Titel:
Erstattung von Fahrtkosten im Rahmen eines Heilverfahrens nach einem Dienstunfall
Normenketten:
BayBeamtVG Art. 50
BayHeilvfV § 1, § 12
VwGO § 113 Abs. 1, Abs. 5
Leitsätze:
1. Fahrtkosten für Behandlungen außerhalb des Wohnortes, obwohl sie in gleicher Weise auch dort hätten durchgeführt werden können, sind in der Regel nicht notwendig und grundsätzlich nur in dem Umfang erstattungsfähig, der erforderlich ist, um den Beamten zum nächstgelegenen Ort zu bringen, an dem eine medizinisch ordnungsgemäße Behandlung möglich ist. (Rn. 117 – 119) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein behauptetes besonderes Vertrauensverhältnis zum Hausarzt (Allgemeinmediziner), der auch die besonderen in Anspruch genommenen Zusatzschwerpunkte Homöopathie und Naturheilverfahren habe, begründet keinen Anspruch auf Übernahme von weiteren Fahrtkosten, wenn der Nachsweis für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände fehlt (hier: das besondere Vertrauensverhältnis zu dem Hausarzt, ohne den der Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt wäre). (Rn. 121 – 123) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch die Erstattung der übrigen Fahrkosten zur Physiotherapie und zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie scheitern hier am fehlenden Nachweis, dass eine Behandlung durch wohnsitznähere Therapeuten/Ärzten den Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt hätte; für die Erstattung der Fahrtkosten für die Begleitperson fehlt es hier ebenfalls an einem ärztlichen Gutachten zur Erforderlichkeit einer Begleitperson. (Rn. 124 – 138) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erstattung von Fahrtkosten im Rahmen eines Heilverfahrens nach einem Dienstunfall, Dienstunfall, Dienstunfallfürsorge, Fahrtkosten, Begleitperson, Heilbehandlungskosten, medizinische Notwendigkeit, kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung, Hausarzt, Vertrauensverhältnis, Parkgebühren
Fundstelle:
BeckRS 2020, 13913
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger steht als Amtmann im Dienste der Beklagten. Er ist in der Auskunfts- und Beratungsstelle … der DRV … tätig.
2
Der Kläger erlitt am … 2016 auf der Heimfahrt von der Dienststelle mit seinem Motorrad einen Unfall.
3
Dieser wurde mit Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 als Dienstunfall anerkannt. Als Dienstunfallfolgen wurden festgestellt:
- nicht dislozierte BWK-11-Fraktur,
4
Der Kläger legte gegen den genannten Bescheid mit Schreiben vom 29. Mai 2016 Widerspruch ein.
5
Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2017 als weitere Folgen des Dienstunfalls eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung an.
6
Mit Bescheid vom 21. Januar 2019 wurden als weitere Folgen des Dienstunfalls vom … 2016 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktore(F 45.41) und Angst und Depression (gemischt) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1) anerkannt.
7
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die (vollständige) Erstattung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge geltend gemachter Fahrtkosten. Zu einem in den Akten nicht genau feststellbaren Zeitpunkt reichte der Kläger bei der Beklagten eine Aufstellung der Fahrten im Zeitraum vom … 2016 bis zum … 2017 zur Erstattung ein, die er zur Behandlung der Unfallfolgen aus dem Dienstunfall unternommen habe.
Datum
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Kilometer
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Behandlungsgrund
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wo?
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wo?
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wer fuhr?
|
wer behandelte
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Parkkosten in EUR
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…2016
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58
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Abholung aus der Klinik
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…
…
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Krankenhaus
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Ehefrau
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…
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1
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…2016
|
38
|
Klinik
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…
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Ehefrau
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…
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2
|
…2016
|
0
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Fußreflexzonenmassage
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Zuhause
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|
…
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…2016
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0
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Fußreflexzonenmassage
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Zuhause
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…
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…2016
|
0
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Fußreflexzonenmassage
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Zuhause
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…
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…2016
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0
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Fußreflexzonenmassage
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Zuhause
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…
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…2016
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0
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Fußreflexzonenmassage
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Zuhause
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…
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…2016
|
0
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Fußreflexzonenmassage
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Zuhause
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|
…
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…2016
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90
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Hausarzt
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…
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Ehefrau
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…
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…2016
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10
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Orthopädiegeschäft
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…
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Ehefrau
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Orthopädie
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…2016
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0
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Fußreflexzonenmassage
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Zuhause
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…
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…2016
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90
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Hausarzt
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…
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Ehefrau
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…
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…2016
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90
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Hausarzt
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…
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Ehefrau
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…
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…2016
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0
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Fußreflexzonenmassage
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Zuhause
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…
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…2016
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58
|
Klinik
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…
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|
Ehefrau
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…
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…2016
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24
|
manuelle Therapie
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…
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…
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…2016
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14
|
Atemtherapie
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…
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AS
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…2016
|
0
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Fußreflexzonenmassage
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Zuhause
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…
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…2016
|
24
|
manuelle Therapie
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…
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|
…
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…2016
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14
|
Atemtherapie
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…
|
|
|
AS
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…2016
|
0
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Fußreflexzonenmassage
|
Zuhause
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|
…
|
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…2016
|
24
|
manuelle Therapie
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…
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|
|
…
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…2016
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58
|
Klinik
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…
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|
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MRT
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3
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…2016
|
24
|
manuelle Therapie
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…
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|
|
…
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…2016
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14
|
Fußreflex
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…
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|
|
…
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…2016
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58
|
Klinik
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…
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|
|
…
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2,4
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…2016
|
14
|
Fußreflex
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…
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|
|
…
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…2016
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14
|
Atemtherapie
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…
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AS
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…2016
|
24
|
manuelle Therapie
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…
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|
|
…
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…2016
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14
|
Atemtherapie
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…
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|
AS
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…2016
|
24
|
manuelle Therapie
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…
|
|
|
…
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|
…2016
|
14
|
Fußreflex
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…
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|
|
…
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…2016
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14
|
Atemtherapie
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…
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|
|
AS
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…2016
|
24
|
manuelle Therapie
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…
|
|
|
…
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…2016
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58
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Untersuchung
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…
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Gesundheitsamt
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2,1
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…2016
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14
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Fußreflex
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…
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|
|
…
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…2016
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24
|
manuelle Therapie
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…
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|
…
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…2016
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14
|
Atemtherapie
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…
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|
AS
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…2016
|
24
|
manuelle Therapie
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…
|
|
|
…
|
|
…2016
|
14
|
Fußreflex
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…
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|
…
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…2016
|
90
|
Hausarzt
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…
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|
|
…
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1
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…2016
|
24
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
…
|
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…2016
|
14 “
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Fußreflex
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…
|
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|
…
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…2016
|
90
|
Hausarzt
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…
|
|
|
…
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5
|
…2016
|
14
|
Fußreflex
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…
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|
…
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…2016
|
14
|
Atemtherapie
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…
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|
|
AS
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…2016
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24
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
…
|
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…2016
|
14
|
Fußreflex
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…
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|
|
…
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…2016
|
14
|
Atemtherapie
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…
|
|
|
AS
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…2016
|
24
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
…
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|
…2016
|
24
|
manuelle Therapie
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…
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|
|
…
|
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…2016
|
14
|
Atemtherapie
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…
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|
|
AS
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…2016
|
150
|
Rehaklinik
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…
|
Hinfahrt
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…
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…2016
|
Rückfahrt
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|
|
Rückfahrt
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…2016
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90
|
Hausarzt
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…
|
|
|
…
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…2016
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58
|
Orthopäde
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…
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…
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…2016
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90
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Hausarzt
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…
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…
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…2016
|
90
|
Hausarzt
|
…
|
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…
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5
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…2016
|
90
|
Hausarzt
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…
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|
|
…
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…2016
|
90
|
Hausarzt
|
…
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|
|
…
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|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
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…2016
|
90
|
Hausarzt
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…
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|
|
…
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8
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…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
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|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
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|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
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…2016
|
90
|
Hausarzt
|
…
|
|
|
…
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3,5
|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
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…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
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…2016
|
90
|
Hausarzt
|
…
|
|
|
…
|
2
|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2016
|
30
|
Psycholog
|
…
|
|
|
…
|
1
|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
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…2016
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
90
|
Hausarzt
|
…
|
|
|
…
|
3,5
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
80
|
Untersuchung
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Gesamt:
|
454
|
mit Ehefrau als Begleitperson
|
Gesamtkosten
|
|
|
2282
|
ohne Begleitperson
|
Parken:
|
39,5
|
8
Mit Bescheid vom 21. März 2017 erstattete die Beklagte einen Betrag in Höhe von 183,75 EUR.
