, würden zugelassen.
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Mit Schriftsatz vom *. Januar 2020 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers die unverzügliche Übersendung der Stellungnahmen der Prüfer vom … und … September 2019. Diese Stellungnahmen seien wesentlicher Inhalt des Überdenkensverfahrens, und es sei den anwaltlichen Vertretern unzumutbar, derartige Gegenäußerungen der Prüfer erst durch eine Akteneinsicht bei Gericht zu erhalten. Im letzten Studienjahr habe der Antragsgegner dies auch noch so gehandhabt.
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Der Antragsgegner erwiderte mit Schreiben vom 10. Januar 2020 und führte u.a. aus, dass eine Änderung der Verwaltungspraxis zum Nachteil des Antragsstellers nicht stattgefunden habe.
18
Das Gericht übermittelte die Stellungnahmen der Prüfer vom … und … September 2020 der Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. Januar 2020.
19
Die Bevollmächtigte erbat mit Telefax vom … Januar 2020, eine Entscheidung nicht vor dem 29. Januar 2020 zu treffen.
20
Mit Schriftsatz vom … Januar 2020 trugen die Bevollmächtigten weiter vor, dass sich Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ausschließlich auf Deutsche und EU-Angehörige beziehe. Masterzugangszulassungen von Nicht-EU-Ausländern dürften nur im Rahmen gesetzlich zu regelnder „Nicht-EU-Ausländer-Zulassungsregeln“ erfolgen. Eine solche Regelung fehle. Die Internationalisierung des Bildungsgrundrechts qualifizierter Bewerber sei weder mit Art. 12 Abs. 1 GG noch mit dem Wortlaut des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG vereinbar. Dass es keine zahlenmäßige Begrenzung der an Drittstaatsangehörige zu vergebenden Studienplätze gebe, benachteilige Deutsche und EU-Bürger und sei mit dem Bildungsgrundrecht nicht vereinbar. Im Übrigen stehe dem auch Art. 9 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (für Bayern bekanntgemacht am 16.8.2019, im Folgenden: HZulStV), wonach ausländischen Staatsangehörigen nur eine Quote innerhalb einer Vorabquote von 20% vorbehalten sei, entgegen. Nach den Feststellungen des Antragstellers, der zahlreiche Vorlesungen in dem beantragten Studiengang besucht habe, seien über 50%, nach Angaben einer Lehrperson sogar 80% der aktuell Studierenden Nicht-EU-Ausländer. Auf Kosten des Steuerzahlers würden so qualifizierte deutsche Bewerber durch nicht-EUausländische Konkurrenz erheblich benachteiligt. Es werde zur Prüfung der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Eignungsfeststellungsverfahrens beantragt, der TUM aufzugeben, dem Gericht Auskünfte über die Anzahl der vergebenen Masterstudiengangplätze in den Jahren 2016/2017 bis 2019/2020 sowie über den Anteil der zugelassenen Studierenden, aufgeschlüsselt nach Deutschen, EU-Ausländern und Nicht-EU-Ausländern, zu geben. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichte das Gericht, diese Daten schon vor dem Hauptsacheverfahren einzuholen. Das Eignungsfeststellungsverfahren sei fachlich und pädagogisch ungeeignet: Der Essay habe ein zu großes Gewicht. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus-Clausus-Urteil zum Medizinstudium (BVerfGE 147, 253 ff.) sei es notwendig, neben der Abiturnote noch mindestens zwei weitere Eignungskriterien, wie einschlägige Berufsausbildung und -erfahrung heranzuziehen. Die in den Bewertungen des Prof. M. erkennbare Erwartungshaltung sei weit überspannt und entspräche derjenigen, die erst an eine Abschlussarbeit oder Dissertation angelegt werden dürften. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Rahmen des begehrten Masterstudiums die gründliche Wissenschaftlichkeit erst lernen und üben solle. Beim Thema des Essays handele es sich um ein hauptsächlich politisches und europarechtliches und nicht um ein …thema. Die als fehlend gekennzeichneten Elemente hätten explizit in der Aufgabenstellung gefordert werden müssen. Zudem sei der Essay bereits als Eignungskriterium ungeeignet, da nicht nachprüfbar sei, von wem der Essay wirklich stamme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
22
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, da er unbegründet ist.
23
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
24
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig, insbesondere ist der Bescheid vom 2. Juli 2019 wegen des noch laufenden Widerspruchsverfahrens nicht bestandskräftig geworden.
