Inhalt

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 28.04.2020 – 8 U 3839/19
Titel:

Anwaltshaftung wegen Empfehlung einer aussichtslosen Klage auch bei Deckungszusage

Normenketten:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1
ARB 2010 § 17 Abs. 9
BGB § 242, § 254 Abs. 2, § 278, § 280 Abs. 1, § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1
Leitsatz:
Der Rechtsschutzversicherer kann den Rechtsanwalt des Versichernehmers, der den Versicherungsnehmer pflichtwidrig nicht auf die Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen hat, in der Regel auch dann wegen der übernommenen Kosten der Rechtsverfolgung in Regress nehmen, wenn er für diese Kosten eine Deckungszusage erteilt hatte.  (Rn. 9 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anwaltshaftung, Pflichtverletzung, Rechtsschutzversicherung, Erstattungshöchstbetrag, Deckungszusage, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Prozessrisiko, Erfolgsaussicht
Vorinstanz:
LG Ansbach, Urteil vom 20.09.2019 – 2 O 539/19 Rae
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2020 – 8 U 3839/19
Fundstellen:
BeckRS 2020, 12282
LSK 2020, 12282
NJW-RR 2020, 1185

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 20.09.2019, Az. 2 O 539/19 Rae, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Parteien streiten über Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung aus übergegangenem Recht.
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Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den beklagten Rechtsanwalt zur Zahlung von 7.055,28 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 782,19 € verurteilt. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die für den Versicherungsnehmer der Klägerin (Herrn R.; im Folgenden nur noch: Versicherungsnehmer) gegen die A. AG im August 2016 vor dem Landgericht Ansbach (Az.: 3 O 837/16) erhobene Klage wegen Ansprüchen aus einer Hausratversicherung von Anfang an aussichtslos gewesen sei, soweit ein Anspruch von mehr als 1.000,00 € geltend gemacht worden ist. Denn die maßgebliche Klausel in Ziffer 10.3.5 VHB 2010 der A. sehe für die im Vorprozess gegenständliche Entwendung von Bargeld einen derartigen Erstattungshöchstbetrag vor. Die Wirksamkeit dieser Klausel sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden und im Jahre 2016 nicht mehr „diskussionswürdig“ gewesen. Der Schadensersatz umfasse die Mehrkosten, die dadurch entstanden seien, dass der Beklagte vorgerichtlich und im Prozess einen Betrag von 35.000,00 € für den Versicherungsnehmer geltend gemacht habe.
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Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
II.
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Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und diese Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB angenommen, der gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG und § 17 Abs. 9 ARB 2010 auf die Klägerin als Rechtsschutzversicherer übergegangen ist. Mit den hiergegen gerichteten Angriffen kann die Berufung nicht durchdringen.
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1. Auch Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Empfehlung einer aussichtslosen Klage gehen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer über, soweit dieser die Kosten der Rechtsverfolgung getragen hat (vgl. OLG Köln, r+s 1994, 220 und r+s 1994, 382; OLG Koblenz, NJW 2006, 3150; Schneider in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 162).
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a) Dass der Beklagte gegenüber dem Versicherungsnehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, indem er außergerichtlich und im Vorprozess gegenüber der A. einen über 1.000,00 € hinausgehenden Betrag geltend machte, stellt die Berufung letztlich nicht in Abrede. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Jahre 2016 eine höchstrichterliche Entscheidung zur Wirksamkeit der Klausel in Ziffer 10.3.5 i.V.m. Ziffer 2.3.1 VHB 2010 bzw. vergleichbarer Klauseln in Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen vorlag. Denn ein Rechtsanwalt muss auch die obergerichtliche Rechtsprechung auswerten und daraus sich ergebende Prozessrisiken erkennen. Insofern war bis zum Jahre 2016 bereits entschieden worden, dass die Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen in der Außenversicherung und für Wertsachen weder eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB darstellt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 146 und NJW-RR 2012, 995 m.w.N.; OLG Saarbrücken, NJOZ 2011, 964, 954; LG Dortmund, r+s 2015, 199) noch gemäß § 307 BGB unwirksam ist (vgl. OLG Celle, NJOZ 2011, 1681, 1683; LG Hamburg, BeckRS 2009, 87804). Die nach 2016 ergangene Rechtsprechung ist zu keinem anderen Ergebnis gelangt (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2017, 1310; LG Baden-Baden, r+s 2018, 20). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Vorprozess eine namhafte Gegenansicht für den Versicherungsnehmer hätte in Anspruch nehmen können.
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b) Daher war ein Prozessverlust in hohem Maße wahrscheinlich, so dass der Beklagte hierauf ausdrücklich hinweisen und von einer Klage abraten musste (vgl. OLG Hamburg, BeckRS 2018, 28347 Rn. 6 m.w.N.).
