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VGH München, Beschluss v. 24.01.2020 – 8 C 19.2496
Titel:

Vertretungszwang bei der Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung

Normenkette:
VwGO § 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1 S. 1, § 151, § 165 S. 2
Leitsatz:
Schon bei der Einlegung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung gilt der Vertretungszwang. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kostenfestsetzung, Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung, Vertretungszwang, Erinnerung, Beschwerde
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 13.11.2019 – RN 4 M 17.915
Fundstelle:
BeckRS 2020, 1265

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die vom Kläger persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO erforderlichen Vertretung fehlt und dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden kann.
2
Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt, vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 165 Satz 2, § 151 Satz 3, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 8 C 17.2520 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.2.2017 - OVG 3 K 16.17 - AGS 2017, 247 = juris Rn. 3 m.w.N.). Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
3
Der Kläger wurde über das Vertretungserfordernis in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß belehrt. Die Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Beschwerdeeinlegung ist abgelaufen, ohne dass eine von einem Prozessbevollmächtigten gefertigte Beschwerde eingegangen ist. Der Antrag ist daher als unzulässig zu verwerfen.
4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).