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II. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang … der TUM glaubhaft gemacht hat.
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1. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Zulassung zum begehrten Masterstudiengang. An der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids vom 2. Juli 2019 bestehen keine ernstlichen Zweifel.
27
§ 36 der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang … an der TUM vom 7. Juli 2016 in der Fassung vom 7. Juli 2016 i.V.m. der dritten Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang … an der TUM vom 25. März 2019 (im Folgenden: FPSO) regelt die Qualifikationsvoraussetzungen für die Aufnahme des Masterstudiums … der TUM. Die Qualifikation wird danach durch einen mindestens sechssemestrigen, qualifizierten Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 FPSO), den Nachweis adäquater Kenntnisse der englischen Sprache, z.B. durch die Vorlage des GMAT-Scores von mehr als 600 Punkten (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO), und das Bestehen des Eignungsverfahrens (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 FPSO i.V.m. Anlage 2 der FPSO) nachgewiesen. Das Eignungsverfahren besteht aus zwei Stufen. In der ersten Stufe beurteilt die Kommission anhand der gemäß Ziffer 2.3. geforderten schriftlichen Bewerbungsunterlagen, ob die Bewerber oder Bewerberinnen die Eignung zum Studium gemäß Ziffer 1 besitzen (Anlage 2 Ziffer 5.1.1. Satz 1 FPSO), wobei als Bewertungskriterien die fachliche Qualifikation (Anlage 2 Ziffer 5.1.1. a) FPSO), die Abschlussnote (Anlage 2 Ziffer 5.1.1. b) FPSO) und optional der GMAT-Score eingehen (Anlage 2 Nr. 5.1.1. c) FPSO). Wer mindestens 62 Punkte erreicht hat, erhält eine Bestätigung über das bestandene Eignungsverfahren (Anlage 2 Ziffer 5.1.3. FPSO). Ungeeignete Bewerber oder Bewerberinnen mit einer Gesamtpunktzahl von weniger als 50 Punkten erhalten einen mit Gründen versehenen Ablehnungsbescheid (Anlage 2 Ziffer 5.1.4. FPSO). Bei den übrigen Bewerbern oder Bewerberinnen wird in der zweiten Stufe der Essay evaluiert (Anlage 2 Ziffer 5.2.1. Satz 1 FPSO) und eine Gesamtpunktzahl für die zweite Stufe gebildet, die sich aus der Bewertung des Essays sowie der Bewertungen der fachlichen Qualifikation und der Abschlussnote (aus der ersten Stufe des Eignungsverfahrens) ergibt (Anlage 2 Ziffer 5.2.4. Satz 1 FPSO). Wer 80 Punkte oder mehr erreicht, wird als geeignet eingestuft (Anlage 2 Ziffer 5.2.4. Satz 2 FPSO).
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Der Antragsteller erhielt auf der ersten Stufe 50 Punkte, so dass auf der zweiten Stufe sein Essay von zwei Kommissionsmitgliedern auf einer Skala von 0 bis 40 Punkten bewertet (Anlage 2 Ziffer 5.2.1. Satz 3 FPSO) und eine Gesamtpunktzahl für die zweite Stufe gebildet wurde. Das arithmetische Mittel der Bewertungen (Anlage 2 Ziffer 5.2.3. Satz 4 FPSO) von 21 und 22 Punkten ergab beim Antragsteller 22 Punkte für den Essay und im Gesamtergebnis nach Anlage 2 Ziffer 5.2.4. FPSO die für eine Zulassung nicht ausreichenden 72 Punkte. Aus diesem Grund erhielt der Antragsteller gemäß Anlage 2 Ziffer 5.2.5. den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid.
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Die Regelungen der FPSO begegnen keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere sind Verstöße von § 36 Abs. 1 FPSO gegen Verfassungsrecht (1.1.) und hier wiederum insbesondere der Regelungen des Eignungsverfahrens (1.2.) nicht erkennbar. Auch die Beurteilung des Qualifikationsnachweises und insbesondere die Durchführung des Eignungsverfahrens des Antragstellers begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (1.3.).
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1.1. Die Regelungen von § 36 Abs. 1 der FPSO sind im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden.
