Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 08.06.2020 – AN 14 S 20.00308
Titel:

Zum Anspruch auf Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen

Normenketten:
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4
GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
LFBG § 40 Abs. 1a
GKG § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:
1. Der in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG angeordnete Sofortvollzug ist nicht verfassungswidrig. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch bei einer geplanten Veröffentlichung der über das VIG erlangten Information im Internet liegt ein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG nicht vor (Anschluss an BayVGH BeckRS 2020, 6798 u.a.). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anforderungen des § 40 Abs. 1a LFGB können nicht auf einen Antrag nach dem VIG übertragen werden.  (redaktioneller Leitsatz)
4. Aufgrund der mit der Eilentscheidung im Hinblick auf die Informationsherausgabe verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert nicht in Anwendung der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu reduzieren (Anschluss an BayVGH BeckRS 2020, 9611). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
"Topf Secret", festgestellte nicht zulässige Abweichungen, Subsumtion, Begründung der Feststellung, Streitwert (im Anschluss an BayVGH, B.v. 27.4.2020 – 5 CS 19.2415 – juris, einstweiliger Rechtsschutz, Gasthof, Lebensmittelkontrolle, Anspruch auf Zugang, Kontrollbericht, Nachkontrolle
Fundstelle:
BeckRS 2020, 14309

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten um die Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen an den Beigeladenen.
2
Der Antragsteller ist Gastwirt und betreibt einen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts … (Landratsamt) gelegenen Gasthof.
3
Mit E-Mail vom 29. Januar 2020 beantragte der Beigeladene über die von … und … betriebene Internetplattform „Topf Secret“ per E-Mail die Herausgabe von folgender Informationen:
1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden:
…, …, …
2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich.
4
Über die Internetplattform „Topf Secret“ lassen sich Restaurants und Lebensmittelbetriebe auf einer Straßenkarte auswählen oder mittels Suchmaske ermitteln. Nach Eingabe von Namen, E-Mail und Postadresse wird automatisch eine vorformulierte Anfrage per E-Mail an die zuständige Behörde geschickt. Die Nutzer werden aufgefordert, herausgegebene Kontrollberichte unter Schwärzung personenbezogener Daten auf die Plattform hochzuladen, damit sie von allen einsehbar sind. Die Betreiber verfolgen damit das Ziel, mehr Transparenz in der Lebensmittelüberwachung zu schaffen.
5
Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass ein Antrag auf Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hinsichtlich seines Betriebes vorläge. Der Anspruch auf Zugang zu den Daten bestehe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Es sei die Eröffnung der Informationen beabsichtigt, die sich aus den beiliegenden Kontrollberichten ergäben. Der Antragsteller erhalte die Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Februar 2020. In der dem Gericht übersandten Verwaltungsakte sind im Anschluss an den Entwurf dieses Schreibens die Ergebnisprotokolle über die planmäßige Routinekontrolle vom 10. September 2019 und über die Nachkontrolle vom 20. September 2019 abgeheftet.
6
Mit E-Mail vom 13. Februar 2020 wandte sich der Antragsteller gegen die Herausgabe der Kontrollberichte. Es stehe zu befürchten, dass die angeforderten Informationen auf der rechtswidrigen Internetplattform Topf Secret veröffentlicht würden. Eine Veröffentlichung über das Internet sehe das VIG aber gerade nicht vor. Zudem ermächtige § 40 Abs. 1 a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Es seien auch die hohen verfassungsrechtlichen Hürden, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13) aufgezeigt habe, zu berücksichtigen.
7
Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass es im Falle der Herausgabe der Kontrollberichte beabsichtige, den Antragsteller gegebenenfalls auch darüber zu informieren, inwieweit die darin festgestellten Mängel zwischenzeitlich behoben worden seien.
8
Mit an den Beigeladenen adressierten Bescheid vom 17. Februar 2020 traf der Antragsgegner die Entscheidung, dass dem Antrag auf Informationsgewährung stattgegeben werde (Ziffer 1). Nach Ziffer 2 des Bescheides erfolge die Informationsgewährung durch Herausgabe der Berichte über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen, wenn Beanstandungen im Sinne von unzulässigen Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), der aufgrund des LFGB erlassenen Rechtsverordnungen und unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB vorlägen. Die Information werde innerhalb von 10 Werktagen in Schriftform übermittelt, sofern bis dorthin keine gerichtliche Untersagung erfolgt sei. Es wurde drauf hingewiesen, dass die Ziffern I und II der Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien. Auf den Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen. Er wurde mit Übergabeeinschreiben, das am 18. Februar 2020 zur Post gegeben wurde, dem Beigeladenen zugestellt.
