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AG Erding, Endurteil v. 30.04.2019 – 8 C 135/19
Titel:

Erstattung von im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelten bei einem nicht angetretenen Flug

Normenkette:
BGB § 280 Abs. 2, § 286, § 288, § 307
Leitsatz:
Die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte sind von der Fluggesellschaft zu erstatten, wenn der Flug vom Passagier nicht angetreten wird. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Flugstornierung, Zahlung, Steuern und Gebühren, Flugpreis
Fundstelle:
BeckRS 2019, 9871

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 125,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2018, 113,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.11.2018, 126,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.11.2018, 26,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.11.2018, 12,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2018, 99,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.11.2018 und 91,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.08.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 596,97 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die Voraussetzungen einer Anspruchshäufung gemäß § 260 ZPO sind erfüllt.
3
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht der Passagiere ... von der Beklagten nach Flugstornierung noch Steuern und Gebühren in Höhe von gesamt 596,97 € aus §§ 398, 812 Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 2 BGB verlangen.
4
Die Klägerin, die zuvor als Geld-für-Flug GmbH firmierte, ist aktivlegitimiert. Die Forderungen sind hinreichend bestimmt, jedenfalls bestimmbar und wurden wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Vorlage von Ablichtungen des Abtretungsvertrages war ausreichend.
5
Die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte sind von der Fluggesellschaft zu erstatten, wenn der Flug vom Passagier nicht angetreten wird, vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 35 Rn. 46.
6
Ob eine Kündigung des Beförderungsvertrages rechtzeitig erfolgt ist oder die als Anlagen zur Klage gereichten vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten zugegangen sind oder eine Kündigungs-/Rücktrittserklärung jedenfalls in dem Nichterscheinen des Passagiers zu sehen ist, kann dahinstehen, da jedenfalls ein Anspruch nach Bereicherungsrecht gegeben ist.
7
Es mag sein, dass es sich grundsätzlich um ein nichterstattungsfähiges Ticket gehandelt hat. Es besteht dennoch ein Anspruch auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren, da diese nur anfallen, wenn tatsächlich verreist wird. Eine anderslautende Regelung in den AGB der Beklagten würde eine unangemessene Benachteiligung der Passagiere darstellen und wäre wegen § 307 BGB unzulässig.
8
Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Berechnung, sind in dem Ticketpreis Steuern und Gebühren in Höhe von insgesamt 596,97 € (125,72 €, 113,54 €, 126,98 €, 26,34 €, 12,92 €, 99,92 € und 91,55 €) enthalten. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Dies gilt auch, wenn die Buchung über einen Reisevermittler erfolgt. Die Berechnungen der Klagepartei sind auch - entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.02.2019 - nicht unsubstantiiert. Denn die Klagepartei hat dargelegt, dass sie die Berechnungen anhand einer IATA-Matrix vorgenommen hat. Wenn die Beklagte der Meinung ist, dass die von der Klagepartei errechneten Zahlen nicht korrekt sind, dann wäre es Sache der Beklagten gewesen, die ihres Erachtens zutreffenden Zahlen mitzuteilen. Dies hat die Beklagte auch nach Aufforderung durch die Klagepartei (Anlage K 3, 6, 9, 12, 15, 18, 21) nicht getan.
9
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
11
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.