9
In der Begründung ist ausgeführt, hinsichtlich der Fahrt zum Klinikum … am … 2016 (Entfernung laut PC-Routenplaner einfach 19 km) seien Aufwendungen für sogenannte Leerfahrten mangels Rechtsgrundlage nicht erstattungsfähig.
10
Hinsichtlich der Fahrt am … 2016 könnten Beförderungskosten für eine Begleitperson gemäß § 12 Satz 1 Nr. 2 BayHeilvfV nur dann erstattet werden, wenn die Notwendigkeit der Begleitung nach ärztlichem Gutachten (Bescheinigung) bestätigt werde. Diese liege für den … 2016 (richtig:* …2016) nicht vor.
11
Die Fahrtkosten vom … 2016 zum Sanitätshaus „…“ seien mangels Rechtsgrundlage nicht erstattungsfähig.
12
Hinsichtlich der abgerechneten Kosten für die Fahrten zu Herrn Dr. … wurde darauf hingewiesen, dass Beförderungskosten nur erstattungsfähig seien, um den Erkrankten zum nächstgelegenen Arzt oder zum nächstgelegenen Krankenhaus zu verbringen, bei dem von der medizinischen Seite her gesehen eine ordnungsgemäße, auf Heilerfolg abgestellte Krankenbehandlung möglich ist. Der Kläger wurde gebeten, gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung des überweisenden Arztes vorzulegen, aus welchen Gründen die Behandlung nicht mit der gleichen Erfolgsaussicht am Wohnort oder an einem zu seinem Wohnort nähergelegenen Behandlungsort durchgeführt werden konnte. Es würden deshalb nur fiktive Fahrtkosten für 9 km (einfache Strecke) zu Herrn Dr. ... anerkannt.
13
Bezüglich der für den … 2016 und … 2016 geltend gemachten Fahrtkosten wurde um Mitteilung gebeten, ob der Kläger an beiden Tagen persönlich in der Praxis gewesen oder die Beratung jeweils telefonisch erfolgt sei.
14
Bezüglich der abgerechneten Kosten der Fahrt zur Physio-Praxis … wurden lediglich Kosten in Höhe von 6 km (einfache Strecke) anerkannt, die fiktiv bei einer Fahrt zu Physiotherapeutin … angefallen wären.
15
Für die Fahrt zum Gesundheitsamt … wurden einfach 20 km, zu Herrn Dr. … einfach 22 km anerkannt.
16
Parkgebühren seien mangels Rechtsgrundlage nicht erstattungsfähig.
17
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. April 2017 gegen den genannten Bescheid Widerspruch einlegen. Es wurde beantragt, weitere Fahrtkosten in Höhe von 710,75 EUR sowie Parkgebühren in Höhe von 65,00 EUR zu erstatten.
18
Der Kläger habe Fahrtkosten über 3.578 km nachgewiesen. Hieraus ergebe sich bei Zugrundelegung eines Kilometersatzes von 0,25 EUR ein Betrag von 894,50 EUR. Für die Parkgebühren in Höhe von 65,00 EUR lägen der Beklagten die Belege vor.
19
Die handschriftliche Bearbeitung der Auflistung des Klägers könne nicht nachvollzogen werden. Die von der Beklagten angenommenen Entfernungskilometerangaben seien nicht richtig. Auch sei nicht erkennbar, bis zu welchem Datum die Erstattung erfolgt sei.
20
Die Entfernung nach … einfach betrage nach F.-Routenplaner zwischen 19,4 km und 27,7 km. Für beide Strecken ergebe sich laut Routenplaner eine Fahrtzeit von 29 Minuten. Wegen der holprigen Straßen und der Schmerzen des Klägers habe die Ehefrau des Klägers den Weg genommen, der die wenigsten Schmerzen verursacht habe.
21
Bei der von der Beklagten als Leerfahrt bezeichneten Fahrt am … 2016 sei der Kläger von der Ehefrau abgeholt worden, der sich nicht alleine habe bewegen können.
22
Am … 2016 sei die Begleitperson medizinisch erforderlich gewesen. Dem Landesamt liege eine entsprechende Bestätigung vor.
23
Am …2016 habe der Kläger eine Schiene (Panzer) anpassen lassen, was medizinisch notwendig und erforderlich gewesen sei.
24
Dr. … sei der Hausarzt des Klägers und behandele diesen seit über zehn Jahren. Die Beklagte fordere, zu einem Arzt zu gehen, den der Kläger nicht einmal kenne.
25
Am …2016 und …2016 sei der Kläger persönlich bei Herrn Dr. … gewesen, ansonsten hätte er die Fahrten auch nicht aufgeschrieben.
26
Laut Routenplaner liege das Gesundheitsamt … 21,7 km bis 27,9 km vom Kläger entfernt. Das Landesamt nenne eine Entfernung von 20 km.
27
Die Parkgebühren müssten zumindest für die Fahrt zum Gutachter erstattet werden, was vom Landesamt angeordnet worden sei. Hierfür seien 6,00 EUR angefallen. Die Ehefrau des Klägers hätte ja irgendwo parken müssen.
28
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2017 wurden dem Kläger Fahrtkosten zu Herrn Dr. … für den … 2016 und … 2016 in Höhe von lediglich 5,00 EUR erstattet.
29
Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
30
Der Widerspruch sei nur insoweit begründet, als Fahrtkosten für die beiden Fahrten am … 2016 und … 2016 zum Hausarzt des Klägers zu erstatten seien.
31
Gemäß § 12 der Bayerischen Heilverfahrensverordnung vom 10. Dezember 2010, gültig ab 1. Januar 2011, seien Fahrtkosten außer in den in § 26 Satz 1 BayBhV genannten Fällen auch bei Fahrten zu ambulanten Behandlungen zu erstatten.
32
Wie bereits im Bescheid vom 21. März 2017 ausgeführt, seien Aufwendungen für sogenannte Leerfahrten, Fahrtkosten zum Sanitätshaus und Parkgebühren mangels Rechtsgrundlage nicht erstattungsfähig.
33
Die Fahrtkosten für eine Begleitperson könnten nur erstattet werden, wenn die Begleitung des Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich gewesen sei. Diese Bescheinigung liege für die Fahrt am …2016 (Abschlussuntersuchung am Uniklinikum …*) nicht vor. In der vermeintlichen Bescheinigung seien nur die Fahrten am 16. April 2016 (Entlassung aus dem Krankenhaus der Uniklinik) und die Fahrt am …2016 (Nachuntersuchung) als Fahrten mit notwendiger Begleitperson von Herrn Prof. Dr. … bescheinigt.
34
Beförderungskosten seien nur erstattungsfähig, um den Erkrankten zum nächstgelegenen Arzt, Physiotherapeuten oder Krankenhaus zu verbringen, bei dem von der medizinischen Seite her gesehen eine ordnungsgemäße, auf Heilerfolg abgestellte Behandlung möglich sei.