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Mit Schreiben vom 17. Februar 2020, dem der Bescheid vom gleichen Tag an den Beigeladenen beigefügt war, wurde dem Antragsteller der Bescheid bekanntgegeben.
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Mit Schriftsätzen vom 21. Februar 2020, die am gleichen Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingingen, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2020 erheben (AN 14 K 20.00309) und stellte den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zu dessen Begründung führte er aus, dass der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Fraglich sei bereits, ob der Antrag hinreichend bestimmt sei. Aus ihm sei nämlich nicht erkennbar, über welchen Zeitraum die „letzten“ Überprüfungen verlangt würden. Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe e) VIG bestehe kein Anspruch auf Informationen, die vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden seien. Der Antrag bringe nicht zum Ausdruck, dass nur Informationen aus den letzten fünf Jahren verlangt würden. Daneben sei die Informationsgewährung rechtsmissbräuchlich. Die beabsichtigte Veröffentlichung der möglichen Informationen auf der rechtswidrigen Internetplattform „Topf Secret“ stehe im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Informationsgewährung nach dem VIG. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, da § 40 Abs. 1 a LFGB eine von Amts wegen bestimmte Information der Öffentlichkeit vorsehe. Es sei nicht gewährleistet, dass durch die Informationsgewährung die hohen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus der bereits genannten Entscheidung eingehalten würden. Zuletzt bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, wonach Klage und Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hätten. Dies insbesondere im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die einmal gewährte Information und die folgende Veröffentlichung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Hierdurch würde der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz in unzulässiger Weise verkürzt. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste zwar nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin. Der Gesetzgeber möge zwar in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG ein öffentliches Interesse an der Durchbrechung der Automatik des § 80 Abs. 1 VwGO gesehen haben, tatsächlich liege dies es aber nicht vor. Gerade unter Berücksichtigung der amtlichen Veröffentlichung, die im öffentlichen Interesse des § 40 Abs. 1 a LFGB erfolge, sei das öffentliche Interesse im Bereich des VIG nicht erkennbar.
11
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. Februar 2020 wird hergestellt.
12
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
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Der Eilantrag sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Anwendungsbereich des VIG sei eröffnet und bei den begehrten Informationen handele es sich um solche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Der Beigeladene sei anspruchsberechtigt und sein Begehren sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Antrag sei auch hinreichend bestimmt. Die im Bericht zur Kontrolle vom 10. September 2019 aufgelisteten nicht zulässigen Abweichungen seien festgestellt. Ausreichend hierfür sei, dass die zuständige Behörde die Abweichungen unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt habe. Dies sei hier der Fall. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei ein Rechtsmissbrauch nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG auch bei einer geplanten Veröffentlichung über „Topf Secret“ nicht erkennbar. Der vom Verwaltungsgericht Ansbach im Urteil vom 12. Juni 2019 (14 K 19.00773) vertretenen Rechtsauffassung, wonach aufgrund der mit aktivem staatlichen Informationshandeln nach § 40 Abs. 1 a LFGB vergleichbaren Situation entsprechende Verhältnismäßigkeitsabwägungen der Behörde zu fordern seien, sei die obergerichtliche Rechtsprechung nicht gefolgt. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und kürzlich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen und der Übertragung der für § 40 Abs. 1 a LFGB geltenden Standards auf den Anspruch nach dem VIG eine deutliche Absage erteilt.
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Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 hat das Gericht den Antragsteller nach dem VIG zum Verfahren nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen. Er äußerte sich mit E-Mail vom 8. März 2020 unter anderem dahingehend, dass er nie die Absicht gehabt habe, die Kontrollberichte im Internet zu veröffentlichen.
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Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 ergänzte der Antragsteller seinen Vortrag dahingehend, dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, da der vorliegende Bericht keine Feststellung einer nicht zulässigen Abweichung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG in ausreichendem Umfang darstelle. Dies setze u. a. eine Auseinandersetzung mit den tatbestandlichen Voraussetzungen voraus. Eine solche sei nicht erkennbar. So werde beispielsweise bei Verstößen gegen Kapitel 5 Nr.1 a der Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verlangt, dass die Reinigung so häufig erfolgen müsse, dass kein Kontaminationsrisiko bestehe. Das Kontaminationsrisiko sei dem Beschrieb aber nicht zu entnehmen. Vorausgesetzt werde in der genannten Bestimmung nicht ein ständiges „Halten“ der Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen in einem gereinigten und desinfizierten Zustand.
