Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 22.01.2020 – AN 10 K 19.00538
Titel:

Luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit und Reichsbürgertum

Normenketten:
LuftSiG § 7 Abs. 1a S. 4 Nr. 3
LuftSiZÜV § 5 Abs. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Die Frage der Zuverlässigkeit ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu bewerten und nur bei den Personen zu bejahen, die die uneingeschränkte Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang erfüllen (Rn. 18). (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Zuverlässigkeit im luftsicherheitsrechtlichen Sinn ist bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen  (Rn. 20). (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Kläger, der der so genannten „Reichsbürger-/Selbstverwalter-Szene“ zuzurechnen ist, bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass er bereit ist, auch in luftverkehrsrechtlichen Zusammenhängen jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen (Rn. 21 – 29). (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuverlässigkeit eines der, Zuverlässigkeit, Pilot, Selbstverwalter, Reichsbürger, Luftsicherheit, Widerruf, Gefährdungspotential, Zweifel
Fundstelle:
BeckRS 2020, 12603

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1
Mit Bescheid des Luftamtes Nordbayern vom 30. April 2015 wurde auf Antrag des Klägers dessen Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz festgestellt.
2
Mit E-Mail vom 2. Oktober 2018 teilte das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass es sich beim Kläger ausweislich dessen Internetseite www.… offensichtlich um einen sog. „Selbstverwalter“ handle und er möglicherweise auch der Reichsbürger-Szene zuzuordnen sei. Auf Nachfrage des Luftamtes teilte das Polizeipräsidium … am 12. November 2018 mit, dass ermittelt habe werden können, dass der Kläger die auf seiner Homepage beschriebenen Einstellungen tatsächlich noch habe. Allerdings sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage aus polizeilicher Sicht nicht gegeben.
3
Mit Schreiben des Luftamtes Nordbayern vom 22. Januar 2019 wurde der Kläger angehört. Ihm wurde mitgeteilt, dass Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestünden. Im Antwortschreiben vom 3. Februar 2019 teilte der Kläger mit, dass er sich unter Selbstverwaltung gestellt habe, aber die allgemein geltenden Gesetzeswerke, nämlich die Regeln der allgemeinen Menschenrechte nach der UN-Charta anerkenne. Er führte weiter aus, dass die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat sei, sondern lediglich ein Verwaltungsgebiet. Die Bundesrepublik Deutschland sei kein souveräner Staat, was auch vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei, so dass er letztendlich auch nicht wisse, welche Staatsangehörigkeit er innehabe. Er gefährde die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht, sondern versuche vielmehr, eine wirklich freiheitlich-demokratische Grundordnung herzustellen. Letztendlich berufe er sich auf die Meinungsfreiheit und auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn es könne nicht sein, dass einem die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit deshalb genommen werde, weil man seine Meinung frei äußere.
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Mit Bescheid vom 14. Februar 2019 widerrief das Luftamt Nordbayern die am 30. April 2015 getroffene Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers.
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Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 10. März 2019 Klage. Er führte im Wesentlichen aus, er sei Pilot und halte sich an alle Regeln und Gesetze. Auch berufe er sich auf die Möglichkeit, seine Meinung frei zu äußern. Nach Art. 3 Abs. 3 GG dürfe niemand aufgrund seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Allerdings sei die Bundesrepublik Deutschland in der jetzigen Form kein souveräner Staat. Die Gerichte und insbesondere das Bundesverfassungsgericht hätten festgestellt, dass die ganze Staatsorganisation verfassungswidrig sei. Vor allem treffe dies das Bundeswahlgesetz, was zur Folge habe, dass alle Wahlen, insbesondere die Bundestagswahlen, rechtswidrig seien und die Parlamente, insbesondere der Bundestag, somit verfassungswidrig besetzt seien. Daraus sei zu schließen, dass der Gesetzgeber keine Gesetze erlassen könne, die verfassungsgemäß seien. Dies habe zur Folge, dass der Bundestag und die Bundesregierung aufzulösen seien. Eine verfassungsgemäße Ordnung sei nur durch einen neuen Volksentscheid zu legitimieren. Im Übrigen stelle der Bundestag ausweislich von Eintragungen ins Handelsregister eine Firma dar. Deshalb sollten die Bürger in Deutschland die Täuschung endlich erkennen und den Verbrechern die Gefolgschaft versagen. Dabei lehne er jegliche Gewaltanwendung für sich kategorisch ab. Dies alles habe auch zur Folge, dass alle Beschäftigten, Sachbearbeiter und Beamten als Privatpersonen handeln und haften. Er wisse auch nicht, welche Gesetze in unserem Land nun gelten würden. Dies alles müsse aufgeklärt werden. Wer dies nicht unterstütze, sei unzuverlässig und müsse aus dem Amt gejagt werden. Aber dies sei auch nicht seine Aufgabe.