35
Mit Bescheid vom 21. März 2017 seien Fahrtkosten für folgende Fahrten erstattet worden:
Fahrt am
|
Grund
|
Strecke
|
Entfernung
|
Begleitperson
|
Erstattung je km
|
Erstattungsbetrag
|
…2016
|
Abholung von deUni-Klinik
|
… - …
|
18,9 km
|
ja
|
0,27
|
5,13 EUR
|
…2016
|
Nachuntersuchung
|
… - …
|
21 km
|
ja
|
0,27
|
5,67 EUR
|
…-
…
|
18,9 km
|
ja
|
0,27
|
5,13 EUR
|
…2016
|
Hausarzt
|
… -
…
|
36 km 4,5 km*
|
ja
|
0,27
|
1,35 EUR
|
… -
…
|
36 km 4,5 km*
|
ja
|
0,27
|
1,35 EUR
|
…2016
|
Hausarzt
|
… -
…
|
36 km 4,5 km*
|
nein
|
0,25
|
1,25 EUR
|
… -
…
|
36 km 4,5 km*
|
nein
|
0,25
|
1,25 EUR
|
…2016
|
Hausarzt
|
… -
…
|
36 km 4,5 km*
|
nein
|
0,25
|
1,25 EUR
|
… -
…
|
36 km 4,5 km*
|
nein
|
0,25
|
1,25 EUR
|
…2016
|
Abschlussuntersuchung
|
… -
…
|
21 km
|
nein
|
0,25
|
5,25 EUR
|
… -
…
|
18,9 km
|
nein
|
0,25
|
4,75 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Atemtherapie
|
… - … und zurück
|
26 k12 km* …
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Atemtherapie
|
… - … und zurück
|
26 k12 km* …
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
MRT Klinik
|
… - … und zurück
|
40 km
|
nei“
|
0,25
|
10,00 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Klinik
|
… - … und zurück
|
40 km
|
nein
|
0,25
|
10,00 EUR
|
…2016
|
Atemtherapie
|
… - … und zurück
|
26 k12 km* …
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Atemtherapie
|
… - … und zurück
|
26 k12 km* …
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Atemtherapie
|
… - … und zurück
|
26 k12 km* …
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Klinik
|
… - … und zurück
|
40 km
|
nein
|
0,25
|
10,00 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Atemtherapie
|
… - … und zurück
|
26 k12 km* …
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Hausarzt
|
… -
…
|
36 km 4,5 km*
|
nein
|
0,25
|
1,25 EUR
|
… -
…
|
36 km 4,5 km*
|
nein
|
0,25
|
1,25 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Hausarzt
|
… -
…
|
36 km 4,5 km*
|
nein
|
0,25
|
1,25 EUR
|
… -
…
|
36 km 4,5 km*
|
nein
|
0,25
|
1,25 EUR
|
…2016
|
Atemtherapie
|
… - … und zurück
|
26 k12 km* …
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Atemtherapie
|
… - … und zurück
|
26 k12 km* …
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Manuelle Therapie
|
… - … und zurück
|
26 km 12 km**
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Atemtherapie
|
… - … und zurück
|
26 k12 km* …
|
nein
|
0,25
|
3,00 EUR
|
…2016
|
Rehaklinik
|
… - … und zurück
|
150 km
|
nein
|
0,20
|
30,00 EUR
|
…2016
|
Orthopäde
|
… - … und zurück
|
44 km
|
nein
|
0,25
|
11,00 EUR
|
- nächstgelegener Arzt ... ,
- nächstgelegener Physiotherapeut ...
- lt. Rechnung Krankengymnastik, die auch bei Physio ... durchgeführt werden könnte.
36
Da im Bescheid vom 21. März 2017 bei der Berechnung der Fahrtkosten zum nächstgelegenen Hausarzt der Berechnung eine falsche Kilometerzahl zugrunde gelegt worden sei, ergebe sich zwischen dem erstattungsfähigen Betrag (mit den beiden zusätzlichen Fahrten) in Höhe von 172,63 EUR und dem bereits gezahlten Betrag in Höhe von 183,75 EUR ein Differenzbetrag von 11,12 EUR. Dieser werde im Wege des Vertrauensschutzes dem Kläger belassen.
37
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. April 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 18. April 2017, Klage erheben mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des (vorliegend nicht mehr streitgegenständlichen) Bescheides der Beklagten vom 21. März 2017 zu verpflichten, an den Kläger weitere 135,23 EUR aus der Rechnung des Herrn Prof. Dr. … vom 29. Juli 2016 zu erstatten.
38
Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen AN 1 K 17.00728 erfasst.
39
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 erweiterte der Bevollmächtigte des Klägers die Klage dahingehend,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. März 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2017 zu verurteilen, weitere Fahrtkosten in Höhe von 705,75 EUR sowie Parkgebühren in Höhe von 65,00 EUR zu bezahlen.
40
Zur Begründung wurde auf die Widerspruchsbegründung vom 10. April 2017 Bezug genommen. Die dort vorgebrachten Einwendungen seien im Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2017 unbeachtet geblieben.
41
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017,
42
Die im Wege der Klageerweiterung gestellten Klageanträge seien unbegründet. Hierzu werde auf die Ausführungen im Bescheid vom 21. März 2017 und im Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2017 verwiesen.
43
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Oktober 2017 im Wege der Klageerweiterung beantragen, weitere Zahlungen aus Arztrechnungen in Höhe von 85,78 EUR, 81,88 EUR und 75,04 EUR an den Kläger zu leisten und diese Beträge zu verzinsen.
44
Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 wurde im Wege einer erneuten Klageerweiterung zudem beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, über die dem Kläger ab dem 1. September 2016 bis 28. September 2017 entstandenen Reisekosten einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erstellen.
45
Die Beklagte habe bisher nur über den Zeitraum bis zum 31. August 2016 entschieden. Wegen Untätigkeit der Beklagten sei die Klageerweiterung geboten.
46
Dem Schriftsatz beigefügt war die vom Kläger bereits vorgelegte Aufstellung der Fahrtkosten bis 31. Januar 2017, ergänzt um folgende Fahrten:
…2017
|
90
|
Hausarzt
|
…
|
|
|
Dr. …
|
3,5
|
…2017
|
90
|
Psychotherapeut
|
…
|
|
|
Dr. …
|
|
…2017
|
90
|
Hausarzt
|
…
|
|
|
Dr. …
|
3,5
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
90
|
Hausarzt
|
…
|
|
|
…
|
3,5
|
…2017
|
90
|
Psychotherapeut
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
10
|
Hausarzt
|
…
|
|
|
…
|
3,5
|
…2017
|
90
|
Hausarzt
|
…
|
|
|
…
|
3,5
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
10
|
Psychotherapeut
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
14
|
manuelle Therapie
|
…
|
|
|
AS
|
|
…2017
|
10
|
Hausarzt
|
…
|
|
|
…
|
3,5
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
90
|
Gutachten
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
51
|
Gutachten
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
51
|
Gutachten
|
…
|
|
|
…
|
1,4
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie
|
…
|
|
|
…
|
|
- 454km mit Ehefrau als Begleitperson
- 3589 km ohne Begleitperson
47
Mit Bescheid vom 11. April 2018 entschied die Beklagte über die geltend gemachte Erstattung der Fahrtkosten für den Zeitraum vom 2. September 2016 bis 28. September 2017.
48
Dem Kläger wurden von einem Rechnungsbetrag in Höhe von 628,50 EUR lediglich 280,50 EUR erstattet.
49
Die Abrechnung der Fahrtkosten für den Zeitraum vom 2. September 2016 bis 28. September 2017 wurde wie folgt begründet:
„Dr. …, einfache Entfernung fiktiv 5 km 10 x 5 km x 2 x 0,25 EUR = 25,00 EUR
Fahrtkosten für die Behandlungsdaten …2016, …2016, …2017, …2017, …2017 und …2017 können nicht erstattet werden, da hierfür keine Rechnungen vorliegen.
Physiotherapie, einfache Entfernung fiktiv 6 km 31 x 6 km x 2 x 0,25 EUR = 93,00 EUR
Fahrtkosten für das Behandlungsdatum …2016 können nicht erstattet werden, da hierfür keine Rechnung vorliegt.