16
Der Antragsgegner erwiderte hierauf mit Schreiben vom 19. Mai 2020, dass bei der Kontrolle am 10. September 2019 hauptsächlich Mängel festgestellt worden seien, welche gegen die Basishygiene in Küchen verstießen. Dabei handele es sich hauptsächlich um Verunreinigungen, die bei regelmäßigem Reinigen der Armaturen etc. nicht zustande kämen. Bereits im Zuge der Besichtigung habe der Lebensmittelkontrolleur also geprüft, ob lediglich eine zulässige kurzzeitige produktionsbedingte und damit unvermeidbare Verunreinigung vorliege. Gerade wenn es sich um Verunreinigungen handle würden diese nur aufgenommen, wenn es sich um ältere handele (Altverschmutzung).
17
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
18
Der Antrag ist zulässig (hierzu 1.) aber unbegründet (hierzu 2.).
19
1. Nach § 80 Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1 1. Alternative, § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Februar 2020 statthaft, weil diese gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Im Streit steht vorliegend ein Fall von festgestellten nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) VIG. In dieser Konstellation entfällt nach § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung einer Klage. Der nach seinem Wortlaut auf die „Herstellung“ der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist sachgerecht (§ 88 VwGO) entsprechend auszulegen.
20
Entgegen der Argumentation des Antragstellers ist § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG, der für Konstellationen wie die vorliegende den Entfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO anordnet, nicht verfassungswidrig: Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG wird, was die Vereinbarkeit mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG angeht, in der Literatur zwar durchaus kritisch gesehen (vgl. die Fundstellen bei Rossi in BeckOK Informations- und Medienrecht, 27. Edition Stand 1.2.2020, § 5 VIG, Rn. 14/15; Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand 175. Ergänzungslieferung November 2019, § 5 VIG Rn. 16). Allerdings bewirkt die Anordnung des Sofortvollzuges im Gesetz, wie sie in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG erfolgt ist, keine Rechtlosstellung des Betroffenen, hier des jeweiligen Lebensmittelunternehmers: Denn dieser hat weiter die Möglichkeit, die Veröffentlichung der nach dem VIG beantragten Informationen durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Verwaltungsgericht zu stoppen. Hierfür steht ihm die vom Gesetz in § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VIG vorgesehene Frist zur Verfügung. Daher hält sich der Gesetzgeber bei der im Rahmen der Novelle des Verbraucherinformationsgesetzes im Jahre 2012 getroffenen Abwägungsentscheidung, dem Interesse des Antragstellers nach dem VIG auf eine schnelle Erlangung der beantragten Informationen gegenüber dem Interesse des Lebensmittelunternehmers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage den Vorrang zu geben, im Rahmen seines gesetzgeberischen Spielraums. Denn mit der festgestellten unzulässigen Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG hat der jeweilige Lebensmittelunternehmer in seiner Verantwortungssphäre ein Risiko gesetzt (unabhängig von persönlicher Vorwerfbarkeit), über dessen Existenz der Antragsteller nach dem VIG aufgeklärt werden möchte. Daher erscheint es sachgerecht und im öffentlichen Interesse, diese Konstellation gegenüber sonstigen Auskunftstatbeständen verfahrensrechtlich zu privilegieren, indem der Sofortvollzug kraft Gesetzes angeordnet wird (vgl. auch Heinicke a.a.O., § 5 VIG Rn. 15).
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Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Adressat des streitgegenständlichen Bescheides ist zwar der Beigeladene. Der Antragsteller kann sich jedoch auf seine Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen und damit die mögliche Verletzung eines drittschützenden Rechts geltend machen. Der Bescheid ist auch noch nicht bestandskräftig, da die Klage rechtzeitig erhoben wurde.
22
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
23
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ergibt diese Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser summarischen Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung durchzuführen. Ferner ist zu berücksichtigen, ob es sich in der vorliegenden Fallkonstellation um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Regelungen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur zulässig, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig sind und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.
