Inhalt

VG Ansbach, Urteil v. 14.05.2020 – AN 17 K 17.51040
Titel:

Erfolgreiche Klage einer äthiopischen Familie mit Kleinkind gegen Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts

Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG § 3, § 4, § 29 Abs. 1 Nr. 2, § 35, § 38 Abs. 1
GRCh Art. 4
Leitsätze:
1. Gegen eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts ist die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart. Ist sie erfolgreich, führt sie zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge durch das Bundesamt, sodass es eines auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrags nicht zusätzlich bedarf (BVerwG BeckRS 2017, 118013). (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Bundesamt steht es trotz einer Flüchtlingsanerkennung in Griechenland frei, die Frage nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes bzw. des Asylstatus aufgrund der Vorkommnisse und der Lage im Herkunftsland unabhängig von der getroffenen Bewertung durch die griechischen Behörden neu und selbst zu entscheiden. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG scheidet dann aus, wenn das Asylsystem des Mitgliedstaats, der Flüchtlingsschutz gewährt hat, Funktionsstörungen aufweist, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen und die den anerkannten Flüchtling tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Diese Schwelle ist dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische und psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH BeckRS 2019, 28304 – Hamed, Omar). (Rn. 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. In Griechenland droht einer äthiopischen Familie mit einem Kleinkind bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung iSv Art. 4 GRCh. Es ist davon auszugehen, dass sie in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und ihre Grundbedürfnisse "Bett, Brot und Seife" nicht wird befriedigen können. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG, äthiopische Asylbewerber, Kleinkind, Flüchtlingsanerkennung, Griechenland, unzulässiger Asylantrag, Anfechtungsklage, Durchentscheiden, humanitäre Situation, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bett, Brot und Seife
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen
Fundstelle:
BeckRS 2020, 10432

Tenor

1. Die Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juli 2017 werden aufgehoben.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
2. Kläger und Beklagte tragen die Kosten der Verfahren jeweils zur Hälfte; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die 1986 geborene Klägerin und der 1979 geborene Kläger zu 2) sind äthiopische Staatsangehörige und nach ihren Angaben orthodoxe Christen, die kirchlich miteinander verheiratet sind. Sie reisten nach ihren Angaben am 27. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 12. April 2016 Asylanträge. Im Rahmen der Asylantragstellung legten sie von Dezember 2014 bis Dezember 2017 gültige griechische elektronische Aufenthaltstitel vor sowie Reiseausweise ausgestellt von der Hellenischen Republik im Januar bzw. Juni 2015 mit Gültigkeit bis Januar bzw. Juni 2020. Die Kläger sind darin als „Refugee“ ausgewiesen.
2
Der Kläger zu 3) ist der Sohn der Klägerin und des Klägers zu 2). Er wurde … 2016 in … geboren. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 zeigte die Ausländerbehörde der Stadt … die Geburt des Klägers zu 3) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) an.
3
Im Rahmen von Anhörungen am 19. September 2016 gaben die Kläger an, über den Sudan, die Türkei, Griechenland und Frankreich nach Deutschland eingereist zu sein. In Griechenland hätten sie keine Sozialleistungen bezogen. Auch habe ihnen keine Wohnung vermittelt werden können. Die Klägerin habe teilweise Landsleute bei der Arbeit als Haushaltshilfe vertreten, sei dabei teilweise aber nicht bezahlt worden. Der Kläger zu 2) habe gelegentlich, z.B. bei der Tomatenernte, gearbeitet. Sie hätten manchmal nichts zu essen gehabt, zum Teil vom Abfall gelebt. Die Gesellschaft in Griechenland sei unmenschlich. Es gebe Ausländerfeindlichkeit. Der Kläger zu 2) sei einmal auch geschlagen worden. Sie hätten sich erst in Griechenland kennengelernt und hätten dort kirchlich durch zwei Priester zu Hause geheiratet. Ihr erster, in Griechenland geborener Sohn sei dort drei Monate nach der Geburt gestorben. Er sei in Griechenland im Krankenhaus am Herzen operiert worden, habe es aber nicht geschafft.
4
Mit getrennten Bescheiden vom … lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), drohte den Klägern die Abschiebung - in erster Linie - nach Griechenland an, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb von 30 Tagen nach Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens verließen, wobei Abschiebungen nach Äthiopien nicht erfolgen dürften (Ziffer 3) und befristete das jeweilige gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).
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Die Asylanträge der Klägerin und des Klägers zu 2) seien nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, der des Klägers zu 3) nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a bzw. 2 AsylG. Die Abschiebungsandrohungen beruhten auf §§ 35 und 38 Abs. 1 AsylG, für den Kläger zu 3) auf §§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a, 38 Abs. 1 AsylG.
6
Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 20. Juli 2017 eingegangenen Schriftsätzen erhoben die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigte Klagen und beantragten jeweils, den Bescheid der Beklagten vom … aufzuheben (Ziffer I.), die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (Ziffer II.)
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Zur Begründung verfassten die Kläger eine persönliche Erklärung zu ihren Lebensverhältnissen in Griechenland, die mit Schriftsatz vom 14. September 2017 dem Verwaltungsgericht übersandt wurde.
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Mit Schriftsätzen vom 27. bzw. 28. Juli 2017 beantragte die Beklagte jeweils,
die Klagen abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. bzw. 27. April 2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.
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Die Klagen sind, soweit die Aufhebung der Bescheide vom … beantragt wurde, als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und begründet. Hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und hilfsweise Abschiebungsverbote (Ziffer II der Klageschriften) jedoch bereits unzulässig.
