Inhalt

VGH München, Beschluss v. 07.01.2020 – 15 ZB 19.1642
Titel:

Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes

Normenketten:
VwGO § 114 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 76 S. 2
BayVwVfG Art. 40
Leitsätze:
1. Die Darlegung des  Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtikeit des Urteils erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und / oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt ebenso wenig wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (vgl. VGH München BeckRS 2019, 27435). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Unter Berücksichtigung eines schutzwürdigen Vertrauens des Bauherrn für den Fall, dass eine Nutzung über viele Jahre unter den Augen der Bauaufsichtsbehörde unbeanstandet geblieben ist, bedarf es ggf. weitergehender Ermessenserwägungen, um die mit einer Nutzungsuntersagung verbundene Eingriffswirkung zu rechtfertigen (vgl. VGH München BeckRS 2019, 27435). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes, genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, Nutzungsuntersagung, formelle und materielle Illegalität, intendiertes Ermessen, Zuchtviehversteigerungshalle, Vermarktung von Nutztieren, ernstliche Zweifel, Darlegungserfordernis, keine bewusste Duldung durch Bauaufsichtsbehörde
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 09.07.2019 – RN 6 K 17.447
Fundstelle:
BeckRS 2020, 137

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin, ihr eine Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines auf dem Baugrundstück (FlNr. …, Gemarkung K.) stehenden und im Jahr 1989 baurechtlich als „Zuchtviehversteigerungshalle“ genehmigten Gebäudes u.a. in eine Sammel- und Quarantänestelle für Rinder (südöstlicher Gebäudeteil) sowie in ein Heu- und Strohlager (mittlerer Gebäudeteil) zu erteilen, ab. Mit Urteil vom 9. Juli 2019 (Verfahren RN 6 K 17.446) wies das Verwaltungsgericht Regensburg die von der Klägerin erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Februar 2017 zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten bzw. (hilfsweise) über ihren Bauantrag vom 12. Februar 2016 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, ab. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (15 ZB 19.1641).
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Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2019 (RN 6 K 17.447), mit dem ihre Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2017, mit dem die Nutzung des o.g. Gebäudes als Sammel- und Quarantänestelle für Rinder sowie als Heu- und Strohlager untersagt wurde, abgewiesen wurde.
II.
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Der Zulassungsantrag hat hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, keinen Erfolg.
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1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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a) Dies gilt zunächst für die Angriffe der Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzung des betroffenen Gebäudes als Sammel- und Quarantänestelle für Rinder sowie als Heu- und Strohlager sei formell illegal, weil diese gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig sei, eine entsprechende Baugenehmigung aber nicht vorliege.
6
Eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinn (Art. 55 Abs. 1 BayBO) liegt vor, wenn die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung aus dem Blickwinkel der maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine andere Qualität zukommt als der bisherigen Nutzung. Eine Nutzungsänderung liegt auch dann vor, wenn der Anlage eine andere, eine zusätzliche oder wenigstens eine teilweise andere Zweckbestimmung gegeben wird. Ob eine bestimmte Nutzung gegenüber einer früheren Nutzung eine baurechtlich bedeutsame Nutzungsänderung darstellt, ist danach zu beurteilen, welche Nutzung genehmigt worden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 1 CS 18.930 - juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 32 m.w.N.).
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Das Verwaltungsgericht bewertet ausgehend von den voranstehenden Grundsätzen die derzeitige - untersagte - Nutzung des Gebäudes zu Recht als formell illegal, weil diese Nutzung von der bestehenden Baugenehmigung vom 13. Januar 1989 nicht umfasst ist. Der Baugenehmigungsbescheid bezeichnet als genehmigtes Bauvorhaben ausdrücklich den „Neubau einer Zuchtviehversteigerungshalle“. Hiermit korrespondiert die im damaligen Genehmigungsverfahren vorgelegte Baubeschreibung, in der unter der Rubrik „Art der gewerblichen Tätigkeit“ ganz konkret die „Versteigerung von Nutzvieh“ angegeben wird. Eine jetzige Nutzung als Sammel- und Quarantänestelle für Rinder sowie als Heu- und Strohlager, die der ausdrücklich - begrifflich klar bestimmten bzw. begrenzten - genehmigten Nutzung nicht mehr dient, bewegt sich außerhalb des Genehmigungsinhalts. Es ist mit dem Wortsinn des engen Begriffs „Zuchtviehversteigerungshalle“ unvereinbar, hierunter jegliche Art der Nutzung, die im weitesten Sinn der Vermarktung von Nutztieren dient (hier: die auch längerfristigen Einstallung zu Quarantänezwecken), zu fassen.
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Im Übrigen vermag die Klägerin mit ihren wenig detaillierten Einwendungen mit Blick auf die insoweit ausführlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts den Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes (hier § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu genügen. Die hiernach geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und / oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret bei der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 10 m.w.N.).
