Inhalt

VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 09.01.2020 – RO 5 K 19.816
Titel:

Durchsetzung von Wartungspflichten eines Aufzugs 

Normenketten:
VwZVG Art. 9, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1, Art. Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Art. 30 Abs. 1 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 Abs. 6 S. 2, Art. 37 Abs. 1 S. 2, Art. 56
VwGO § 84 Abs. 1
ZPO § 177
GG Art. 2 Abs. 1
Leitsätze:
1. Eine mögliche fehlende Zustellung nach Art. 36 Abs. 7 S. 2 VwZVG steht der Wirksamkeit des Grundbescheids nicht entgegen, da sich das zwingende Zustellungserfordernis der Zwangsgeldandrohung nicht auf diese Handlungsanordnungen erstreckt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes ist zulässig, wenn die erste Androhung erfolglos geblieben ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Isolierte Zwangsgeldandrohung, Wartungspflichten, Heilung von Zustellungsmängeln, Gewerbeaufsichtsamt, Zwangsgeld, Überwachung, Formerfordernis, Vollstreckungshindernis, Reparatur, Gefährdung, (Not-) Bremseinrichtung, Wartungs- und Reparaturarbeit, Aufzug
Fundstelle:
BeckRS 2020, 116

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die isolierte Androhung eines Zwangsgeldes durch das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz zur Durchsetzung von Wartungspflichten eines Aufzuges, die ihm mit Grundbescheid vom 06.09.2018 auferlegt wurden.
2
Der Kläger betreibt als Arbeitgeber in dem Anwesen …, … einen Aufzug.
3
Am 25.10.2017 wurde durch den Sachverständigen … F* … der zugelassenen Überwachungsstelle TÜV Süd bei der Überprüfung des oben genannten Aufzuges festgestellt, dass dessen Gegengewichtspuffer schadhaft sei. Auch könne die Anlage nicht uneingeschränkt sicher nach dem Stand der Technik verwendet werden; es ergäben sich Gefährdungen durch die fehlende oder unzulängliche Abtrennung der Fahrbahn des Gegengewichtes, durch einen unsichereren Zugang zur Schachtgrube, durch fehlende bzw. unzulängliche (Not-)Bremseinrichtungen in der Schachtgrube, im Triebwerksraum und im Rollenraum; durch unsichere Verriegelungseinrichtungen in der Schachttür, Absturzgefahren durch die unzureichende Länge der Schürze am Fahrkorb und Gefahren durch den fehlenden Schutz vor unkontrollierten Auf- oder Abwärtsbewegungen des Fahrkorbs mit geöffneten Türen (elektrisch angetriebene Aufzüge). Die sich daraus ergebenden Risiken wurden alle als hoch eingestuft, und dem Kläger eine Frist zur Mängelbeseitigung bis 25.01.2018 gesetzt.
4
Mit Schreiben des Gewerbeaufsichtsamtes vom 06.02.2018 wurde der Kläger aufgefordert, die Mängel zu beseitigen und eine Nachprüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle zu vereinbaren sowie den Maßnahmenvollzug bis 20.03.2018 mitzuteilen. Am 21.03.2018 teilte der Kläger mit, dass aufgrund einer Erkrankung der beauftragten Person die Wartung noch nicht durchgeführt worden sei. Mit Schreiben vom 25.04.2018 unter Fristsetzung bis 23.05.2018 wurde der Kläger erneut aufgefordert.
5
Im Rahmen eines Telefonates mit der anordnenden Behörde am 28.06.2018 machte der Kläger geltend, dass er für die Reparatur des Aufzuges einen Bekannten eingeschaltet habe, von dem er noch nichts gehört habe. Mit Schreiben (email) vom 05.07.2018 trug er gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt vor, dass sich die Reparatur des Aufzuges verzögern würde, da sich der Beauftragte in Reha befände.
6
Im Rahmen der Zwischenprüfung des betroffenen Aufzugs am 12.09.2018 stellte die Sachverständige … E* … der zugelassenen Überwachungsstelle TÜV Süd fest, dass der Gegengewichtspuffer weiterhin schadhaft sei. Eine Überprüfung der weiteren Mängel sei im Rahmen dieser Zwischenprüfung nicht möglich gewesen.