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1. Die Anfechtungsklage ist die allein statthafte Klageart gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide) und die Folgeentscheidungen in den Ziffern 3 und 4. Die erfolgreiche Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsfeststellung führt in der Folge zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge durch die Beklagte, so dass es eines auf die Durchführung eines Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrags nicht zusätzlich bedurfte (vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2017 - 1 C 9.17 - NVwZ 2017, 1625 Ls.1, Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris Rn. 20 ff.).
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Ein „Durchentscheiden“ des Gerichts über das Asylbegehren im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung ist hingegen nicht möglich; die hierauf gerichtete Verpflichtungsklage (Ziffer II der Klageschriftsätze) ist bereits unstatthaft. Das Asylverfahren gliedert sich zwei Prüfungsabschnitte, nämlich das Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin III-VO und gegebenenfalls in das nationale (eigentliche) Asylverfahren. Diese Gliederung ist auch prozessual insoweit fortzuführen ist, als zunächst stets das Bundesamt eine Entscheidung zu treffen hat und diese erst danach vom Verwaltungsgericht überprüft werden kann. Hebt das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeitsentscheidung mit den hieraus folgenden Nebenentscheidungen auf, hat zunächst wieder das Bundesamt über den nächsten Prüfungsabschnitt, d.h. über das Asylbegehren (Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) inhaltlich zu befinden und darf nicht übergangen werden. Dies dient gerade auch dem Schutz des Asylantragstellers, für den dieses Vorgehen eine „zweite Instanz“ gewährleistet. Dieses Vorgehen ist auch im Falle von Asylfolge- und Zweitantragsverfahren und Klageverfahren gegen Einstellungen durch das Bundesamt und im Falle von Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG anerkannt und folgt für die Drittstaaten-Fälle auch aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn.19, OVG Saarlouis, U.v. 25.10.2016 - 2 A 95/16 - juris Rn.23).
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Bei dieser prozessualen Trennung bleibt es auch nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; zuvor schon angelegt in EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris), nach der es den Mitgliedsstaaten verwehrt ist, von der Möglichkeit des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-RL) Gebrauch zu machen, den Antrag auf internationalen Schutz also als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannten Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 EMRK (s. Art. 52 Abs. 3 GRCh) zu erfahren.
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Zwar verpflichtet der Europäische Gerichtshof das nationale Gericht dazu, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen [im Drittstaat] vorliegen“ (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 38; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris
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Rn. 88), eine prozessuale oder verfahrensrechtliche Vorgabe hat der Europäische Gerichtshof damit aber nicht gemacht. Es ist vielmehr dem nationalen Rechtssystem überlassen, auf welchem prozessualen Weg bzw. auf welchem Verfahrensweg es zur Rechtsdurchsetzung für den Antragsteller kommt. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 47 GRCh und Art. 46 Verfahrens-RL ist für die Asylantragsteller auch gewährleistet im Falle einer reinen Anfechtung und wenn in einem ersten Schritt nur die Zuständigkeitsfrage gerichtlich überprüft wird.
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Das erkennende Gericht geht auch nicht von einer inhaltlichen Bindung des Bundesamts an die Entscheidung der griechischen Behörden hinsichtlich des Flüchtlingsstatus und des subsidiären Schutzes und einem daraus folgenden zulässigen Verpflichtungsantrag - weil es einer inhaltlichen Prüfung durch das Bundesamt nicht mehr bedarf und damit ein Durchentscheiden des Gerichts zulässig ist - aus. Es steht der Beklagten nach Ansicht des Gerichts frei, die Frage nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes bzw. des Asylstatus aufgrund der Vorkommnisse und Lage im Herkunftsland unabhängig von der getroffenen Bewertung durch die griechischen Behörden neu und selbst zu entscheiden.
18
Eine solche Bindungswirkung lässt sich aus dem Unionsrecht nicht ableiten. Nach Art. 78 Abs. 2 Buchst. a und b AEUV besteht zwar die Kompetenz der Europäischen Union zur Festlegung eines in der ganzen Union einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige und eines einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige. Damit ist eine Vereinheitlichung des materiellen Asylrechts, also der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (Weiß in Streinz EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 78 AEUV Rn. 11) angestrebt. Die auf dieser Ermächtigung basierende Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) enthält aber keine Vorgabe zu einer Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat getroffenen Statusentscheidung auch in einem anderen Mitgliedstaat (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29; Thym in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 68. EL Oktober 2019, Art. 78 AEUV Rn. 26 Rn. 7).
19
Für eine Bindungswirkung kann auch nicht der in der Rechtsprechung (EuGH, U.v. 31.12.2011 - N.S., C-411/10, C-433/10 - NVwZ 2012, 417) entwickelte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens herangezogen werden, denn dieser fordert nicht die Bindung an eine (positive) Asyl-Entscheidung in einem Drittstaat. Der eigentlich für die Dublin-Verfahren entwickelte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens bezieht sich lediglich darauf, dass im Hinblick auf die Zuständigkeitsfrage grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass ein anderer europäischer Staat seine Asylentscheidungen nach rechtstaatlichen Gesichtspunkten unter Einhaltung von gemeinschaftlichen Verfahrensgrundsätzen und eines im Wesentlichen einheitlichen inhaltlichen Maßstabes trifft. Vorliegend geht es aber nicht mehr um die Zuständigkeitsfrage (diese ist als Vorfrage für das Durchentscheiden bereits geklärt). Auch wird Griechenland hier nicht die Einhaltung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens als Mindestanforderungen abgesprochen, sondern umgekehrt durch die Bundesrepublik Deutschland selbst untersucht, ob ebenfalls eine inhaltlich positive Entscheidung im Hinblick auf das Herkunftsland zu treffen ist (oder der Sachverhalt im Hinblick auf den jetzt maßgeblichen Zeitpunkt und nach den hier geltenden, nicht zwingend identischen Maßstäben, nicht zu einer positiven Entscheidung führt).
