Titel:
Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren - hier: Abstandsflächen und brandschutzrechtliche Vorgaben
Normenketten:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1, § 108, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, § 173
ZPO § 227
BauGB § 34
BayBO Art. 6, Art. 28, Art. 30 Abs. 5 S. 2 Nr. 1, Art. 59, Art. 63
Leitsätze:
1. Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH BeckRS 2019, 17730 Rn. 15). (Rn. 9) (red. LS Alexander Tauchert)
2. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; insbesondere spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben (Rn. 11) (red. LS Alexander Tauchert)
3. Die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung, die noch im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis zum 31. August 2018 geltenden und daher für die richterliche Beurteilung hier maßgeblichen Fassung (im Folgenden: BayBO a.F.) erteilt wurde, umfasst Art. 6 BayBO nicht, sofern im Genehmigungsverfahren insofern keine Abweichung von den Anforderungen dieser Regelung beantragt wurde, vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO a.F. (vgl. z.B. BayVGH BeckRS 2019, 17434 Rn. 15). (Rn. 11) (red. LS Alexander Tauchert)
4. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann. Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben. (Rn. 17) (red. LS Alexander Tauchert)
Schlagworte:
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (Gesetzeslage bis 31.8.2018), Rücksichtnahmegebot (Einblickmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück), nachbarschützende Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes an eine grenzständige Gebäudeabschlusswand, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (verneint), Aufklärungsmangel (verneint), Rücksichtnahmegebot, Einblickmöglichkeiten, Brandschutz, Nachbargrundstück, Aufklärungsmangel, Baugenehmigungsverfahren, rechtliches Gehör, Nachbarbaugenehmigung, Grundstück, Brandschutzfenster, Baugenehmigungsbescheid, Baugenehmigung, Abstandsflächenvorschriften, Brandschutzverglasung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 08.01.2019 – RN 6 K 17.57
Fundstelle:
BeckRS 2020, 138
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Januar 2019 für beide Instanzen auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich als Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks (Klägergrundstück, FlNr., Gemarkung H …) gegen einen Bescheid des Landratsamts Kelheim vom 21. Dezember 2016, mit dem den Beigeladenen für ein ursprünglich Anfang des 20. Jahrhunderts als Pferdestall mit angrenzendem Wohnteil errichtetes (nach Osten, sowie teilweise im Süden und Norden grenzständiges bzw. grenznahes) Gebäude auf dem Baugrundstück (FlNr. ...) eine Baugenehmigung für die „energetische Sanierung und Modernisierung (…)“ unter Erweiterung der Wohnnutzung erteilt wurde.
2
Im Bauantrag vom 7. Juli 2016 hatten die Beigeladenen eine Abweichung von „BayBO Art. 28 Abs. 8 Öffnungen in Brandwänden“ beantragt. Hierzu wird in der Begründung des Abweichungsantrags u.a. ausgeführt, dass die Grundstücksgrenzen zwischen dem Baugrundstück und dem Klägergrundstück rechtlich nicht festgestellt seien. Das Gebäude sei bereits über Jahre hinweg mit den bestehenden Fensteröffnungen in Richtung Süden und Osten als Wohnhaus genutzt worden. Die Fenster würden lediglich ausgetauscht. Die Fenster im Osten würden als Brandschutzfenster mit feuerbeständigen, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen ausgebildet. Im hierzu zunächst vorgelegten (später als „ungültig“ gestempelten) Eingabeplan mit Datum „06.07.2016“ findet sich (nur) bei den beiden nach Osten ausgerichteten Fenstern die Bezeichnung „Brandschutzfenster“. Im Laufe des Genehmigungsverfahrens legten die Beigeladenen einen aktualisierten Eingabeplan mit Datumsangabe „07.11.2016“ vor, der später mit Genehmigungsstempel vom 21. Dezember 2016 versehen wurde. Hiernach tragen nunmehr alle nach Süden und Osten ausgerichteten Belichtungsflächen im Bereich der gemeinsamen Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Klägergrundstück die Bezeichnung „Brandschutzverglasung äußeres Fenster“. In den Gründen des Baugenehmigungsbescheids heißt es u.a., die beantragte Abweichung sei nicht erforderlich, weil die im Grenzbereich vorgesehenen Belichtungsflächen gemäß dem überarbeiteten Eingabeplan mit Brandschutzverglasung ausgeführt würden.
3
Der Kläger erhob beim Verwaltungsgericht Regensburg Anfechtungsklage mit dem Antrag, die Baugenehmigung vom 21. Dezember 2016 aufzuheben. Im Anschluss an die laut Empfangsbekenntnis am 31. Oktober 2018 zugestellte Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 8. Januar 2019 teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers unter dem 23. November 2018 mit, diesen nicht mehr zu vertreten. Laut Aktenvermerk des Kammervorsitzenden (Bl. 222/Rückseite der VG-Akte RN 6 K 17.57) bat die Tochter des Klägers am 4. Dezember 2018 um Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, weil der Kläger nicht mehr anwaltlich vertreten sei. Weiter heißt es im Aktenvermerk, der Tochter sei mitgeteilt worden, dass kein Anspruch auf Verlegung gegeben sei, nachdem auf Nachfrage keine sonstigen Gründe vorgebracht worden seien. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 sowie mit Telefax vom 2. Januar 2019 bat der Kläger selbst um Terminverlegung. Dies lehnte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 und vom 3. Januar 2019 jeweils ab. In der mündlichen Verhandlung ließ sich der Kläger von seiner Tochter vertreten.
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Mit Urteil vom 8. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, das Vorhaben sei im faktischen Dorfgebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 12 Abs. 1 BauNVO). Es verstoße auch ansonsten nicht gegen die im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
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1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen nur dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BayVGH, B.v. 27.8.2019 - 15 ZB 19.428 - BeckRS 2019, 19778 Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO genügt.