Dr. …, einfache Entfernung 15 km
1 x 15 km x 2 x 0,25 EUR = 7,50 EUR
Dr. …, einfache Entfernung von Ihrem Wohnort 40 km, von Ihrer Dienststelle 2 km
2 x 40 km x 2 x 0,25 EUR = 40,00 EUR
1 x 2 km x 2 x 0,25 EUR = 1,00 EUR
Dr. …, einfache Entfernung 35 km
1 x 35 km x 2 x 0,25 EUR = 17,50 EUR
Dr. …, einfache Entfernung von Ihrem Wohnort 35 km, von Ihrer Dienststelle 2 km
5 x 35 km x 2 x 0,25 EUR = 87,50 EUR
9 x 2 km x 2 x 0,25 EUR = 9,00 EUR
Parkgebühren sind mangels Rechtsgrundlage nicht erstattungsfähig.“
50
Der Kläger legte mit Schreiben vom 26. April 2018 gegen den Bescheid vom 11. April 2018 Widerspruch ein.
51
Im Zeitraum vom 2. September 2016 bis 28. September 2017 habe er 15-mal seinen Hausarzt Dr. … aufgesucht, einfache Entfernung 45 km. Im Bescheid würden nur zehn Besuche aufgeführt.
52
Physiotherapie habe er 32-mal (nicht 31-mal) in dem genannten Zeitraum absolviert. Die Fahrtstrecke betrage 7 km einfach (statt fiktiv 6,00 km).
53
Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2018 teilte der Bevollmächtigte des Klägers hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung von Reisekosten bis 31. August 2016 mit, der Kläger vertrete die Auffassung, sich zur Behandlung seiner aufgrund des Wegeunfalls erlittenen Verletzungen zu dem Arzt in Behandlung begeben zu können, der ihn seit Jahren kenne und erfolgreich behandelt habe, Herrn Dr. … in … Hinsichtlich der Erstattung von weiteren Reisekosten vom 2. September 2016 bis zum 28. September 2017 werde ebenfalls beanstandet, dass die Beklagte die einfache Entfernung von 45 km zum Hausarzt Dr. … nicht anerkenne und fiktiv lediglich 5 km für die einfache Fahrt erstatte.
54
Bezüglich des Klageerweiterungsantrages im Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 sei insofern Erledigung eingetreten, als die Beklagte am 11. April 2018 einen rechtsmittelfähigen Bescheid erteilt habe. Dagegen habe der Kläger fristgerecht Widerspruch eingelegt. Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren sei zurückgestellt worden. Die Parteien würden die Entscheidung des Gerichts über den geltend gemachten Erstattungsantrag bezüglich der bis 31. August 2016 abgerechneten Reisekosten abwarten.
55
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Oktober 2018 wurde der Bevollmächtigte des Klägers unter anderem darauf hingewiesen, dass mit der Klageerweiterung vom 6. Oktober 2017 im Wege der Untätigkeitsklage eine Entscheidung über die Erstattung von Reisekosten bis zum 28. September 2017 beantragt worden sei. Es erschließe sich selbstredend, dass die Beklagte über die Erstattung von Reisekosten bis einschließlich 28. September 2017 zum Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage am 6. Oktober 2017 noch nicht entschieden haben konnte.
56
Die erneute Klageerweiterung sei nicht als sachdienlich anzusehen, da diese eine Untätigkeitsklage zum Gegenstand habe und diese jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Eingangs mangels vorliegender Voraussetzungen des § 75 VwGO unzulässig gewesen sei.
57
Zwar habe die Beklagte mittlerweile durch Bescheid vom 11. April 2018 einen Teilbetrag in Höhe von 280,50 EUR als erstattungsfähig anerkannt. Gegen diesen Bescheid habe der Kläger jedoch Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden sei. Es sei deshalb beabsichtigt, das Verfahren insoweit abzutrennen und unter einem neu zuzuteilenden Aktenzeichen bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auszusetzen.
58
Mit Schriftsatz vom 7. November 2018 übersandte der Bevollmächtigte des Klägers eine Stellungnahme des Klägers vom 8. April 2017 zu der von ihm geltend gemachten Erstattung von Fahrtkosten, die nachfolgend - soweit entscheidungsrelevant - wiedergegeben wird:
59
3. Die Entfernung nach … einfach laut F.-Routenplaner betrage zwischen 19,4 km und 27,7 km. Die Fahrtzeit betrage jeweils 29 Minuten. Wegen der holprigen Straßen (und seiner Schmerzen) habe seine Ehefrau den Weg genommen, der die wenigsten Schmerzen verursacht habe, also wenig holprig und schnell und gerade zu erreichen gewesen sei.
60
4. Es werde von einer Leerfahrt am … 2016 gesprochen. Seine Ehefrau habe ihn von der Klinik abholen müssen, da er sich nicht alleine habe bewegen können.
61
5. Am … 2017 sei eine Begleitperson medizinisch erforderlich gewesen, was bestätigt worden sei. Die Bestätigung liege dem Landesamt vor.
62
6. Am … 2016 habe er sich seine Schiene (Panzer) anpassen lassen, dies sei medizinisch notwendig und erforderlich gewesen.
63
7. Dr. … sei sein Hausarzt und behandelnder Arzt. Es sei unsinnig, dass er zu irgendeinem Arzt hätte gehen können, den er nicht einmal kenne, der aber nur 9 km entfernt liege. In diesem Fall hätte er ja auch in die Klinik nach … fahren können, die nur 7 km von ihm entfernt liege, statt nach …, wo die Klinik weiter weg liege. Dr. … sei seit über zehn Jahren sein Hausarzt. Er solle nun eine Bescheinigung vorlegen. Er könne sich jedoch nicht wegen jeder Kleinigkeit eine Bescheinigung ausstellen lassen. Hier werde wegen jeder Kleinigkeit mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Er könne sich nicht den ganzen Tag nur um vom Landesamt geforderte ärztliche Bescheinigungen kümmern.
64
9. Er könne die Behandlungen nicht an seinem Wohnort durchführen lassen, da es keinen Arzt oder Physiotherapeuten in … gebe. Die nächstgelegene Ortschaft sei …, 7 km von seinem Haus entfernt. Dort gebe es auch keinerlei Spezialärzte.
65
Das Gesundheitsamt ... liege laut Routenplaner 21,7 km bis 27,9 km von ihm entfernt. Das Landesamt nenne demgegenüber eine Entfernung von 20 km. Er sei nur die medizinisch geeignetste Strecke gefahren, um so wenig Schmerzen wie möglich zu haben.
66
Die Parkgebühren müssten zumindest für die Fahrt zum Gutachter erstattet werden, da vom Landesamt angeordnet. Es habe sich um 6,00 EUR gehandelt.
67
Nach weiterem Schriftverkehr, in welchem die Beklagte unter anderem unter dem 13. Dezember 2017 den im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 85,78 EUR anerkannt hatte, wurde mit Beschluss vom 12. November 2018 das Verfahren abgetrennt, soweit sich die Klage auf die Erstattung weiterer 135,23 EUR und weiterer 85,78 EUR gerichtet hatte und unter dem neu zugeteilten Aktenzeichen AN 1 K 18.02152 eingestellt.
68
Mit weiterem Beschluss vom 12. November 2018 wurde das Verfahren, soweit mit der Klage die Erstattung von Reisekosten für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 28. September 2017 begehrt wurde, ebenfalls abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen AN 1 K 18.02169 bis zur Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11. April 2018 ausgesetzt.
69
Am 14. November 2018 fand im Verfahren AN 1 K 17.00728 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher das Verfahren, soweit mit der Klage unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 21. März 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2017 die Erstattung weiterer Reisekosten für den Zeitraum vom 16. April 2016 bis zum 30. August 2016 begehrt wurde, abgetrennt und unter dem neu zugeteilten Aktenzeichen AN 1 K 18.02208 fortgeführt.