20
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in der vorliegenden Konstellation von der Möglichkeit inhaltlich divergierender Entscheidungen aus und nimmt damit keine Bindung Deutschlands an die asylrechtliche Prüfung des anderen Mitgliedsstaats an (BVerwG, Vorlagebeschluss EuGH v. 2.8.2017 - 1 C 37/16 - juris Rn. 25). Ebenso sieht es wohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof (der als Vorinstanz in der gleichen Angelegenheit berufen war), der die Formulierung „im Falle einer positiven Entscheidung“ verwendet und demnach im Umkehrschluss auch von der Möglichkeit einer negativen Entscheidung ausgeht (HessVGH, U.v. 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A - juris Rn. 40).
21
Eine Bindung an die griechische Entscheidung ergibt sich auch nicht aus Völkerrecht (so auch BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460, Leitsatz 2, Rn. 29), insbesondere nicht aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Die GFK legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29).
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Ginge man von einer inhaltlichen Bindung des zuständigen Staates an die Entscheidung des Drittstaates aus, wäre dies mit der Gefahr und Möglichkeit verbunden, dass rechtswidrige begünstigende Entscheidungen eines Drittstaates im Ergebnis (nämlich dann, wenn der Drittstaat mit der Aufnahme von Flüchtlingen rechtlich nicht belastet werden kann) ausschließlich zu Lasten des zuständigen Staates ergehen und würden damit Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet. Derart weitreichende Folgen sollten völkerrechtlich und europarechtlich nicht geschaffen werden.
23
Eine Bindungswirkung an die griechische Entscheidung in Hinblick auf Asyl- und Flüchtlingsstatus und den subsidiären Schutz ergibt sich für dieses Verfahren nach Ansicht der Kammer auch nicht aus nationalem Recht. Im Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460, Leitsatz 2, Rn. 29) hat das Bundesverwaltungsgericht zwar ausgeführt, dass eine Bindungswirkung an die ausländische Entscheidung aufgrund von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG angeordnet ist, allerdings nur in Form eines (nationalen) Abschiebungsverbotes, wie § 60 Abs. 1 Satz 3 und § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG deutlich machen. Nach dem Urteil besteht gerade kein Anspruch auf eine erneute Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung subsidiären Schutzes (s. § 60 Abs. 2 AufenthG) nach Maßgabe der ausländischen Anerkennungsentscheidung und umgekehrt weder eine Verpflichtung noch eine Berechtigung des Bundesamts hierzu (BVerwG, U.v. 17.6.2014 - 10 C 7/13 - NVwZ 2014, 1460 Rn. 29 f.).
24
Das erkennende Gericht hat auch Zweifel, ob sich für die vorliegende Konstellation - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat - aus § 60 Abs. 1 AufenthG tatsächlich ein nationales Abschiebungshindernis ergibt. Aus dem Wortlaut folgt dies jedenfalls nicht zwingend, weil bei einer Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Drittstaat gerade kein Status nach der GFK vorliegt und damit § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vom Wortlaut nicht (zwingend) greift. Letztlich kann dies für die Frage der richtigen Klageart aber dahinstehen, weil sich ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG allenfalls auf die Abschiebungsandrohung auswirken kann, das Bundesamt aber nicht zur ausdrücklichen (deklaratorischen) Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG verpflichtet werden kann.
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Mangels Bindung des Bundesamts an die Anerkennungsentscheidung der griechischen Behörden bzw. mangels Auswirkung der Bindung im vorliegenden Verfahren ist in der vorliegenden Konstellation die Anfechtungsklage die ausreichende und damit allein statthafte Klageart. Ein Durchentscheiden durch das Gericht kann nicht stattfinden. Die Klagen sind somit hinsichtlich der Anfechtungsanträge zulässig, nicht aber bezüglich der auf Durchentscheiden gerichteten Verpflichtung und insoweit abzuweisen.
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2. Die Anfechtungsklagen gegen die Unzulässigkeitsentscheidungen in den Ziffern 1 der Bescheide vom … sind auch begründet. Das Bundesamt hat die Anträge der Kläger zu Unrecht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt und sie damit in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies trifft für die Kläger zu 1) und zu 2) zu; ihnen wurde - wohl 2014 - durch Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Für den in Deutschland geborenen Kläger zu 3) greift unter Berücksichtigung des Ziels und des Rechtsgedankens von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO und der Erwägungsgründe 13 bis 17 der Dublin III-VO der § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG analog ein (so BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867, OVG Schleswig-Holstein, B.v. 27.3.2019 - 4 LA 74/19 - beide juris) bzw. ergibt sich die Zuständigkeit Deutschlands aus § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (so VGH BW, B.v. 14.3.2018 - A 4 S 544/18, Nds. OVG, B.v. 26.2.2019 - 10 LA 218/18 - beide juris).