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Dritte - wie hier der Kläger als Nachbar - können sich mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2019 - 15 CS 19.1227 - BeckRS 2019, 17730 Rn. 15). Es ist auf Basis des klägerischen Vortrags im Zulassungsverfahren vorliegend nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Verletzung einer solchen dritt- bzw. nachbarschützenden Norm, die nach Maßgabe der hier anzuwendenden, bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung des Art. 59 BayBO zum Prüfprogramm zählt, rechtwidrig sein und den Kläger deshalb in subjektiven Rechten verletzen könnte, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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a) Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils ist nicht mit Blick auf das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht ernstlich zweifelhaft. Unabhängig von der Frage, ob das streitgegenständliche Vorhaben mit den materiell-rechtlichen Anforderungen des Art. 6 BayBO in Richtung des Nachbargrundstücks des Klägers vereinbar ist oder nicht, kann die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils maßgeblich nicht mit der Argumentation begründet werden, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht vorlägen und dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mittlerweile wieder im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen seien bzw. dass das Landratsamt auch aus Gleichheitsgründen die Stellung eines Abweichungsantrags hätte fordern müssen.
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Auch wenn die Qualität des Art. 6 BayBO als Schutznorm zugunsten des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks außer Frage steht, kann sich der Kläger vorliegend zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung; insbesondere spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben (wohingegen nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind, vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - NVwZ 1998, 1179 = juris Rn. 3; U.v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 21). Die Feststellungswirkung einer Baugenehmigung, die - wie vorliegend - noch im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO in der bis zum 31. August 2018 geltenden und daher für die richterliche Beurteilung hier maßgeblichen Fassung (im Folgenden: BayBO a.F.) erteilt wurde, umfasst daher Art. 6 BayBO nicht, sofern (wie hier) im Genehmigungsverfahren insofern keine Abweichung von den Anforderungen dieser Regelung beantragt wurde, vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO a.F. (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.7.2019 - 1 CS 19.821 - BeckRS 2019, 17434 Rn. 15; B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 7). Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Ob das Vorhaben der Beigeladenen die nicht vom sog. Prüfprogramm des Art. 59 BayBO a.F. umfasste Regelung des Art. 6 BayBO tatsächlich (materiell) verletzt, bedurfte daher keiner Entscheidung durch das Verwaltungsgericht.
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b) Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts ist auch nicht mit Blick auf die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, es liege keine Verletzung des (vom Erstgericht über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 BauNVO in die Prüfung einbezogenen) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme vor, ernstlich zweifelhaft.
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aa) Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht anzunehmenden erdrückenden oder einmauernden Wirkung (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 17 m.w.N.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - BeckRS 2019, 27435 Rn. 20 f. m.w.N.) hat sich der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinandergesetzt, sodass der Senat hierauf nicht einzugehen hat, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Kläger hat sich im Berufungszulassungsverfahren darauf beschränkt, die vom Verwaltungsgericht verneinte Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit seiner Privatsphäre im Hof- und Gartenbereich (Schutz vor unerwünschtem Mithören sozialer Lebensäußerungen, neu geschaffene Einsichtnahmemöglichkeiten) zu thematisieren.
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bb) Soweit der Kläger insoweit vorbringt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine bestandsgeschützte Wohnnutzung bzw. bestandsgeschützte Fenster und hieraus folgend bereits vor der erteilten Baugenehmigung vorhandene legale Einblicksmöglichkeiten zugrunde gelegt, handelt es sich um Erwägungen, die - worauf die Landesanwaltschaft Bayern im Schriftsatz vom 14. Mai 2019 zu Recht hingewiesen hat - nach den Entscheidungsgründen des Urteils vom 8. Januar 2019 nicht entscheidungstragend waren. Dasselbe gilt für die Einwendung, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass aufgrund eines früheren, in den 1990er Jahren abgebrochenen Gebäudebestands des Klägers eine Einsichtnahme auf sein Grundstück vom Bauvorhaben der Beigeladenen aus tatsächlich nicht möglich gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht stellt in den Entscheidungsgründen darauf ab, dass es - unabhängig von dem Umstand, dass das Gebäude auf dem Baugrundstück bereits bislang (tatsächlich) nach Süden und Osten Fenster aufgewiesen habe - für die Beurteilung, dass kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Klägers vorliegt, gerade nicht maßgeblich sei, bis wann und in welchem Umfang die frühere Wohnnutzung Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers ermöglicht habe. Dem entspricht auch, dass in den Entscheidungsgründen ab Seite 11 des (Original-) Urteils ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bei „verstärkter oder auch erstmaliger Einsichtsmöglichkeit“ geprüft und i.E. (vgl. im Folgenden: richtig) verneint wird.
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cc) Auch im Übrigen rechtfertigen die Argumente des Klägers, das streitgegenständliche Vorhaben sei entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts aufgrund der Betroffenheit der Privatsphäre mit dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot nicht vereinbar, die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, eine verstärkte oder auch erstmalige Einsichtsmöglichkeit führe nur in Ausnahmefällen zu einer Verletzung von Nachbarrechten. Es gebe grundsätzlich keinen nachbarrechtlichen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Wohnhäusern. Das Wohnhaus des Klägers sei schon bisher nicht vor Einsichtsmöglichkeiten geschützt gewesen. So liege es vom H … Ring aus im Blickfeld. Der Kläger habe nur einen Anspruch darauf, vor unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten geschützt zu werden, die hier nicht vorlägen. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehöre es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden könne. Die Grenze des Zumutbaren werde erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffne, die über das hinzunehmende Maß hinausgingen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden solle oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffneten. Keine unzumutbare Beeinträchtigung bestehe bei den im innerörtlichen Bereich üblichen Entfernungen. In bebauten Ortslagen vermittle das Rücksichtnahmegebot keinen generellen Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten. Anderes ergebe sich allenfalls in besonderen, von den Umständen des Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen, die über die herkömmlichen Einsichtsmöglichkeiten in Innerortslagen hinausgingen. Vorliegend habe sich die Möglichkeit zur Einsichtnahme auf das Wohnhaus des Klägers nicht wesentlich erhöht. Bei einer Entfernung der Gebäude von etwa 15 m sei von der Ostseite des Bauvorhabens eine Einsichtnahme nur vom Bad und dem Hauswirtschaftsraum und von der Südseite aus durch die Brandschutzverglasung in einem sehr spitzen Winkel bei einer Entfernung von mindestens 17 m möglich. Dies sei im Innerortsbereich dem Nachbarn zumutbar. Nicht rücksichtslos sei auch, dass das Obergeschoss nur durch eine neue Außentreppe erreichbar sei.