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Im vorliegenden Fall tritt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners zurück. Denn der Bescheid vom 17. Februar 2020 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Seine Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
25
a) Der vorliegende Antrag ist auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2020 gerichtet. Maßgeblich für die rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ist daher dieser Bescheid. Der Bescheid, der an den Beigeladenen als Antragsteller nach dem VIG adressiert war, ist aber auslegungsbedürftig, da er (naturgemäß, da die Informationsweitergabe ja nicht vorweggenommen werden soll) keine Aussage zu den Informationen, die auf den Antrag herausgegeben werden sollen, enthält. Der Bescheid ist daher insbesondere dahingehend auszulegen, auf die Weitergabe welcher Informationen er sich bezieht.
26
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelten für die Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen wie insbesondere auch Verwaltungsakten §§ 113, 157 BGB entsprechend (BVerwG, U. v. 18.6.1980 - 6 C 55/79 - BVerwGE 60, 223, 228; U. v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 18). Maßgeblich ist danach also nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Abzustellen ist auf den Inhalt des Bescheides, aber auch auf die bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Begleitumstände. Dazu gehören insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrunde legenden Rechtsnormen (BVerwG, U. v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 18). Im Einzelfall kann auch darauf abzustellen sein, wie Drittbetroffene den Bescheid verstehen mussten (BVerwG, U. v. 7.6.1991 - 7 C 43/90 - BVerwGE 88, 286, Leits. 3 und Rn. 19 (zitiert nach juris)).
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Der an den Beigeladenen adressierte Bescheid vom 17. Februar 2020 enthielt keine Aussage zu den Informationen bzw. Kontrollberichten, die herausgegeben werden sollten. Allerdings waren dem Anhörungsschreiben an den Antragsteller vom 29. Januar 2020 auch die Kontrollberichte beigefügt, deren Herausgabe geplant war (Ergebnisprotokoll der planmäßigen Routinekontrolle vom 10.9.2019; Ergebnisprotokoll der Nachkontrolle vom 20.9.2019). Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist zwar kein Adressat des über den Antrag auf Herausgabe von Informationen nach dem VIG entscheidenden Verwaltungsakts (OVG NRW, U. v. 12.12.2016 - 13 A 938/15 - BeckRS 2016, 115022 - Rn. 6; Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand 174. Ergänzungslieferung Juli 2019, § 5 VIG Rn. 9a). Die in § 5 Abs. 2 Satz 3 VIG vorgesehene Bekanntgabe an den Dritten (Lebensmittelunternehmer) dient viel mehr allein dazu, die Rechtsmittelfrist gegen den bekanntgegebenen Bescheid in Gang zu setzen. Allerdings wird durch den Bescheid bzw. die in dessen Vollzug erfolgende Informationsweitergabe an den Antragsteller nach VIG in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Lebensmittelunternehmers eingegriffen. Der Inhalt eines einem Antrag auf Herausgabe von Informationen nach dem VIG stattgebenden Bescheides ist daher unter Berücksichtigung des Schreibens an den Dritten (Lebensmittelunternehmer) mit dem der Bescheid diesen bekanntgegeben wird, den diesen möglicherweise beigefügten herauszugebenden Kontrollberichten und dem Anhörungsschreiben, wenn diesen die Kontrollberichte beigefügt waren, auszulegen. Denn diese sind maßgeblich dafür, wie dieser den Bescheid verstehen konnte bzw. musste.
28
Im vorliegenden Fall ist daher Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob die Kontrollberichte der Antragsgegnerin über die lebensmittelrechtlichen Kontrollen vom 10. September 2019 und vom 20. September 2019 sowie die Information, ob die festgestellten Verstöße bereits behoben sind, an den Beigeladenen herausgegeben werden können.
29
b) Der Bescheid vom 17. Februar 2020 ist formell rechtmäßig.
30
Entgegen der Argumentation des Antragstellers liegt ihm ein hinreichend bestimmter Antrag zugrunde. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG wird die jeweilige Information auf Antrag erteilt, der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 hinreichend bestimmt sein muss und insbesondere erkennen lassen muss, auf welche Informationen er gerichtet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris LS 2 und Rn. 18-20) ist insoweit die Angabe des Unternehmens, soweit ein Betrieb in Rede steht, des Zeitraums, für den die Informationen begehrt werden und der Art der Information ausreichend. Diese Voraussetzungen erfüllt der vom Beigeladenen gestellte Antrag. Er ist klar und eindeutig darauf gerichtet, zu erfahren, wann die letzten beiden Betriebsüberprüfungen im Betrieb des Antragstellers stattgefunden haben und, falls Beanstandungen erfolgt sind, auf die Herausgabe der entsprechenden Berichte. Eine genauere Präzisierung kann vom Antragsteller nicht verlangt werden, da dieser vor seiner Antragstellung nicht wissen kann, wann Betriebsüberprüfungen stattgefunden haben. Zeitlicher Bezugspunkt der Frage, welche Überprüfungen die „letzten“ Betriebsüberprüfungen waren, ist das Datum des Bescheidserlasses (vgl. VG Ansbach, B. v. 20.5.2020 - AN 14 S 20.00047 - noch nicht veröffentlicht).
