Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 10.06.2020 – 1 VA 29/20
Titel:

Erlass einer Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle

Normenketten:
BayHintG Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 Nr. 1
EGGVG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 2
BGB § 372
Leitsätze:
1. Wird durch eine Beschwerdeentscheidung nach § 24 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 BayHintG eine Partei erstmals beschwert, bedarf es vor der Antragstellung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG i. V. m. Art. 8 Abs. 3 BayHintG nicht der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens nach § 24 Abs. 2 EGGVG i.V. m. Art. 8 BayHintG. (Rn. 18 – 20)
2. Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayHintG ist im Fall einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung keine drittschützende Norm. Der Erlass einer Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle berührt den möglichen Empfänger (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG) nicht in seinen Rechten. (Rn. 25 – 28)
Schlagworte:
Anerkennung, Annahmeverzug, Hinterlegungsantrag, Beschwerdebefugnis, Abhilfeverfahren, Hinterlegung, Widerspruchsverfahren
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Bescheid vom 04.02.2020 – 70 4 HL 287/19
Fundstellen:
ErbR 2020, 753
BeckRS 2020, 12359
LSK 2020, 12359
NJW-RR 2020, 1209

Tenor

1. Der Bescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2020, Az. 70 4 HL 287/19 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerden des weiteren Beteiligten vom 15. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 8. Oktober 2019 über die Annahme zur Hinterlegung einer Geldsumme i. H. v. 191.437,39 € in der berichtigten Fassung vom 5. November 2019 sowie vom 25./29. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Oktober 2019 über die Annahme zur Hinterlegung einer Geldsumme i. H. v. 648,06 € in der berichtigten Fassung vom 5. November 2019 werden als unzulässig verworfen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert wird auf 192.085,45 € festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aufhebung zweier Annahmeanordnungen der Hinterlegungsstelle auf Beschwerde des weiteren Beteiligten, der in den Anträgen auf Annahme von Geldsummen als möglicher Empfänger angegeben worden war.
2
Zur Begründung ihres Antrags gemäß Art. 11 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 BayHintG vom 1. Oktober 2019 hat die Antragstellerin ausgeführt, sie sei zur Testamentsvollstreckerin bestellt worden und habe die in dem notariell beurkundeten Testament vom 23. Oktober 2014 den Erben C. F. und K. F. gemachte Auflage zu erfüllen, insbesondere Verbindlichkeiten auf Grundstücken abzulösen, die sich im Eigentum des Enkels der Erblasserin oder einer von diesem gehaltenen Gesellschaft befinden. Das Grundstück T.weg 13 in K. stehe im Eigentum einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Erbe C. F. sei. Aus dem dem Antrag beigefügten Grundbuchauszug ergibt sich, dass zwei Grundschulden für diese GmbH am 8. Dezember 2014 an den weiteren Beteiligten abgetreten worden sind. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der weitere Beteiligte, der auf der Grundlage des notariell beglaubigten Darlehensvertrags vom 8. Dezember 2014 in Tranchen insgesamt 301.524,02 € an die GmbH ausgezahlt habe, befinde sich seit 15. August 2019 im Annahmeverzug. Er sei mit anwaltlichem Schreiben vom 1. August 2019 aufgefordert worden, seine Forderung konkret der Höhe nach darzulegen, damit Zug um Zug gegen Zahlung die erforderlichen Löschungsbewilligungen erteilt werden könnten. In dem als Anlage beigefügten Schriftsatz vom 1. August 2019 an den weiteren Beteiligten führt der Bevollmächtigte der Antragstellerin insbesondere aus, der genaue Zugang einer Kündigung des Darlehensvertrags sei bislang nicht nachvollziehbar. Unklar erscheine ihm auch die Berechnung des Rückzahlungsbetrags im Schreiben des weiteren Beteiligten vom 20. Dezember 2018. Würden die - näher bezeichneten - Korrekturen übernommen, könne ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Verzugsbeginn zum 1. Dezember 2018 für die Berechnung der Darlehensschulden in Aussicht gestellt werden. Sobald sich der Rückzahlungsanspruch „schlüssig darstellen lasse“, werde die Antragstellerin entsprechend der testamentarischen Vorgaben, unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des hierzu bestimmten Teils des Nachlasses, die Restschuld auf das Darlehen vom 8. Dezember 2014 Zug um Zug gegen Übergabe zweier Löschungsbewilligungen sowie des Schuldanerkenntnisses vom 8. Dezember 2014 zahlen, wobei zur Abwicklung ein Notar eingeschaltet werden müsste.