70
In dem noch anhängig gebliebenen Teil des Verfahrens AN 1 K 17.00728 schlossen die Beteiligten einen unwiderruflichen Vergleich, in welchem dem Kläger 65/100 und der Beklagten 35/100 der Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
71
Mit in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss vom 14. November 2018 wurde der Streitwert im Verfahren AN 1 K 17.00728 bis zur Abtrennung der Verfahren AN 1 K 18.02152, AN 1 K 18.02169 und AN 1 K 18.02208 auf 1.518,08 EUR, nach der Abtrennung auf 156,52 EUR festgesetzt.
72
Die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen diesen Beschluss.
73
In der mündlichen Verhandlung wies der Vorsitzende darauf hin, dass in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.12.2016 - 3 ZB 13.1321 -) geklärt sei, dass grundsätzlich nur die angemessenen und notwendigen Fahrtkosten zum nächstgelegenen Arzt erstattet werden könnten. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn in Folge außergewöhnlicher Umstände zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe und ohne dieses der Behandlungserfolg ernsthaft in Frage gestellt wäre. Dies sei für die Inanspruchnahme eines Allgemeinarztes nach vorläufiger Auffassung der Kammer jedoch nicht zu bejahen.
74
Der Bevollmächtigte des Klägers trug vor, dass der Kläger den Allgemeinarzt Dr. … bereits seit dem Jahr 2005 kenne. Insoweit bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis. Im Übrigen biete Dr. … auch Naturheilverfahren an. Es sei nicht klar, ob die von der Beklagten genannte Ärztin Frau Dr. … …, …, ebenfalls Naturheilverfahren anbiete. Darüber hinaus habe Dr. … dem Kläger jetzt auch Cannabis zur Behandlung seiner Schmerzen verschrieben.
75
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. November 2018 wurde der Bevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass für die vom Kläger abgerechnete Fahrt am … 2016 zu einem Orthopädiegeschäft in … und die geltend gemachten Parkgebühren vom … 2016, … 2016 und … 2016 keine Belege vorlägen.
76
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 trug der Bevollmächtigte des Klägers vor, der Kläger habe sich Herrn Dr. … im Jahr 2005 ausgesucht, weil dieser Arzt mit Zusatzschwerpunkt Homöopathie und Naturheilverfahren sei. Dieser Zusatz Naturheilverfahren sei für den Kläger seinerzeit wichtig gewesen, weil er sich in einer Notsituation befunden habe.
77
Nach einer Leistenoperation habe sich der Kläger einen multiresistenten Krankenhauskeim zugezogen. Die Beschwerden hätten sich auf die Prostata gelegt und zu starken Schmerzen geführt. Die verordneten Antibiotika hätten nicht geholfen. Der Kläger habe zusätzlich eine Leberentzündung und eine Hodenentzündung bekommen. Die den Kläger damals behandelnden Fachärzte für Urologie hätten damals eine stationäre Krankenhausbehandlung für unumgänglich gehalten. In dieser Situation habe der Kläger einen Arzt mit Zusatzschwerpunkt Naturheilverfahren gesucht und diesen in Herrn Dr. … gefunden. Herr Dr. … habe den Kläger über einen längeren Zeitraum mit Naturheilverfahren behandelt. Die Behandlung sei letztlich erfolgreich gewesen. So sei ein besonderes Vertrauensverhältnis entstanden, das bis heute bestehe.
78
Seit 2005 sei der Kläger in laufender hausärztlicher Behandlung bei Dr. … Aufgrund dieses besonderen Vertrauensverhältnisses habe der Kläger seinen Hausarzt auch nach dem Dienstunfall aufgesucht. Für den Behandlungserfolg sei es wichtig gewesen, dass der Hausarzt des Klägers gewusst habe, welche Medikamente der Kläger verträgt. Unter den gegebenen Umständen sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, den nächstgelegenen Arzt aufzusuchen.
79
Der Kläger wohne in einem Dorf mit 30 Einwohnern. In der nächstgelegenen Ortschaft in …, ca. 7 km entfernt, gebe es keinen Allgemeinarzt mit der Zusatzqualifikation Naturheilverfahren.
80
Der Kläger habe sich nicht ausschließlich aus schulmedizinischer Sicht behandeln lassen wollen. Es sei ihm wichtig gewesen, dass der ihn behandelnde Arzt auch Erfahrung in Naturheilverfahren hat.
81
Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019, bei der Erstattung von Fahrtkosten im Rahmen der Unfallfürsorge komme es nicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zum behandelnden Arzt an. Im Übrigen werde ein solches Vertrauensverhältnis mit Nichtwissen bestritten.
82
Bezüglich der Zusatzqualifikation Naturheilverfahren lasse sich noch anführen, dass hier ebenfalls eine Ärztin, Frau Dr. … in … ansässig sei, welche sich in nur 9 km Entfernung zum Kläger befinde.
83
Der Bevollmächtigte des Klägers replizierte unter dem 20. März 2019, Frau Dr. … praktiziere nur in Teilzeit, da die Öffnungszeiten der Praxis auf die Tage Montag bis Mittwoch und Freitag jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt seien. Frau Dr. … fehle eine Ausbildung in Homöopathie.
84
Ob die Praxis bereits zum Unfallzeitpunkt, dem … 2016 bestanden habe, sei dem Kläger nicht bekannt und werde mit Nichtwissen bestritten. Außerdem werde mit Nichtwissen bestritten, ob Frau Dr. … den Kläger als Patienten angenommen hätte.
85
Es werde zudem nochmals auf das langjährige Vertrauensverhältnis mit Herrn Dr. … verwiesen.
86
Die Beklagte erwiderte unter dem 9. Juli 2019, es stehe dem Kläger selbstverständlich frei, sich von Herrn Dr. … behandeln zulassen. Fahrtkosten hierfür würden jedoch nicht übernommen. Auch sei dem Kläger eine Terminvereinbarung bei Frau Dr. … zumutbar.
87
Mit Bescheid vom 7. November 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 26. April 2018 gegen den Bescheid vom 11. April 2018 zurück.
88
Die Beklagte habe mit Bescheid vom 11. April 2018 unter Hinweis auf die anzuwendenden Vorschriften (u. a. Beförderungskosten nur bis zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit; manche Fahrten nicht anhand von Behandlungsrechnungen nachvollziehbar) 280,50 EUR erstattet.
89
Dies betreffe folgende Fahrten:
Tag
|
gefahrene km
|
Grund
|
Ort
|
erstattete km
|
Beh.rechnung vom
|
Erstattung
|
…2016
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
10
|
26.09.2016
|
2,5
|
…2016
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
10
|
26.09.2016
|
2,5
|
…2016
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
10
|
26.09.2016
|
2,5
|
…2016
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
10
|
12.12.2016
|
2,5
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.12.2016
|
3
|
…2016
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
10
|
12.12.2016
|
2,5
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.12.2016
|
3
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.12.2016
|
3
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.12.2016
|
3
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.12.2016
|
3
|
…2016
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
10
|
12.12.2016
|
2,5
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.12.2016
|
3
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.12.2016
|
3
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.12.2016
|
3
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.12.2016
|
3
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.12.2016
|
3
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.12.2016
|
3
|
…2016
|
90
|
Hausarzt … …
|
…
|
0
|
keine Rechnung
|
0
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
11.04.2017
|
3
|
…2016
|
30
|
Psychologe
|
…
|
30
|
07.12.2016
|
7,5
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
11.04.2017
|
3
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
0
|
keine Rechnung
|
0
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
11.04.2017
|
3
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
11.04.2017
|
3
|
…2016
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
0
|
keine Rechnung
|
0
|
…2016
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
11.04.2017
|
3
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
11.07.2017
|
3
|
…2017
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
10
|
20.02.2017
|
2,5
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
11.04.2017
|
3
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
11.04.2017
|
3
|
…2017
|
80
|
Gutachte“
|
…
|
70
|
|
17,5
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
11.04.2017
|
3
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
11.04.2017
|
3
|
…2017
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
10
|
20.02.2017
|
2,5
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie …
|
…
|
80
|
02.03.2017
|
20
|
…2017
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
10
|
20.02.2017
|
2,5
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.05.2017
|
3
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.05.2017
|
3
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.05.2017
|
3
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.05.2017
|
3
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.05.2017
|
3
|
…2017
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
0
|
keine Rechnung
|
0
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie …
|
…
|
80
|
15.03.2017
|
20
|
…2017
|
10
|
Hausarzt …
|
…
|
0
|
keine Rechnung
|
0
|
…2017
|
90
|
Hausarzt …
|
…
|
0
|
keine Rechnung
|
0
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.05.2017
|
3
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.05.2017
|
3
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.05.2017
|
3
|
…2017
|
10
|
Psychotherapie …
|
…
|
4
|
03.05.2017
|
1
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.05.2017
|
3
|
…2017
|
14
|
Physiotherapie
|
…
|
12
|
08.05.2017
|
3
|
…2017
|
10
|
Hausarzt …
|
…
|
0
|
keine Rechnung
|
0
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie …
|
…
|
4
|
03.07.2017
|
1
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie …
|
…
|
4
|
03.07.2017
|
1
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie …
|
…
|
70
|
02.08.2017
|
17,5
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie …
|
…
|
4
|
02.08.2017
|
1
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie …
|
…
|
0
|
selber Beh.tag?