6
Da die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat sei, gebe es in ihm auch keine legitimierten Gesetzgeber. Eine Staatsgründungsurkunde oder ähnliches gebe es nicht. Artikel 146 GG spreche davon, dass eine Verfassung in Kraft zu treten habe, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden sei. Allerdings gebe es nicht nur keinen Staat, keine gültige Verfassung, sondern eben auch kein bundesdeutsches Staatsvolk. Die Bundesrepublik sei ein verwaltungstechnisches Provisorium zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetzten Gebiet für eine bestimmte Zeit, basierend auf einem „Grundgesetz“. Dies alles sei vom Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt worden. Da das aufgrund der Nichtigkeit des Bundeswahlgesetzes verfassungswidrig besetzte Parlament kein legitimierter Gesetzgeber sei, könne es auch keine Gesetze erlassen, die verfassungsmäßig in Ordnung seien. Er berufe sich auf die Meinungsfreiheit und den Gleichheitssatz. Ihm werde aus rein politischen Gründen die Zuverlässigkeit abgesprochen. Dies sei strafbar und verletze Völkerrecht.
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Der Kläger beantragte,
Der Bescheid des Luftamtes Nordbayern vom 14. Februar 2019 wird aufgehoben.
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Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Kläger keine Gewähr mehr für die Einhaltung geltender Rechte biete. Dies gelte auch und im Besonderen im Hinblick auf die Luftsicherheit. Deshalb sei der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Kläger noch aus, es bestehe die Gefahr, dass er aufgrund seiner Meinungen diskreditiert und diskriminiert werde. Er halte sich an alle Gesetze, sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Da er sehr korrekt und genau arbeite, störe ihn die Ungenauigkeit im politischen Betrieb. Es sei völkerrechtlich wie staatsrechtlich in Deutschland vieles im Argen. Deshalb vertrete er die Auffassung, dass das Deutsche Reich weiter existiere, so dass die Bundesrepublik Deutschland keinen Staat im eigentlichen Sinne darstelle, sondern lediglich eine Verwaltungseinheit. Allerdings befolge er selbstverständlich die Normen und Gesetze dieser Verwaltungseinheit. Er zeige in seinen Schriftsätzen und Stellungnahmen nur die Konsequenzen dieser Missstände auf, sei selbst aber ein sehr friedlicher Mensch und werde keinerlei Gewalt anwenden. Dies habe zur Folge, dass seine Zuverlässigkeit nicht in Frage gestellt werden könne.
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Seitens des Beklagten wurde ausgeführt, dass sich aus den Schreiben des Klägers gerade erkennen lasse, dass er die Bundesrepublik nicht anerkenne und letztendlich auch dazu aufrufe, die Regeln nicht zu beachten. Er rufe dazu auf, sowohl die Regierung als auch den Beamtenapparat aus dem Amt zu jagen. Dies begründe zumindest Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, da ein Bekenntnis des Klägers zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu sehen sei.
12
Der Kläger beantragt,
Der Bescheid des Luftamtes Nordbayern vom 14. Februar 2019 wird aufgehoben.
13
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung, auf die Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der die Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers widerrufende Bescheid des Luftamtes Nordbayern vom 14. Februar 2019 ist nicht rechtswidrig und vermag den Kläger daher nicht in seinen Rechten zu verletzen. Dies hat zur Folge, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Aufhebung dieses Bescheids nicht durchdringen kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage des angefochtenen Widerrufsbescheids ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Soweit aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, sind dessen Voraussetzungen allesamt erfüllt. Diesbezüglich hat der Kläger auch nichts vorgetragen.
18
Soweit der Beklagte die Frage der Zuverlässigkeit des Klägers prüft, wird der Widerruf auf § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 3 LuftSiZÜV gestützt. Es wird ausgeführt, dass die Frage der Zuverlässigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu bewerten sei und nur bei den Personen zu bejahen sei, die die uneingeschränkte Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang erfüllen. Der Beklagte verweist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.11.2004, Az. 3 C 8.04, juris).
19
Dies ist nicht zu beanstanden.
20
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Gerichts, dass eine Zuverlässigkeit im luftsicherheitsrechtlichen Sinn bereits dann zu verneinen ist, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen (vgl. U.v. 31.7.2015, AN 10 K 15.00755, unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung). Entsprechend regelt auch § 5 Abs. 1 LuftSiZÜV, dass die Zuverlässigkeit eines Betroffenen dann zu verneinen sei, wenn daran Zweifel verblieben. Letztendlich sind die bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit im luftverkehrsrechtlichen Sinn zu beachtenden strengen Maßstäbe Folge des Umstands, dass mit dem Luftverkehr ein hohes Gefährdungspotential einhergeht und hochrangige Rechtsgüter zu schützen sind. Dabei unterliegt die Beurteilung der Zuverlässigkeit der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, so dass ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Behörde nicht besteht. Allerdings hat das Gericht bei der gerichtlichen Überprüfung des Bescheids die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung als maßgeblich zu erachten (vgl. BVerwG a.a.O.).