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Nichts anderes folgt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU 5/6), aus der behaupteten Äußerung des Herrn K. von der D. AG gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Berufungsbegründung wiederholt diese Behauptung des Beklagten lediglich ganz knapp, ohne dass darin eine zulässige Berufungsrüge läge (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO).
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2. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem Regress des klagenden Rechtsschutzversicherers kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis entgegen. Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Klägerin für die außergerichtliche Geltendmachung und für das Klageverfahren gegen die A. jeweils in Höhe eines Streitwertes von 35.000,00 € eine Deckungszusage (§ 17 Abs. 2 Satz 1 ARB 2010) erteilt hat.
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a) Es ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Mandanten zu seinem Rechtsanwalt einerseits und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Mandanten und seiner Rechtsschutzversicherung anderseits zu unterscheiden. Die Frage der Haftung eines Rechtsanwalts ist allein nach dem Mandatsverhältnis - hier also dem Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Beklagten - zu beurteilen (vgl. OLG Hamburg, aaO Rn. 26). Seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag erfüllte der Beklagte auch nicht allein dadurch, dass er eine Deckungszusage einholte. Ebenso wenig sind die Anforderungen an die Aufklärung und Risikobelehrung des Mandanten durch den Rechtsanwalt geringer, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 2019, 443 Rn. 37; OLG Hamm, BeckRS 2016, 16257 Rn. 66 m.w.N.).
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Die Deckungszusage ist - zum Schutz des Versicherungsnehmers - ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das spätere Einwendungen und Einreden des Versicherers ausschließt, die ihm bei Abgabe der Deckungszusage bekannt waren oder die er zumindest für möglich gehalten hat bzw. mit denen er rechnete (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 761, 762). Demgemäß war es der Klägerin verwehrt, sich im Verhältnis zu ihrem Versicherungsnehmer der Schadensregulierung mit dem Hinweis zu verschließen, es sei eine von Anfang an unschlüssige Klage erhoben worden und ein Versicherungsschutz sei deshalb nicht in Betracht gekommen.
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Soweit das OLG Celle in der von der Berufung zitierten Entscheidung (NJW-RR 2010, 1400) ohne nähere Begründung angenommen hat, die Deckungszusage stelle auch im Verhältnis zum Rechtsanwalt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, widerspricht dies der oben genannten Trennung der Rechtsverhältnisse und vermag den Senat nicht zu überzeugen. Auch das OLG Celle hat seine frühere Ansicht inzwischen aufgegeben (Beschluss vom 19.09.2018 - 4 U 104/18, juris Rn. 5).
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Im Verhältnis zu den Versicherungsnehmern trägt die Rechtsschutzversicherung zwar das Kostenrisiko, wenn sie eine Deckungszusage erteilt hat. Dies bedeutet aber nicht, dass die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, der seine Vertragspflichten nicht erfüllt, von seinem Haftungsrisiko entlasten müsste. Die Rechtsschutzversicherung ist keine Schadensversicherung zugunsten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalts. Soweit im Rahmen der Erteilung einer Deckungszusage überhaupt Prüfungspflichten und nicht nur Prüfungsbefugnisse der Rechtsschutzversicherung anzunehmen sein sollten, bestehen diese grundsätzlich nur gegenüber ihrem Versicherungsnehmer und sind auf die Feststellung gerichtet, ob nach Maßgabe der ARB und des vereinbarten Versicherungsvertrages eine Eintrittspflicht der Versicherung besteht. Ihr Schutzzweck besteht nicht darin, einen Rechtsanwalt davor zu bewahren, für die Kostenfolgen einer Verletzung seiner Pflichten aus dem Mandatsvertrag einstehen zu müssen (vgl. OLG Hamburg, aaO Rn. 29; OLG Düsseldorf, NJW 2014, 399, 400 f.).