3
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2019, der am 5. November 2019 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigt worden ist, hat das Amtsgericht Nürnberg - Hinterlegungsstelle - die Annahme einer Geldsumme von 191.437,39 € zur Hinterlegung angeordnet. Die Antragstellerin habe als Testamentsvollstreckerin nach dem Testament vom 23. Oktober 2014 die Aufgabe zu erfüllen, auf dem Grundstück T.weg 13 in K. lastende Verbindlichkeiten zu begleichen. Der Grundschuldgläubiger habe auf ihre entsprechenden Anfragen bisher nicht adäquat reagiert und befinde sich nunmehr im Annahmeverzug. Als möglichen Empfänger habe die Hinterlegerin den weiteren Beteiligten angegeben, der gemäß Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG Beteiligter des Hinterlegungsverfahrens sei. Die Hinterlegerin habe die Empfangsberechtigung des Gläubigers nach § 373 BGB von der Abgabe zweier Löschungsbewilligungen sowie Herausgabe des Schuldanerkenntnisses vom „08.12.2015“ abhängig gemacht. Die Hinterlegung ist mit Einzahlung des Geldbetrags am 11. Oktober 2019 vollzogen worden.
4
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Oktober 2019 hat der weitere Beteiligte gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayHintG gegen die Annahmeanordnung Beschwerde eingelegt.
5
Unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 1. Oktober 2019 hat die Antragstellerin am 22. Oktober 2019 beantragt, einen weiteren Betrag zur Hinterlegung anzunehmen. Dem Antrag liege der gleiche Sachverhalt zugrunde, es werde ein weiterer Zinsbetrag hinterlegt.
6
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2019, der am 5. November 2019 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens berichtigt worden ist, hat das Amtsgericht Nürnberg - Hinterlegungsstelle - die Annahme einer Geldsumme von 648,06 € angeordnet. Die Begründung entspricht der des Bescheids vom 8. Oktober 2019 mit der Ergänzung, dass ein weiterer Zinsbetrag der Forderung, die durch die auf dem Objekt lastende Grundschuld gesichert sei, beglichen werden solle.
7
Gegen diesen Bescheid hat der weitere Beteiligte mit Schriftsätzen vom 25. und 29. Oktober 2019 Beschwerde eingelegt. Die Hinterlegung ist mit Einzahlung des Geldbetrags am 4. November 2019 vollzogen worden.
8
Zur Begründung seiner Beschwerden hat der weitere Beteiligte insbesondere ausgeführt, die Hinterlegung sei nach § 372 Satz 1 BGB nur statthaft, wenn der Gläubiger im Annahmeverzug sei. Dazu sei dem Gläubiger die Leistung zunächst so, wie sie zu bewirken sei, anzubieten. Aus dem Hinterlegungsantrag ergebe sich kein tatsächliches Angebot, vielmehr habe der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Schreiben vom 1. August 2019 Klärungsbedarf hinsichtlich der Kündigung des Darlehensvertrags und der Berechnung der Forderung gesehen, die der weitere Beteiligte mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 beziffert habe. Zur Höhe der Forderung seien die Antragstellerin und der weitere Beteiligte unterschiedlicher Auffassung. Der hinterlegte Betrag stelle allenfalls eine unzulässige Teilleistung dar. Darüber hinaus sei hinsichtlich der von der Antragstellerin begehrten Löschung zweier Grundschulden unklar, ob die testamentarisch festgelegten Bedingungen und Auflagen der Vermächtnisse erfüllt worden seien.