21
Dies hat zur Folge, dass die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der betroffenen Person aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu treffen hat, wenn Erkenntnisse dafür vorliegen, dass insbesondere Sachverhalte gegeben sind, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ergeben (vgl. § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG). Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung dürfen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit mehr verbleiben (§ 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG).
22
Unter Beachtung dieser Maßgaben war die Feststellung des Beklagten, der Kläger sei nicht mehr zuverlässig, nicht zu beanstanden.
23
Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass dem Kläger die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit deshalb fehlt, weil ausreichend begründete Anknüpfungspunkte dafür vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.
24
Der Kläger, der sich in seinen Äußerungen und Schriftsätzen erkennbar von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung distanziert, indem er durchgehend ausführt, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland lediglich um eine Verwaltungseinheit handle, die aber kein eigentliches Existenzrecht habe und von der keine staatliche Hoheitsgewalt ausgehen dürfe, bietet keine hinreichende Gewähr dafür, dass er bereit ist, auch in luftverkehrsrechtlichen Zusammenhängen jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen. Auch wenn der Kläger wiederholt ausführt, er erkenne alle Gesetze an, weil diese zur Regelung des Zusammenlebens notwendig seien, was zur Folge habe, dass er weder in der Vergangenheit noch zukünftig gegen solche Gesetze verstoßen habe, gibt er aufgrund seiner grundsätzlichen Ausführungen doch Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen der Rechtsordnung, gerade auch soweit sie dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs dienen, nicht befolgen wird.
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Der Kläger ist nach polizeilichen Erkenntnissen der so genannten „Reichsbürger-/Selbstverwalter-Szene“ zuzurechnen. Er führt in mehreren Schriftsätzen durchgehend aus, dass er die Rechtsverbindlichkeit der Bundesrepublik Deutschland ablehne und ihr jegliche Legitimation abspreche. Er führt in seiner Klagebegründung explizit aus, dass die Bundesrepublik kein Staat sei, dass die existierende staatliche Ordnung sozusagen verfassungswidrig sei, was sich auch darin manifestiere, dass der Bundestag lediglich eine Firma darstelle, die zwangsläufig dann über keinerlei Gesetzgebungskompetenz verfügen könne. Er führt da aus, dass er lediglich das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 anerkenne, was letztendlich selbstverständlich zur Folge habe, dass die Bundesrepublik Deutschland kein Staat im völkerrechtlichen Sinne sei. Es mangele an Staatsvolk und Staatsgebiet. Die Bundesrepublik Deutschland sei demzufolge eine Verwaltungseinheit, die eine „Modalität der Fremdherrschaft“ organisiere, mit anderen Worten einen nur administrativen Organismus darstelle. Im Übrigen sei auch vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden, dass das Bundeswahlgesetz verfassungswidrig sei, was zur Folge habe, dass es keinen rechtsgültig gewählten Bundestag gebe, was wiederum zur Folge habe, dass alle von ihm beschlossenen Gesetze mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig seien. Das Parlament könne somit keine Gesetze erlassen, die verfassungsmäßig in Ordnung seien. Da die Gesetze also nicht von einem ordnungsgemäß dazu berufenen Gesetzgeber stammten, könnten die Gesetze nicht rechtsstaatlich sein und hätten keinen Anspruch auf Gehorsam. Vielmehr sei der Bundestag und die Bundesregierung sofort aufzulösen und ein Volksentscheid durchzuführen. Die Bürger in Deutschland müssten die Täuschung erkennen und diesen, in seinen Augen, Verbrechern die Gefolgschaft versagen. Hinzu käme, dass die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Organe lediglich privatrechtliche Firmen darstellten, die dem Handelsrecht unterlägen, die aber keine Gesetze erlassen könnten. Dies wiederum habe zur Folge, dass alle Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst nur als Privatperson handelten und für ihre Handlungen und Taten persönlich hafteten. Er wisse letztendlich auch nicht, welche Gesetze in unserem Land gelten. Dies habe aber alles nichts mit seiner Zuverlässigkeit zu tun.