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Insbesondere vermag das Gericht – anders als der Antragsteller – keine formelle und/oder materielle Verfassungswidrigkeit der Satzungsregelungen des § 36 FPSO zu erkennen. Soweit die entsprechenden Satzungsregelungen die freie Wahl des Berufs bzw. der Ausbildungsstätte einschränken, ist dies gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder – wie vorliegend – aufgrund eines Gesetzes möglich und vorliegend in nicht zu beanstandender Weise geschehen. § 36 Abs. 1 FPSO stellt keine unverhältnismäßige objektive Berufszulassungsschranke dar (1.1.1.), sondern hält sich im Rahmen der Vorgaben des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG (1.1.2.). Eine Fehlnormierung wegen zu starker Gewichtung des GMAT-Scores (1.1.3.) oder wegen Nichtberücksichtigung vom Antragsteller gewünschter Zusatzleistungen (1.1.4.) ist nicht ersichtlich. Die Regelungen des Antragsgegners stellen auch keine verdeckte Kontingentierung dar (1.1.5.) und leiden auch nicht an einem Normierungsdefizit wegen fehlender Quoten für Nicht-EU-Ausländer (1.1.6.). Auf die zutreffenden entsprechenden Ausführungen des Antragsgegners – mit Ausnahme zum Normierungsdefizit wegen fehlender Quoten, auf die eine Erwiderung nicht erfolgt ist – nimmt das Gericht Bezug und schließt sich ihnen an.
32
Darüber hinaus weist das Gericht ergänzend auf Folgendes hin:
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1.1.1. Die Regelungen zum Nachweis der Qualifikation in § 36 Abs. 1 FPSO stellen eine zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderliche und somit zulässige subjektive Berufszulassungsvoraussetzung dar (vgl. BVerfG, U.v. 11.6.1958 – 1 BvR 596/56 – juris, BVerfGE 7, 377). Denn die für den Zugang zum Masterstudium geforderten Qualifikationen knüpfen an die persönliche Eignung und Leistungsfähigkeit des Studienbewerbers an. Vorliegend dienen die subjektiven Bedingungen dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und sind verhältnismäßig. Denn die Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 FPSO stellen das für erforderlich erachtete hohe fachliche und wissenschaftliche Niveau des Masterstudiengangs und damit auch die internationale Reputation und Akzeptanz der Masterabschlüsse sicher (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 – 7 CE 13/1084 – juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 16.5.2013 – 13 B 307/13 – juris Rn. 3 ff.; OVG Saarl, B.v. 16.1.2012 – 2 B 409/11 – juris Rn. 18 ff.). Zudem lassen sich die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand der Hochschule erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation für den Masterstudiengang mitbringen (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 – 7 CE 13/1084 – juris Rn. 22 m.w.N.).
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1.1.2. § 36 Abs. 1 FPSO steht im Einklang mit Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG.
35
Danach können die Hochschulen durch Satzung – neben einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss – weitere Zugangsvoraussetzungen für den Zugang zu einem Masterstudiengang festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.
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Diese Regelung beruht auf einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 18. September 2008, in dem ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen festgelegt wurden. Danach soll das Studium im Masterstudiengang im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt neben dem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG geht entsprechend diesen Strukturvorgaben und der Zielsetzung, nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen eine weitere berufsqualifizierende Ausbildungsmöglichkeit zu eröffnen, davon aus, dass ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss für das Masterstudium nicht ausreicht, sondern zusätzliche Qualifikationsanforderungen durch die Hochschulen festzulegen sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2010 – 7 CE 09.2804 – juris Rn. 15 mit Verweis auf LT-Drs. 15/4396, S. 59). Ihre Grenze findet die Satzungsermächtigung jedoch, wenn die Zugangsvoraussetzungen dazu führen, dass Studienbewerbern, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können, Studienplätze trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten vorenthalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2013 – 7 CE 13.1084 – juris Rn. 31). Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen deshalb von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab (BayVGH, B.v. 2.9.2013 – 7 CE 13.1084 – a.a.O.).
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Gemessen hieran sind die Qualifikationsvoraussetzungen für die Zulassung nach § 36 Abs. 1 FPSO – ein erfolgreiches Vorstudium (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 FPSO), adäquate Englischkenntnisse (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 FPSO) und das Bestehen eines Eignungsverfahrens (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 FPSO) – nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie werden speziellen fachlichen Anforderungen des Masterstudiengangs gerecht.