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c) Der Rechtsschutzversicherung könnte nur im Einzelfall bei Hinzutreten weiterer Umstände der Einwand des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegengehalten werden. Ob ein solcher Ausnahmefall schon dann vorliegt, wenn der Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung und der Rechtsmittelbegründung Kostendeckung für die zweite Instanz erteilt hat (so OLG Celle, NJW-RR 2010, 1400), bedarf hier keiner näheren Erörterung. Denn eine solche Konstellation ist im Streitfall nicht gegeben. Ein Ausnahmefall in dem genannten Sinne wäre allenfalls zu erwägen, wenn die Deckungsanfrage des Beklagten vollständig und wahrheitsgemäß mit allen erforderlichen Informationen versehen gewesen wäre und der Beklagte die für die erfolgreiche Geltendmachung von 35.000,00 € sprechenden Argumente wie auch die in Betracht zu ziehenden Gegenargumente umfassend dargestellt hätte (vgl. OLG Jena, Urteil vom 05.07.2019 - 4 U 359/18, juris Rn. 130). Der Deckungsanfrage des Beklagten vom 07.06.2016 ist dies jedoch nicht zu entnehmen. Dort ist lediglich davon die Rede, dass es sich bei Ziffer 10.3.5 VHB 2010 um eine überraschende Klausel handeln könnte. Eine nähere Begründung und eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung erfolgten nicht. Demgemäß hat auch die Klägerin in ihren Antwortschreiben vom 09.06.2016 und vom 30.06.2016 auf den Entschädigungshöchstbetrag von 1.000,00 € hingewiesen. Auch die vom Beklagten gefertigte Klageschrift vom 19.08.2016, die der Klägerin im Entwurf vorgelegen haben dürfte, setzt sich mit der im Hinblick auf §§ 305c Abs. 1, 307 BGB ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinander, nennt diese noch nicht einmal und bringt ihr auch keine substanziellen Argumente entgegen. Gleiches gilt für das erstmals in zweiter Instanz vorgelegte Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 24.06.2016 (Anlage BBK 1). Dort befasst sich der Beklagte nur mit der Frage, ob die Klägerin wegen des unterlassenen Hinweises auf die Möglichkeit eines Stichentscheides (§ 3a Abs. 2 ARB 2010) mit dem Einwand der fehlenden Erfolgsaussicht bzw. der Mutwilligkeit ausgeschlossen sei.
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d) Der Mandant muss sich ein etwaiges unsorgfältiges Verhalten seines Rechtsschutzversicherers (hier: Deckungszusage trotz Erkennbarkeit der fehlenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage) auch nicht nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB entgegenhalten lassen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2011, 761). Derartiges käme nur dann in Betracht, wenn der Rechtsschutzversicherer - hier also die Klägerin - als Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers im Pflichtenkreis des Anwaltsvertrags tätig geworden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 2019, 443 Rn. 37; OLG Hamm, BeckRS 2016, 16118 Rn. 43). Aus dem Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer der Klägerin bedient hat, um (auch) seine Vergütungspflicht gegenüber dem Beklagten zu erfüllen, folgt nicht, dass es dem Versicherungsnehmer oblag, die vom Beklagten bejahte Erfolgsaussicht der Klage eigenständig zu hinterfragen.
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3. Mit Schriftsatz vom 28.01.2020 - und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - behauptet der Beklagte, er habe vor Einreichung der Klage darauf hingewiesen, dass „ein erhebliches Prozessrisiko“ bestehe. Hierbei wird schon nicht deutlich, ob der Beklagte meint, diese Behauptung sei in erster Instanz prozessordnungswidrig übergangen worden oder ob es sich um berücksichtigungsfähigen neuen Sachvortrag in zweiter Instanz handeln soll. Jedenfalls erscheint das Vorbringen unzureichend, weil nicht klar wird, welche Person mit welchem konkreten Inhalt über die Prozessrisiken aufgeklärt worden sein soll. Zweifellos genügt der Beklagte damit nicht der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast.
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4. Soweit die Berufung mit bereicherungsrechtlichen Grundsätzen argumentiert (Seite 4 vorletzter Absatz der Berufungsbegründung), wird übersehen, dass vorliegend eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wird. Auf § 814 BGB kann sich der Beklagte also von vornherein nicht berufen.
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5. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung der Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden. Sowohl in der Klageschrift als auch im angefochtenen Urteil (LGU 7) werden die auf der Grundlage eines Streitwertes von 1.000,00 € fiktiv der Gegenseite des Vorprozesses zu erstattenden Kosten mit 220,00 € berücksichtigt. Dies umfasst eine 1,3-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), eine 1,2-fache Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) sowie die Kostenpauschale von 20,00 € (Nr. 7002 VV RVG).
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Ebenso wie schon in erster Instanz wendet der Beklagte hiergegen lediglich ein, es fehle die Berücksichtigung eines Unterbevollmächtigten. Abgesehen davon, dass auch dies kaum als ordnungsgemäße Berufungsrüge angesehen werden kann, fehlt es an Vortrag, in welchem Umfang zusätzliche Kosten in Abzug zu bringen gewesen wären. Auch die hinsichtlich der Ermittlung der Schadenshöhe geltenden Erleichterungen nach § 287 ZPO entbinden die Parteien nicht von der Pflicht, zu einzelnen Schadenspositionen näher vorzutragen und insbesondere bislang unberücksichtigte Abzugsposten nach Möglichkeit zu beziffern.
III.
20
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat, die Berufung zurückzunehmen. Hierdurch würden sich die Gerichtskosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen (Nr. 1222 KV GKG).