Titel:
Wiederaufgreifen bei bestandskräftigem Dublin-Bescheid
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 34a
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 2
VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Ist eine Abschiebungsanordnung bestandskräftig geworden, muss der Betroffene in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen, wenn er eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend machen will. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Dublin-Verfahren, Zielstaat Italien, Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach bestandskräftiger Abschiebungsanordnung in einem Dublin-Bescheid:, Fristverlängerung wegen Flucht, Abschiebungsandrohung, Asylverfahren, Aufnahmeersuchen, Italien, Nigeria, Wiederaufgreifen
Rechtsmittelinstanzen:
VG München, Urteil vom 08.01.2020 – M 19 K 19.50509
VGH München, Beschluss vom 18.05.2020 – 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005
Fundstelle:
BeckRS 2020, 14681
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerinnen begehren Rechtsschutz im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
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Die Klägerin zu 1), eine 1990 geborene nigerianische Staatsangehörige, und deren Tochter, die 2008 geborenen Klägerin zu 2), reisten im Juni 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Diese Angaben beruhen auf ihren Aussagen, Dokumente wurden nicht vorgelegt. Die Klägerinnen stellten am 13. August 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmliche Asylanträge.
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Bei den Anhörungen und Befragungen durch die Regierung von Oberbayern (Zentrale Ausländerbehörde) und durch das Bundesamt gaben sie an, Nigeria im August 2017 verlassen und sich in Europa vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland etwa vier Monate in Italien aufgehalten zu haben.
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Eine Eurodac-Recherche vom 20. Juni 2018 ergab einen Treffer der Kategorie 2 für Italien für den 2. April 2018.
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Das Bundesamt stellte ausweislich der Zugangsbestätigung vom 10. August 2018 ein Aufnahmeersuchen an Italien. Italien erklärte mit Schreiben vom 20. September 2018 die Zustimmung zur Übernahme der Klägerinnen.
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Mit Bescheid vom 24. September 2018, zugestellt am 2. Oktober 2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und setzte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Monaten ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG fest (Nr. 4). Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass Italien zuständig sei. Gründe zur Annahme systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren und der dortigen Aufnahmebedingungen lägen nicht vor.
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Der Bescheid ist bestandskräftig.
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Bevor die Abschiebungsanordnung des Bescheids vollzogen werden konnte, stellten die Klägerinnen am 17. April 2019 erneut förmliche Asylanträge beim Bundesamt.
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Mit Bescheid vom 30. April 2019, zugestellt am 6. Mai 2019, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 24. September 2018 ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass keine Gründe für eine Rücknahme des Bescheids vorlägen. Italien sei weiterhin zuständig.
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Am 17. Mai 2019 erhoben die Klägerinnen durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten,
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den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2019 aufzuheben und diese zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen, den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Eine Begründung der Klage erfolgte nicht.
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Das Bundesamt legte die Asylakte auf elektronischem Weg vor und stellte am 18. November 2019 den Antrag,
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Verfahren, auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die vorgelegten Asylakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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1. Der Klageantrag ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auszulegen, die Beklagte zum Wiederaufgreifen des durch den bestandskräftigen Bescheid vom 24. September 2018 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens zu verpflichten. Denn die bloße Anfechtung des Bescheids vom 30. April 2019 ändert an der bestandskräftigen Entscheidung der Beklagten vom 24. September 2018 nichts und bringt die Klägerinnen ihrem in der Sache verfolgten Rechtsschutzziel, die Beklagte im Ergebnis zu verpflichten, ihnen u.a. Flüchtlingsschutz zu gewähren, nicht näher. Ist eine Abschiebungsanordnung bestandskräftig geworden, muss der Betroffene in unmittelbarer Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Antrag beim Bundesamt auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen, wenn er eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage geltend machen will (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 5 m.w.N.; VG Ansbach, B.v. 14.11.2019 - AN 17 S 19.51068 - juris Rn. 22; VG München, B.v. 27.2.2019 - M 11 E 19.50113 - juris Rn. 10). Lehnt - wie hier - die Beklagte das Wiederaufgreifen ab, ist in der Hauptsache insoweit eine Verpflichtungsklage statthaft, die darauf gerichtet ist, die Beklagte zum Wiederaufgreifen und damit zu einer (ersten) Prüfung asylrechtlicher Ansprüche zu verpflichten.
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2. Diese zulässige Verpflichtungsklage ist allerdings nicht begründet.
