Inhalt

VG München, Beschluss v. 07.04.2020 – M 21b E 19.6245
Titel:

Beamtenrecht, Ruhen der Versorgungsbezüge, kein Anordnungsgrund

Normenkette:
VwGO § 123
Schlagworte:
Beamtenrecht, Ruhen der Versorgungsbezüge, kein Anordnungsgrund
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.06.2020 – 14 CE 20.1131
Fundstelle:
BeckRS 2020, 14587

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.424,20 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der ... geborene Antragsteller war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats April 2007 ... (Besoldungsgruppe ... BBesG) bei der Antragsgegnerin.
2
Er war aufgrund Verfügung vom 18. Dezember 1985 mit Wirkung vom 1. Januar 1986 bis letztendlich 30. Dezember 1992 im Wege der Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zur Dienstleistung bei der NATO ... (...) beurlaubt worden.
3
Mit Ablauf dieser zwischen- bzw. überstaatlichen Verwendung hatte der Antragsteller eine Rückzahlung der aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil bestehenden Beiträge für das Pensionssystem der NATO in Höhe von umgerechnet ... Euro erhalten, die er nicht an seinen Dienstherrn abführte.
4
Mit Bescheid vom 20. April 2007 setzte die Antragsgegnerin die Versorgungsbezüge des Antragstellers ab 1. Mai 2007 fest, wobei sie einen Ruhegehaltssatz von 75 v.H. zugrunde legte. Mit weiterem Bescheid vom 23. April 2007 verfügte die Antragsgegnerin im Hinblick auf den von der ... erhaltenen Kapitalbetrag das Ruhen der Versorgungsbezüge ab dem 1. Mai 2007 in Höhe von monatlich 683,43 Euro.
5
Ein gegen den Ruhensbescheid vom 23. April 2007 geführtes Klage- (VG München, U.v. 20.3.2009 – M 21 K 07.5964) und Berufungsverfahren (BayVGH, U.v. 27.8.2018 – 14 B 18.478) blieb erfolglos. Eine gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, B.v. 29.8.2019 – 2 B 73.18) zurück.
6
Unter dem 24. September 2019 beantragte der Antragsteller die Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2018. Zur Begründung verwies er auf ein Urteil des VG Stade (v. 28.9.2017 – 3 A 2197/14) und einen Beschluss des OVG Lüneburg (v. 21.5.2019 – 5 LA 236/17).
7
Mit Bescheid vom 30. September 2019 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Aufhebung oder Änderung eines bestandskräftigen Bescheides sei nur vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorlägen. Solche Wiederaufgreifensgründe seien vorliegend nicht ersichtlich, da das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14) entschieden habe, dass die Regelungen des § 56 BeamtVG, einschließlich der (auch im Falle des Erhalts eines Kapitalbetrages) zeitlich unbegrenzten Ruhensregelung mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich in der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Entscheidung dieser Rechtsprechung angeschlossen. Schließlich sei auch eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG nicht möglich, da der Antragsteller seine Gründe nicht bereits in den vorherigen Verfahren geltend gemacht habe.
8
Hiergegen ließ der Antragsteller unter dem 24. Oktober 2019 Widerspruch erheben. Zur Begründung wurden die Bezugnahmen auf die bereits genannten Entscheidungen vertieft. Bei Erhalt des Kapitalbetrags seien die Hinweise auf § 56 BeamtVG für den Antragsteller nicht verständlich und die gravierenden Spätfolgen nicht absehbar gewesen. Er habe auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vertraut. Über den Widerspruch wurde bislang nicht entschieden.
9
Mit Bescheid vom 11. November 2019 forderte die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2019 ausbezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 29.696,82 Euro zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. September 2014 sei eine teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der damaligen Klage dahingehend erfolgt, dass ab dem genannten Zeitraum vorläufig nur noch ein Betrag in Höhe von 500 Euro ruhe, bzw. die Kürzung einstweilen einzustellen sei, sobald die Summe der einbehaltenen Kürzungsbeträge den Betrag des ausbezahlten Kapitalbetrags (im Juli 2018) erreiche. Diese Entscheidung habe mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision ihre Gültigkeit verloren, da der ursprüngliche Ruhensbetrag vom 23. April 2007 somit seit dem 29. August 2019 bestandskräftig geworden sei. Die jetzige Rückforderung ergebe sich aus § 52 Abs. 2 BeamtVG, wonach Versorgungsbezüge, die infolge der Anwendung der Ruhensvorschriften zu viel gezahlt worden seien, zurückzuzahlen seien. Aus Billigkeitsgründen werde die Rückforderung in monatlichen Raten in Höhe von 750 Euro erfolgen.