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Gleichwohl sind die Unzulässigkeitsentscheidungen rechtswidrig. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL 2013/32/EU in nationales Recht um und ist daher richtlinien- und europarechtskonform auszulegen. Nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL dürfen die Mitgliedsstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedsstaat internationalen Schutz gewährt hat. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof der Vorschrift im Wege der Auslegung noch ein weiteres, negatives Tatbestandsmerkmal entnommen. Nach der Entscheidung vom 13. November 2019 ist es den Mitgliedsstaaten nämlich nicht möglich von der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL Gebrauch zu machen und einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, aber die Lebensverhältnisse, die ihn dort als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris). Nach Art. 52 Abs. 3 GRCh ist dabei auch die zu Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat also in richtlinienkonformer Auslegung zu berücksichtigen, ob dem im anderen Mitgliedsstaat Anerkannten nach einer Rücküberstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
29
Dem steht auch nicht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens im Unionsrecht entgegen, welcher besagt, dass die Mitgliedsstaaten regelmäßig grundlegende Werte der Union, wie sie etwa in Art. 4 GRCh zum Ausdruck kommen, anerkennen, das sie umsetzende Unionsrecht beachten und auf Ebene des nationalen Rechts einen wirksamen Schutz der in der GRCh anerkannten Grundrechte gewährleisten sowie dies gegenseitig nicht in Frage stellen. Dieser Grundsatz gilt auch im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrens-RL, in dem er zum Ausdruck kommt (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, Art. 4 GRCh Rn. 3).
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Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens gilt jedoch nicht absolut im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedsstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedsstaat grundrechtswidrig behandelt werden. Dies zu prüfen obliegt den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 83 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 86 ff.).
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Derartige Funktionsstörungen müssen eine besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit erreichen und den Antragsteller tatsächlich einer ernsthaften Gefahr aussetzen, im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C -297/17 u.a. - juris Rn. 89). Nicht ausreichend für das Erreichen dieser Schwelle ist der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Rückführungsstaat nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikations-RL 2011/95/EU entsprechen (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 36). Die Schwelle ist jedoch dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedsstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90). Plakativ formuliert kommt es darauf an, ob der Anerkannte bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage wäre, an „Bett, Brot und Seife“ zu gelangen (VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5). Angesichts dieser strengen Anforderungen überschreitet selbst eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation nicht die genannte Schwelle, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich die betreffende Person in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91).
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Dafür genügt es nicht, dass in dem Mitgliedsstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedsstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 97). Ebenso wenig ist das Fehlen familiärer Solidarität in einem Staat in Vergleich zu einem anderen eine ausreichende Grundlage für die Feststellung extremer materieller Not. Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 94, 96).
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Bei dem so definierten Maßstab ist weiter zu berücksichtigen, ob es sich bei der betreffenden Person um eine gesunde und arbeitsfähige handelt oder eine Person mit besonderer Verletzbarkeit (Vulnerabilität), die leichter unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 93; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 95; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 26). Damit schließt sich der Europäische Gerichtshof der Tarakhel-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2015, 127), die wegen Art. 52 Abs. 3 GRCh auch im Rahmen des Art. 4 GRCh zu berücksichtigen ist.
34
Für die demnach zu treffende Prognoseentscheidung, ob dem Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh droht, ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, d.h. es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 4 GRCh zuwiderlaufenden Behandlung muss insoweit aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (OVG RhPf, B.v. 17.3.2020 - 7 A 10903/18.OVG - BeckRS 2020, 5694 Rn. 28 unter Verweis auf VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 184 ff. m.w.N. zur Rspr. des EGMR). Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die für eine solche Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen haben (OVG RhPf, a.a.O.; vgl. VGH BW, a.a.O., juris Rn. 187).
35
Diesen Maßstab zu Grunde gelegt, war die Ablehnung der Anträge der Kläger als unzulässig im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunktes der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig, weil den Klägern als vulnerable Personengruppe - als Familie mit einem kleinen Kind - nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Griechenland eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung droht. Es ist davon auszugehen, dass sie in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre Grundbedürfnisse „Bett, Brot und Seife“ nicht werden befriedigen können. Die Kläger sind unabhängig davon, ob die Klägerin und der Kläger zu 2) im rechtlichen Sinne verheiratet sind, als Familie anzusehen, da sie jedenfalls unstreitig Eltern des Klägers zu 3) sind und im Familienverbund zusammenleben.
36
Das Gericht geht auf Basis der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel von folgender Lage für in Griechenland anerkannte international Schutzberechtigte, die nach ihrer Anerkennung Griechenland verlassen haben und nun wieder zurückgeführt werden sollen, aus:
37
Asylbewerber, die bereits von Griechenland als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, werden im Falle einer Abschiebung dorthin von den zuständigen Polizeidienststellen in Empfang genommen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend über ihre Rechte aufgeklärt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3). Die betroffenen Personen erhalten insbesondere Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, um dort ihren Aufenthaltstitel verlängern zu können. Anerkannt Schutzberechtigte haben sich sodann beim zuständigen Bürgerservice-Center zu melden. Spezielle staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer werden vom griechischen Staat nicht zur Verfügung gestellt. Auch für Familien mit Kindern gilt das genannte Verfahren (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 8 f.).
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Die staatlichen Integrationsmaßnahmen im Allgemeinen erscheinen defizitär. Es existiert kein funktionierendes Konzept für die Integration von Flüchtlingen (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 11). Diesbezügliche Ansätze der Regierung wie die „Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen“ sind nur teilweise umgesetzt (Pro Asyl, a.a.O.) oder haben wie im Falle der nationalen Integrationsstrategie aus Juli 2018 keine rechtlich bindende Wirkung (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7). Zwar berichten einige Erkenntnismittel etwa von 53 Integrationsräten auf lokaler Ebene, welche das Ziel verfolgten, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten (BAMF, Länderinformation: Griechenland, Stand Mai 2017, S. 5). Diese Beschreibung deutet jedoch auf ein eher politisches Gremium hin, welches sich um Änderungen bemüht, selbst aber keine Integrationsleistungen anbietet. Hinsichtlich staatlicher Kurse zu Sprache sowie Kultur und Geschichte des Landes ist das Bild uneinheitlich (für die Existenz kostenloser Kurse: Konrad Adenauer Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 11), wobei aktuellere und insofern vorzugswürdige Erkenntnismittel ein solches Angebot verneinen (Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2019, S. 12). Zudem wird die hohe Abhängigkeit etwaiger Integrationsprogramme von einer Finanzierung durch die EU betont, da auf nationaler und kommunaler Ebene keine nennenswerten Ressourcen zur Verfügung stehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7).