31
Der vom Antragsteller angeführte § 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) VIG vermag die Unbestimmtheit des vorliegend gestellten Antrags nicht zu begründen, sondern trägt vielmehr zu dessen Bestimmtheit bei. Danach besteht der Herausgabeanspruch wegen entgegenstehender öffentlicher Belange nicht, wenn die Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG vor mehr als fünf Jahren seit der Antragstellung entstanden sind. Daher kann es bei den beantragten Informationen nur um Informationen aus der Zeit maximal fünf Jahre vor Bescheidserlass gehen.
32
Der Antragsteller wurde auch entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 VIG, Art. 28 BayVwVfG mit Schreiben vom 29. Januar 2020 ordnungsgemäß angehört. Mängel sind insoweit nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
33
c) Der Bescheid ist aber auch materiell rechtmäßig.
34
Entgegen der Argumentation des Antragstellers ist der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich gestellt worden. Die Tatsache, dass der Antrag über die Plattform „Topf Secret“ gestellt wurde vermag eine Rechtsmissbräuchlichkeit i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG nicht zu begründen. Ob der Beigeladene, wie von ihm im vorliegenden Verfahren vorgetragen, nicht beabsichtigt, die erlangten Informationen der Plattform „Topf Secret“ zur Verfügung zu stellen, ist dabei nicht entscheidungserheblich und kann dahingestellt bleiben.
35
Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in inzwischen mehreren Beschlüssen (B. v. 15.4.2020 - 5 CS 19.2087 - BeckRS 2020, 6798, Rn. 18; B.v. 27.4.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 17-19) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 16.1.2020 - 2 ME 707/19 - juris Rn. 14), des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 16.1.2020 - 15 B 814/19 - juris Rn. 31ff) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B.v. 13.12.2019 - 10 S 1891/19 - juris Rn. 29) festgestellt, dass auch bei einer geplanten Veröffentlichung der über das VIG erlangten Information im Internet ein Rechtsmissbrauch i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG nicht vorliegt. Auf die zutreffenden Ausführungen in den genannten obergerichtlichen Entscheidungen, denen sich die Kammer anschließt, wird verwiesen.
36
Im Wesentlichen das Gleiche gilt für die Argumentation des Antragstellers, der Bescheid sei rechtswidrig, da er weder die Anforderungen des § 40 Abs. 1a LFGB noch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 21.3.2018 - 1 BvF 1/13) einhalte. Auch zu dieser Argumentation hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 15.4.2020 - 5 CS 19.2087 - BeckRS 2020, 6798 Rn. 27/28; B. v. 22.4.2020 - 5 CS 19.2304 - juris Rn. 12-18; VGH Baden-Württemberg, B. v. 13.12.2019 - 10 S 2614/19 - juris; OVG Niedersachsen, B. v. 16.1.2020 - 2 ME 707/19 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 16.1.2020 - 15 B 814/19 - BeckRS 2020, 292) dahingehend geäußert, dass die Anforderungen des § 40 Abs. 1a LFGB nicht auf einen Antrag nach dem VIG übertragen werden können (ebenso BVerwG, U. v. 29.8.2019 - 7 C 29.17 - juris Rn. 47). Dementsprechend gelten auch die vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung geforderten Anforderungen an eine verfassungskonforme staatliche Information in dem hier geregelten Themenkomplex nach dem VIG, in dem es um eine auf Antrag eines Bürgers diesem gewährte staatliche Information geht, nicht. Die Kammer gibt ihre bisherige diesbezügliche Rechtsprechung (U. v. 12.6.2019 - AN 14 K 19.00773 - juris), die im Gegensatz zu der genannten, zwischenzeitlich ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung steht, explizit auf.
