Inhalt

AG Nürnberg, Verfügung v. 10.02.2020 – 21 C 8856/19
Titel:

Unwirksame Rechtswahlklausel in Beförderungsbedinungen einer Fluggesellschaft

Normenketten:
RL 93/13/EWG Art. 3 Abs. 1
BGB § 242
Leitsatz:
Die Vereinbarung der Anwendung irischen Rechts in den Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft ist unwirksam, wenn die betreffende Rechtswahlklausel irreführend und intransparent ist und daher als  rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Klauselrichtlinie 93/13/EWG angesehen werden muss. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
irisches Recht, Vereinbarkeit, Auskunftsanspruch, Transparenzgebot, Beförderungsbedingungen, Fluggastrechte
Rechtsmittelinstanz:
AG Nürnberg, Anerkenntnisurteil vom 25.03.2020 – 21 C 8856/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 1232

Tenor

Das Gericht weist darauf hin, dass es wie bereits mehrfach vom Amtsgericht Nürnberg aus unterschiedlichen Gründen und in anderen Verfahren ausgeführt, das irische Recht nicht für anwendbar hält.
Das Gericht hat bereits in einem Fall nach der Fluggastrechte-Entschädigungsverordnung das irische Recht nicht für anwendbar erklärt.
In diesem Fall ist zwar dem Beklagten Vertreter zuzugeben, dass sich die Rechtswahl wohl nach Rom 1 VO ergibt.
Das Gericht hat allerdings Bedenken hinsichtlich des Transparenzgebotes des Art. 3 Abs. 1 RL 93/13/EWG. Das Gericht meint nach derzeitigem Sach- und Streitstand, dass es die Vereinbarkeit der allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unter Umständen nicht für wirksam erachtet.
Die Rechtswahlklausel dürfte in soweit unter Umständen irreführend und intransparent sein und daher unter Umständen rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Klauselrichtlinie. In soweit hat das Amtsgericht in Nürnberg in einem anderen Verfahren bereits die Frage dem EuGH vorgelegt.
Die hiesige Kammer des Amtsgerichts Nürnbergs beabsichtigt insoweit nicht unbedingt die Vorlage, da es insoweit eine Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich der Entscheidung gegen die Firma Amazon auch in diesem Rahmen für anwendbar hält.
Das Gericht weist daher nach erfolgter Prüfung der Sach- und Rechtslage nach bisherigen Streit und Sachstand darauf hin, dass es die Klägerin nach bisherigen Sach- und Streitstand bezüglich sämtlicher abgetretenen Ansprüche nach deutschem Recht für aktivlegitimiert hält und einen Auskunftsanspruch der Klägerin nach bisherigen Sach- und Streitstand aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte aus § 242 BGB in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 VU Nummer 1 008/2008/EG für gegeben hält.