7
Laut Auskunft des Sachverständigen F* … gegenüber der anordnenden Behörde am 06.09.2018 wurde der Mangel als „2er Mangel“ eingestuft, da es sich bei dem Gegengewichtspuffer um ein Sicherheitsbauteil handele. Die Kosten für die Behebung des Mangels seien gering.
8
Mit Bescheid vom 06.09.2018, abgesendet am 17.09.2018, erließ die Regierung der Oberpfalz - Gewerbeaufsichtsamt - einen Bescheid, mittels dessen der Kläger aufgefordert wurde, die in der Prüfbescheinigung aufgeführten und als sicherheitserheblich eingestuften Mängel an der Aufzugsanlage unverzüglich, spätestens jedoch bis 15.10.2018 zu beheben (Ziffer 1.1); nach Beseitigung der Mängel die Aufzugsanlage unverzüglich, spätestens bis 01.11.2019 einer Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) zu unterziehen (Ziffer 1.2) sowie als Nachweis für die Mängelbeseitigung und Durchführung der unter Nummer 2 geforderten Prüfung eine Kopie der Bescheinigung bis spätestens 15.11.2018 zu übersenden (Ziffer 1.3). Für den Fall der nicht vollständigen bzw. nicht rechtzeitigen Erfüllung der Verpflichtungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziffer 2) sowie dem Kläger die Kosten des Verfahrens von 200,76 EUR auferlegt (Gebühren 198,00 EUR, Auslagen 2,76 EUR - Ziffer 3).
9
Eine Postzustellungsurkunde für diesen Bescheid findet sich in der Behördenakte nicht. In der Kostenrechnung findet sich unter dem Posten „Auslagen“ bei dem Eintrag „PZU - Zustellung durch Bedienstete = 2,76 €“ ein Eintrag von 2,76 EUR. Ferner findet sich auf dem Entwurf der Kostenrechnung der Vermerk „wurde bezahlt“.
10
Mit Schreiben vom 06.02.2019 teilte der TÜV Süd dem Gewerbeaufsichtsamt mit, dass trotz Fristsetzungen die Nachprüfung wegen der in dem Prüfbericht aufgeführten Mängel nicht durchgeführt worden sei.
11
Mit Bescheid vom 15.03.2019, dem Kläger laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 26.03.2019, hat die Regierung der Oberpfalz - Gewerbeaufsichtsamt - verfügt, dass, falls der Kläger die Anordnung nach Ziffer 1.1 bis 1.3 des Bescheides vom 06.09.2018, Az. 707/2018-R nicht oder nicht vollständig bis zum 15.05.19 erfüllt, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig wird (Ziffer 1) sowie dem Kläger die Kosten des Verfahrens in Höhe von 68,76 EUR auferlegt. Die Gebühr wurde auf 66,00 EUR festgesetzt, an Auslangen sind 2,76 EUR entstanden (Ziffer 2).
12
Zur Begründung führt das Gewerbeaufsichtsamt im Wesentlichen aus, dass die vollziehbare und bestandskräftige Anordnung nach Ziffer 1.1 bis 1.3 des Bescheides vom 06.09.2018 bis dato nicht erfüllt worden sei. Es seien weder die sicherheitserheblichen Mängel an der Aufzugsanlage behoben worden noch eine Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung durchgeführt und mittels Prüfbescheinigung nachgewiesen worden. Am 06.02.2019 habe vielmehr das Amt die Mitteilung mit Bescheinigung der zugelassenen Überwachungsstelle über die turnusgemäße Zwischenprüfung der Aufzugsanlage erhalten, aus der hervorgehe, dass die erheblichen Mängel nach wie vor nicht beseitigt worden seien und die Nachprüfungspflicht nicht eingehalten worden sei. Das Gewerbeaufsichtsamt sei zur Androhung des Zwangsgeldes entsprechend der Zuständigkeit für den Ausgangsbescheid zuständig. Da der Kläger die vollziehbare und bestandskräftige Anordnung des Bescheides vom 06.09.2018 nicht erfüllt habe, sei die Anordnung des Zwangsgeldes erforderlich, um ihn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Das Gewerbeaufsichtsamt habe nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden; nach seiner Auffassung lägen keine Gründe vor, die es rechtfertigten, trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von einer Entscheidung abzusehen oder eine andere Entscheidung zu treffen. Das Zwangsgeld sei das am wenigsten belastende Zwangsmittel, seine Höhe angesichts der drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Dritten angemessen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Nichterfüllung der Anordnung und ihre Bedeutung für die Mängelbeseitigung bewertet worden.