9
Nachdem die Hinterlegungsstelle den Beschwerden nicht abgeholfen hatte, hat der Präsident des Amtsgerichts Nürnberg mit Bescheid vom 4. Februar 2020, der der Antragstellerin am 21. Februar 2020 zugestellt worden ist, die Bescheide vom 4. (gemeint 8.) und 25. Oktober 2019 jeweils samt Änderungsbescheid vom 5. November 2019 aufgehoben und die Herausgabe der hinterlegten Geldbeträge angeordnet. Die zulässigen Beschwerden seien begründet, da die Voraussetzungen eines Annahmeverzugs des Empfängers gemäß §§ 293 ff. BGB nicht schlüssig vorgetragen worden seien.
10
Mit Schriftsatz vom 19. März 2020, der am selben Tag bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin „Rechtsbeschwerde“ gegen den Bescheid vom 4. Februar 2020 eingelegt und beantragt,
1.
Der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Februar 2010, Az. 70 4 HL 287/19 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerden des möglichen Empfängers vom 15. Oktober 2019 gegen den Bescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Oktober 2019 über die Annahme zur Hinterlegung einer Geldsumme i. H. v. 191.437,39 € samt Änderungsbescheid vom 5. November 2019 sowie gegen den Bescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Oktober 2019 über die Annahme zur Hinterlegung einer Geldsumme i. H. v. 648,06 € samt Änderungsbescheid vom 5. November 2019 werden abgewiesen.
11
Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Nürnberg - Hinterlegungsstelle - habe zwischen ihr und dem weiteren Beteiligten keine Uneinigkeit hinsichtlich der geschuldeten Summe bestanden, aufgrund der unvollkommenen Datenlage könne sie vielmehr die von der GmbH dem weiteren beteiligten Empfänger geschuldete Summe selbst nicht zuverlässig ermitteln, mit der Folge, dass § 295 BGB anwendbar sei.
12
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
13
Zur Begründung nimmt er auf den angefochtenen Bescheid Bezug.
14
Gemäß Verfügung vom 8. Mai 2020 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass Zweifel an der Beschwerdebefugnis des weiteren Beteiligten bestehen. Die Beteiligten haben sich dazu nicht geäußert.
15
Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2020 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren festzusetzen (§ 33 RVG).
II.
16
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache Erfolg, da die Annahmeanordnungen vom 8. und 25. Oktober 2019 auf die mangels Beschwerdebefugnis unzulässigen Beschwerden des weiteren Beteiligten nicht hätten aufgehoben werden dürfen. Die Möglichkeit einer Aufhebung der Annahmeanordnungen unter den Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 5 BayHintG bleibt davon unberührt.
17
1. Der gegen den Bescheid vom 4. Februar 2020 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
18
a) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BayHintG ist gemäß Art. 8 Abs. 3 BayHintG der Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft.
19
Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Ausgangsentscheidung der Hinterlegungsstelle in der Gestalt, die sie durch die Beschwerdeentscheidung gefunden hat (Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, 2012, Art. 8 Rn. 40; Mayer in Kissel/Mayer, EGGVG, 9. Aufl. 2018, § 23 Rn. 49). In dem hier vorliegenden Fall der Aufhebung der Ausgangsentscheidung der Hinterlegungsstelle ist Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nur die Beschwerdeentscheidung, die die Antragstellerin erstmals beschwert. Dies entspricht der Regelung in § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
20
Die Antragstellerin musste nicht ihrerseits ein Beschwerdeverfahren nach Art. 8 Abs. 1 BayHintG i. V. m. § 24 Abs. 2 EGGVG, das dem Widerspruchsverfahren im Verwaltungsverfahren vergleichbar ist, durchführen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 und 3 BayHintG und der ratio legis. Die Selbstkontrolle der Verwaltung hat stattgefunden und die Durchführung eines weiteren Beschwerdeverfahrens bei erstmaliger Beschwer durch die Beschwerdeentscheidung würde zur Verzögerung des Rechtsschutzes führen (vgl. zu § 68 VwGO: Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 68 Rn. 16).
