Titel:
Erfolglose Beschwerde gegen abgelehnte Wiedereinsetzung mangels Postulationsfähigkeit
Normenkette:
VwGO § 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1
Leitsatz:
Ein nicht postulationsfähiger Beteiligter kann vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerde einlegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde (unzulässig), fehlende Postulationsfähigkeit, Beschwerde, Postulationsfähigkeit, Prozessbevollmächtigter, Wiedereinsetzung
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 07.10.2019 – M 17 K 19.3089
Fundstelle:
BeckRS 2020, 1264
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Antrag auf Wiedereinsetzung in die mündliche Verhandlung abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
2
Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerde gegen die abgelehnte Wiedereinsetzung statthaft ist (vgl. Czybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 143). Die Beschwerde ist jedenfalls mangels Postulationsfähigkeit unzulässig.
3
Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt - vertreten lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Ein nicht postulationsfähiger Beteiligter kann keine Beschwerde einlegen. Der Antragsteller wurde hierauf in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrunghingewiesen.
4
Nachdem die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgelaufen ist, kann dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 20. November 2019 (8 C 19.2257) abgelehnt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wurde nicht gestellt; im Übrigen sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).