13
Mit Schriftsatz vom 26.04.2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben. Er beantragt:
1. Den Bescheid vom 15.03.2018 ersatzlos aufzuheben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 
14
Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 19.07.2019:     
Die Klage wird abgewiesen.
15
Mit Schreiben vom 24.10.2019 hat das Gericht die Parteien dazu angehört, dass es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Betracht zieht. Laut Postzustellungsurkunde hat der Kläger dies am 26.10.2019, das Gewerbeaufsichtsamt laut Empfangsbekenntnis am 29.10.2019 erhalten. 
16
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten, soweit sie dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
17
Die Entscheidung mittels Gerichtsbescheid ist gem. § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Das Verfahren weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt. Mit Schreiben vom 24.10.2019 hat das Gericht die Parteien zu der beabsichtigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid angehört.
II.
18
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19
1. Als Adressat des streitgegenständlichen, belastenden Bescheides ist der Kläger wegen einer möglichen Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
20
2. Die isolierte Zwangsgeldandrohung ist allerdings formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
21
Der Bescheid vom 15.03.2019 kann nur insoweit angefochten werden, als durch ihn selbst eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, Art. 38 Abs. 1 S. 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Der Kläger wendet sich in seinem Klageantrag ausdrücklich gegen den Bescheid vom 15.03.2019. Der Grundbescheid vom 06.09.2018 ist - jedenfalls bezüglich der Handlungsanordnung in Ziffer 1.1 bis 1.3 - bereits bestandskräftig. Eine Anfechtung mit ordentlichen Rechtsmitteln ist nicht länger möglich.
22
Der Grundbescheid ist insbesondere bezüglich der Handlungsanordnung in Ziffer 1.1 bis 1.3 wirksam geworden. Mit Bezug auf die Ziffern 1.1 bis 1.3 steht eine mögliche fehlende Zustellung nach Art. 36 Abs. 7 S. 2 VwZVG der Wirksamkeit nicht entgegen, da sich das zwingende Zustellungserfordernis der Zwangsgeldandrohung nicht auf diese Handlungsanordnungen erstreckt. Unabhängig von einem Formerfordernis wäre der Zustellungsmangel ferner nach Art. 9 VwZVG geheilt. Zustellungswille des Gewerbeaufsichtsamtes sowie die tatsächliche Kenntnisnahme des Klägers von dem Bescheid sind gegeben. Auch wenn keine Zustellurkunde in der Behördenakte enthalten ist, so geht aus der Angabe der Postzustellungsurkunde in den Auslagen der Kostenrechnung hervor, dass das Gewerbeaufsichtsamt jedenfalls über einen Zustellungswillen verfügte und nicht beabsichtigte, den Bescheid formlos bekanntzugeben (vgl. VG München, Urteil vom 19.05.2016 - M 12 K 16.299 Beck RS 2016, 48591). Der Grundbescheid ist dem Kläger auch tatsächlich zugegangen, die entsprechende Kostenrechnung wurde jedenfalls laut Aktenvermerk bezahlt.
23
a) Rechtsgrundlagen des Zwangsgeldbescheides sind die Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr.1, 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, 30 Abs. 1 S.1, 31, 36 VwZVG.
24
b) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Als anordnende Behörde ist das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz für die Vollstreckung des Grundbescheides vom 06.09.2018 gem. Art.30 Abs. 1 S.1 VwZVG zuständig. Eine Anhörung vor Erlass der Zwangsgeldandrohung war gem. Art.28 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) entbehrlich. Der Bescheid wurde gem. Art. 36 Abs. 7 S.1, Art.2 Abs. 1, Art.3 VwZVG i.V.m. § 177 Zivilprozessordnung (ZPO) dem Kläger am 26.03.2019 zugestellt.
25
c) Daneben ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig.
26
aa) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Der Bescheid ordnet die Vornahme einer Handlung an, ferner ist er wirksam und vollstreckbar. Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich.