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1.1.3. Den Einwand des Antragstellers, dem GMAT-Score werde ein zu starkes Gewicht beigemessen, hat der Antragsgegner mit überzeugender und zutreffender Begründung, der sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, entkräftet. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der GMAT-Score zum Nachweis der englischen Sprachfähigkeit geeignet ist. Deshalb ist eine Fehlnormierung wegen Übergewichtung des GMAT-Scores nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Bewertung eines GMAT-Scores von über 600 Punkten mit 10 Punkten (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 FPSO i.V.m. Anlage 2 Ziffer 5.1.1 c)) im Verhältnis zu den anderen Kriterien nicht zu beanstanden. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beibringung eines GMAT-Scores um eine zusätzliche Möglichkeit des Bewerbers handelt, seine Qualifikation nachzuweisen.
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1.1.4. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers liegt auch kein „Normierungsdefizit“ vor, weil der Zugang zum Masterstudiengang andere Qualifikationsnachweise, wie z.B. die Absolvierung eines Intensivstudienganges mit 210 ECTS, fachlich einschlägige Zusatzleistungen, die Abschlussnote der Bachelorarbeit oder einschlägige Berufspraxis bzw. internationale Praktika eines Bewerbers nicht berücksichtigt.
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Denn die Hochschule darf aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit die Anforderungen eines Studiengangs bestimmen und die dazu erforderlichen Nachweise festlegen, wobei sie auch der Praktikabilität des Zulassungsverfahrens Rechnung tragen darf. Insoweit sind Pauschalierungen möglich, die eine Individualprüfung von einzelnen erworbenen Qualifikationen und beruflichen Schlüsselqualifikationen vermeiden (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2014 – 7 CE 14.1059 – juris Rn. 23).
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Unabhängig hiervon werden im Übrigen sowohl der Intensivstudiengang als auch die Abschlussnote der Bachelorarbeit durch das Kriterium eines Gesamtnotendurchschnitts auf Grundlage des gewichteten Notenmittels von Modulen aus den besten bis zur Bewerbung erreichten 140 Credits, der besser als 2,5 ist (Ziffer 5.1.1 b) Sätze 3 und 7 bis 15 der Anlage 2 der FPSO) berücksichtigt. Dass der Antragsgegner Berufserfahrung, Praktika oder sonstige Zusatzleistungen des Antragstellers nach seinen Satzungsregelungen von vornherein nicht berücksichtigt, ist von seiner Lehr- und Wissenschaftsfreiheit gedeckt.
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Dem widerspricht auch nicht, dass internationale Erfahrungen (insbesondere das Praktikum des Antragstellers) vor Wirksamwerden der Änderungssatzung vom 25. April 2018 noch berücksichtigungsfähig waren. Denn der Antragsgegner durfte die Satzung im Rahmen seiner Wissenschaftsfreiheit insoweit ändern, ohne dass dem ein etwaiger Vertrauensschutz des Antragstellers entgegenstünde. Ein Fall der sog. echten Rückwirkung in dem Sinn, dass ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, liegt ersichtlich nicht vor. Gleiches gilt indes auch für die zulässige sog. unechte Rückwirkung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nur für die Zukunft gilt, obwohl dabei auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingegangen wird. Im Zeitpunkt der Satzungsänderung bestand zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner noch keine Rechtsbeziehung hinsichtlich des begehrten Masterstudiengangs. Abgesehen davon ist die sog. unechte Rückwirkung zulässig.
43
1.1.5. Die Qualifikationsanforderungen in § 36 Abs. 1 FPSO stellen auch keine unzulässige „verdeckte Kontingentierung“ bzw. „getarnte Numerus-Clausus-Regelung“ und damit eine unzulässige Kapazitätsregelung unter Umgehung des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) dar. Zwischen einem Zulassungsverfahren aufgrund einer kapazitätsübersteigenden Nachfrage von Studienplätzen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayHZG) und einem Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung (vgl. Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG), mithin der Feststellung, ob ein Studienbewerber für einen Masterstudiengang geeignet ist, ist nämlich zu unterscheiden. Die Einrichtung eines Zulassungsverfahrens aufgrund einer kapazitätsübersteigenden Nachfrage darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Hochschule die Zulassungszahlen zu einem Masterstudiengang über ein unverhältnismäßige oder ungeeignete Qualifikationsvoraussetzungen im Rahmen einer vorhandenen Kapazität zu halten versucht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dass in der Regel nicht alle Bewerber die erforderliche Qualifikation nachweisen können, liegt in der Natur der Sache.