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Ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens gemäß § 51 VwVfG ist nicht ersichtlich. Weder aus dem Vortrag der Klägerinnen noch aus anderweitigen Anhaltspunkten lässt sich eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung erkennen, die eine neue Beurteilung unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG veranlassen könnten.
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Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3).
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a) Im vorliegenden Fall ist keiner der in dieser Vorschrift genannten Wiederaufgreifensgründe gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die dem Bescheid vom 24. September 2018 zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten der Klägerinnen geändert hätte.
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Es ist insbesondere nicht die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.6.2013, S. 31) - Dublin III-VO - zwischenzeitlich abgelaufen (vgl. VG Regensburg, B.v. 13.3.2019 - RO 9 E 19.50172 - juris Rn. 25; VG München, U.v. 16.12.2015 - M 12 K 15.50788 - juris Rn. 21). Die Beklagte hat die Überstellungsfrist mit Schreiben vom 22. Februar 2019 an das italienische Innenministerium zulässigerweise wegen Flüchtigseins auf 18 Monate verlängert. Die Überstellungsfrist endet damit erst am 20. März 2020.
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Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 75) genügt für eine Verlängerung der Überstellungsfrist, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist - hier am 20. März 2019 - den zuständigen Mitgliedstaat - hier mit Schreiben vom 22. Februar 2019 - darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. Liegt der Tatbestand des Flüchtigseins einmal vor, so kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, auch wenn der Betreffende später wieder bei den Behörden erscheint (vgl. VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris-Rn. 133).
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Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist u.a. auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Dadurch, dass die Klägerinnen im Zeitpunkt der geplanten Abholung (am 22. Februar 2019) abwesend waren, waren sie „flüchtig“. Der Begriff des „Flüchtigseins“ wird in der Dublin III-VO nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH (U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn.70) ist eine Person flüchtig, „wenn sie sich den für die Durchführung ihrer Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln“ (so auch: VG Regensburg, B.v. 2.4.2019 - RO 5 S 19.50123 - juris Rn. 22; VG Bayreuth, B.v. 30.1.2019 - B 8 S 19.50007 - juris). Der EuGH verlangt demnach ausdrücklich als subjektives Motiv die Entziehung vor der Überstellung und lässt es insoweit für ein Flüchtigsein nicht genügen, „dass diese Person die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne dass die Behörden über ihre Abwesenheit informiert worden sind, so dass die Überstellung nicht durchgeführt werden kann“ (Rn. 50). Umgekehrt verlangt er aber nicht, dass durch die „Fluchthandlung“ die Person für die staatlichen Stellen in jeder Hinsicht unerreichbar ist. Das notwendige subjektive Motiv darf vermutet werden (Rn. 62), wenn die Person die Wohnung verlassen und - trotz Belehrung hierüber - gegebenenfalls eine Erlaubnis hierzu nicht eingeholt und die Behörden nicht informiert hat (Rn. 64).
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Das schließt aber nicht aus, dass das maßgebliche Entziehungsmotiv auch durch anderweitige Umstände nachgewiesen werden kann. Zwar wird eine Abwesenheit für eine nur kurze Zeit (etwa für einen Arztbesuch, einen Einkauf oder eine sonstige private Erledigung) grundsätzlich nicht für die Annahme, die Klägerinnen seien flüchtig, genügen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 23.10.2017 - B 3 K 17.50068 - juris Rn. 40; VG Greifswald, U.v. 28.2.2017 - 5 A 143/16 As HGW - juris Rn. 22; VG Berlin, B.v. 25.1.2018 - 31 L 586.17 A - juris Rn. 13; VG Aachen, B.v. 21.11.2017 - 6 L 1601/17.A - juris Rn. 9). Denn weder kann von den Klägerinnen erwartet werden, sich rund um die Uhr in der Einrichtung aufzuhalten, noch sind sie verpflichtet, jede auch noch so kurze Abwesenheit anzuzeigen. Etwas anderes gilt aber, wenn im Einzelfall weitere Umstände hinzutreten, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen. So liegt es hier. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen über die geplante Überstellung nach Italien informiert und aufgefordert worden waren, sich ab einer bestimmten Uhrzeit zur Verfügung zu halten (Schreiben vom 23. Januar 2019, zugestellt am 25. Januar 2019). Die gleichwohl von der Polizei festgestellte - und von der Klägerin zu 1) auch eingeräumte - Abwesenheit der Klägerin zu 1) stellt bereits ein starkes Indiz dafür dar, dass sich die Klägerinnen durch ihre Abwesenheit der Überstellung entziehen wollten. Ist den Klägerinnen die geplante Überstellung bekannt, so obliegt es ihnen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG, plausibel darzulegen, dass sie nicht flüchtig waren, indem sie konkret ausführen, wann sie sich wo zu welchem Zweck aufgehalten haben, und diese Angaben gegebenenfalls unter Beweis zu stellen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 16. März 2018 - 10 L 258/18.A -, juris Rn. 22; VG Cottbus, Beschluss vom 05. Juni 2018 - 5 L 212/18.A -, Rn. 16, juris).