39
In diese Lücke stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 91 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2), aber räumlich zum einen auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert sind und zum anderen den weitestgehenden Ausfall staatlicher Strukturen nicht kompensieren.
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Hingegen ist der Zugang zum staatlichen Schulsystem für Minderjährige gewährleistet (Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2019, S. 11 f.).
41
Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte ebenso der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Da es in Griechenland kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt, entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Auch findet keine staatliche Beratung zur Wohnraumsuche statt. Sie sind zur Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, Stand 4.10.2019, S. 26; Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2019, S. 9). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, Stand 4.10.2019, S. 26 f.).
42
Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigten werden nicht in den Flüchtlingslagern oder staatlichen Unterkünften untergebracht. Zwar leben dort auch anerkannt Schutzberechtigte, jedoch nur solche, die bereits als Asylsuchende dort untergebracht waren und über die Anerkennung hinaus dort verblieben sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, Stand 4.10.2019, S. 26; Raphaelswerk, Informationen für Geflüchtete, die nach Griechenland rücküberstellt werden, Stand Dezember 2019, S. 9). Von einer Unterbringung kann nur ausgegangen werden, soweit eine explizite Zusage im Einzelfall zur Betreuung des Rückkehrers seitens der griechischen Behörden vorliegt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f.).
43
Auch haben die zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten keinen Zugang zu einer Unterbringung im Rahmen des EUfinanzierten und durch das UNHCR betriebenen ESTIA-Programms (Emergency Support to Accomodation and Integration System). Über das ESTIA-Programm stehen derzeit ca. 4.500 Appartements und insgesamt ca. 25.800 Unterbringungsplätze zur Verfügung (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Dezember 2019). Dieses steht jedoch nur Asylsuchenden und begrenzt zwischenzeitlich auch für international Anerkannte zur Verfügung, die bereits dort gelebt haben (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2; Pro Asyl, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study, Stand 4.1.2019, S. 3). Durch das neue Asylgesetz vom 1. November 2019 wurden die Bedingungen für die anerkannt Schutzberechtigten überdies verschärft, sie sollen nunmehr unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung die ESTIA-Unterkünfte verlassen, wobei es eine einmalige Übergangsfrist von zwei Monaten Anfang 2020 geben soll (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2).
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Das Helios 2-Programm, ein von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickeltes und durch die EU finanziertes Integrationsprogramm, sieht zwar 5000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte vor. Die Wohnungsangebote werden dabei von Nichtregierungsorganisationen und Entwicklungsgesellschaften griechischer Kommunen als Kooperationspartner der IOM zur Verfügung gestellt und von den Schutzberechtigten, unter Zahlung einer Wohnungsbeihilfe an sie, angemietet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 f.). Hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns des Helios 2-Programmes bestehen Unklarheiten (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 105: 1.6.2019; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 3: frühestens ab September 2019). Das Programm kommt nach derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht den anerkannten Flüchtlingen zugute, die nach Griechenland zurückkehren, sondern gilt für ab dem 1. Januar 2018, vorzugsweise ab dem 1. Januar 2019 Anerkannte nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten im ESTIA-Programm (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2).
45
Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings reichen die kommunalen Unterkünfte, etwa in Athen, kapazitätsmäßig nicht aus und sind chronisch überfüllt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, Stand 4.10.2019, S. 27; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3). Die Wartelisten sind entsprechend lang und teils stellen die Unterkünfte weitere Anforderungen an die Interessenten, wie etwa Griechisch- oder Englischkenntnisse und psychische Gesundheit (Pro Asyl, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study, Stand 4.1.2019, S. 4). Eine Erhebung des Refugee Support Aegean (RSA) vom 16. Juli 2018 ergab, dass von zwölf seitens der Stadt Athen genannten Obdachlosenunterkünften, soweit sie überhaupt Familien aufnehmen, alle bis auf eine entweder belegt oder gar geschlossen waren. In dieser einen, der „EKKA“- Un-terkunft mit einer Kapazität von 65 Personen, werden Familien wiederum nur ausnahmsweise und nur mit griechischen oder englischen Sprachkenntnissen und maximal für drei Monate aufgenommen (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 6 ff.).
46
Wohnungsbezogene Sozialleistungen, die das Anmieten einer eigenen Wohnung unterstützen könnten, gibt es seit dem 1. Januar 2019 mit dem neu eingeführten sozialen Wohngeld, dessen Höhe maximal 70,00 EUR für eine Einzelperson und maximal 210,00 EUR für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt. Das soziale Wohngeld setzt allerdings einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 1 f.).
47
Angesichts dessen bleiben viele international Schutzberechtigte obdachlos oder wohnen in verlassenen oder besetzten Gebäuden, häufig ohne Strom und fließend Wasser (OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 108 f.; Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 5). Obdachlosigkeit ist unter Flüchtlingen in Athen dennoch kein augenscheinliches Massenphänomen, was wohl auf landsmannschaftliche Strukturen und Vernetzung untereinander zurückzuführen ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 3).
