Titel:
Erfolglose Klage gegen Befriedungsbescheid - Abschluss des Jagdpachtvertrags in Kenntnis der bevorstehenden Befriedigung
Normenkette:
BJagdG § 6a Abs. 2 S. 1
Leitsätze:
1. Eine Befriedungserklärung begründet keine rügefähige Mangelhaftigkeit des Jagdausübungsrechts, wenn dem Jagdpächter vor dem Abschluss des Jagdpachtvertrages bekannt gewesen ist, dass die Grundstücke ab einem bestimmten Stichtag nach § 6a BJagdG befriedet werden.(Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bestimmung des § 6a BJagdG in konventionsgemäßer Auslegung ist keine eng begrenzte Ausnahmevorschrift und ihre Anwendung darf nicht im Hinblick auf eine Gefährdung von Allgemeininteressen versagt werden, da auch die konventionsstaatlich zugelassene und durch Zwangsvereinigungen geförderte privatautonome Jagd nicht hinreichend auf die Allgemeininteressen ausgerichtet ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Befriedung wegen ethischer Jagdgegnerschaft, Befriedungsbescheid mit Wirkung zu dem Zeitpunkt, an dem der alte, Jagdpachtvertrag endet und der neue beginnt, konventionsstaatlich, Allgemeininteressen, privatautonome Jagd, Befriedungserklärung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2017 – 4 K 16/501
Fundstelle:
BeckRS 2020, 12880
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger sind seit dem 1. April 2007 gemeinschaftliche Pächter des Jagdreviers P.-B.. Sie wenden sich gegen die Befriedung von Grundstücken in diesem Gemeinschaftsjagdrevier.
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Unter dem 25. März 2015 beantragten der Beigeladene und die Beigeladene bei der Beklagten die Befriedung mehrerer Grundstücke gem. § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) und erläuterten die Gründe für ihre jagdgegnerische Haltung.
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Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 bezogen die Beigeladenen das Grundstück Fl.Nr. ... (im Eigentum des Beigeladenen) und das Grundstück Fl.Nr. ... (Weg) (im gemeinschaftlichen Eigentum der Beigeladenen) in den Befriedungsantrag ein. Die Grundstücke liegen im Gebiet des Gemeinschaftsjagdreviers P.-B.. Es wurde mitgeteilt, dass das Grundstück Fl.Nr. ... Frau L. N.-G. gehört.
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Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 6a Abs. 2 Satz 5 BJagdG hörte die Beklagte Träger öffentlicher Belange an sowie den Hegeringleiter, den Jagdvorsteher des Gemeinschaftsjagdreviers P.-B., die Jagdpächter (Kläger), die Jagdbeiräte Th.-H., F. und G. sowie die angrenzenden Grundstückseigentümer. Bis auf zwei angrenzende Grundstückseigentümer wandten sich alle Angehörten - insbesondere wegen Zweifeln an den ethischen Gründen der Beigeladenen, wegen zu befürchtender Beeinträchtigungen der Jagdausübung und wegen zu erwartender Wildschäden - gegen die beantragte Befriedung.
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Mit Bescheid vom 22. März 2016 erklärte die Beklagte die im Miteigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücksflächen Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung B. gem. § 6a BJagdG mit Wirkung zum 1. April 2016 zum befriedeten Bezirk (Nr. 1), legte eine Nebenbestimmung mit Kennzeichnungspflichten betreffend die Grundstücke fest (Nr. 2) sowie einen Widerrufsvorbehalt (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 2 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung B. sei bereits befriedet. Die Beigeladenen hätten durch ihre Erklärungen vom 24. März 2015 glaubhaft dargelegt, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen, und Versagungsgründe i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG lägen nicht vor.
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Nach dem Ablauf des am 1. April 2007 zwischen den Klägern und der Jagdgenossenschaft geschlossenen Jagdpachtvertrags am 31. März 2016 wurde dieser für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2025 erneuert (Zustimmung der Jagdgenossen in der Versammlung vom 19.3.2016).
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Durch Urteil vom 17. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger könnten eine fehlerhafte Annahme ethischer Gründe nicht rügen, da sie hierdurch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht betroffen würden; selbst bei fehlerhafter Annahme ethischer Gründe sei eine rechtliche Betroffenheit der Kläger erst dann gegeben, wenn und soweit die in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Belange ihre Stellung als Jagdpächter berührten und diese Belange gefährdet seien. Solche Belange seien vorliegend jedoch nicht gefährdet.