44
Nach der Regelung in § 36 Abs. 1 FPSO haben alle Bewerber einen Anspruch auf Zugang zum Masterstudium, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen nachweisen. Die geforderten Qualifikationsnachweise sind rechtlich unbedenklich (s.o.). Der Antragsgegner verfügt über genügend Kapazitäten, um alle geeigneten Studienbewerber ausbilden zu können. Dies hindert ihn indes nicht daran, auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG subjektive Zugangsvoraussetzungen – wie vorliegend in § 36 Abs. 1 FPSO geschehen – festzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2014 – 7 CE 14.1203 – juris Rn. 23).
45
1.1.6. Die Satzung verstößt auch nicht gegen die Verfassung, weil die FPSO keine zahlenmäßige Begrenzung der an Nicht-EU-Ausländer zu vergebenden Studienplätze vorsieht. Eine solche ist weder aufgrund von Verfassungsrecht noch aus sonstigen rechtlichen Gründen erforderlich.
46
Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HZulStV ist Teil der Regelungen des Abschnitts 3 zum Zentralen Vergabeverfahren. Der streitgegenständliche Studienplatz wird schon nicht im Zentralen Vergabeverfahren vergeben. Die Regelungen des HZulStV sind vorliegend somit nicht anwendbar.
47
Gleiches gilt für Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayHZG, der nach Art. 5 Abs. 1 BayHZG nur in den Fällen anzuwenden ist, in denen Hochschulen nach Art. 3 Abs. 1 BayHZG eine Zulassungszahl festgesetzt haben. Das ist vorliegend für den Masterstudiengang … an der TUM für das Wintersemester 2019/2020 nicht geschehen.
48
1.2. Auch die Einwände der Antragstellerbevollmächtigten hinsichtlich der Ausgestaltung des Eignungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 FPSO i.V.m. Anlage 2 der FPSO im Besonderen greifen nicht durch.
49
Das Eignungsverfahren ist weder fachlich und pädagogisch ungeeignet noch unverhältnismäßig (1.2.1.). Den Prüfern wird auch kein „ausufernder“, m.a.W. willkürlicher, Bewertungsspielraum bezüglich der Bewertung des Essays eingeräumt (1.2.2.).
50
1.2.1. Die Ausgestaltung des Eignungsverfahrens in § 36 Abs. 1 Nr. 3 FPSO i.V.m. Anlage 2 FPSO ist nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat vorliegend sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festgelegt (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2010 – 7 CE 09.2804 – juris Rn. 14 ff., 20 ff.). Auch die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Kriterien insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Essays sowie die jeweilige Gewichtung der Kriterien zueinander sind in Anlage 2 der FPSO klar festgelegt (vgl. Ziffer 5 und 6 der Anlage 2 der FPSO) und verhältnismäßig.
51
Auf der ersten Stufe des Eignungsverfahrens werden die im Vorstudium erworbenen Kompetenzen aufgrund einer curricularen Analyse (Anlage 2 Ziffer 5.1.1.a Sätze 3 bis 5) FPSO) mit bis zu 50 Punkten und die Rankingposition bzw. der Gesamtnotenschnitt mit bis zu 15 Punkten benotet (Anlage 2 Ziffer 5.1.1.b) FPSO). Die Kriterien sind geeignet, um die Eignungsparameter nachzuweisen. Die Gewichtung dieser Kriterien zueinander mit 50 und 15 Punkten ist nicht unverhältnismäßig. Auch bezüglich des GMAT-Scores (Anlage 2 Ziffer 5.1.1.c) FPSO) bestehen keine Bedenken (vgl. unter 1.1.3).
52
Auf der zweiten Stufe sind zunächst die Punktwerte aus der ersten Stufe teilweise erneut zu berücksichtigen, was inhaltlich transparent geregelt und nicht unverhältnismäßig ist. Hier wird der Punktewert aus der ersten Stufe (fachliche Qualifikation und Ranking/Abschlussnote/Gesamtnotenschnitt) von höchstens 61 Punkten herangezogen (vgl. Ziffern 5.2.1 Satz 2 und 5.2.4 Satz 1 der Anlage 2 der FPSO; ab 62 Punkten erfolgte bereits eine Direktzulassung). In Stufe 2 des Eignungsverfahrens spielt der GMAT-Score keine Rolle mehr (Ziffer 5.2.1 Satz 2 von Anlage 2 der FPSO).