37
Der zur Herausgabe vorgesehene Kontrollbericht über die planmäßige Routinekontrolle vom 10. September 2019 enthält Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des LFGB i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) VIG. Die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ist in der Rechtsprechung inzwischen geklärt. Der Begriff der „nicht zulässigen Abweichung“, der das frühere Merkmal des „Verstoßes“ abgelöst hat, erfasst jede objektive Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften. Auf subjektive Elemente wie Verschulden oder Vorwerfbarkeit kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob ein Verstoß gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts vorliegt. Im Interesse einer zeitnahen Information muss die „nicht zulässige Abweichung“ nicht durch Verwaltungsakt festgestellt worden sein. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 29.8.2019 - 7 C 29/17 - juris Rn. 30, 32 im Anschluss an BayVGH, U. v. 16.2.2017 - 20 BV 15.2208 - juris Rn. 40 ff.; BayVGH, B. v. 15.4.2020 - 5 CS 19.2087 - BeckRS 2020, 6798 Rn. 20).
38
Vorliegend beschreibt der Kontrollbericht vom 10. September 2019 die vorgefundenen Mängel in tatsächlicher Hinsicht und bewertet sie sodann rechtlich, in dem er die jeweils verletzte Norm im Anwendungsbereich des LFGB nennt. Damit werden die genannten Anforderungen erfüllt.
39
Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, dass die Feststellung einer Abweichung die Auseinandersetzung mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm voraussetze, die hier nicht erkennbar sei, trifft dies bereits vom Ansatz her nicht zu. Denn eine Abweichung von lebensmittelrechtlichen Anforderungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG liegt bereits dann vor, wenn der Sachverhalt, wenn auch knapp, dargestellt wird und die aufgrund dessen nach Auffassung der Behörde verletzte Norm genannt wird. Eine auf alle Tatbestandsmerkmale eingehende Subumtion der betreffenden Norm ist dagegen nicht erforderlich. Bereits in der Benennung der Rechtsgrundlage hinsichtlich der einzelnen, jeweils als Verstoß gekennzeichneten Beanstandungen im Rahmen einer Betriebskontrolle liegt zugleich die rechtliche Subsumtion in Form einer juristisch-wertenden Einordnung der tatsächlichen Feststellungen bei der Kontrolle. Der im Kontrollbericht festgestellte Sachverhalt in Verbindung mit der Benennung der Rechtsvorschrift, gegen die verstoßen worden sei belegt eine rechtliche Subsumtion mit dem Ergebnis einer festgestellten nicht zulässigen Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (BayVGH, B.v. 27.4.2020 - 5 CS 19. 2415 - juris Rn. 16). Einer Begründung der Subsumtion, wie sie hier auch der Antragsteller verlangt, bedarf es dagegen nicht, weil ein Kontrollbericht keinen Verwaltungsakt darstellt und damit auch nicht der Begründungspflicht des Art. 39 BayVwVfG unterliegt (vgl. BayVGH a.a.O.).
40
Auf die weitere Argumentation, nach der die Subsumtion insbesondere bzgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Kapitel 5 Nr. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht ausreichend begründet sei, kommt es daher nicht an.
41
d) Objektiv rechtswidrig ist der Bescheid jedoch, soweit damit auch die Herausgabe des Kontrollberichts über die Nachkontrolle vom 20. September 2019 beabsichtigt ist. Denn dieser Kontrollbericht enthält keine festgestellten Abweichungen i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Vielmehr trifft er insoweit die Feststellung, dass „kein Verstoß“ festgestellt werde. Damit ist seine Herausgabe objektiv rechtswidrig. Gleiches dürfte für die im Schreiben des Antragsgegners vom 3. Februar 2020 angekündigte Ergänzung der angefragten Informationen um die Information, inwieweit festgestellte Mängel zwischenzeitlich behoben worden seien, gelten. Da diese Informationen für den Antragsteller aber positiv und mithin nicht in seine Rechte eingreifend sind, ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Weitergabe dieser Informationen in eigenen Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt würde. Es besteht daher kein Anlass, im Rahmen der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, zumal der Antragsteller diese Aspekte auch nicht angegriffen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert war nach §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Höhe des Auffangstreitwerts festzusetzen. Die Kammer sieht dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 27.4.2020 - 5 CS 19.2415 - juris Rn. 28) unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. B. 20.11.2019 - AN 14 S 19.2053 - BeckRS 2019, 31242) von einer Reduzierung des Streitwerts nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ab.