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Mit Beschluss vom 21. August 2019 hat der Senat die Berufung der Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit Schreiben vom 27. August 2019 hat der Senat auf mehrere möglicherweise einschlägige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen.
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Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger (im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Klageverfahren und im Zulassungsantragsverfahren) vor, von den Beigeladenen seien ethische Gründe nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Sie hätten keine objektiven Umstände nachgewiesen, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machten. Die eidesstattlichen Versicherungen der Beigeladenen zur Glaubhaftmachung ethischer Gründe (die Abgabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung sei im Verwaltungsverfahren überdies grundsätzlich unzulässig) seien gleichlautend und formularmäßig und ließen eine individuelle Auseinandersetzung mit einem ethischen Konflikt nicht erkennen. Ethische Gründe lägen auch deshalb nicht vor, weil die Beigeladenen bereit gewesen wären, sich ihre ethischen Bedenken „abkaufen“ zu lassen. Auf eine von den Beigeladenen vorgeschlagene Vereinbarung zwecks Rücknahme des Befriedungsantrags, in der eine Vertragsstrafe vorgesehen gewesen sei, wurde verwiesen. Auch hätte die vorgeschlagene Vereinbarung eine Duldung der Jagdausübung enthalten unter der Bedingung, dass ein Abstand von ca. 150 m um die Häuser der Beigeladenen eingehalten wird. Dies stehe in Widerspruch zur Behauptung, das Töten von Tieren könne aus Gewissensgründen generell nicht akzeptiert werden. Im weiteren wurde die Auffassung vertreten, im Gesetz genannte zwingende Ablehnungsgründe seien gegeben, wobei insbesondere auf die Stellungnahmen des Jagdberaters der Stadt P. und der anderen Fachstellen Bezug genommen wurde. Die Beigeladene wohne nicht in der Nähe des Reviers und verweise nicht auf eigene Erlebnisse sondern auf die ihrer Verwandten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könnten sich die Kläger als Jagdpächter auf das Nichtvorliegen ethischer Gründe berufen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts laufe darauf hinaus, dass sich auch andere Grundstückseigentümer bzw. Jagdgenossen nicht auf das Fehlen ethischer Gründe berufen könnten mit der Folge, dass kein potentieller Kläger denkbar sei, der dieses Fehlen rügen könne. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von der Notwendigkeit einer Abwägung zwischen den Interessen der Beigeladenen und den Belangen gem. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ausgegangen. Die Befriedung sei bei einer Gefährdung dieser Belange jedoch zwingend zu versagen. Dies gelte vorliegend für die in § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 BJagdG genannten Belange. Die Ladung des zuständigen Veterinärs des Landratsamts P. sowie einer Vertreterin des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Berufungsverhandlung wurde für nötig erachtet.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung abzuweisen.
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Sie führt aus, den Beigeladenen sei kein Jagdschein ausgestellt worden. Anhaltspunkte für ein Interesse der Beigeladenen an der Jagdausübung lägen der Beklagten nicht vor. Nach den vom Senat zitierten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) liege der Schluss nahe, dass die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) eine Gewissensprüfung nicht verlange. Vorrangig gehe es nicht um den Schutz des Gewissens des Eigentümers, sondern um den Schutz seines Rechts, andere nach Belieben vom Betreten seines Grundstücks ausschließen zu können.
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Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2019 nahmen die Beigeladenen Bezug auf ihre bisherigen Darlegungen betreffend eine Verletzung in ihren ethischen Einstellungen und als Eigentümer ihrer Grundstücke durch die Art der Jagdausübung auf ihren Grundstücken durch die Kläger.
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Unter dem 16. Februar 2020 führten die Kläger aus, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die im gerichtlichen Schreiben vom 27. August 2019 genannten Entscheidungen der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) und des EGMR die Auslegung des § 6a BJagdG zugunsten der Beigeladenen beeinflussen könnten. Insbesondere verlange § 6a BJagdG nicht das Bestehen einer Gewissensprüfung, sondern vielmehr die Glaubhaftmachung ethischer Gründe. Insofern schließen sich die Kläger der (in Kopie vorgelegten) Stellungnahme der Landesanwaltschaft Bayern vom 16. Januar 2020 in dem Parallelverfahren 19 B 19.1708 an.