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Der Kläger wendet insofern ohne Erfolg ein, dass mit dem genehmigten Vorhaben (erstmals) unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten geschaffen worden seien. Es gehe ihm um den Schutz seiner Privatsphäre in Bezug auf seine Hof- und Gartenbereiche. Insofern bestehe auch ein Schutz vor unerwünschtem Mithören sozialer Lebensäußerungen. Die vormals vorhandene Privatsphäre des Klägers sei durch die erteilte Genehmigung nun nicht mehr gewährleistet, weil sein Grundstück im Fall der Umsetzung der Baugenehmigung praktisch überall und komplett einsehbar sei. Die Belichtung des Obergeschosses wäre auch durch andere zumutbare Maßnahmen möglich gewesen. Der Kläger überzieht mit dieser Argumentation die aus dem Rücksichtnahmegebot abzuleitenden Anforderungen an einen nachbarlichen Privatsphärenschutz bzw. „Sozialschutz“. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7). In bebauten innerörtlichen Bereichen (wie hier) gehört es - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann. Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben. Für einen solchen Ausnahmefall - wie z.B. der unmittelbare Einblick aus kürzester Entfernung auf unmittelbar geschützte Räumlichkeiten (wie z.B. Schlafzimmer) - gibt weder der klägerische Vortrag noch die Aktenlage etwas her. Dem Kläger ist es dann grundsätzlich zuzumuten, seine Räumlichkeiten, in die potenziell vom Nachbarn aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge, Jalousien o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen. Für die Annahme eines Ausnahmefalles einer unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeit genügt zudem allein der Umstand, dass durch die ermöglichte Bebauung der Einblick in die Gärten der umliegenden Grundstücke ermöglicht oder verschärft wird, ebenfalls nicht (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - BeckRS 2019, 27435 Rn. 19 m.w.N.). Dasselbe gilt für die Möglichkeit des Mithörens von Gesprächen auf den Freiflächen des Nachbargrundstücks, zumal diese Möglichkeit auch gegeben wäre, wenn auf dem Baugrundstück anstelle der angegriffenen Grenzbebauungsnutzung ein unbebauter Gartenbereich existierte.
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c) Auch in brandschutzrechtlicher Hinsicht besteht keine Rechtfertigung, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Mit seinen Einwendungen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht mit den Vorgaben des Art. 28 BayBO sowie mit sonstigen bauordnungsrechtlichen Brandschutzanforderungen übereinstimme, vermag der Kläger den Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (hier § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu genügen.
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aa) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die Vorgaben des Art. 28 Abs. 8, Abs. 11 BayBO hinsichtlich der Belichtungselemente in der Süd- und Ostwand des betroffenen Gebäudes, die über den Abweichungsantrag der Beigeladenen vom 7. Juli 2016 gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO (a.F.) vom Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren umfasst werden sollten (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2016 - 15 B 13.2435 - BeckRS 2016, 44342 Rn. 23), thematisiert hat.
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Ist eine Gebäudeabschlusswand gem. Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BayBO als Brandwand herzustellen, muss diese gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayBO auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und zudem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Erfüllt eine feststehende und damit nicht zu öffnende Verglasung die genannten Kriterien für eine Brandwand wird ein Bauelement integrierter Bestandteil der Brandwand. Gegen das Verbot von Öffnungen in Brandwänden gem. Art. 28 Abs. 8 Satz 1 BayBO wird dann von vorherein nicht mehr verstoßen (BayVGH, U.v. 9.3.2016 - 15 B 13.2435 - juris Rn. 25; vgl. auch OVG NRW, B.v. 4.4.2012 - 2 A 1221/11 - juris Rn. 10). Der Erteilung einer Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BayBO bedarf es dann speziell in Bezug auf Art. 28 Abs. 8 BayBO nicht. Dasselbe muss mit entsprechenden geringeren Anforderungen gelten, wenn - wie hier aus Sicht des Verwaltungsgerichts, das das betroffene grenzständige Gebäude der Beigeladen (unbeanstandet seitens des Klägers) als Gebäude der Gebäudeklasse 2 (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBO) eingestuft hat - für eine Gebäudeabschlusswand die Einhaltung der Vorgaben des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO genügt. Dabei ist der Nachbarschutz allerdings auf die rechtlichen Anforderungen begrenzt, die einen Brandübergriff auf das Nachbargrundstück verhindern sollen. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO kommt Schutznormqualität zugunsten des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks daher nur insoweit zu, als die Gebäudeabschlusswand hiernach von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile haben muss (BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - BayVBl 2019, 198 = juris Rn. 59).
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Soweit der Kläger einwendet, das Verwaltungsgericht sei nicht auf „die nicht nachvollziehbare ‚Brandschutzverglasung äußeres Fenster‘ (keine Forderung einer gewissen Brandschutzklasse) in den genehmigten Planunterlagen (…) eingegangen“, hat er mit dieser knappen Argumentation nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht, das erstinstanzliche Urteil sei wegen einer nicht erkannten nachbarschutzverletzenden Unbestimmtheit unrichtig (zur grundsätzlichen Anfechtbarkeit einer Baugenehmigung für den Fall, dass diese hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und infolge des Mangels eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist vgl. z.B. BayVGH, B.v 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - NVwZ 2019, 1136 = juris Rn. 29 m.w.N.). Die hiernach geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und / oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 10 m.w.N.).
