Titel:
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Besitzes eines Butterflymessers
Normenketten:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 45 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 3 Nr. 1
WaffG Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.3
StPO § 153 a Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 1 StPO führt nicht dazu, dass in waffenrechtlicher Hinsicht nicht von einer vorsätzlichen Tat auszugehen ist. Vielmehr haben Waffenbehörde bzw. das Verwaltungsgericht eine eigene strafrechtliche Beurteilung vorzunehmen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Weder eine in der Vergangenheit liegende beanstandungsfreie waffenrechtliche Vorgeschichte noch eine berufliche Erfahrung im Umgang mit Messern und Skalpellen können eine Ausnahme von der durch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründeten Regelunzuverlässigkeit rechtfertigen; insoweit sind allein die konkreten Umstände der Tat ausschlaggebend. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Argument, bei einem Butterflymesser handele es sich nicht um eine typische Angriffswaffe, ändert nichts daran, dass der Besitz dieser Messer verboten (Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.3 WaffG) und dementsprechend waffenrechtlich zu würdigen ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Besitz eines Butterflymessers als gröblicher Verstoß i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, Keine Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, Verbotsirrtum, Tierarzt
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 24.03.2017 – AN 14 K 16.902
Fundstelle:
BeckRS 2020, 14630
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 14.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheines.
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Der Kläger gab am 20. Juni 2015 am Flughafen Nürnberg einen Koffer auf, in dem sich ein Butterflymesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 cm befand. Dieses wurde bei der Durchsuchung des Koffers aufgefunden und polizeilich sichergestellt. Bei seiner Vernehmung gab der Kläger an, er habe nicht gewusst, dass der Besitz von Butterflymessern generell verboten sei. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 1 WaffG nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage ein.
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Mit Bescheid vom 11. Mai 2016 widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers, erklärte den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog diesen ein. Die hiergegen erhobene Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht den Widerruf der Waffenbesitzkarte betreffend eine Narkosewaffe aufhob; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dem Kläger sei nicht bewusst gewesen, dass sich das fragliche Messer überhaupt in dem Koffer befunden habe. Das Verfahren sei eingestellt worden, da ein Vorsatz nicht nachweisbar gewesen sei. Das fragliche Messer sei erst nach der Reform des Waffenrechts im Jahr 2002 als verbotener Gegenstand klassifiziert worden. All dies führe dazu, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts kein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften anzunehmen sei. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Ausnahme von der Annahme der Regelunzuverlässigkeit vorliege, hätte eingestellt werden müssen, dass der Kläger seit 30 Jahren beanstandungsfreier Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und Jagdscheine sei. Außerdem handle es sich bei dem fraglichen Messer nicht um eine typische Angriffswaffe. Der Kläger sei Tierarzt und habe daher permanent Umgang mit Messern und Skalpellen. Er übe seit Jahrzehnten einen verantwortungsvollen Beruf als Inhaber einer eigenen Tierarztpraxis aus. Dies habe auch Einfluss auf den Umgang mit Waffen und lasse auf eine sorgfältige und vertrauenswürdige Handhabung schließen. Das Verwaltungsgericht habe außerdem den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den erstinstanzlichen Vortrag des Klägers nicht umfassend gewürdigt habe. Außerdem habe es in die Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers einen Umstand einfließen lassen, der erst in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gekommen sei. Schließlich habe die Frage, ob ein einmaliger, fahrlässig begangener Verstoß einen gröblichen Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG darstellen könne, grundsätzliche Bedeutung.
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Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
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Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (BVerfG, B.v. 23.7.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die Darlegung nur in einer Weise gestellt werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt mit zumutbarem Aufwand noch erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.1.22009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104). Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt (BVerwG, B.v. 2.10.2003 - 1 B 33/03 - NVwZ-RR 2004, 220). Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl. 2011, 338). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.
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a) Der Kläger macht zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Solche sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden können (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel genügt keine unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung. In Ansehung des Vortrags in der Zulassungsbegründung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis gehört auch, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG), was in der Regel dann nicht der Fall ist, wenn gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen wurde (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Zu Recht führt das Erstgericht aus, dass ein gröblicher Verstoß im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen ist, wenn insoweit eine vorsätzliche Straftat begangen wurde. So liegt der Fall hier. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren vorträgt, er habe nicht gewusst, dass sich das fragliche Messer im Koffer befunden habe, ist diese Einlassung durch die Aussage widerlegt, er nehme regelmäßig, wenn er in den Urlaub fahre, ein Messer in seinem Koffer mit (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Erstgericht S. 2). Auch ausweislich des polizeilichen Vernehmungsprotokolls (Bl. 27 d. BA) hat der Kläger, als er am Flughafen mit dem Fund konfrontiert wurde, nur angegeben, er habe nicht gewusst, dass Butterflymesser verboten seien. Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO führt nicht dazu, dass nicht von einer vorsätzlichen Tat auszugehen wäre (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattkommentar, § 5 WaffG, Rn. 184). Vielmehr haben Waffenbehörde und im Streitfall die Verwaltungsgerichte dann eine eigene strafrechtliche Beurteilung vorzunehmen, als deren Ergebnis der Beklagte und das Erstgericht zu Recht von einer vorsätzlichen Tat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 zum WaffG ausgegangen sind, nachdem der Kläger wusste, dass sich das fragliche Messer in seinem Koffer befand. Von einer solchen Vorsatztat geht im Übrigen auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aus (Bl. 34 f. d. BA). Soweit in der Literatur teilweise vertreten wird, für die Annahme eines gröblichen Verstoßes müsse die Tat auch schuldhaft sein (Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 25), führt dies zu keiner anderen Einstufung. Falls der Kläger tatsächlich einem Verbotsirrtum erlegen sein sollte, war dieser - wovon auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ausgeht - jedenfalls vermeidbar, sodass der Schuldvorwurf nicht entfällt (§ 17 Satz 1 Alt. 2 StGB). Das Ergebnis der Annahme der Regelunzuverlässigkeit steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Besitz von Butterflymessern verboten ist und einen gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften darstellt (BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 21 CS 18.1579 - juris). Ein gröblicher Verstoß läge im Übrigen auch dann vor, wenn der Antragsteller lediglich fahrlässig gehandelt hätte, denn auch ein fahrlässig begangener Verstoß gegen § 2 Abs. 3 WaffG ist strafbewehrt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (§ 52 Abs. 4 WaffG).