10
Mit Schreiben vom 12. November 2019 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Aufrechnung gegenüber den Versorgungsbezügen in monatlichen Raten von 750 Euro ab dem 1. Dezember 2019.
11
Aus einer Simulation der Bezügeabrechnung des Antragstellers für den Monat Dezember 2019 bei Aufrechnung mit dem zurückgeforderten Betrag in Höhe von monatlich 750 Euro (Blatt 141 der Behördenakte) und (zusätzlichem) Abzug des aktuellen Ruhensbetrag wegen Verwendung in der zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 932,23 Euro ergibt sich bei einem Ruhegehalt in Höhe von 5.051,92 Euro ein zu überweisender Auszahlungsbetrag in Höhe von 3.021,41 Euro.
12
Am 11. Dezember 2019 ließ der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. November 2019 erheben. Hierüber wurde bislang nicht entschieden.
13
Am ... Dezember 2019 ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage (Az. M 21b K 19.6244) erheben. Er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 1. Dezember 2019 Versorgungsbezüge in voller Höhe, d.h. ohne Abzug von monatlichen Raten in Höhe von jeweils 750 Euro im Wege der Aufrechnung, auszuzahlen. Eine Entscheidung hierüber erging bislang nicht.
14
Gleichzeitig beantragt er im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO,
15
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, seine Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 1. November 2019 in voller Höhe, d.h. ohne Abzug von monatlichen Raten in Höhe von jeweils 750 Euro im Wege der Aufrechnung auszuzahlen.
16
Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen, der Antrag sei statthaft, da nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (v. 13.10.2010 – 14 CS 10.2198) in derartigen Fällen die allgemeine Leistungsklage zu erheben sei, weswegen folglich einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO statthaft sei. Ein Abwarten in der Hauptsache sei dem Antragsteller wegen der mit der vorgenommenen Aufrechnung verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen nicht zumutbar.
17
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet, da auch der gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG zulässig und begründet sei. Ersteres ergebe sich daraus, dass der Antragssteller die diesbezügliche Dreimonatsfrist gewahrt habe, da er weniger als drei Monate vor seiner Antragstellung mit Schreiben vom 24. September 2019 Kenntnis von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg erhalten habe. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des VG Stade (v. 28.9.2017 – 3 A 2197/14) und im Beschluss des OVG Lüneburg (v. 21.5.2019 – 5 LA 236/17) begründet. Im Ergebnis habe der Antragsteller einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2019, weswegen auch die Rechtsgrundlage für die vorgenommene Aufrechnung von monatlich 750 Euro entfalle.
18
Die Antragsgegnerin beantragt unter dem 10. Januar 2020,
19
den Antrag abzulehnen.
20
Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, Grundlage für die Aufrechnung vom 12. November 2019 nach den §§ 387 ff. BGB sei der Rückforderungsbescheid vom 11. November 2019. Die vorläufige Auszahlung von monatlich 500 Euro, die nunmehr zurückzufordern seien, beruhe auf einem rechtswirksamen Vergleich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 2014 in den vorangegangenen Verfahren. Auch dort sei der Hinweis ergangen, dass der Antragsteller gegebenenfalls mit einer Rückabwicklung der in der Vergangenheit teilweise nicht bzw. künftig nicht mehr einbehaltenen Ruhensbeträge zu rechnen habe. Auf die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen käme es nicht an, da hierdurch keine nachträgliche Änderung der Rechtslage eingetreten sei. Dies setze voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsakts geändert habe, was bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht der Fall sei. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht zeitlich nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entschieden.
21
Hierauf ließ der Antragsteller unter dem 19. Februar 2020 erwidern, durch die zitierte Rechtsprechung (VG Stade, U.v. 28.9.2017 – 3 A 2197/14; OVG Lüneburg, B.v. 21.5.2019 – 5 LA 236/17) habe sich die Rechtslage nachträglich geändert. Denn im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts sei die Problematik der Sittenwidrigkeit und Unzumutbarkeit der Ruhensregelung nicht erörtert worden, wohingegen dies in der zitierten Rechtsprechung der Fall sei. Das VG Stade und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hätten ihre Auffassung somit unter ausdrücklicher Würdigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts getroffen. Im Übrigen beziehe sich der vorgenannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf den dortigen Einzelfall und sei nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar.