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Unter dem 4. März 2020 trug die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses vor, bereits nach dem Wortlaut des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG werde das Bestehen einer Gewissensprüfung (wie im historischen Kriegsdienstverweigerungsrecht - insbesondere §§ 25-27 WPflG 1956 - gefordert) nicht vorausgesetzt, um ethische Gründe gegen die Jagdausübung geltend machen zu können. Eine solche Vorstellung liege der Vorschrift auch nach den Gesetzesmaterialien nicht zugrunde (BT-Drs. 17/12046, S. 8). Dessen ungeachtet werde die Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen in mehreren (im einzelnen aufgeführten) verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen als Gewissensentscheidung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 3 GG) verstanden. Auch der Gesetzgeber habe die Ablehnung der Jagdausübung aus ethischen Gründen als „ernsthafte und echte Gewissensentscheidung“ aufgefasst (BT-Drs. 17/12046, S. 8). Nachdem der Beantwortung einer ethischen Frage mit Konsequenzen für das praktische Handeln regelmäßig eine Gewissensentscheidung vorausgehe, werde die Auslegung eines Antrags auf jagdrechtliche Befriedung als Ausdruck einer Gewissensentscheidung für zutreffend gehalten. Auch bei erfolgreicher Glaubhaftmachung ethischer Gründe sei eine Befriedung unter den in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG bestimmten Voraussetzungen zu versagen und könne, soweit dies zur Wahrung der dort genannten Belange erforderlich ist, räumlich und/oder zeitlich beschränkt werden (§ 6a Abs. 3 BJagdG). Nach dem Wortlaut des § 6a BJagdG sei der Befriedungsanspruch nicht davon abhängig, dass im Fall der Versagung der Befriedung keine bessere Verwirklichung von Allgemeininteressen möglich sei. Allgemeininteressen, wie sie in § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG formuliert seien, würden in den im gerichtlichen Schreiben vom 28. August 2019 genannten Entscheidungen der EKMR und des EGMR zugleich akzeptiert als Umstände, die Einschränkungen des Rechts auf (negative) Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) oder des Schutzes des Eigentums (Art. 1 ZP Nr. 1) nach dem jeweiligen Absatz 2 dieser Bestimmungen rechtfertigten. Eine Stellungnahme vom 31. Januar 2020 des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten P. wurde vorgelegt, in der - wie schon in der Stellungnahme vom 10. August 2015 - auf Belange i.S.v. § 6a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BJagdG aufmerksam gemacht und eine Befriedung aus forstfachlicher Sicht weiterhin abgelehnt wird. Mit Bezug auf die (ebenfalls eine Befriedung ablehnende) Stellungnahme des Veterinäramtes am Landratsamts P. vom 14. Juli 2015 betreffend die Präsenz der Aujeszkyschen in hiesigen Wildschweinpopulationen und das Vorrücken der afrikanischen Schweinepest aus Osteuropa wurden eine Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Instituts vom Dezember 2019 betreffend das Risiko eines Auftretens der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland vorgelegt sowie eine Stellungnahme vom 24. Februar 2020 des Veterinäramtes am Landratsamts P., in der die bereits geäußerten Bedenken bekräftigt werden.
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Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Berufung konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil alle Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).
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Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das die Klage gegen den Befriedungsbescheid vom 22. März 2016 abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat Bestand. Es fehlt bereits an der nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für einen Klageerfolg erforderlichen Verletzung der Kläger in subjektiven Rechten.
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Die Kläger sind schon deshalb nicht klagebefugt, weil sie das für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2016 gepachtete Jagdausübungsrecht ungeschmälert nutzen konnten (die streitgegenständlichen Grundstücke der Beigeladenen sind durch den Bescheid v. 22.3.2016 erst mit Wirkung zum 1.4.2016 für befriedet erklärt worden) und den Pachtvertrag für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2025 in Kenntnis der bevorstehenden Befriedung der Grundstücke der Beigeladenen abgeschlossen haben (zur fehlenden subjektiven Rechtsbeeinträchtigung des Jagdpächters, wenn der Jagdpachtvertrag unter Einbeziehung der Befriedung abgeschlossen worden ist, vgl. auch Hamburgisches OVG, U.v. 12.4.2018 - 5 BF 51/16 - juris Rn. 59 und 122 ff. sowie Guber, NuR 2012, 752, 754).
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Die Befriedungserklärung vom 22. März 2016 begründet - unabhängig davon, wann sie vollziehbar geworden ist (vgl. §§ 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 80a und 80b VwGO) - keine rügefähige Mangelhaftigkeit des Jagdausübungsrechts aus dem für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2025 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag.