48
Zugang zu Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das im Februar 2017 eingeführte System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 EUR pro Einzelperson vor, welches sich um 100,00 EUR je weiterer erwachsener Person und um 50,00 EUR je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 EUR pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht in der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen - unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein Nachweis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, die Arbeitslosenkarte und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr - wird ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt. (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 4 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, Stand 4.10.2019, S. 25: Mindestaufenthalt ein Jahr).
49
Das sogenannte Cash-Card System des UNHCR, welches über eine Scheckkarte Geldleistungen je nach Familiengröße zur Verfügung stellt, steht nur Asylbewerbern, nicht aber anerkannt Schutzberechtigten, die zurückkehren, offen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, Stand 4.10.2019, S. 25).
50
Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben. Allerdings sind die Chancen auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes gering, da die staatliche Arbeitsverwaltung schon für die griechischen Staatsangehörigen kaum Ressourcen für eine aktive Arbeitsvermittlung hat. Zudem haben sich die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen durch die andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise verschlechtert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, Stand 4.10.2019, S. 28). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind, wenn sie überhaupt Arbeit finden, meist im niedrigqualifizierten Bereich und in hochprekären Beschäftigungsverhältnissen oder gleich in der Schattenwirtschaft tätig (Konrad Adenauer Stiftung, Integrationspolitik in Griechenland, Stand Juli 2018, S. 9). Dazu tritt regelmäßig die Sprachbarriere (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7). Eine spezielle Förderung zur Arbeitsmarktintegration anerkannt Schutzberechtigter findet derzeit nicht statt (Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 10), vereinzelt haben Nichtregierungsorganisationen Initiativen zur Arbeitsvermittlung gestartet (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7).
51
Der Zugang zu medizinischer Versorgung und dem Gesundheitssystem ist für anerkannt Schutzberechtigte gegeben, unterliegt allerdings denselben Beschränkungen durch Budgetierung und restriktive Medikamentenausgabe wie für griechische Staatsbürger (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 9; OVG SH, U.v. 6.9.2019 - 4 LB 17/18 - BeckRS 2019, 22068 Rn. 141 f.)
52
Auf Basis dieser Lage in Griechenland droht den Klägern bei Rückkehr nach Griechenland nach Auffassung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh. Es ist davon auszugehen, dass sie in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre Grundbedürfnisse „Bett, Brot und Seife“ nicht werden befriedigen können. Mit ihrem Vortrag beim Bundesamt vom 19. September 2016 zur erlebten Situation in Griechenland bestätigten die Kläger zu 1) und zu 2), dass die Lage in Griechenland zum Teil auch zum damaligen Zeitpunkt und ohne Kind bereits äußerst schwierig gewesen ist.
53
Die Kläger sind als Familie mit einem Kind von knapp vier Jahren besonders vulnerabel. Ihnen steht weder eine Unterkunft im Rahmen des ESTIA-Programms noch des Helios 2-Programms zur Verfügung. Auch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Anmietung einer ausreichenden Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt nicht möglich sein wird. Einerseits wegen der dort bestehenden Hürden wie einer Bevorzugung von Familienmitgliedern oder Studenten als Mietern, zum anderen wegen des zumindest in den ersten fünf Jahren bestehenden Ausschlusses wohnungsbezogener Sozialleistungen und des Ausschlusses vom Sozialgeld in den ersten zwei Jahren sowie des für anerkannt Schutzberechtigte kaum zugänglichen Arbeitsmarktes. Insoweit wird es den Klägern aller Voraussicht nach an entsprechenden finanziellen Mitteln fehlen, um die Miete bestreiten zu können. Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften ist angesichts der limitierten Kapazitäten und der teils bestehenden Aufnahmebeschränkungen wie etwa Sprachkenntnissen eine nur vage und unwahrscheinliche Möglichkeit, die die tatsächliche Gefahr der drohenden Obdachlosigkeit nicht zu beseitigen vermag. Daran ändert auch die Tatsache, dass es etwa auf den Straßen Athens keine augenscheinliche Massenobdachlosigkeit gibt, nichts. Dies ist vor allem auf informelle Möglichkeiten zur Unterkunft, wie leerstehende oder besetzte Gebäude, meist ohne Wasser und Strom, zurückzuführen, auf die die Kläger sich nicht verweisen lassen müssen. Eine solche Unterkunft ist einer Familie mit kleinem Kind nicht zumutbar. Davon abgesehen kämen die Kläger wohl nicht einmal in den Genuss dieser Unterkunft, da ihnen aufgrund des längeren Aufenthalts in Deutschland die informellen Kontakte zu Landsleuten in Griechenland fehlen dürften.
54
Angesichts des beschriebenen temporären Ausschlusses von Sozialleistungen in den ersten zwei bzw. für das Wohngeld fünf Jahren des (legalen) Aufenthalts in Griechenland und der äußerst problematischen Arbeitsmarktsituation für Anerkannte sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den Klägern um eine zu versorgende dreiköpfige Familie handelt, droht trotz rechtlicher Inländergleichbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung, da innerhalb einer Zeitspanne von zwei Jahren nach Rückkehr keine Änderung in Hinblick auf Obdach und Sozialleistungen absehbar ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger durch jedes soziale Netz fallen würden und sich auch nicht aus eigener Kraft und eigenem Engagement heraus ein menschenwürdiges Existenzminimum für ihre Familie erwirtschaften können. Bei den Klägern als Familie mit kleinem Kind könnte nur einer der beiden Elternteile einer Erwerbsarbeit nachgehen. Da die Kläger nicht über eine besondere berufliche Qualikation verfügen, sind angesichts der Gegebenheiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt die Aussichten auf eine den Unterhalt der Gesamtfamilie deckende Erwerbstätigkeit äußerst gering.