27
(1) Bei dem Grundbescheid vom 06.09.2018 handelt es sich in den Ziffern 1.1 bis 1.3 um einen Verwaltungsakt, der ein Handeln des Klägers anordnet, Art. 18, 29 Abs. 1 VwZVG. Er verpflichtet ihn dazu, die in diesem Bescheid angeordneten Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Aufzug in dem Anwesen …, … durchzuführen. Der Grundbescheid vom 06.09.2018 ist ferner vollstreckbar, Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG. Er ist bestandskräftig und kann nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden.
28
(2) Die Verpflichtung des Grundbescheides ist erfüllbar. Der Kläger ist objektiv in der Lage, die Verpflichtungen aus dem Bescheid zu erfüllen. An dieser Beurteilung ändert auch der Vortrag des Klägers, dass der von ihm beauftragte Techniker aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, sich mit der Reparatur zu befassen, nichts. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers als Betreiber des Aufzuges, dessen Reparatur zu veranlassen. Die krankheitsbedingte fehlende Verfügbarkeit des favorisierten Mechanikers ändert nichts an der grundsätzlichen objektiven Möglichkeit der Reparatur.
29
(3) Der Kläger hat die ihm auferlegte Verhaltenspflicht bisher nicht erfüllt. Der Kläger hat die ihm im Grundbescheid vom 06.09.2018 gesetzten Fristen bis 15.10.2018 zur Behebung der Mängel, bis 01.11.2018 zur Prüfung durch die Überwachungsstelle und bis 15.11.2018 für die Übersendung der Bescheinigung jedenfalls nicht vollständig erfüllt, Art.19 Abs. 2 VwZVG. Laut Schreiben des TÜV Süd vom 06.02.2019 wurde die Nachprüfung bzgl. des klägerischen Anwesens …, … nicht durchgeführt. Auch ist bis Bescheidserlass bei dem Gewerbeaufsichtsamt keine Bescheinigung über die Durchführung der Arbeiten eingegangen.
30
bb) Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 29 ff. VwZVG sind ebenfalls gegeben.
31
Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes war zulässig, Art. 36 Abs. 6 S. 2 VwZVG. Die Androhung des Zwangsgeldes durch den Grundbescheid vom 06.09.2018 ist erfolglos geblieben. Es ist nicht notwendig, dass das Zwangsmittel angewendet wird, also das Zwangsgeld beigetrieben wird (VG München, Urteil vom 20.01.2010 - M 7 K 9.4927, BeckRS 2010, 143944, Rn. 17). Der Kläger hat die Reparaturarbeiten nicht innerhalb der ihm in diesem Bescheid gesetzten Frist durchgeführt.
32
Gem. Art. 37 Abs. 1 S. 2 VwZVG kann ein Zwangsgeld so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist (VG München, Urteil vom 20.01.2010 - M 7 K 9.4927, BeckRS 2010, 143944, Rn. 18). Auch im Hinblick darauf, dass es sich erst um das zweite Zwangsgeld gegen den Kläger handelt, ist die erneute Festsetzung zulässig.
33
cc) Ermessensfehler bezüglich der Höhe des Zwangsgeldes von 500,00 EUR sind nicht ersichtlich. Der zulässige Rahmen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt mindestens 15,00 und maximal 15.000,00 EUR, Art. 31 Abs. 2 S. 1 VwZVG. Auch die erneute Fristsetzung von zwei Monaten lässt keine Ermessensfehler erkennen.
34
3. Die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Bescheides ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlagen sind die Art. 1, 2 Abs. 1 S. 1, 6 und 10 des Bayerischen Kostengesetztes (KG).
35
Als Veranlasser des Zwangsgeldbescheides ist der Kläger der richtige Kostenschuldner, Art. 2 Abs. 1 S. 1 KG. Die Gebührenhöhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 KG in Verbindung mit Tarif-Nr. 1.I.8/1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetzes beträgt der Gebührenrahmen für die Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG, die nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist und durch die eine Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, 12,50 bis 150,00 EUR. Mit 66,00 EUR befindet sich diese noch im unteren Bereich des Kostenrahmens. Die Auslagenhöhe von 2,76 EUR begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
III.
36
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
37
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.