9
Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (und speziell hier auf der auch von der Klägerin in Bezug genommenen Seite 10 der Originalentscheidung) in Umsetzung der o.g. Grundsätze zu Art. 55 Abs. 1 BayBO ausgeführt, es liege - obwohl noch immer Rinder veräußert würden und ab und zu Schafbockauktionen stattfänden - eine neue Zweckbestimmung im Gegensatz zur genehmigten Versteigerung von Zuchtvieh vor. Es habe sich entgegen der Behauptung der Klägerin nicht nur der Fokus verschoben und sich die Ausstellungsnutzung reduziert. Zwar sei in der Baugenehmigung nicht explizit enthalten, dass ein unmittelbarer Bezug der Zuchtviehunterstellung zu Marktveranstaltungen notwendig sei. Gerade der Wortlaut der Genehmigung als „Zuchtviehversteigerungshalle“ zeige aber, dass die Haltung der Tiere dem primären Zweck der Versteigerung zu dienen habe. Darüber hinaus implizierten die begrifflichen Bezeichnungen zur Umschreibung der Nutzungen, dass die neue Nutzung mit einer längeren Aufenthaltsdauer der Tiere verbunden sei. Für das Vorliegen einer Nutzungsänderung spreche auch, dass sich - wie die Klägerin selbst vorgebracht habe - die Auflagen der Baugenehmigung (denknotwendigerweise) mehr der Haltung der Tiere als der der Versteigerung widmeten. Durch die neue Nutzung verändere sich die Art und Dauer der Haltung der Tiere im Gegensatz zur bisher genehmigten Nutzung; somit träfen die Festsetzungen der ursprünglichen Baugenehmigung auf die neue Nutzung nicht mehr zu. Anders als klägerseits vorgebracht mache es durchaus einen Unterschied, ob die Tiere einen oder zwei Tage (wie bei Zuchtviehversteigerungen typisch) oder drei Tage bis fünf Wochen (wie im Rahmen der nunmehrigen Nutzung vorgesehen) untergebracht seien. So hänge z.B. die notwendige Größe der Jauchegrube von der Aufenthaltsdauer der Tiere ab. Unabhängig hiervon stelle sich die Frage der Zulässigkeit der Nutzung jedenfalls in Bezug auf eine notwendige Mistlagerstätte sowie den bauordnungsrechtlichen Brandschutz neu, da der mittlere Stall künftig als Heu- und Strohlager anstatt wie bisher als Stallung mit Boxen für Tiere genutzt werde. Auch wegen der Notwendigkeit einer parallelen Genehmigung nach § 15 Abs. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) lägen andere öffentlich-rechtliche Anforderungen vor. Nicht ausschlaggebend sei, dass die jeweiligen Gestattungen nebeneinander stünden. Eine bloße Nutzungsintensivierung läge nach alledem nicht vor. In Anbetracht dessen sei auch keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht (etwa gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO) gegeben (wird weiter ausgeführt).
10
Dem hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts Substantielles entgegengesetzt. Sie wendet im vorliegenden Verfahren gegen die voranstehend dargestellte Subsumtion des Verwaltungsgerichts lediglich (wie in der Sache bereits im erstinstanzlichen Verfahren) ein, dass der Anlage durch die bereits vollzogene Umnutzung keine grundsätzlich andere Zweckbestimmung gegeben worden sei und dass deswegen die Variationsbreite der ursprünglichen Baugenehmigung noch eingehalten werde. Es sei - ungeachtet der (gesondert zu beurteilenden) tierschutzrechtlichen bzw. europarechtlichen Bestimmungen - keine städtebauliche Neubewertung erforderlich. Auch das Verwaltungsgericht gehe auf Seite 10 seines Urteils davon aus, dass in der Baugenehmigung gerade nicht explizit enthalten sei, dass ein unmittelbarer Bezug der Zuchtviehunterstellung zu Marktveranstaltungen notwendig sei. Der vom Verwaltungsgericht akzentuierte Begriff der „Versteigerung“ lasse sich dem Oberbegriff der „Vermarktung“ unterstellen, der auch die Nutzung als Sammel- und Quarantänestelle umfasse. Städtebaulich komme es nicht wesentlich darauf an, ob die neue Nutzung zu einer in gewisser Hinsicht etwas längeren Aufenthaltsdauer der Tiere führe oder nicht. Wesentlich sei vielmehr, dass sich die Nutzung der Halle eben nicht maßgeblich verändert habe.
11
Mit diesen Einwendungen begrenzt sich die Klägerin im Wesentlichen darauf, das Rechtsanwendungsergebnis des Erstgerichts allgemein in Frage zu stellen, ohne dass eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Argumenten des Erstgerichts erfolgt. Ein qualitativ neuer Gegenvortrag im Vergleich zu den Erwägungen im erstinstanzlichen Verfahren, die das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bereits berücksichtigt und verarbeitet hat, findet sich in der Begründung des klägerischen Zulassungsantrags nicht.