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Vorliegend trägt die Klägerin zu 1) vor, dass sie sich zusammen mit ihrem Ehemann (des Klägers im Verfahren M 19 K 19.50509) in die Gebetsräume im Untergeschoss ihres Wohngebäudes begeben habe. Dies habe sie nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung getan, weil sie nicht nach Italien überstellt werden wollte. Damit hat die Klägerin zu 1) das subjektive Merkmal des Flüchtingseins erfüllt. Sie hat sich, wenngleich auch im gleichen Gebäude, an einem anderen als dem ihr auferlegten Aufenthaltsort aufgehalten, gerade damit sie nicht überstellt werde. Sie hat nicht vorab mitgeteilt, wo sie sich aufhält. Es besteht auch keine Pflicht der Behörden, etwa das gesamte Gebäude zu durchsuchen oder sich jedenfalls in den allgemein bekannten Aufenthaltsräumen - wozu möglicherweise auch die Gebetsräume gehören - nach der Klägerin zu 1) umzusehen, zumal die Gebetsräume sich im Untergeschoss und damit in nicht unerheblicher Entfernung zum Wohnraum der Klägerin zu 1) befand. Es kommt dabei nicht darauf an, ob etwa wegen des Antreffens der zehnjährigen Tochter der Klägerin zu 1) - die Klägerin zu 2) - die Behörden vermuten dürften, dass die Klägerin zu 1) diese nicht längerfristig alleine lässt und insoweit zurückkehren wird. Es wäre die Obliegenheit der Klägerin zu 1) gewesen, sicherzustellen, dass während ihrer Abwesenheit eintreffende Behördenmitarbeiter über ihren Aufenthaltsort informiert werden - sei es durch eine schriftliche Nachricht oder durch entsprechende (erfolgreiche) Instruktion eines anderen Mitbewohners. Hieran fehlt es. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Klägerin zu 1) durch ihre Abwesenheit gezielt und bewusst dem Zugriff entzogen hat, um ihre Überstellung zu verhindern. Sie war daher flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.
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Der Klägerin zu 2), der minderjährigen Tochter der Klägerin zu 1), ist deren „Flucht-Verhalten“ wegen Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO zuzurechnen. Sie gilt daher als flüchtig, obwohl sie nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung von der Polizei am Tag der angekündigten Überstellung angetroffen wurde.
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Die Überstellungsfrist wurde zulässigerweise verlängert und Italien ist daher verpflichtet, die Klägerinnen innerhalb der auch derzeit noch laufenden Überstellungsfrist wieder aufzunehmen.
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b) Die Abschiebung nach Italien kann auch im Sinne des § 34a AsylG weiterhin durchgeführt werden. Abschiebungshindernisse sind nicht erkennbar.
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c) Andere nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids vom 24. September 2018 entstandene Gründe, welche die Annahme einer Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten der Klägerinnen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG oder eine Aufhebung des Bescheids nach §§ 48, 49 VwVfG zu tragen vermögen und daher einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, bestehen ebenfalls nicht. Von systemischen Mängeln im italienischen Asylsystem ist grundsätzlich nicht auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2019 - 10 ZB 19.50024 - juris Rn. 5), vorliegend auch deshalb nicht, weil keine der Klägerinnen als vulnerable Person anzusehen ist.
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d) Über seine Verpflichtung nach § 51 VwVfG hinaus hat das Bundesamt zu Gunsten der Klägerinnen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG geprüft. Nach § 48 VwVfG kann die zuständige Behörde einen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt ungeachtet seiner Bestandskraft im Ermessenswege innerhalb eines Jahres jederzeit zurücknehmen. Einen Anspruch hierauf hat der vom Bescheid Betroffene grundsätzlich jedoch nicht. Ein solcher ergäbe sich nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null, die hier in keiner Weise erkennbar ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.11.2019 - AN 17 S 19.51068 - juris Rn. 23).
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3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung (ZPO).