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Daraus lässt sich nach der Rechtsauffassung der Kammer eine Haltung jedenfalls gegenüber bundesrechtlichen Bestimmungen entnehmen, die die Prognose der luftverkehrssicherheitlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Dass der Kläger demgegenüber auch stets ausführt, er habe sich noch immer an alle bestehenden Gesetze gehalten, ändert daran nichts, da dies wiederum keine besondere Zuverlässigkeit nach sich zieht, weil das Erfüllen gesetzlicher Pflichten von jedermann grundsätzlich auch erwartet werden darf.
27
Letztendlich ist aufgrund der Äußerungen und Mitteilungen des Klägers im Wege der Gesamtwürdigung des Einzelfalls im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG davon auszugehen, dass sich hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers weiterhin ernstliche Zweifel ergeben. Dies wird auch durch allgemein zugängliche Erkenntnisquellen bestärkt, insbesondere unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst erstellten Homepage „…g“, für die der Kläger feststellt, dass er zwar auf diese Webseite seit längerem keinen Zugriff mehr habe, deren Inhalte er aber weiter vertritt. Danach hat sich der Kläger bereits im Januar 2008 bei allen höchsten Ämtern (der Bundesrepublik) abgemeldet und unter Selbstverwaltung gestellt.
28
Zusammenfassend kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass beim Kläger selbst schwere Defizite am Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorliegen. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger, der als zentrales Argument ausführt, der Bundestag sei lediglich eine Firma, er sei auch nicht verfassungsgemäß zustande gekommen, weil das Bundesverfassungsgericht das Bundeswahlgesetz als nichtig erachtet habe, keine Gewähr dafür bietet, stets die notwendigen luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Wenn jemand einer Norm die Gültigkeit nicht zuspricht, ist die Gefahr jedenfalls sehr groß, dass er sich inhaltlich an die Beachtung dieser Norm nicht gebunden fühlt, auch wenn er ausführt, er habe sich stets an alles gehalten. Von der Aussage, die Normen seien verfassungswidrig und aufgrund staatsrechtlicher bzw. völkerrechtlicher Gegebenheiten nicht gültig, ist es nur ein kleiner Schritt dazu, diese Normen dann letztendlich auch nicht zu beachten. Unter Berücksichtigung der bereits dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es somit nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die luftverkehrssicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund oben genannter Erkenntnisse verneint. Es bestehen vielmehr mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers, der mit vielen Zitaten und juristischen Erkenntnissen, wie dargelegt, die Auffassung vertritt, die Bundesrepublik Deutschland, seine Staatsorgane und damit letztendlich auch die von diesen erlassenen Gesetze, beispielsweise somit auch das Luftsicherheitsgesetz, entsprächen nicht der Verfassung und seien, wenn man es auf die Spitze treiben würde, auch nicht zu beachten. Gleichzeitig seien die diese Gesetze vollziehenden Beschäftigten und Beamten nicht anzuerkennen und „aus dem Amt zu jagen“. Eine Gewähr dafür, dass der Kläger stets alle luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften beachten wird, besteht daher nicht. Es bestehen Bedenken, dass der Kläger nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit stets das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt und die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen derzeit in vollem Umfang im Sinne von § 7 Abs. 6 LuftSiG erfüllt.
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Auch soweit der Kläger ausführt, er habe sich stets an alle Vorschriften gehalten und werde dies auch in Zukunft tun, sind diese Ausführungen nicht geeignet, den Kläger in einem anderen Licht als der Unzuverlässigkeit stehen zu lassen. Der Kläger macht zwar in der mündlichen Verhandlung einen stets beherrschten Eindruck und versichert auch, dass er sich nie etwas zuschulden kommen lassen werde, sowie einen sehr guten Leumund habe, doch kann dies angesichts seiner oben genannten Ausführungen und angesichts der Tatsache, dass er auch nach eigenem Bekenntnis dem so genannten „Reichsbürger-/Selbstverwalterkreis“ angehört, nichts daran ändern, dass es an einer Zuverlässigkeit des Klägers mangelt. Die sonstige Erkenntnis zweifels am Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG führt zur Überzeugung der Kammer somit dazu, dass auch unter Berücksichtigung von für den Kläger positiven Erkenntnissen bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls die Zuverlässigkeit des Klägers zu verneinen ist.
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Die Feststellung der Zuverlässigkeit hätte somit gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht mehr ergehen können.
31
Die übrigen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG sind eingehalten. Auch die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG wurde gewahrt. Der Beklagte hat das ihm zukommende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, weswegen sich der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 14. Februar 2019 als rechtmäßig erweist.
32
Dies hat wiederum zur Folge, dass eine Rechtsverletzung des Klägers durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht erkennbar ist.
33
Die Klage ist daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35
Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache gerade im Hinblick auf die Zuverlässigkeit so genannter Reichsbürger grundsätzliche Bedeutung hat.