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Es trifft vorliegend schon inhaltlich nicht zu, dass sich das angegriffene erstinstanzliche Urteil mit der Frage des Inhalts und der - auch auf die Feuerwiderstandsfähigkeit bezogenen - Bedeutung der Umschreibung „Brandschutzverglasung äußeres Fenster“ in der Baugenehmigung bzw. in den genehmigten Bauvorlagen nicht auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat insofern in den Entscheidungsgründen unter Rekurs auf Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO darauf abgestellt, dass hinsichtlich des der Gebäudeklasse 2 zugeordneten Gebäudes anstelle von Brandwänden nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO Gebäudeabschlusswände zulässig seien, die von innen nach außen feuerhemmende Bauteile aufweisen. Des Weiteren führt das Verwaltungsgerichts aus, es ergebe sich - weil der Begriff „feuerhemmend“ die niedrigste Feuerwiderstandsfähigkeitsklasse sei - aus der Umschreibung „Brandschutzverglasung äußeres Fenster“ an allen Fenstern der Ost- und Südseite im Erdgeschoss und im Obergeschoss, dass die Baugenehmigung den Brandschutzbestimmungen entspreche.
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Allerdings wird in der Unterrubrik „13 Brandschutzverglasungen“ in „Anhang 4 Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten“ der Bayerischen Technischen Baubestimmungen - BayTB gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Az. 29-4130-3-1) vom 20. September 2018 (AllMBl. S. 577, abgedruckt als Anh. 600 bei Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2019) ausgeführt, dass Brandschutzverglasungen der Klassifizierungen G 30, G 60, G 90 oder G 120 nach DIN 4102-13:1990-05 nicht die Anforderungen „feuerhemmend”, „hochfeuerhemmend”, „feuerbeständig” oder „Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten” erfüllen. Während mit einer Brandschutzverglasung mit einer FKlassifizierung - d.h. mit den Klassifizierungen F 30 (feuerhemmend), F 60 (hochfeuerhemmend), F 90 (feuerbeständig) und F 120 (Feuerwiderstandsdauer 120 Minuten) - der Durchgang von Feuer, Rauch und Wärmestrahlung über einen bestimmten Zeitraum verhindert wird, kann eine Brandschutzverglasung mit bloßer „G-Verglasung“ nicht garantieren, dass der Durchgang der Wärmestrahlung unterbunden wird (vgl. auch Famers in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Oktober 2019, Art. 24 Rn. 106 ff.; Nolte in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2019, Art. 12 Rn. 31). Berücksichtigt man dies, dürfte die bloße textliche Kennzeichnung als „Brandschutzverglasung“ nicht in jedem Fall ausreichen, um eine bestimmte Feuerwiderstandsklasse im Sinne der Kategorien des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayBO zu kennzeichnen. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass die Beigeladenen schon im ursprünglichen Abweichungsantrag vom 7. Juli 2016 unter „5. Begründung“ ausgeführt haben, dass die Brandschutzfenster „feuerbeständig“ ausgeführt werden. Das spricht dafür, dass nach der Umplanung mit dem neuen Eingabeplan mit Stand „07.11.2016“ auch die Angabe „Brandschutzverglasung äußeres Fenster“ als Vorgabe für eine Brandschutzverglasung der Kategorie „feuerständig“ („F 90“) i.S. von § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO Inhalt der späteren Baugenehmigung werden sollte.
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Auf die Frage, ob deswegen mit hinreichender Bestimmtheit in der Baugenehmigung festgelegt wurde, dass die Verglasung mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit auszuführen ist, die mindestens den nachbarschützenden Anforderungen (von innen nach außen) des Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBO entspricht und deswegen auch nicht gegen das Verbot der Wandöffnung gem. Art. 28 Abs. 11 i.V. mit Abs. 8 BayBO verstößt, ist vom Senat aber im vorliegenden Fall wegen mangelnder Darlegung i.S. von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht einzugehen - und kann folglich eine Zulassung der Berufung gem. Art. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gestützt werden -, weil der Kläger sich nicht im Ansatz substantiiert mit den diesbezüglichen Fragen und insbesondere mit den begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (s.o.) in der Begründung seines Zulassungsantrags auseinandergesetzt hat.
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bb) Eine Berufungszulassung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann auch nicht aufgrund der sich zudem stellenden Frage erfolgen, ob mit der Umschreibung „Brandschutzverglasung äußeres Fenster“ hinreichend bestimmt geregelt ist, dass es sich um kein zu öffnendes herkömmliches Fenster, sondern um ein fest eingebautes, dauerhaft verschlossenes Bauelement - und deswegen um keine „Öffnung“ i.S. von Art. 28 Abs. 11 i.V. mit Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Abs. 8 BayBO - handelt. Tatsächlich finden sich weder in dem mit Genehmigungsstempel versehenen Eingabeplan (Stand „07.11.2016“) noch im Tenor des Genehmigungsbescheids hierzu nähere Erläuterungen. Immerhin wird in der Begründung des Baugenehmigungsbescheids ausgeführt, dass die Erteilung der beantragten Abweichung nicht erforderlich sei, weil die an den Grundstücksgrenzen bzw. in Grenznähe vorgesehenen „Belichtungsflächen“ nach dem überarbeiteten Eingabeplan mit Brandschutzverglasungen ausgeführt würden. Der Gebrauch des Begriffs „Belichtungsfläche“ legt nahe, dass die Baugenehmigungsbehörde seinerzeit davon ausging, die Bereiche mit der Umschreibung „Brandschutzverglasung äußeres Fenster“ seien als Festverglasungselemente ohne Öffnungsmöglichkeit auszuführen und dass deshalb Elemente, die sich öffnen lassen, nicht zulässig seien (vgl. Famers in Molodovsky/Famers/Wald-mann, BayBO, Stand: Oktober 2019, Art. 24 Rn. 106; vgl. auch die Forderung des Kreisbaumeisters im Vermerk vom 12. Dezember 2016, Bl. 43 der Bauakte des Landratsamts B-2016-954). Der Beklagte hat dies auch so in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 4. April 2017 und vom 9. April 2018 (Bl. 82 und 163 der VG-Akte RN 6 K 17.57) ausdrücklich vertreten. Das Verwaltungsgericht hat diese Problematik in den Entscheidungsgründen nicht mehr näher thematisiert, jedoch lässt das in Reaktion auf die Stellungnahme vom 9. April 2018 ergangene Schreiben des Gerichts an die damaligen Bevollmächtigten des Kläger vom 11. April 2018 (Bl. 164 der VG-Akte), worin ausgeführt wird, dass „die Frage des Brandschutzes damit geklärt sein dürfte“, darauf schließen, dass das Verwaltungsgericht in der Sache der Argumentation des Beklagten folgte. Ob diese Interpretation der Baugenehmigung richtig ist, oder ob angesichts der offenen Begrifflichkeiten Raum für eine abweichende Interpretation verbleibt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Baugenehmigungsbescheid