55
Die zu erwartenden Lebensumstände beruhen zwar nicht auf der Gleichgültigkeit (so die Formulierung des EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90) des griechischen Staates, aber auf dessen massiver Überforderung, die trotz Unterstützung des UNHCR und der EU weiterhin besteht. So kamen im Jahr 2019 74.600 Asylsuchende in Griechenland an und damit 50 Prozent mehr als im Jahr zuvor (UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand Dezember 2019), was angesichts einer Bevölkerungszahl von etwa 11 Millionen und der Steigerungsrate eine enorme Belastung darstellt. Zum Vergleich wurden in Deutschland im Jahr 2019 etwa 150.000 Asylsuchende und damit 11 Prozent weniger als im Jahr 2018 registriert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2019, S. 7). In absoluten Zahlen sind dies zwar gut doppelt so viele wie in Griechenland, allerdings bei einer mehr als sieben Mal so großen Gesamtbevölkerung. Im europäischen Vergleich muss Griechenland gemessen an seiner Größe überproportionale Lasten bei der Aufnahme von Flüchtlingen schultern und ist mit diesem Ausmaß, insbesondere was die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung anbelangt, überfordert. Für die Betroffenen wirkt sich die Überforderung des griechischen Staates im Ergebnis genauso wie Gleichgültigkeit, worauf der Europäische Gerichtshof abgestellt hat (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90), aus. Rechtlich maßgeblich ist letztlich allein, ob wegen der Defizite mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, was sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof ergibt, wo dieser an anderer Stelle den „allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 der Charta, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet“, betont (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137 Rn. 37).
56
Der Annahme einer drohenden erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger als anerkannte Schutzberechtigte freiwillig aus Griechenland ausgereist sind, damit - möglicherweise sogar bewusst - auf die ihnen zustehenden Sozialleistungen verzichtet und ihre eigene Notsituation im Falle einer Rückkehr erst herbeigeführt haben. Zwar stellt der Europäische Gerichtshof grundsätzlich auf eine Notsituation der schutzberechtigten Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen“ ab (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90). Eine so zu berücksichtigende Eigenverantwortung liegt jedenfalls hinsichtlich des Klägers zu 3) nicht vor. Eine getrennte Betrachtung der Verursachungsanteile dahingehend, dass dies zur Verneinung einer drohenden unmenschlichen Behandlung hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2), aber zu deren Bejahung hinsichtlich des Klägers zu 3) führt, hat nach Ansicht des Gerichts nicht zu erfolgen. Auch insoweit ist mit Blick auf Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK auf den Kernfamilien-Verbund abzustellen.
57
Schließlich vermag auch das allgemeine Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 bezüglich zurückkehrender anerkannter Flüchtlinge nach Griechenland eine drohende unmenschliche Behandlung nicht auszuschließen. In diesem wird zugesichert, dass Griechenland die Qualifikations-RL 2011/95/EU rechtzeitig in griechisches Recht umgesetzt hat und basierend hierauf allen international Schutzberechtigten die Rechte aus der Richtlinie gewährt werden unter Beachtung der Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention. Eine Zusicherung, die die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßenden unmenschlichen Behandlung ausschließen soll, muss nach der Rechtsprechung des EGMR hinreichend konkret und individualisiert, etwa durch detaillierte und zuverlässige Informationen über die materiellen Bedingungen in der Unterkunft mit Bezug zu den Klägern, ausgestaltet sein (EGMR, U.v. 4.11.2014 - Tarakhel, 29217/12 - NVwZ 2015, 127 Rn. 120 ff.). Das Bundesverfassungsgericht betont hinsichtlich der Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK die Notwendigkeit einer „hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage“ (BVerfG [2. Senat, 1. Kammer], B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 15 f., wo auch auf die Tarakhel-Entscheidung des EGMR Bezug genommen wird). Gemessen an diesem Maßstab bleibt die Mitteilung Griechenlands vom 8. Januar 2018 zu abstrakt und damit nicht ausreichend.
58
Nach alldem ist die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Ziffer 1 des Bescheids vom … rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten und ist damit aufzuheben.
59
3. Nachdem Ziffern 1 der Bescheide vom … aufzuheben sind, können in deren Folge auch die Ziffern 2 bis 4 nicht aufrechterhalten werden.
60
Die unter Ziffern 2 getroffenen Feststellungen der Beklagten, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, sind im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidungen auf die Anfechtungsklagen hin ebenfalls aufzuheben. Abschiebungsverbote sind bisher nur in Bezug auf Griechenland geprüft und insoweit zu Unrecht abgelehnt worden. Die Lage in Griechenland führt für die Kläger nach dem oben Dargelegten bereits zur Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidungen, was (widersprechende) Ablehnungen von Abschiebungsverboten ausschließt. Hinsichtlich des Herkunftslandes Äthiopien der Kläger erfolgt bislang keine Prüfung von Abschiebungsverboten und war dies aufgrund der Zweistufigkeit des Asylverfahrens auch nicht veranlasst. Insoweit hat das Bundesamt in der Folge erst noch zu entscheiden. In Bezug auf das Herkunftsland kann die Feststellung von Abschiebungsverboten damit nicht aufrechterhalten werden, sondern ist verfrüht (vgl. für andere Konstellationen BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21, BayVGH, B.v. 8.3.2019 - 10 B 18.50031 - juris Rn. 21).
61
Ebenso sind die in Ziffern 3 getroffenen Abschiebungsandrohungen gemäß §§ 35, 36 AsylG aufzuheben. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher ist. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt nach Aufhebung der Ziffer 1 nicht vor. Ein anderer auf gleicher Stufe stehender Unzulässigkeitsgrund ist ebenfalls nicht gegeben, so dass die Abschiebungsandrohungen rechtswidrig und verfrüht ergingen und keinen Bestand haben können.