12
b) Auch mit ihrem Vorbringen, die untersagte Nutzung sei planungsrechtlich zulässig und deswegen genehmigungsfähig, kann die Klägerin die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung sei materiell rechtmäßig, nicht in Zweifel ziehen.
13
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ grundsätzlich schon bei sog. formeller Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn also die untersagte Nutzung ein gem. Art. 55 Abs. 1 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben betrifft, dem - wie hier - die erforderliche Baugenehmigung fehlt. Eine lediglich formell rechtswidrige Nutzung darf mit Blick auf das im Rahmen des behördlichen Ermessens zu berücksichtigenden Übermaßverbot grundsätzlich nur dann nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 - 15 CS 17.1675 - juris Rn. 13 m.w.N.).
14
Die Beklagte hat es vorliegend hingegen nicht bei einem bloßen Abstellen auf die formelle Illegalität (fehlende Baugenehmigung für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben) belassen, sondern ihre Ermessensentscheidung zugunsten einer Nutzungsuntersagung zusätzlich auch mit der materiellen Illegalität, also mit der mangelnden Genehmigungsfähigkeit - hier am Maßstab des Bauplanungsrechts (Unvereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … „Am H.“) - begründet. Da der Erlass einer Nutzungsuntersagung gem. Art. 76 Satz 2 BayBO eine Ermessensentscheidung beinhaltet, spricht Einiges dafür, dass die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung gem. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO dann auch daraufhin zu überprüfen ist, ob die Behörde zu Recht von der materiellen Illegalität der Nutzung bzw. deren fehlender Genehmigungsfähigkeit ausgegangen ist (HessVGH, B.v. 6.10.1988 - 4 TG 3126/88 - juris Rn. 22). Soweit die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung insofern vorbringt, die untersagte Nutzung sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts genehmigungsfähig (insbesondere bauplanungsrechtlich gem. §§ 29 ff. BauGB zulässig), weil der Bebauungsplan wegen eines Ausfertigungssowie eines Bestimmtheitsmangels unwirksam sei, weil die Nutzung des betroffenen Gebäudes als Sammel- und Quarantänestelle für Rinder sowie als Heu- und Strohlager im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans dessen Festsetzungen nicht widerspreche bzw. weil jedenfalls eine Befreiung von den Festsetzungen zur Nutzungsart nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden könnte, wird darauf hingewiesen, dass der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren 15 ZB 19.1641 den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein weiteres Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 2019 (RN 6 K 17.446), mit dem die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage auf Baugenehmigungserteilung bzw. auf Neubescheidung ihres Bauantrags abgewiesen wurde, abgelehnt hat. Im Übrigen vermochte die Klägerin - unabhängig von der nunmehr bestandskräftigen Ablehnung ihres Baugenehmigungsantrags - auch im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit ihrer Behauptung, das Vorhaben sei genehmigungsfähig, den Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO am Maßstab von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu genügen. Die Klägerin bringt insofern dieselben unzureichenden Argumente wie im Parallelverfahren 15 ZB 19.1641 vor. Auf die Ausführungen unter II. 1 b) aa) bis dd) des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 19.1641 wird Bezug genommen.
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c) Die Richtigkeit des angegriffen Urteils des Verwaltungsgerichts ist schließlich nicht hinsichtlich der von der Klägerin (ansonsten) geltend gemachten Ermessensfehler (Verstoß gegen Art. 40 BayVwVfG) ernstlich zweifelhaft.
16
Da das öffentliche Interesse grundsätzlich das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände im Wege der Nutzungsuntersagung gebietet, macht die Behörde im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie bei rechtswidrig errichteten oder genutzten Anlagen die unzulässige Nutzung untersagt, weil nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Es handelt sich bei der Befugnisnorm des Art. 76 Satz 2 BayBO um einen Fall intendierten Ermessens, sodass grundsätzlich bereits die Erfüllung des Tatbestands den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt und in der Regel keine besondere Begründung der Abwägungsentscheidung erforderlich ist. Es genügt, wenn die Bauaufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden müsse (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 37; B.v. 26.2.2019 - 9 CS 18.2659 - juris Rn. 19). Dem Vorstehenden ist die Beklagte - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - mit der Begründung des angefochtenen Bescheids gerecht geworden.