53
1.2.2. Bei der Bewertung des Essays steht den Prüfern entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten vorliegend auch kein „faktisch uferloses Bewertungsermessen“ zu. Die Satzung legt die jeweiligen Kriterien, anhand derer die Bewertung erfolgt, und deren Gewichtung untereinander fest (Ziffer 5.2.1 Sätze 4 und 5 der Anlage 2 der FPSO). Auch das Verfahren der Bewertung ist in Ziffer 5.2.3 der Anlage 2 der FPSO festgesetzt.
54
Soweit der Antragsteller vortragen lässt, dass es unmöglich sei die Urheberschaft des Essays festzustellen, ist auf die gemäß Anlage 2 Ziffer 2.3.5. FPSO vorzulegende Versicherung hinzuweisen.
55
1.3. Die Durchführung des Eignungsverfahrens ist im Fall des Antragstellers nicht rechtsfehlerbehaftet.
56
1.3.1. Die am … August 2019 erfolgte Begründung der Bewertung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, weil ein evtl. formeller Fehler jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG geheilt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 – 2 C 16/94 – juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage Rn. 712).
57
1.3.2. Auch Rechtsfehler bei der Bewertung des Essays des Antragstellers sind – auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers – nicht erkennbar.
58
Die Bewertung des Essays ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern stehen in einem Bezugssystem, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird; die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zu Grunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen (BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 – juris Rn. 30). Eine umfassende gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung würde zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (z.B. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34). Die gleichmäßige Beurteilung aller Bewerber ist nur erreichbar, wenn den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34, 52). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – juris Rn. 22; B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 12.11.1997, a.a.O.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34 ff.).
Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34, 53 ff.; BVerwG, B.v. 13.5.2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11).
Keiner der Prüfer hat seinen Bewertungsspielraum nach diesen Maßgaben überschritten.
59
Bezüglich der Anforderungen der Prüfer an einen Essay sind Überschreitungen des Bewertungsspielraumes nicht ersichtlich. Im Einzelnen gilt folgendes: Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsteller den Essay in der zweiten Stufe eines Eignungsfeststellungsverfahrens für einen Masterstudiengang an einer Hochschule verfasst, als auch aus der FPSO selbst, die in Ziffer 5.2.1 Satz 4 Nr. 1 der Anlage 2 der FPSO ausdrücklich vorgibt, dass der Bewerber seine Befähigung zu wissenschaftlich-logischer Argumentation mit grundlagen- und methoden-orientiertem Textaufbau darstellen soll sowie den Essay in wissenschaftlicher Art und Weise und unter korrektem Angeben von Quellen zu verfassen hat. In diesem Kontext ist auch das Essay Information Sheet zu lesen, das u.a. den Essay im ersten Absatz synonym mit „a brief scientific assessment“ setzt und als Adressat eine „Scientific Association“ angibt. Auch unter dem Punkt „Guidelines“ wird darauf hingewiesen, dass die Arbeit auf eine angemessene Anzahl von wissenschaftlichen Quellen gestützt werden und eine Bibliografie beinhalten soll. Ein Bewertungsfehler ist insoweit nach Prüfung der Bewertungen des Essays durch das Gericht nicht ersichtlich. Auch wenn graphische Abbildungen bzw. ein Abstract mit Keywords nach der Aufgabenstellung nicht ausdrücklich gefordert werden, liegt es im Bewertungsspielraum der Prüfer, eine Gewichtung bzw. Einordnung dieser Elemente im Vergleich zu anderen eingereichten Essays vorzunehmen.
60
Auch hinsichtlich der Bewertung der Fähigkeit, Fragestellungen im Kontext von wirtschaftswissenschaftlich-technischen Sachverhalten einzuordnen (Ziffer 5.2.1 Satz 4 Nr. 2 der Anlage 2 der FPSO), sind Fehler nicht ersichtlich. Hierbei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller 22 von 40 möglichen Punkten für den Essay erhalten hat. Insgesamt wurden bezüglich der unzureichenden Darstellung der wirtschaftlichen und technischen Sachverhalte durch die Prüfer zwölf konkrete Einzelbeispiele aufgezählt und mit Anmerkungen, wie diese vertieft bzw. differenzierter hätten dargestellt werden können, versehen. Die einzelnen Rügen des Antragstellers zu den Prüferbewertungen zu den Punkten „…“, vertiefte Auseinandersetzung mit technischer-stofflicher Dimension und plastikfreier Verpackung gehen nicht ausreichend substantiiert auf die Kritikpunkte der Prüfer ein. Diese umreißen zu fast allen Einzelbeispielen kurz, welche Fragen sich stellen, auf die der Antragsteller im jeweiligen Beispiel weiter hätte eingehen können. Die von den Prüfern insoweit aufgeworfenen Fragen zeigen auf, dass nicht eine tiefgehende und differenzierte wissenschaftliche Bearbeitung der aufgeworfenen Frage erfolgt ist. Ein Beurteilungsfehler ist diesbezüglich nicht ersichtlich.