in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt wäre, weil die Baugenehmigung aufgrund der weiten Formulierungen zu öffnende Fenster (mit Brandschutzverglasung) nicht hinreichend bestimmt ausschlösse, wäre es dem Senat verwehrt, hierauf gestützt die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 8. Januar 2019 zuzulassen. Denn der Kläger setzt sich in der Begründung seines Antrags vom 21. März 2019 mit diesbezüglichen Fragen nicht auseinander. Soweit er darauf hinweist, dass in die Südwand des Gebäudes tatsächlich statt einer Brandschutzverglasung normal zu öffnende Holzfenster mit Zweifachverglasung eingebaut worden seien, hat er damit nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise eine vom Verwaltungsgericht übersehene nachbarrechtswidrige Unbestimmtheit des Baugenehmigungsbescheids gerügt, sondern lediglich die tatsächliche Umsetzung des Vorhabens durch die Beigeladenen beschrieben. Soweit der Kläger im ergänzenden Schriftsatz vom 1. Juli 2019 (Seite 2 unten) erstmals rügt, dass laut Genehmigungsbescheid „Öffnungen“ mit Brandschutzfenstern genehmigt worden seien und dass für die Vorgabe einer Schließung der Fenster in der Ostfassade eine Tektur erforderlich wäre, konnte der Senat dies im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren nicht mehr berücksichtigen. Denn unabhängig von der Frage, ob hiermit inhaltlich den Substantiierungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprochen wurde und ob mit dem knappen, in anderem Zusammenhang erhobenen Einwand gemeint war, dass das Erfordernis einer (nicht zu öffnenden) Festverglasung nicht hinreichend bestimmt in der Baugenehmigung vorgegeben worden sei, erfolgte dieser Vortrag erstmalig erst nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und damit zu spät (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 53).
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cc) Der Senat weist darauf hin, dass - unabhängig von Art. 28 Abs. 8 (i.V. mit Abs. 11) BayBO - aus Art. 28 Abs. 9 BayBO (arg. e contrario) abzuleiten sein könnte, dass nicht nur in äußeren Brandwänden sondern auch (i.V. mit Art. 28 Abs. 11 BayBO) in äußeren Abschlusswänden i.S. von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO Festverglasungen (ungeachtet ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit) ohne Zulassung einer Abweichung gem. Art. 63 BayBO bauordnungsrechtlich unzulässig sind. Die vorliegenden nicht völlig einfach zu beantwortenden Fragen,
27
- ob die vorgenannten Rechtsbestimmungen in diese Richtung auszulegen sind (im Fall eines Gebäudes der Gebäudeklasse 4 im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 BayBO vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2016 - 15 B 13.2435 - juris Rn. 24 ff.),
28
- ob (bejahendenfalls) der Abweichungsantrag vom 7. Juli 2019 implizit auch auf die Zulassung eine Abweichung von den Vorgaben gem. Art. 28 Abs. 9, Abs. 11 BayBO ausgerichtet ist und diese bauordnungsrechtlichen Vorgaben deshalb über Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO (a.F.) zum Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens zählen sowie
29
- ob dann auch den Beigeladenen aufgrund der „Kann“-Bestimmung des Art. 63 BayBO nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung oder (wegen Ermessensreduzierung auf null) ein strikter Anspruch der Beigeladenen auf Genehmigungserteilung unter Abweichungszulassung zustand,
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führen allerdings - auch wenn sich das Landratsamt und das Verwaltungsgericht hierzu wohl keine Gedanken gemacht haben - nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 8. Januar 2019. Denn auch der Kläger hat gemessen an den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren weder die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren aufgeworfen noch die dahinterstehende rechtliche Problematik dargelegt und durchleuchtet.
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dd) Entgegen der Behauptung des Klägers trifft es nicht zu, dass generell „eine Abweichung von den Brandschutzvorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren beantragt wurde und somit auch zum Prüfumfang gehört“. Die Beigeladenen hatten die unter dem 7. Juli 2016 beantragte Abweichung vielmehr ausdrücklich auf „Art. 28 Abs. 8 (Öffnungen in Brandwänden)“ begrenzt. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren darauf abstellt,
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- dass die Fensternische des Schlafzimmers im Erdgeschoss zur Ostseite tatsächlich nur eine Dicke von 8 cm aufweise und deshalb nicht die Anforderungen einer Brandwand erfülle,
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- dass die in der genehmigten Planzeichnung dargestellte Lage der Holzdecke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss, die in Richtung Außenwand nur gering mit Vollziegeln überdeckt sei, den Brandschutzanforderungen widerspreche und
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- dass das Landratsamt sowohl die Anforderungen des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BayBO als auch sonstige (gemeint: Brandschutz-) Vorschriften hätte prüfen müssen,
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ist weder ersichtlich noch vom Kläger in einer den Anforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Art und Weise dargelegt worden, dass insofern brandschutzrechtliche Anforderungen betroffen sind, die Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gem. Art. 59 BayBO (a.F.) waren. Insbesondere ist nicht aufgezeigt worden, dass es auch insofern um brandschutzrechtliche Anforderungen der BayBO geht, für die eine Abweichung im Sinne des Art. 59 Satz 1 Nr. 2 i.V. mit Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 BayBO beantragt worden ist. Wie bereits im Zusammenhang mit Art. 6 BayBO - s.o. a) - ausgeführt wurde, gilt auch insofern, dass eine im vereinfachten Verfahren ergehende Baugenehmigung von vornherein keine (auch möglicherweise nachbarrechtsverletzende) Aussage über die Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Anforderungen trifft, die nicht zum Prüfprogramm dieses Verfahrens zählen und die daher keine Genehmigungsvoraussetzungen sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.8.2017 - 15 ZB 17.600 - juris Rn. 7). Da vorliegend gerade kein Abweichungsantrag in Bezug auf die Abstandsflächen gestellt wurde (s.o.), ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich, dass sonstige, nicht vom Abweichungsantrag umfasste brandschutzrechtlichen Vorgaben der BayBO (wie z.B. Art. 30 Abs. 5 BayBO; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) mittelbar im Rahmen der Abwägung für eine Abweichungsentscheidung bezüglich Art. 6 BayBO hätten geprüft werden müssen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl. 2015, 347 = juris Rn. 21).