|
0
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie …
|
…
|
4
|
02.07.2017
|
1
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie …
|
…
|
4
|
04.09.2017
|
1
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie …
|
…
|
4
|
04.09.2017
|
1
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie …
|
…
|
70
|
04.09.2017
|
17,5
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie …
|
…
|
70
|
04.09.2017
|
17,5
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie …
|
…
|
70
|
02.10.2017
|
17,5
|
…2017
|
90
|
Psychotherapie …
|
…
|
70
|
02.10.2017
|
17,5
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie …
|
…
|
4
|
02.10.2017
|
1
|
…2017
|
4
|
Psychotherapie …
|
…
|
4
|
02.10.2017
|
1
|
90
Aufgrund eines Berechnungsfehlers seien statt 277,00 EUR 280,50 EUR erstattet worden, der Unterschiedsbetrag verbleibe dem Kläger.
91
Die für diesen Zeitraum ebenfalls beantragten Fahrtkosten zur Begutachtung bei Prof. Dr. …, …, seien mit Bescheid vom 5. September 2017 erstattet worden.
92
Für die Erstattung der Kosten zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit seien folgende Behandler angesetzt worden:
- zum Hausarzt: 10 km für Hin- und Rückfahrt zu Dres. … nach ...
- zur Physiotherapie: 12 km für Hin- und Rückfahrt zur Physiotherapie … nach .... Der Widerspruch sei unbegründet.
93
Gemäß § 1 der Bayerischen Heilverfahrensverordnung vom 10. Dezember 2010 werde der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens dadurch erfüllt, dass die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet würden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführe.
94
Unabhängig von dem vom Verletzten gewählten Ort der ärztlichen Behandlung seien nur die Fahrten zu dem nächstgelegenen Arzt, Facharzt oder Behandler, bei dem von medizinischer Seite her gesehen eine ordnungsgemäße, auf den Heilerfolg abgestellte Krankenbehandlung möglich ist, notwendig im Sinne von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 BayHeilvfV und damit erstattungsfähig.
95
Der Nachweis, dass die Fahrten tatsächlich durchgeführt wurden, werde durch die Behandlungsdaten auf den vorgelegten Heilbehandlungsrechnungen geführt.
96
Für folgende laut Antrag durchgeführte Fahrten seien laut den vorgelegten Rechnungen keine passenden Behandlungstermine vorhanden:
- zum Hausarzt Dr. …, …: …2016, …2016, …2017, …2017, …2017, …2017 - zur Physiotherapie in …: …2016 Ausnahmegründe, die eine ordnungsgemäße hausärztliche Behandlung nur in … möglich machten, seien nicht erkennbar, sodass die Erstattung der Fahrtkosten zur nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit am Wohnort des Klägers (10 km statt 90 km für Hin- und Rückfahrt) der gesetzlichen Regelung entspreche. Gleiches gelte für die Fahrten zur Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen (12 km statt 40 km für Hin- und Rückfahrt).
97
Bezüglich der Fahrten zur Physiotherapie bei Dr. … in … erfolge die Erstattung von 70 km statt der beantragten 90 km für Hin- und Rückfahrt, da die Wegstrecke tatsächlich geringer (gerundet 35 km) sei.
98
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019:
99
Der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2019 (richtig: 11.04.2018) und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. November 2019 werden abgeändert und dem Antrag des Klägers auf Erstattung weiterer Fahrtkosten für den Zeitraum vom 2. September 2016 bis 28. September 2017 antragsgemäß stattgegeben.
100
Zur Begründung wurde auf den bisherigen Sachvortrag zum Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Hausarzt des Klägers, Herrn Dr. … verwiesen.
101
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2020, die Beklagte übernehme die Fahrtkosten des Klägers zu seinem Hausarzt Dr. … zu den Terminen am … 2016, … 2016, …2016 und … 2016, da an diesen vier Terminen eine psychiatrische Behandlung durch den Hausarzt zur Vorbereitung der nachfolgenden fachpsychiatrischen Behandlung des Klägers erfolgt sei.
102
Ebenso erfolge die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von drei Euro zur Durchführung der manuellen Therapie am … 2016, da es sich bei der Datumsangabe „…2016“ durch den Kläger um einen Schreibfehler gehandelt hat.
103
Hinsichtlich der Erstattung der Fahrtkosten zur Rehabilitationsklinik … am … 2016 würden diese in Anwendung des § 12 Abs. 2 BayHeilvfV i.V.m. Art. 6 Abs. 6 BayRKG übernommen.
104
Die versehentlich unterbliebene Erstattung der Fahrtkosten am 19. August 2016 erfolge in Höhe der fiktiven Fahrtkosten (2,50 EUR) zum nächstgelegenen Allgemeinmediziner. Gleiches gelte für die nunmehr nachgewiesenen Fahrten zu den Behandlungsterminen am …2016 und …2016.
105
Soweit es die Erstattung der Fahrtkosten zur Behandlung bei Frau Dr. … betreffe, sei die Beklagte bereit, die sich aus Google Maps ergebende Gesamtfahrstrecke von 73 km der Erstattung zu Grunde zu legen.
106
Soweit der Vertreter der Beklagten in dem oben bezeichneten Umfang der Klage abgeholfen hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache für erledigt. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte, insoweit die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
107
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
108
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach Teilabhilfe durch den Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist der Rechtsstreit unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung kann in dem das Verfahren abschließenden Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2005 - 3 C 50.04 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 27 zu § 92).
109
Die Klage ist im noch anhängigen Teil zulässig, aber nicht begründet.
110
Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2019 sind, soweit noch streitgegenständlich, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
111
Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf eine weitergehende Erstattung von Fahrtkosten in der von ihm geltend gemachten Höhe (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
112
Der Kläger hat am …2016 auf der Heimfahrt von seiner Dienststelle mit dem Motorrad einen Wegeunfall erlitten. Dieser wurde mit Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2016 als Dienstunfall anerkannt.
113
Der hieraus resultierende Anspruch des Klägers auf Durchführung eines Heilverfahrens (Art. 50 BayBeamtVG) zur Behandlung der anerkannten Dienstunfallfolgen wird dadurch erfüllt, dass der Dienstherr die notwendigen und angemessenen Kosten des Heilverfahrens erstattet, soweit nicht der Dienstherr dieses selbst durchführt (Art. 50 Abs. 4 BayBeamtVG i.V.m. § 1 der Verordnung über das Heilverfahren nach Dienstunfällen, Bayerische Heilverfahrensverordnung - BayHeilvfV - vom 10.10.2010).