61
2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Vorlage weiterer Akten und auf die Erstattung weitere Auskünfte.
62
Der Antragsgegner ist der Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 20. November 2019, die einschlägigen vollständigen Behördenakten nach § 99 VwGO vorzulegen, mit Schriftsatz vom 29. November 2019 und Vorlage der entsprechenden Behördenakten, eingegangen bei Gericht am 3. Dezember 2019, nachgekommen. Hierüber wurde der Antragsteller durch Weiterleitung des Schriftsatzes am 4. Dezember 2019 unterrichtet. Spätestens seitdem war es dem Antragsteller möglich, sich durch Akteneinsicht in die einschlägigen Unterlagen Kenntnis über die Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Akteneinsicht, wie ihn der Antragsteller geltend macht, in „Auswahlakten“ mit Informationen über „die Konkurrentenrangfolge“ und Unterlagen und Daten dazu, durch welche Personen und wann diese Zulassungsrangfolge festgestellt worden sei, ist nicht ersichtlich.
63
Der Antragsteller hat auch keinen Informationsanspruch gegen den Antragsgegner zur Klärung der Frage, wie viele Masterbewerber im streitgegenständlichen Studiengang zu den Wintersemestern 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 zugelassen und abgelehnt wurden. Die Prozessbevollmächtigte verkennt, dass für die Rechtmäßigkeit von Zugangsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang nicht entscheidend ist, ob diese Voraussetzungen von der überwiegenden Mehrheit der Bewerber erfüllt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2015 – 7 CE 15.729 – juris Rn. 2). Auch die Differenzierung der Bewerbenden nach den Kategorien Deutsche, EU-Ausländer und Nicht-EU-Ausländer ist für die Entscheidung nicht ergebnisrelevant (s.o. unter 1.1.6).
64
3. Der Antragsteller hat auch nicht (hilfsweise) einen „Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten bzw. zwar nicht ausdrücklich normierten, aber konkludent faktisch festgesetzten Kapazität nach Art. 12 Abs. 1 GG“ glaubhaft gemacht.
65
Der Antragsteller hat mit seinem Antrag auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität keinen Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch nicht besteht. Da für den streitgegenständlichen Studiengang keine Zulassungszahl festgesetzt wurde, gibt es keine an die Studierenden zu vergebenden Kapazitäten. Ein ausdrücklich auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichteter Antrag ist daher auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet. Mangels Zulassungsbeschränkung und Festsetzung einer Zulassungszahl für den vom Antragsteller gewünschten Masterstudiengang geht die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung außerhalb einer festgesetzten Kapazität damit ins Leere (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2015 – 7 CE 15.729 – juris Rn. 3).
66
III. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller besucht nach den implizit gemachten Angaben im Schriftsatz vom 21. Januar 2020 Vorlesungen des streitgegenständlichen Masterstudiengangs. Nach telefonischer Auskunft des Antragsgegners beginnt die Prüfungsphase des streitgegenständlichen Prüfungsjahrgangs am 7. Februar 2020.
67
Mit ihrer Bitte vom 16. Januar 2020, nicht vor dem 29. Januar 2020 zu entscheiden, und durch Ankündigung und Einreichung eines weiteren Schriftsatzes hat der Antragsteller selbst eine beabsichtigte frühere Entscheidung des Gerichts verzögert. Im Übrigen hätten die mit Schriftsatz vom 8. Januar 2020 vom Antragsteller angeforderten Unterlagen bereits seit dem 3. Dezember 2019 im Rahmen einer Akteneinsicht bei Gericht eingesehen werden können, was den Bevollmächtigten spätestens seit dem 9. Dezember 2019 bekannt gewesen sein muss. Insofern ist der Vortrag einerseits, das Gericht entscheide nicht hinreichend schnell, vor diesem Hintergrund zumindest perplex.
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IV. Nach alledem war der Antrag mit der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.