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ee) Auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Ausschluss einer Brandgefährdung nicht mit dem Abstand zwischen dem grenzständigen Gebäude auf dem Baugrundstück und dem Wohngebäude auf dem Klägergrundstück begründen dürfen, weil die nachbarschützenden Brandschutzanforderungen insgesamt einzuhalten seien und nicht außer Kraft gesetzt werden dürften, vermag der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts zu begründen. Er reißt die Aussage des Verwaltungsgerichts zum Abstand zwischen den Gebäuden aus dem inhaltlichen Zusammenhang und vermengt insofern die differenzierten richterlichen (brandschutzbezogenen) Aussagen zur BayBO sowie zum bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Denn einerseits setzt sich die erstinstanzliche Entscheidung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht näher mit Art. 28 BayBO auseinander und führt ergänzend aus, dass im Übrigen die Einhaltung der Brandschutzvorschriften der BayBO grundsätzlich nicht Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens sei. Andererseits sieht das Erstgericht - unabhängig von den Vorgaben der BayBO - eine Brandgefährdung aus bauplanungsrechtlicher Sicht nur dann als relevant an, wenn diese hinsichtlich der Wohnnutzung des Klägers so hoch wäre, dass das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Letzteres scheide - so das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weiter - bereits aufgrund der Tatsache aus, dass die Wohngebäude etwa 15 m voneinander entfernt seien. Keineswegs hat das Verwaltungsgericht die zuletzt genannte Argumentation in Zusammenhang mit den Anforderungen der BayBO geäußert, etwa um den Nachbarschutz aus Art. 28 BayBO zu relativieren.
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2. Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine vom Kläger behauptete Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2014 - 1 B 14.819 - BayVBl. 2015, 347 wurde nicht dargetan. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
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Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung des Klägers nicht. Es trifft entgegen seiner Behauptung in der Antragsbegründung vom 21. März 2019 schon nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage, ob neu geschaffene Einblickmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, auf einen Rechtssatz gestützt hat, wonach es nach der Rechtsprechung keinen nachbarlichen Schutz vor Möglichkeiten der Einsichtnahme von benachbarten Häusern gebe. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats - s.o. 1. b) cc) - darauf abgestellt, dass es g r u n d s ä t z l i c h, also vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle, keinen nachbarrechtlichen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot gibt. Hierzu hat es einzelfallbezogen ausgeführt, warum kein Sonderfall vorliegt, wonach Einsichtnahmemöglichkeiten, die in bebauten Innenbereichen im nachbarlichen Verhältnis den Normalfall darstellen, ausnahmsweise unzumutbar wären. Ferner scheidet eine Divergenz zu der zitierten Entscheidung des 1. Senats vom 3. Dezember 2014 hinsichtlich des vom Kläger in diesem Zusammenhang thematisierten Schutzes des Wohnfriedens auch deshalb aus, weil dieser Gesichtspunkt in dieser Entscheidung ausschließlich im Rahmen der Rechtsanwendung des Art. 6 BayBO sowie einer diesbezüglichen Abweichungszulassung eine Rolle spielte. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht und diesbezügliche Auslegungsfragen waren hingegen für die vorliegend angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg aber gerade nicht entscheidungstragend, weil die materiell-rechtlichen Anforderungen des Art. 6 BayBO nach Maßgabe von Art. 59 BayBO a.F. nicht zum Prüfprogramm des hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahrens rechneten, s.o. 1. a). Darüber hinaus geht auch der 14. Senat in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass „der Wohnfrieden insbesondere bei Einblickmöglichkeiten in Nachbargrundstücke planungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt ist“ (BayVGH, B.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - BayVBl. 2015, 347 = juris Rn. 17).
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3. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender und deshalb die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen könnte.
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a) Ein Verfahrensmangel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht den Anträgen des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2019 nicht nachgekommen ist.
41
Der Kläger lässt im vorliegenden Verfahren vorbringen, eine Terminverschiebung hätte ihm, nachdem er nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen sei, eine sorgfältigere Terminvorbereitung ermöglicht. Eine hinreichende Vorbereitung sei für seine Tochter als seine Vertreterin neben ihrer Arbeit in der kurzen verbleibenden Zeit praktisch unmöglich gewesen. Aufgrund fehlender Erfahrung und fehlender Kenntnis über den Ablauf der mündlichen Verhandlung, die bei verbleibender Zeit z.B. durch die Teilnahme als Zuhörer an anderen mündlichen Verhandlungen hätte beschafft werden können, sei ein sorgfältiger Vortrag - insbesondere hinsichtlich der nicht nachgewiesenen Behauptung einer bisherigen Wohnnutzung - nicht möglich gewesen. Eine eingehende Erörterung der Sach- und Rechtslage sei aufgrund der engen Terminierung nicht möglich gewesen. Mit der Dauer von insgesamt nur einer Stunde habe die Klägerseite nicht gerechnet. Ebenso stelle die Nichtverschiebung des Termins auf seine Anträge hin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Nach der Darstellung im gerichtlichen Schreiben vom 20. November 2018 (vgl. Bl. 217 der VG-Akte RN 6 K 17.57) sei der Termin aufgrund von Telefonaten mit dem Anwalt der Beigeladenen mehrmals zugunsten dieser Seite verschoben worden, während seine Anträge auf Terminverlegung immer abgelehnt worden seien.