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Zwar trifft es zu, dass es unter Berücksichtigung eines schutzwürdigen Vertrauens des Bauherrn für den Fall, dass eine Nutzung über viele Jahre unter den Augen der Bauaufsichtsbehörde unbeanstandet geblieben ist, ggf. weitergehender Ermessenserwägungen bedarf, um die mit einer Nutzungsuntersagung verbundene Eingriffswirkung zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 36 m.w.N.). Hiervon ist vorliegend aber auch auf Basis des klägerischen Vortrags im Berufungszulassungsverfahren nicht auszugehen. Nach den dem Senat vorliegenden Behördenakten ist der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten die Nutzungsänderung erst seit dem ersten Halbjahr 2011 bekannt. Eine darüber hinausgehende vorherige Kenntnis oder „faktische Duldung“ wird von der Klägerin weder näher dargelegt noch behauptet. Korrespondierend hierzu ergibt sich aus der - insofern von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen - Darstellung im Tatbestand des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts, dass erst im Februar 2011 die Zulassung der Betriebsstätte der Klägerin als Sammelstelle für Rinder gemäß § 15 Abs. 3 BmTierSSchV beantragt wurde (vgl. Bl. 30 der Behördenakte Az. BNV-2016-12) und bereits ein Jahr später - mit Anhörungsschreiben vom 27. Februar 2012 (vgl. Bl. 48, 49 der Behördenakte Az. BNV-2016-12) - die Klägerin seitens des Bauordnungsamts der Beklagten davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Untersagung der bereits ausgeübten Nutzung mangels Vorliegens einer diesbezüglichen Baugenehmigung im Raume stehe. Weiter geht der (insofern von den Beteiligten nicht konkret infrage gestellte) Tatbestand des angegriffenen Urteils davon aus, dass zunächst eine Verständigung mit der Behörde auf die Vorlage eines Bauantrags erfolgte, was zunächst trotz mehrfacher Fristsetzung nicht umgesetzt worden sei, und dass das Bauordnungsamt erst im September 2015 davon Kenntnis erhalten hat, dass die Halle fast durchgehend vom … … als Quarantänestation für den Export von Rindern in die Türkei genutzt wird und daneben nur noch einzelne Abfertigungen von Schlachtschweinen nach Österreich stattfinden (vgl. Bl. 83 der Behördenakte Az. BNV-2016-12). Dies zugrunde gelegt kann von einem schutzwürdigen und deshalb besondere Ermessenserwägung erfordernden Vertrauen der Klägerin auf weitere Ausübung der illegalen Nutzung nicht die Rede sein. Ein Sachverhalt, bei dem die Bauaufsichtsbehörde die betreffende Anlage - bewusst - jahrelang geduldet hat, ohne auf das Genehmigungserfordernis hinzuweisen bzw. ohne die illegale Nutzung behördlich zu beanstanden, und bei dem d e s h a l b gesteigerte Anforderungen an die Ermessensausübung zu stellen wären (BayVGH, B.v. 24.10.1986 - 20 CS 86.02260 - BayVBl. 1987, 753/754; Nds.OVG, B.v. 18.2.1994 - 1 M 5097/93 - NVwZ-RR 1995, 7 f. = juris Rn. 7; OVG NW, U.v. 27.4.1998 - 7 A 3818/96 - BauR 1999, 383 ff. = juris Rn. 38 f.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand: August 2019, Art. 76 Rn. 305), ist mithin weder von der Klägerin vorgetragen worden noch nach Aktenlage gegeben (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.4.2000 - 2 ZB 00.723 - juris Rn. 4). Die Richtigkeit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach vorliegend für eine „längere faktische Duldung, die im Rahmen des behördlichen Ermessens relevant sein kann, (…) nichts ersichtlich“ sei, ist mithin auch unter Berücksichtigung der klägerischen Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht ernstlich zweifelhaft.
18
Bei dieser Sachlage sowie unter der Prämisse einer formellen u n d materiellen Illegalität der Nutzung (s.o.) ist auch nicht ersichtlich, warum sich - wie die Klägerin meint - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine längere „Auslauffrist“ aufgedrängt haben sollte. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin dem Erstgericht vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass der Bescheid mit der „rückwirkenden Entfernung von Rindern, Heu und Stroh etc.“ bis zum 31. März 2017 in unverhältnismäßiger und ermessensfehlerhafter Weise etwas nunmehr Unmögliches aufgebe. Das Verwaltungsgericht geht insofern am Ende der Entscheidungsgründe (Seite 17 des Urteils) unter Rekurs auf diverse Gerichtsentscheidungen davon aus, dass eine Zwangsgeldandrohung eo ipso gegenstandslos wird, wenn die Frist, die in der Zwangsmittelandrohung (hier bis zum 31. März 2017) gesetzt wurde, nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (hier der Anfechtungsklage, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wegen Zeitablaufs bereits verstrichen ist (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 21.8.2006 - 24 CS 06.1945 - juris Rn. 85). Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht substantiiert auseinander.
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2. Die Berufung ist auch nicht wegen § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin als schwierig angesehenen Sach- und Rechtsfragen nicht gegeben bzw. nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
21
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).