62
Von der Aufhebung umfasst sind auch die Feststellungen in Ziffern 3 letzter Satz der streitgegenständlichen Bescheide, dass die Kläger nicht nach Äthiopien abgeschoben werden dürfen. Diese Feststellungen stehen ersichtlich in unmittelbarem und untrennbaren Zusammenhang mit den Abschiebungsandrohungen nach Griechenland und können ohne diese nicht mit dem beabsichtigten Regelungsgehalt isoliert stehen bleiben. Die Benennung des behaupteten Verfolgerstaats als denjenigen, in den nicht abgeschoben werden darf, erfolgte allein deshalb, weil bei einem unzulässigen Asylantrag im Hinblick auf den Herkunftsstaat nichts inhaltlich geprüft wird und es deshalb auch nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass dort eine Verfolgungsgefahr besteht (Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 24. Edition Stand 1.11.2019, § 35 AsylG Rn. 11) und die Formulierung der Abschiebungsandrohungen mit den jeweiligen Sätzen 3 der Ziffern 3 („Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in der er einreisen darf oder der zu seien Rückübernahme verpflichtet ist“) eine Abschiebung in den Herkunftsstaat von der Formulierung her nicht ausschließt, so dass zur Verhinderung vorsorglich die Sätze 4 aufgenommen wurden.
63
Ein isoliertes Aufrechterhalten der Sätze 4 würde der Feststellung aber eine qualitativ völlig andere Bedeutung verleihen, nämlich die Aussage, dass für Äthiopien Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG inhaltlich geprüft und positiv erkannt wurden. Diese Feststellung wurde von der Beklagte so nicht getroffen und gewollt. Die Nichtabschiebung nach Äthiopien war nur für das Zuständigkeitsverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und nicht darüber hinaus gehend ausgesprochen. Die isolierte Aufrechterhaltung der Sätze 4 ist damit ausgeschlossen. Auch die insoweit - isoliert betrachtet (was sich nach Ansicht des Gerichts aber verbietet) - begünstigende Regelung ist mit aufzuheben. Erst im Rahmen der inhaltlichen Prüfung der Gesamtasylbegehren kann und muss das Bundesamt über Abschiebungsverbote nach Äthiopien befinden und sich in diesem Zusammenhang wohl auch mit der Frage der Bindungswirkung der griechischen Anerkennungsentscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Alt. 3 AufenthG auseinandersetzen.
64
Da die Abschiebungsandrohungen insgesamt aufzuheben sind, erübrigen sich Ausführungen zur den unrichtigen Festsetzungen der Ausreisefristen und zu möglichen Rechtsverletzungen hieraus (vgl. zur fehlenden Rechtsverletzung BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15/18 und U.v. 25.4.2019 - 1 C 51/18 - beide juris).
65
Die in Ziffern 4 der angefochtenen Bescheide festgelegten Befristungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ist mit dem Wegfall der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. Auch insoweit besteht ein untrennbarer Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsverfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und kann die Befristung nicht unabhängig davon aufrechterhalten werden.
66
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz VwGO, § 83b AsylG, wobei das Unterliegen und Obsiegen im gleichen Umfang genommen wird. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.
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5. Die Sprungrevision wird gemäß § 78 Abs. 6 AsylG, § 134 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insofern grundsätzliche Bedeutung, als in Fällen der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen einer drohenden ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh im Zielland nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - NVwZ 2020, 137) nicht höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt ist, ob - wie hier angenommen - ausschließlich Anfechtungsklagen statthaft sind oder im Hinblick auf eine eventuell doch bestehende Bindung an die ausländische Asyl-Entscheidung oder aus anderen Erwägungen die erhobenen Verpflichtungsklagen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes in Deutschland als statthaft zu erachten sind. Diese Frage hat fallübergreifende Bedeutung für sämtliche Konstellationen, in denen in einem anderen Mitgliedsstaat Anerkannte einen weiteren Asylantrag in Deutschland stellen, dieser nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird und im anerkennenden Staat die Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung droht.
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Zudem weicht das vorliegende Urteil nach der Beurteilung der Kammer im Sinne der § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urteil des BVerwG vom 15.1.2019 - 1 C 15/18 - NVwZ 2019, 794) teilweise ab und beruht auch auf dieser Abweichung. Mit diesem Urteil werden die Bescheide des Bundesamts entsprechend der Klageanträge vollständig, auch die Abschiebungsandrohung inklusive der Feststellungen in Ziffern 3 jeweils letzter Satz des Tenors der angefochtenen Bescheide, in der das Bundesamt festgestellt hat, dass die Kläger nicht nach Äthiopien abgeschoben werden dürfen, aufgehoben und die Feststellung zur Nichtabschiebbarkeit nach Äthiopien nicht aufrechterhalten. Nach Ansicht des Gerichts verlieren bzw. ändern diese Feststellungen wie unter 3. ausgeführt mit dem Wegfall der Abschiebungsandrohungen ihren Regelungsgehalt und können deshalb von den Sätzen 1 bis 3 der angefochtenen Abschiebungsandrohungen nicht getrennt werden, sondern sind mit aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass es bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens diese Feststellung (damit wohl regelmäßig) nicht umfasst sieht (BVerwG, U.v. 15.1.2019 - 1 C 15/18 - NVwZ 2019, 794 Rn. 7) und hat diese damit aufrechterhalten. Hiervon weicht diese Entscheidung ab. Auch dieser Rechtsfrage kommt darüber hinaus grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.