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Auf diese Argumente kann eine Berufungszulassung auf Basis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gestützt werden. Insbesondere ist hierdurch nicht der in Art. 103 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Bei Ablehnung eines Antrags auf Vertagung eines Termins, zu dem das Gericht ordnungsgemäß geladen hat, kommt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nur in Betracht, wenn ein erheblicher Grund für eine Vertagung im Sinne von § 227 ZPO i.V. mit § 173 VwGO vorgelegen hat und dem Gericht unterbreitet worden ist (vgl. z.B. SächsOVG, B.v. 11.9.2019 - 2 A 1424/18 - juris Rn. 62; OVG NRW, B.v. 1.10.2013 - 12 A 1323/13 - juris Rn. 17). Das Verwaltungsgericht hat die Terminverlegung vorliegend hingegen ohne Rechtsfehler gestützt auf § 227 ZPO i.V. mit § 173 VwGO abgelehnt.
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Es obliegt einem Prozessbevollmächtigten, die Hinderungsgründe, auf die er sich zur Begründung eines Verlegungsgesuchs berufen will, schlüssig und substantiiert darzulegen, sodass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 4). Vorliegend ist ein erheblicher Grund gem. § 227 ZPO i.V. mit § 173 VwGO vom Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren im vorgenannten Sinn dargelegt worden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen (BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 3 B 118.03 - juris Rn. 3; B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13; B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris Rn. 7). Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung kann ein erheblicher Grund für eine Terminänderung sein, wobei sich dann angesichts des hohen Ranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Verlegungsermessen nach § 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich zu einer entsprechenden Verpflichtung des Gerichts verdichtet (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2009 - 6 B 32.09 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.3.1985 - 4 C 79.84 - BayVBl. 1985, 508 = juris Rn. 11 ff.; BayVGH, B.v. 8.11.2019 - 5 ZB 19.33789 - juris Rn. 8; SächsOVG, B.v. 11.9.2019 - 2 A 1424/18 - juris Rn. 63; VGH BW, B.v. 23.1.2001 - 7 S 2589/00 - NVwZ 2002, 233 = juris Rn. 4). Unabhängig davon, dass der Kläger im Berufungszulassungsverfahren nichts zu den Hintergründen der Beendigung des Mandats zwischen ihm und seinen vormaligen Bevollmächtigten vorgetragen hat (zur Relevanz eines eventuellen Verschuldens der Partei im Rahmen von § 227 ZPO i.V. mit § 173 VwGO vgl. OVG NRW, B.v. 26.2.2013 - 2 A 1674/10 - DVBl. 2013, 931 = juris Rn. 60), hat er weder vor der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht noch im Berufungszulassungsverfahren gegenüber dem Senat seine Terminverlegungsgesuche mit der Absicht der Beauftragung eines neuen Rechtsanwalts begründet. Die Ablehnung einer Terminverlegung kann aber auch unabhängig von der Absicht der Beauftragung eines (neuen) Rechtsanwalts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem Beteiligten die erforderliche (Eigen-) Vorbereitung unmöglich gemacht wird (SächsOVG, B.v. 11.9.2019 - 2 A 1424/18 - juris Rn. 63). Wird einem Beteiligten infolge unterbliebener Vertagung die Möglichkeit abgeschnitten, sich sachgemäß und erschöpfend zu äußern, so wird hierdurch das gebotene rechtliche Gehör unzulässig verkürzt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Verfahrensbeteiligter im Termin mit Tatsachen- oder Rechtsfragen konfrontiert wird, mit denen er sich ohne weitere Vorbereitung nicht kompetent auseinandersetzen kann (BVerwG, B.v. 25.9.2013 - 1 B 8.13 - juris Rn. 13). Von Letzterem ist vorliegend nicht auszugehen. Tatsächlich hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Begründung seines Zulassungsantrags ausreichend dargelegt, warum es ihm in zeitlicher Hinsicht unmöglich bzw. unzumutbar war, den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entweder selbst wahrzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen. Der vormalige klägerische Bevollmächtigte hat dem Verwaltungsgericht bereits am 23. November 2018 - also mehr als sechs Wochen vor der damals bereits anberaumten mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2019 - per Telefax mitgeteilt, den Kläger nicht mehr zu vertreten. Der Kläger ließ erstmals telefonisch über seine Tochter am 4. Dezember 2019 - also mehr als vier Wochen vor dem angesetzten Termin - die Verlegung beantragen. § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht auch bei einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger bzw. bei einem Kläger, der sich - wie vorliegend - durch ein volljähriges Familienmitglied vertreten lässt (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO i.V. mit § 15 AO) eine Ladungsfrist von zwei Wochen als grundsätzlich ausreichend an. Vor diesem Hintergrund ist - vorbehaltlich besonderer (vorliegend nicht substantiiert dargelegter) Ausnahmefälle - nicht ersichtlich, warum nach bereits erfolgter ordnungsgemäßer Ladung über den vormaligen Bevollmächtigten, die durch den anschließenden Wegfall der Bevollmächtigung nicht unwirksam wurde (BVerwG, U.v. 13.12.1982 - 9 C 894.80 - NJW 1983, 2155 = juris Rn. 9 ff.), die verbleibende Zeit von vier bis fünf Wochen bis zur mündlichen Verhandlung nicht zur Terminvorbereitung durch den Kläger selbst oder dessen Tochter ausgereicht hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 26.2.2013 a.a.O. juris Rn. 64). Die Berufung auf eine allgemein erhöhte gerichtliche Sorgfaltspflicht bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern genügt nicht zur Annahme eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO. Der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungszulassungsverfahren nachvollziehbar ausgeführt, warum ausnahmsweise (etwa wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten) auch eine nach Mandatsniederlegung verbleibende mehrwöchige Zeitspanne zwischen dem 23. November 2018 und dem 8. Januar 2019 nicht ausgereicht hat, um ihm die zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderliche Vorbereitung zu ermöglichen. Aus dem Aktenvermerk über das Telefonat zwischen der Tochter des Klägers und dem Kammervorsitzenden am 4. Dezember 2018 ergibt sich, dass außer dem Umstand, dass keine anwaltliche Vertretung mehr gegeben war, kein weiterer Grund für das Verlegungsgesuch angegeben wurde.