114
Nach § 4 Abs. 1 BayHeilvfV werden die angemessenen Kosten medizinisch notwendiger Maßnahmen im vollen Umfang erstattet. Die Abschnitte III bis V und § 45 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) mit den zugehörigen Anlagen gelten entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
115
Zur Erstattung von Fahrtkosten bestimmt § 12 Abs. 1 BayHeilvfV, dass solche außer in den i§ 26 Satz 1 BayBhV genannten Fällen auch erstattet werden für
1. Fahrten zu ambulanten Behandlungen,
2. Begleitpersonen, wenn die Begleitung des Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich war,
3. Besuchsfahrten von Ehegatten, Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn und soweit die Besuchsfahrten nach Befürwortung durch einen in § 2 bezeichneten Arzt zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war.
116
Für die Erstattung von Fahrtkosten finden Art. 5 und 6 Abs. 6 BayRKG entsprechende Anwendung (§ 12 Abs. 2 BayHeilVfV).
117
Fahrtkosten werden demnach nur erstattet, wenn sie aus Anlass der Heilbehandlung notwendig und angemessen waren. Dies folgt aus den bereits zitierten Regelungen des Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG sowie §§ 1 und 4 Abs. 1 Satz 1 BayHeilVfV.
118
Die Einschränkung bezieht sich nicht nur auf die Notwendigkeit der Fahrt als solche und die Wahl des konkreten Beförderungsmittels, sondern auch auf die Behandlung außerhalb des Wohnorts. Fahrtkosten sind deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang erstattungsfähig, der erforderlich ist, um den Beamten zum nächstgelegenen Ort zu bringen, an dem eine medizinisch ordnungsgemäße Behandlung möglich ist (BayVGH, B.v. 22.10.2010 - 3 ZB 10.1674 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 22.12.2016 - 3 ZB 13.1321 - juris Rn. 4).
119
Unterzieht sich der Beamte einer Behandlung außerhalb des Wohnortes, obwohl sie in gleicher Weise auch dort hätte durchgeführt werden können, sind die angefallenen Fahrtkosten daher in der Regel nicht notwendig und auch nicht erstattungsfähig. Anderes kann gelten, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses der Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt wäre (BayVGH, a.a.O.).
120
Die genannten Voraussetzungen sind für die geltend gemachten, noch streitigen Fahrtkosten zum Hausarzt des Klägers Dr. … in … sowie zu den Physiotherapeuten … in … und … in … …nicht erfüllt.
121
Die Kläger beruft sich darauf, dass zu seinem Hausarzt in … ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, da er sich bei diesem seit dem Jahr 2005 in Behandlung befinde. Er habe damals Dr. … ausgesucht, da dieser auch Allgemeinarzt mit dem Zusatzschwerpunkt Homöopathie und Naturheilverfahren sei. Dr. … habe ihn damals erfolgreich unter Anwendung eines Naturheilverfahren behandelt.
122
Hieraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Fahrtkosten vom Wohnort des Klägers zu Herrn Dr. … nach … herleiten.
123
Wie bereits ausgeführt kommt ein solcher nur in Betracht, wenn infolge außergewöhnlicher Umstände zu einem auswärtigen Arzt ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht und ohne dieses der Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt wärNimmt man die noch streitigen Rechnungspositionen für die abgerechneten Fahrten in den Blick, so hat der Kläger folgende Behandlungstermine bei Herrn Dr. … abgerechnet:
…2016: Dyästhesie, GOÄ-Ziffer 3, eingehende Beratung - auch telefonisch.
…2016: Knieschmerzen, GOÄ-Ziffer 3, eingehende Beratung - auch telefonisch.
…2016: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen.
…2016: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen, vollständige Untersuchung eines Organsystems.
…2016: Schmerzzustand, Behandlung von 18.05 Uhr bis 18.15 Uhr.
…2016: Beratung, auch mittels Fernsprecher, GOÄ-Ziffer 1, Behandlung von 09.20 Uhbis 09.25 Uhr und von 10.35 Uhr bis 11.15 Uhr.
…2016: Dorsalgie, Beratung, auch mittels Fernsprecher GOÄ-Ziffer 3, Behandlung vo16.00 Uhr - 16.10 Uhr
…2016 : Kein Behandlungstermin.
…2016: Ausweislich der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Rechnung vom 12. Dezember 2016 wurden keine Dienstunfallfolgen behandelt.
…2016: Ausweislich der im gerichtlichen Verfahren nachgereichten Rechnung vom 12. Dezember 2016 wurden keine Dienstunfallfolgen behandelt.
…2017: vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems, eingehendepsychiatrische Untersuchung, psychiatrische Behandlung durch gezieltExploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, Behandlung von 10.40 Uhr bis 11.20 Uhr
…2017: vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems, eingehendepsychiatrische Untersuchung, psychiatrische Behandlung durch gezieltExploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, Behandlung von 15.40 Uhr bis 17.10 Uhr
…2017: vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems, eingehendepsychiatrische Untersuchung, psychiatrische Behandlung durch gezieltExploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, Behandlung von 15.25 Uhr bis 16.00 Uhr
…2017: Für die Behandlung liegt keine Rechnung vor (§ 3 Abs. 1 BayHeilVfV).
…2017: Für die Behandlung liegt keine Rechnung vor (§ 3 Abs. 1 BayHeilVfV).
124
Für die genannten Behandlungen zwischen dem …2016 und … 2016 kann, soweit überhaupt Dienstunfallfolgen behandelt wurden, nicht festgestellt werden, dass der Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre, falls der Kläger den nächstgelegenen Allgemeinarzt, die Gemeinschaftspraxis Dr. … und Dr. … in … (4,6 km von der Wohnung des Klägers entfernt) aufgesucht hätte.
125
Dies gilt auch für die Wahrnehmung der Behandlungstermine am … 2017, …2017 und … 2017 (jeweils vollständige Untersuchung eines Organsystems und psychiatrische Behandlung).
126
Der Kläger hatte erstmals am … 2016 zur Behandlung der psychischen Unfallfolgen einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht, ab dem … 2017 wurde der Kläger vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … und ab … 2017 von der Psychotherapeutin Dr. … behandelt.
127
Hieraus erschließt sich, dass der Kläger zur Behandlung der psychischen Unfallfolgen der Behandlung durch einen Facharzt bedurfte, der Behandlungserfolg auf diesem Gebiet folglich gerade nicht von einer Behandlung durch seinen Hausarzt in … abhing. Die an den genannten Tagen zusätzlich durchgeführte vollständige Untersuchung eines Organsystems hätte jeder Allgemeinarzt durchführen können.
128
Auch an den sonstigen, oben bezeichneten Tagen, an denen der Kläger Herrn Dr. … aufgesucht hat, wurden keine Behandlungsmaßnahmen durchgeführt, bei denen der Behandlungserfolg ernsthaft infrage gestellt gewesen wäre, falls der Kläger den nächstgelegen Allgemeinarzt aufgesucht hätte. Ärztliche Gutachten, aus denen sich Gegenteiliges ergäbe, hat der Kläger nicht vorgelegt.
129
Die Beklagte hat deshalb zutreffend lediglich die Fahrtkosten zum nächstgelegenen Allgemeinarzt (Gemeinschaftspraxis Dr. … und Dr. … in …) übernommen,
Soweit es die Fahrten des Klägers für physiotherapeutische Behandlungen in … (Physiotherapie …) und … … (Physiotherapie …) betrifft, hätte die verordnete Manuelle Therapie ebenso bei der Physiotherapeutin … … in … durchgeführt werden können.
130
Der Kläger hat sich im … und … des Jahres 2016 von Frau … behandeln lassen. Ausweislich der vorgelegten Abrechnung vom 17. Juni 2016 werden von Frau … auch Manuelle Therapien durchgeführt.
131
Die Beklagte hat deshalb zutreffend nur die Kosten erstattet, die für eine Fahrt zur Physiotherapeutin … nach … als wohnsitznächster Therapeutin angefallen wären.