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Soweit in den Ausführungen der Zulassungsbegründung anklingt, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig, da die fragliche Waffe früher nicht verboten gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Maßgeblich ist, dass die Waffe bereits vor ihrer Sicherstellung verboten war. Butterflymesser unterliegen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts zum 1. April 2003 dem Umgangsverbot des § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 zum WaffG, wobei sich aus der mit Ablauf des 5. Juni 2017 außer Kraft getretenen Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 7 WaffG nichts zugunsten des Klägers ergibt. Danach wurde das Verbot für bis zum 1. April 2003 vorhandene und bis dahin nicht einem Verbot nach § 37 Abs. 1 WaffG i.d.F. vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432) unterliegende Altwaffen nur dann nicht wirksam, wenn diese Waffen bis zum 31. August 2003 unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen wurden oder ein Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG (Verbotsausnahme für den Einzelfall) gestellt wurde. Keine dieser drei Alternativen liegt im Fall des Klägers vor.
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Weiter ist mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass keine Gründe für eine von der gesetzlichen Regelvermutung abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit vorliegen. Solche ergeben sich auch aus dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung nicht. Weder die in der Vergangenheit liegende möglicherweise beanstandungsfreie waffenrechtliche Vorgeschichte des Klägers noch seine möglicherweise bestehende berufliche Erfahrung im Umgang mit Messern und Skalpellen können eine Ausnahme von der durch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründeten Regelunzuverlässigkeit rechtfertigen, weil insoweit allein die konkreten Umstände der Tat maßgebend sind (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 - juris). Das Argument, bei einem Butterflymesser handle es sich nicht um eine typische Angriffswaffe, spielt bereits deshalb keine Rolle, da der Besitz von Butterflymessern verboten ist.
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Nachdem der Kläger die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, war auch der Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG).
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b) Einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das Urteil beruhen kann, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Insoweit kommt nach seinem Vorbringen eine Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in Betracht. Jedoch hat das Verwaltungsgericht weder ein Überraschungsurteil gefällt noch erheblichen Sachvortrag übergangen. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Überraschungsentscheidung nur vor, wenn das Gericht, das auf den Inhalt der beabsichtigten Entscheidung regelmäßig nicht vorab hinweisen muss, auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2017 - 6 B 52.17 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 114 = juris Rn. 6 m.w.N.; B.v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - NJW 2015, 3386 = juris Rn. 8; B.v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 - NVwZ 2011, 372 = juris Rn. 4). Soweit das Erstgericht den Umgang des Klägers mit einem Narkosegewehr in der Vergangenheit, der möglicherweise tatsächlich vor der mündlichen Verhandlung nicht Gegenstand des Verwaltungs- oder Klageverfahrens war, in seine Entscheidung hat einfließen lassen, war dies jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht ist unabhängig hiervon und selbstständig tragend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig ist. Ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 10 d. UA) wurde der in der Vergangenheit liegende Umgang des Klägers mit dem fraglichen Narkosegewehr lediglich ergänzend berücksichtigt. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Sachvortrag des Klägers dezidiert und ausführlich auseinandergesetzt. Soweit es diesen anders als vom Kläger gewünscht gewürdigt hat, liegt hierin kein Verfahrensfehler.
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c) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das ist nur dann der Fall, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. An der Klärung der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage muss ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse bestehen. An der allgemeinen Bedeutung der Sache fehlt es regelmäßig, wenn lediglich die Anwendung von (in sich nicht zweifelhaften) Vorschriften auf den konkreten Fall in Rede steht oder wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt. Eine grundsätzliche Bedeutung wird dementsprechend nicht dargetan, wenn sich der Rechtsmittelführer darauf beschränkt, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelfall mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen als unrichtig anzugreifen (NK-VwGO/Max-Jürgen Seibert, 5. Aufl. 2018, VwGO § 124 Rn. 127).
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Die Frage, inwieweit ein einmaliger, fahrlässig begangener Verstoß einen gröblichen Verstoß im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründen kann, war bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, da das Erstgericht zu Recht von einem vorsätzlichen Verstoß ausgegangen ist. Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass auch ein einmaliger fahrlässig begangener Verstoß einen solchen gröblichen Verstoß darstellen kann (BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 21 CS 18.1579 - juris).
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.