21
b) Der eine Begründung enthaltende Antragsschriftsatz ist fristgemäß (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.
22
c) Als Hinterlegerin ist die Antragstellerin hinsichtlich der Aufhebung der Annahmeanordnungen antragsbefugt (§ 24 Abs. 1 EGGVG).
23
2. Der Antrag ist begründet, weil die Annahmeanordnungen der Hinterlegungsstelle nicht im Beschwerdeweg hätten aufgehoben werden dürfen. Die Beschwerden des weiteren Beteiligten sind mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
24
Allein die Beteiligtenstellung als möglicher Empfänger (Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BayHintG) verschafft noch keine Beschwerdebefugnis (Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 8 Rn. 17; zu § 24 Abs. 1 EGGVG: BayObLG, Beschluss vom 18. Juli 2019, 1 VA 89/19, juris Rn. 8). Wesensmerkmal der Beschwerdebefugnis ist die Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Beschwerdeführers (Wiedemann/Armbruster a. a. O.).
25
Der Erlass und die nachträgliche Berichtigung der Annahmeanordnungen sind von vorneherein nicht geeignet, den weiteren Beteiligten in eigenen Rechten zu berühren, denn Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayHintG ist im Fall einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung keine drittschützende Norm.
26
Adressatin der angegriffenen Annahmeanordnungen nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayHintG ist die Hinterlegerin, nicht der als möglicher Empfänger bezeichnete weitere Beteiligte. Dass ihm die Annahmeanordnung nach Art. 10 Abs. 3 BayHintG bekanntzugeben ist und sich die Rechtslage insoweit von der in Nordrhein-Westfalen (vgl. zu § 10 Abs. 1 Satz 1, § 15 HintG NRW in der bis zum 31. Mai 2020 geltenden Fassung vom 16. März 2010: OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2014, I-15 VA 7/14, NJW-RR 2015, 759 Rn. 11 [juris Rn. 13]) und der in Hessen (vgl. zu § 10 Abs. 1 Satz 1 HintG: BGH, Urt. v. 10. Oktober 2018, IV AR [VZ] 1/18, juris Rn. 15) unterscheidet, führt zu keiner anderen Beurteilung (missverständlich insoweit Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 10 Rn. 13). Bestimmt ist die Annahmeanordnung für den Antragsteller, der damit “Adressat“ ist (vgl. Ramsauer/Tegethoff, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 41 Rn. 27), denn die Entscheidung über die Annahme zur Hinterlegung nach Art. 10 Abs. 2 BayHintG ergeht gegenüber dem Antragsteller (Wiedemann/Armbruster a. a. O. Rn. 4), dessen Interesse das Rechtsinstitut der Hinterlegung dient (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1966, III ZR 216/64, WM 1966, 1016 [juris Rn. 32]). Zweck der öffentlichrechtlichen Hinterlegung ist es, die Rechte aller Beteiligten zu sichern, so wie sie bis zur Hinterlegung bestanden oder - wenn sie wie hier vom Schuldner zur Befreiung von einer Verbindlichkeit genutzt (§ 372 BGB) wird - wie sie nach der vom Hinterleger getroffenen Bestimmung künftig bestehen sollen (BGH, Urt. v. 24. Juni 1985, III ZR 219/83, BGHZ 95, 109 [114, juris Rn. 25]). Im letztgenannten Fall dient die Einbeziehung Dritter durch deren Bezeichnung als mögliche Empfänger allein dem Interesse des Antragstellers (Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz Art. 5 Rn. 14).