132
Für die abgerechnete Fahrt am …2016 zu einem Orthopädiegeschäft in … hat der Kläger keine Rechnung vorgelegt. Eine Erstattung von Fahrtkosten kommt deshalb nicht in Betracht (§ 3 Abs. 1 HeilvfV). Es kann deshalb offenbleiben, ob § 12 Abs. 1 BayHeilvfV - wie von der Beklagten angenommen - die Erstattung von Fahrtkosten zur Beschaffung bzw. Anpassung von Hilfsmitteln (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BayHeilvfV nennt nur Fahrten zu ambulanten Behandlungen) anders als die bundesrechtliche Regelung des § 8 Abs. 1 HeilvfV ausschließt.
133
Dem Kläger steht für die am …2016 durchgeführte Leerfahrt (Fahrt der Ehefrau des Klägers zur Abholung des Klägers in der Universitätsklinik …*) ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten zu.
134
§ 12 BayHeilvfV sieht in Abs. 1 Nr. 2 nur die Erstattung von Kosten für Begleitpersonen vor, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlichem Gutachten notwendig war. § 12 Abs. 2 BayHeilvfV verweist hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten auf Art. 5 und 6 Abs. 6 BayRKG. Es handelt sich um eine Rechtsfolgenverweisung (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2009 - 3 ZB 08.135 - juris zu der vergleichbaren Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 HeilvfV).
135
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Beschluss zu § 6 HeilvfV festgestellt, dass nach den Bestimmungen der Heilverfahrensverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die pauschalierenden Regelungen des Reisekostenrechts zur Anwendung kommen, diese aber eine besondere Entschädigung für die Anreise von (späteren) Begleitpersonen nicht vorsehen. Auch das Verwaltungsgericht Ansbach hat bereits in seinem Urteil vom 23. September 2008 - AN 1 K 07.03486 - (juris) die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Leerfahrten nach der damaligen bundesrechtlichen Heilverfahrensverordnung verneint.
136
Die im Rahmen der Föderalismusreform am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Bayerische Heilverfahrensverordnung hat keine von der früheren Regelung abweichende günstigere Regelung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Leerfahrten geschaffen.
137
Von den abgerechneten Fahrten am 16. April 2016 kann deshalb nur die gemeinsame Fahrt des Klägers mit seiner Ehefrau von der Universitätsklinik in … zum seinem Wohnort erstattet werden. Die Entfernung vom Parkplatz … in … beträgt auf der kürzesten, verkehrsüblichen Straßenverbindung (vgl. Ziffer 6.0 VV-BayRKG) 19 km.
138
Soweit der Kläger für die Fahrten am ... 2016, … 2016 und …2016 einen erhöhten Kilometersatz wegen der erfolgten Begleitung durch seine Ehefrau beansprucht, fehlt ein ärztliches Gutachten zur Erforderlichkeit einer Begleitperson (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BayHeilvfV).
139
Die Erstattung der geltend gemachten Parkgebühren, soweit diese durch Vorlage der Parkquittungen belegt worden sind (§ 3 Abs. 1 HeilvfV), kommt ebenfalls nicht in Betracht.
140
Wie bereits ausgeführt finden nach § 12 Satz 2 BayHeilvfV für die Erstattung von Fahrtkosten Art. 5 und 6 Abs. 6 BayRKG Anwendung.
141
Parkgebühren können nach dem Bayerischen Reisekostengesetz nur als Nebenkosten gemäß Art. 12 BayRKG erstattet werden. Auf diese Rechtsnorm verweist § 12 Satz 2 BayHeilvfV jedoch gerade nicht. Zudem setzt eine Erstattung von Parkgebühren auf der Grundlade des Art. 12 BayRKG voraus, dass das private eigene Kraftfahrzeug aus triftigen Gründen benutzt worden ist (Ziffer 12.2 VV-BayRKG; VG Bayreuth, U.v. 28.8.2009 - B 5 K 08.958 - juris Rn. 35). Das Vorliegen triftiger Gründe begründet zugleich einen Anspruch auf Gewährung der sogenannten „großen Wegstreckenentschädigung“ nach Art. 6 Abs. 1 BayRKG mit einem Kilometersatz für PKW in Höhe vom 0,35 EUR/km.
142
Im Dienstunfallrecht wird durch die Verweisung des § 12 Satz 2 BayHeilvfV auf Art. 6 Abs. 6 BayRKG jedoch nur die sogenannte „kleine Wegstreckenentschädigung“ (Kilometersatz in Höhe von 0,25 EUR/km) gewährt. Dies schließt es aus, bei der Abrechnung von Fahrtkosten für die Behandlung von Dienstunfallfolgen zusätzlich „triftige Gründe“ geltend zu machen, um so eine höhere Fahrtkostenerstattung bzw. zusätzlich die Erstattung von Parkgebühren als Nebenkosten zu erreichen (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2009 - 3 ZB 08.135 - juris Rn. 5; VG Lüneburg, U.v. 11.12.2002 - 1 A 230/01 - juris zum Beihilferecht).
143
Im Übrigen gilt folgendes:
144
Für die Fahrten am … 2016 und …2016 zu Prof. Dr. … nach … kann nur die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung abgerechnet werden. Die Fahrtstrecke beträgt laut Bayerninfo hin 17,8 km und zurück 18,0 km, laut google maps hin 17,7 bis 19,2 km, zurück 19,7 km. Die Beklagte hat Fahrkosten für sogar 40 km erstattet.
145
Entsprechendes gilt für die Fahrt am 15. Juni 2016 zum Radiologischen Institut des Universitätsklinikums … Die Fahrtstrecke beträgt laut Bayerninfo hin 17,8 km und zurück 18,0 km, laut google maps hin 17,6 bis 19,0 km, zurück 19,7 km. Die Beklagte hat auch hier Fahrkosten für sogar 40 km erstattet.
146
Am 17. Juni 2016 fand laut Rechnung von Frau … vom selben Tage ein Hausbesuch statt, so dass keine Fahrtkosten angefallen sind.
147
Die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung vom Wohnsitz des Klägers zum Gesundheitsamt in … beträgt 20 km, so dass die Beklagte für die Fahrt am … 2016 zutreffend Kosten für nur 40 km (statt, wie beantragt, 58 km) erstattet hat.
148
Für die abgerechneten Fahrten zur Physiotherapeutin … am … 2016, … 2016, … 2016, … 2016, …2016, … 2016 und … 2016 wurden keine Belege vorgelegt (§ 3 Abs. 1 BayHeilvfV), so dass keine Fahrtkostenerstattung möglich ist.
149
Die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung vom Wohnsitz des Klägers zur Praxisklinik im Medizentrum in … beträgt 21,5 km. Die Beklagte hat für die Fahrt am … 2016 deshalb zutreffend Kosten für nur 44 km (beantragt, 58 km) erstattet.
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Die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung vom Wohnsitz des Klägers zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. … in … beträgt 38,6 km. Die Beklagte hat für die Fahrten am … 2017 und … 2017 Kosten für 80 km (beantragt, 90 km) erstattet.
151
Für die Fahrt am …2017 von der Dienststelle des Klägers zu Herrn Dr. … (Fahrstrecke 1,2 km) hat die Beklagte insgesamt vier km erstattet.
152
Die geltend gemachten Kosten für die Fahrten zu Herrn Prof. Dr. … in … am …2017, … 2017 und … 2017 wurden bereits durch bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 5. September 2017 erstattet. Einer erneuten, bzw. weitergehenden Geltendmachung von Fahrkosten steht die Bestandskraft des Bescheides entgegen.
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Die Fahrt am …2017 zu Frau Dr. … wurde doppelt abgerechnet und kann deshalb nur einmal erstattet werden.
154
Die Klage war deshalb abzuweisen.
155
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da sich der rechnerische Betrag der Teilabhilfe durch die Beklagte in der Summe auf nur ca. 7% des mit den Klagen geltend gemachten Betrages beläuft, wurden die Kosten des Verfahrens vollständig dem Kläger auferlegt.
156
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
157
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.