22
Nach der Bestimmung des § 536b BGB, die vorliegend anwendbar ist (vgl. § 581 Abs. 2 BGB sowie BGH, U.v. 21.2.2008 - III ZR 200/07 - RdL 2008, 124 ff., juris Rn. 9 ff. und U.v. 5.2.1987 - III ZR 234/85 - NJW-RR 19 87, 839 ff., juris Rn. 18), sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, wenn der Mieter (Pächter) bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache (Pachtsache) kennt oder mit dem Eintritt der Störung rechnen musste (OLG München, U.v. 26.3.1993 - 21 U 6002/92 - NJW-RR 94, 654, juris Rn. 4; zur Berücksichtigung des Umstands, dass bei Abschluss des Jagdpachtvertrags mit einer Revieränderung durch Abrundung zu rechnen ist, vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 BayJG).
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Nach diesen Grundsätzen können die Kläger die Befriedung der Grundstücke der Beigeladenen nicht rügen, weil ihnen bereits lange vor dem Abschluss des Jagdpachtvertrages für die Zeit ab dem 1. April 2016 die Möglichkeit bekannt gewesen ist, dass die hier streitgegenständlichen Grundstücke nach § 6a BJagdG befriedet werden.
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Die Kläger sind an dem Befriedungsverfahren beteiligt gewesen, das durch das Befriedungsbegehren der Beigeladenen vom 25. März 2015 eingeleitet worden ist. Gleichwohl haben sie sich um die Jagdpacht für den Zeitraum ab dem 1. April 2016 beworben. In der „Jahreshauptversammlung“ der Jagdgenossenschaft am 19. März 2020, in der die Kläger anwesend gewesen sind, ist der Verlängerung des Pachtvertrags mit den Klägern für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2025 seitens der Jagdgenossen zugestimmt worden und das vorliegende Befriedungsverfahren umfangreich erörtert worden. In den daraufhin mit den Klägern (erneut) abgeschlossenen Jagdpachtvertrag ist eine spezielle Regelung zu diesem Gesichtspunkt nicht aufgenommen worden. Die Kläger haben vom Pachtvertrag auch nicht Abstand genommen, als am 22. März 2016 die Befriedung erklärt worden war. Sie haben dadurch gezeigt, dass die vorliegende Problematik für sie keine entscheidungserhebliche Bedeutung hat.
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Bei dieser Sachlage kann vorliegend offenbleiben, ob es den Klägern nicht auch deshalb an eine Klagebefugnis begründenden subjektiven Rechten fehlt, weil die Befriedung nach § 6a BJagdG einen staatlichen Eingriff (in Form der Zwangsvereinigung zwecks Jagdausübung) rückgängig macht und deshalb die behördliche Feststellung beinhaltet, dass nach neuerer Erkenntnis für die Einbeziehung des Grundstücks des ethischen Jagdgegners in die Jagdgenossenschaft und deren Jagdausübung eine hinreichende Rechtfertigung durch Allgemeininteressen nicht vorhanden ist. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2018 (1 BvR 3250/14 - juris Rn. 10) zufolge hat der Gesetzgeber die vorhandene Einschränkung des Eigentumsrechts in Gestalt der gesetzlich auferlegten Pflicht zur Duldung der Jagd auf den in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk befindlichen Grundstücken für einen bestimmten Fall beseitigt. Am Bestehen eines privaten Anspruchs auf Aufrechterhaltung dieser Einschränkung (des staatlichen Eingriffs) bestehen erhebliche Zweifel.
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Nebenbei merkt der Senat an, dass die Berufung wohl auch im Falle einer Zulässigkeit der Klage nicht erfolgreich gewesen wäre. Die Bestimmung des § 6a BJagdG in konventionsgemäßer Auslegung ist keine eng begrenzte Ausnahmevorschrift und ihre Anwendung darf nicht im Hinblick auf eine Gefährdung von Allgemeininteressen versagt werden, denn auch die konventionsstaatlich zugelassene und durch Zwangsvereinigungen geförderte privatautonome Jagd ist nicht hinreichend auf die Allgemeininteressen ausgerichtet (vgl. insoweit die Senatsentscheidungen v. 28.5.2020 - 19 BV 19.1708, 1710, 1713 und 1715). Für eine nicht hinreichend auf die Allgemeininteressen ausgerichtete Jagdausübung spricht auch die vorliegende Fallkonstellation. Dem Protokoll über die Versammlung der Jagdgenossen vom 19. März 2016 zufolge trägt die Jagdausübung der Kläger im Gemeinschaftsjagdrevier den Allgemeininteressen nicht hinreichend Rechnung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht den Klägern aus Billigkeit aufzuerlegen, nachdem die Beigeladenen das Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO nicht übernommen haben.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht vorliegen.