27
Ein Kläger, der nicht Adressat des angegriffenen Verwaltungsakts ist, muss für die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Verletzung einer Vorschrift behaupten, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist. Eine Vorschrift hat drittschützenden Charakter, wenn sie nach dem in ihr enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dient. Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung eines Justizverwaltungsakts, wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR (VZ) 1/18 (dort Rn. 13) festgehalten hat. Diese zum Hessischen Hinterlegungsgesetz ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auf Art. 10 Abs. 2 BayHintG übertragbar, dessen Entscheidungsprogramm jedenfalls bei einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung nicht auch der Rücksichtnahme auf die Interessen der als Gläubiger infrage kommenden Personen dient.
28
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG ergeht die Annahmeanordnung allein unter Zugrundelegung der vom Hinterleger angegebenen Tatsachen; ob diese zutreffend sind, prüft die Hinterlegungsstelle nicht. In der Gesetzesbegründung zu Art. 11 BayHintG wird hervorgehoben, dass der Antragsteller diejenigen Tatsachen, die den Tatbestand eines materiellen Hinterlegungsgrunds ausfüllen und somit die Hinterlegung rechtfertigen, lediglich schlüssig darzulegen hat. Im Fall des Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayHintG treffen den Antragsteller weder Nachweispflichten noch ist die Hinterlegungsstelle zu amtlichen Ermittlungen hinsichtlich des materiellen Hinterlegungssachverhalts befugt oder verpflichtet (LT-Drs. 16/5480 S. 11). Gerade weil die Hinterlegungsstelle auf eine Schlüssigkeitsprüfung beschränkt ist, darf und muss sie jedoch gegebenenfalls strenge Maßstäbe an den Sachvortrag des Antragstellers anlegen (Wiedemann/Armbruster, Bayerisches Hinterlegungsgesetz, Art. 11 Rn. 25 und 27). Bei der Frage, ob Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 BayHintG auch einen Ausgleich kollidierender Privatinteressen bezweckt (vgl. Schmidt-Kötters in BeckOK, VwGO, 53. Ed. 1. Oktober 2019, § 42 Rn. 154) ist vor allem zu beachten, dass eine ohne Vorliegen eines Hinterlegungsgrunds nach § 372 BGB vorgenommene Hinterlegung keine Auswirkungen auf die materielle Rechtsposition des Gläubigers hat. Die für den Gläubiger nachteiligen Rechtsfolgen der §§ 378, 379 BGB treten in diesem Fall nicht ein (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018, IV AR [VZ] 1/18, juris Rn. 17; Urt. v. 1. Februar 2012, VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 43 m. w. N.; Ulrici in BeckOGK, Stand: 1. April 2020, BGB § 372 Rn. 98). Die Annahmeanordnung greift somit nicht unmittelbar in eine rechtlich geschützte Position derjenigen Beteiligten ein, die der Hinterleger als potenzielle Empfänger benennt, da die Hinterlegungsstelle keine Entscheidung über das Vorliegen der jeweiligen materiellen Hinterlegungsvoraussetzungen trifft (Papst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 23 EGGVG Rn. 58).
29
Vor Erlass der Annahmeanordnung ist der mögliche Empfänger nicht zu beteiligen; ihm wird lediglich die Annahmeanordnung bekannt gegeben (Art. 10 Abs. 3 BayHintG).
30
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 30 EGGVG. Der Senat hat insbesondere keine Gründe für die Anordnung der Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten der Antragstellerin gesehen. Der Umstand, dass der Antrag Erfolg hat, reicht für eine Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse nicht aus.
31
Für den erfolgreichen Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG sind Gerichtskosten nicht angefallen (vgl. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG; § 25 Abs. 1 GNotKG).
32
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Abs. 1 GNotKG.
33
4. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.