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VGH München, Beschluss v. 11.05.2020 – 15 ZB 20.31074
Titel:

Nichtzulassung der Berufung wegen Verfristung

Normenkette:
AsylG § 78 Abs. 4 S. 1, S. 4
Leitsatz:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 S. 1, 4 AsylG ist unzulässig, wenn Zulassungsgründe nicht fristgerecht dargelegt werden. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Asylbewerber aus Jordanien, fehlende Darlegung von Zulassungsgründen, Zulassungsgrund, Berufungsbegründung, Monatsfrist
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 23.01.2020 – M 27 K 17.46541
Fundstelle:
BeckRS 2020, 14605

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

1
Der Antrag ist unzulässig. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen u n d zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 23. Januar 2020 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. März 2020 zugestellt worden. Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 22. April 2020 rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 8 ZB 12.30427 - juris Rn. 8 m.w.N.), ist seit dem 24. April 2020, 24:00 Uhr, abgelaufen.
2
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).