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OLG München, Beschluss v. 27.03.2020 – 25 U 5686/19
Titel:

Fehlende Versicherungsfähigkeit in der Restschuldversicherung bei befristetem Arbeitsverhältnis

Normenkette:
BGB § 305c Abs. 1
Leitsatz:
Eine Klausel in einer Restschuldversicherung, nach der eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht möglich ist, wenn der Versicherte in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, der Eintritt des Versicherungsfalles also unmittelbar absehbar ist, ist nicht überraschend iSv § 305c Abs. 1 BGB. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Restschuldversicherung, Restkreditversicherung, Versicherungsfähigkeit, Arbeitslosigkeit, befristetes Arbeitsverhältnis
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 24.02.2020 – 25 U 5686/19
LG Landshut, Urteil vom 30.08.2019 – 73 O 1220/18
Fundstelle:
BeckRS 2020, 10864

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.08.2019, Aktenzeichen 73 O 1220/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Landshut ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.299,86 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.08.2019, Aktenzeichen 73 O 1220/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
3
Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
5
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
6
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.