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Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz / Telefax vom 2. Januar 2019 sein Terminverlegungsbegehren damit begründete, er habe zwischenzeitlich selbst einen Antrag für einen Bauvorbescheid für ein zweigeschossiges Gebäude an der gemeinsamen Grenze zum Baugrundstück gekoppelt mit einem Abweichungsantrag hinsichtlich der Abstandsflächen gestellt, ist ein Bezug zu einem erheblichen Grund im Sinne von § 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO nicht erkennbar. Eine Vertagung rechtfertigende „erhebliche“ Gründe stellen nur solche Umstände dar, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG, B.v. 29.4.2004 - 3 B 118.03 - juris Rn. 3; B.v. 20.4.2017 - 2 B 69.16 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 17.11.2016 - 2 L 23/15 - juris Rn. 30; OVG NRW, B.v. 6.11.2019 - 4 A 524/19.A - juris Rn. 5). Der Kläger hat insofern im Schreiben vom 2. Januar 2019 lediglich ausgeführt, im Falle einer Verlegung könne über seinen Vorbescheidsantrag ohne Schaffung vollendeter Tatsachen entschieden werden. Dass deswegen im Sinne von § 227 ZPO, § 173 VwGO seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gerade in Bezug auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens Rechnung getragen werden soll, ist nicht ersichtlich und wurde klägerseits auch nicht näher untermauert. Der Kläger hat hiermit im Berufungszulassungsverfahren zudem nicht mehr argumentiert, sodass auch wegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO diese (vormaligen) Erwägungen für die Frage der Berufungszulassung durch den Senat keine Rolle spielen können.
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Auch die Berufung des Klägers auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowohl im Schreiben vom 13. Dezember 2018 als auch im vorliegenden Verfahren vermag einen zulassungsrelevanten Verfahrensverstoß bzw. das Vorliegen erheblicher Gründe (§ 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO) nicht zu begründen. Der Kläger hat sich schon nicht substantiiert damit auseinandergesetzt, dass im gerichtlichen Schreiben vom 27. Dezember 2018 (Bl. 217 der VG-Akte RN 6 K 17.57) der Verlegungsantrag auch mit der gerichtlichen Erwägung abgelehnt wurde, dass von Terminierungen zu vormals angedachten Zeitpunkten nach telefonischer Abstimmung abgesehen wurde, weil der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen jeweils aufgrund zeitlich paralleler Gerichtstermine verhindert gewesen sei. Insoweit ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgebracht worden, inwiefern die Sachverhalte, die einerseits zur Terminverlegung zugunsten der Beigeladenen und die andererseits zur Ablehnung der klägerischen Terminverlegungsgesuche geführt haben, tatsächlich vergleichbar sind bzw. warum es für eine ungleiche Behandlung (diese unterstellt) keine sachliche Rechtfertigung gibt.
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b) Ein die Zulassung der Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigender Verfahrensfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Basis unzureichend vorgelegten Aktenmaterials (Lichtbilder des Baugrundstücks und des Klägergrundstücks) getroffen hat.
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Der Kläger erhebt den Vorwurf, dass das Landratsamt dem Verwaltungsgericht gewisse Akten nicht vorgelegt bzw. erst auf seine Rüge vorgelegt habe und dass vom Landratsamt nur gewisse Ansichten fotografiert worden seien, welche sich für den Beigeladenen als günstig und für ihn - den Kläger - hingegen als ungünstig erwiesen hätten. Dass sich das Verwaltungsgericht mit diesem - schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen - Umstand weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des Urteils auseinandergesetzt habe, lasse auf eine unzureichende Sachverhaltsermittlung durch die Behörde und durch das Verwaltungsgericht schließen. Wären auch andere - für die Beigeladene ungünstige - Aufnahmen erstellt und vorgelegt worden, so hätte das Urteil anders ausgehen können. Dies gelte - so der Kläger - auch und vor allem für die nicht nachgewiesene Behauptung einer bisherigen Wohnnutzung.
48
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger keinen gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO relevanten Aufklärungsmangel (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht. Die Aufklärungsrüge setzt u.a. die hinreichend konkrete Darlegung voraus, inwiefern das angefochtene Urteil auf der mangelnden Sachverhaltserforschung (diese unterstellt) beruhen kann (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 30.12.2016 - 9 BN 3.16 - NVwZ-RR 2017, 1037 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.4.2018 - 15 ZB 17.342 - juris Rn. 24). Soweit der Kläger darauf abstellt, die seitens des Landratsamts unterlassene bzw. nicht hinreichende Vorlage von Unterlagen und Lichtbildern sei vor allem hinsichtlich der nicht nachgewiesenen Behauptung der Wohnnutzung relevant gewesen, scheidet ein Beruhen im vorgenannten Sinn aus, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen der Begründung, warum kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt, gerade nicht auf eine bislang bestehende Wohnnutzung entscheidungserheblich abgestellt hat, s.o. 1. b) cc). Hinsichtlich der Frage, ob und inwiefern sich die gerügte unvollständige Unterlagen- und Lichtbildervorlage auf andere ggf. entscheidungserhebliche Umstände ausgewirkt haben könnte, findet sich in der Begründung des Berufungszulassungsantrags kein substantiierter Vortrag. Die mit ergänzendem Schriftsatz vom 1. Juli 2019 (und damit zudem erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgelegten Lichtbilder lassen im Übrigen nicht erkennen, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen (ausnahmsweise) u n z u m u t b a r e und deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Einblickmöglichkeiten auf das benachbarte Anwesen des Klägers entstehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Denn ein Beigeladener setzt sich im Berufungszulassungsverfahren unabhängig von einer Antragstellung grundsätzlich keinem eigenen Kostenrisiko aus (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 - 15 ZB 16.562 - juris Rn. 18 m.w.N.). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) geht der Senat in baurechtlichen Nachbarklageverfahren gegen herkömmliche Einfamilienhäuser üblicherweise von einem Streitwert von 7.500 EUR (unterer Rahmenwert) aus. Anhaltspunkte für ein Abweichen hiervon nach oben (vgl. z.B. BayVGH. B.v. 5.12.2019 - 15 C 19.2149 - BeckRS 2019, 32444 Rn. 8) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der vom Verwaltungsgericht mit 10.000 Euro angesetzte Streitwert war daher entsprechend abzusenken.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).