22
Des Weiteren wird auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 (Az. 2 C 47.11) verwiesen, in deren Folge im Falle des Antragstellers ein monatlicher Ruhensbetrag bis zum Ausgleich des erhaltenen Kapitalbetrags vereinbart worden sei (BayVGH, B.v. 1.9.2014 – 14 AS 13.899). Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei dieser Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rückabgewickelt worden.
23
Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei begründet, da bisher – wie in den zitierten Entscheidungen dargelegt – die Ruhensregelung noch nicht im Lichte von sittenwidrigem Verhalten nach § 138 BGB untersucht worden sei. Vergleiche man den Sachverhalt mit einem privatrechtlichen, seriösen Finanzgeschäft, sei von Wucher oder von einem wucherähnlichen Geschäft zu sprechen. Denn der auf Basis des § 56 BeamtVG errechnete Zinssatz sei im Falle des Antragstellers seit Januar 2011 konstant auf 13,24 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festgelegt. Da eine Tilgung nicht (mehr) vorgesehen sei, erhöhe sich der Ruhensbetrag automatisch mit jeder Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Wegfall des Anspruchs auf seine Bezüge. Somit liege der jährliche Zinssatz bereits bei 18,64 Prozent. Dies sei Wucher und verstoße gegen die guten Sitten.
24
Bereits am 2. Oktober 1992 sei dem Antragsteller ein Vertrag zur Vermeidung einer Kürzung seines späteren Ruhegehalts vorgelegt worden. Danach hätte er seinem Dienstherrn über 60.000 Euro des ausgezahlten Kapitalbetrags zurückzahlen sollen. Die Kürzung seiner Versorgungsbezüge bei Pensionierung sei ihm hierbei nicht bewusst gewesen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Rechtskraft der bisherigen Urteile berufe, ignoriere sie, dass mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 bereits der streitgegenständliche Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt worden sei. Letztendlich verstoße die unbegrenzte Ruhensregelung gegen die hier anwendbaren §§ 138, 157 und 242 BGB.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
26
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
27
Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2005 – 2 B 2/05 – juris Rn. 17 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 17.12.2003 – 3 CS 03.2384 – juris Rn. 31) stellt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung weder einen Verwaltungsakt noch eine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Rückforderungsbescheids, sondern vielmehr eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar (BayVGH, B.v. 13.10.2010 – 14 CS 10.2198 – juris Rn. 21). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre dahingegen unstatthaft (VG Ansbach, B.v. 26.7.2017 – AN 1 S 17.746 – juris Rn. 29 ff.).
28
Allerdings ist der Antrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u. a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d.h., der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
29
Auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches kam es vorliegend nicht an, da der Antragsteller schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile ihm drohen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. Auch eine etwaige Dringlichkeit wurde nicht vorgetragen, noch ist sie aus den Umständen ersichtlich. Ausweislich der Simulation der Bezügeabrechnung des Antragstellers ergibt sich für den Monat Dezember 2019 bei Aufrechnung eines Betrags in Höhe von 750 Euro und der zusätzlichen Kürzung wegen des laufenden aktuellen Ruhensbetrages in Höhe von 932,23 Euro bei einem Ruhegehalt in Höhe von 5.051,92 Euro ein zu überweisender Auszahlungsbetrag in Höhe von monatlich 3.021,41 Euro.
30
Für eine einstweilige Anordnung gegen die Aufrechnung einer Rückforderung aus überzahlten Versorgungsbezügen gegen die laufenden Versorgungsbezüge besteht unter dem Gesichtspunkt einer Existenzgefährdung kein Anordnungsrund, wenn dem Beamten noch erhebliche Bezüge verbleiben (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 – 3 CS 16.200 – juris Rn. 19). Dies ist vorliegend der Fall. Dass der Antragsteller deswegen und vor Entscheidung in der Hauptsache in finanzielle Schwierigkeiten oder existenzielle Not gelangen könnte, ist weder substantiiert vorgetragen und angesichts der nicht unerheblichen Höhe des weiterhin bestehenden Auszahlungsbetrags nicht ersichtlich. Ohne nähere Angaben sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsteller durch die Aufrechnung unzumutbar belastet werden würde (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 – 3 CS 16.200 – juris Rn. 19). Insofern ergibt sich keine Notwendigkeit, die hier zu treffende Entscheidung von der gleichzeitig erhobenen Klage in der Hauptsache in das Eilverfahren zu verlagern.
31
Folglich war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
32
Auf Grund des vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war als Streitwert ein Viertel des gegenständlich im Raum stehenden Rückforderungsbetrags von 29.696,82 Euro festzusetzen (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).